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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.05.1956, Az.: I ZR 190/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.05.1956
Aktenzeichen
I ZR 190/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13959
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 09.08.1954

Fundstelle

  • ZZP 1956, 296

Prozessführer

der Firma S.-Film GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, M., G.straße ...,

Prozessgegner

den Verband D. e.V., vertreten durch den Vorstand,

Amtlicher Leitsatz

Dem Tatrichter ist es nicht gestattet, das für den Streitfall anzuwendende Recht dahingestellt sein zu lassen. Erweist sich indessen die Entscheidung nach allen in Betracht kommenden Rechtsordnungen als gerechtfertigt, so ist die unterlegene Partei trotz der Gesetzesverletzung nicht beschwert (Bestätigung von RGZ 167, 274 [280]).

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. h.c. Wilde, Dr. Birnbach, Dr. Nastelski, Dr. Christoph und Dr. Weiß

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das den Parteien am 9. August 1954 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Verband der Filmproduzenten der britischen Zone und der Verband nordwestdeutscher Filmverleiher schlossen am 20. Februar 1948 mit dem Fachverband der Filmindustrie Österreich in der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft ein Abkommen über den Austausch von Filmen. Am 23. Februar/7. Mai 1948 wurde ein Abkommen gleichen Inhalts zwischen dem Fachverband der Filmindustrie Österreich und den Verbänden der Filmproduzenten und der Filmverleiher der amerikanischen Zone abgeschlossen.

2

Diese Abkommen enthalten u.a. folgende Bestimmungen:

" Ziffer 1)

Der Austausch der Filme zwischen Österreich und der Bi-Zone soll zunächst den gegebenen Größen entsprechend im Verhältnis 1 zu 4 durchgeführt werden, d.h. daß auf Grund der Ausfuhr eines österreichischen Filmes nach der Bi-Zone Deutschlands, von dort vier unter britischer - bzw. amerikanischer - Lizenz hergestellte Spielfilme nach Österreich eingeführt werden. Die Lieferung der Kopien für die Auswertung der Filme oder des Rohmaterials ist jeweils Sache des Produzenten, wobei die Vertragsschließenden darüber einig sind, daß für eine sachgemäße Auswertung eines Spielfilms in Österreich mindestens 5 Kopien, für die eines Spielfilms in der Bi-Zone mindestens 20 Kopien erforderlich sind.

Ziffer 2)

Aus Österreich nach der Bi-Zone Deutschland ausgeführte Filme werden durch in der Bi-Zone lizenzierte freie deutsche Verleihfirmen ausgewertet, während umgekehrt die nach Österreich eingeführten Filme durch österreichische Verleihfirmen ausgewertet werden. Die von dem Verleiher aus der Auswertung erzielten Einnahmen werden im Verhältnis 70 % für den Produzenten zu 30 % für den Verleiher geteilt. Die sonstigen Vertragsbedingungen werden in den zwischen Produzenten und Verleihern abzuschließenden privaten Einzelverträgen festgelegt".

3

Am 6. September 1948 fand in Bad Reichenhall zwischen den Vertretern der österreichischen und der deutschen Filmwirtschaft eine Besprechung statt, bei der ein Vorführungstermin für die zum Austausch in Frage kommenden Filme vereinbart und u.a. folgendes bestimmt wurde:

"5. Nach der Vorführung der Filme soll der Abschluß der Lizenzverträge in freier Vereinbarung erfolgen.

...

8. Die unter das Austauschabkommen fallenden Verträge müssen den von den Militärregierungen genehmigten Bedingungen dieses Abkommens entsprechen. Es wird vereinbart, daß keine vorabzugsfähigen Posten wie Zoll, Fracht, Zensur, Versicherung, Uraufführungsreklame etc. in Frage kommen. Diese Spesen sollen von den Verleihern aus ihrem Anteil von 30 % getragen werden, da die Kopienkosten zu Lasten der Produzenten gehen".

4

Die Vorführung der Filme fand ab 11. Oktober 1948 in Bad Reichenhall statt, wobei u.a. die österreichischen Filme "Anni" und "Der Engel mit der Posaune" für den Austausch ausgewählt wurden. Am 16. Oktober 1948 wurde zur Ausführung des Austauschabkommens zwischen den Vertretern der Filmwirtschaft der beiden beteiligten Länder u.a. vereinbart:

"Die Produzentenanteile der Österreichischen Filme sind auf ein bei der "Deutschen Effekten- und Wechselbank" in ... unter der Bezeichnung "Verband der Filmproduzenten e.V. Sonderkonto Österreich" zu errichtendes Sperrkonto einzuzahlen".

5

In einem Zusatzabkommen vom 7. April 1949 legten die an dem Filmaustauschabkommen beteiligten Verbände u.a. nieder:

"Zur Klarstellung wird festgestellt, daß die aus der Verwertung der 5 österr. Filme in Deutschland anfallenden Einspielergebnisse den deutschen Produzenten der nach Österreich gelieferten Filme, die in Österreich erzielten Einspielergebnisse der deutschen Filme den österr. Produzenten zur Verfügung stehen".

6

Es ist zwischen den Parteien unbestritten, daß das Austauschabkommen, die zusätzlichen Vereinbarungen und die zu ihrer Ausführung geschlossenen Einzelverträge alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen erhalten haben.

7

Die Beklagte schloß am 16. Oktober 1948 in Bad Reichenhall über die beiden bezeichneten österreichischen Filme Filmverwertungsverträge, und zwar über den Film "Anni" mit der ...-Filmgesellschaft mbH in Wien, die gleichzeitig für die ... Filmgesellschaft mbH in Wien handelte, und über den Film "Der Engel mit der Posaune" mit der ...-Film Verleih- und Vertriebs-GmbH in Wien, die im Namen und in Vollmacht der ...-Film GmbH in Wien handelte. In beiden Verträgen ist vereinbart, daß der Produzent der Beklagten 20 Kopien zu liefern und daß er 70 % der Nettoverleiheinnahmen zu erhalten habe, ferner, daß sich sämtliche fälligen Zahlungen nach den Bestimmungen des Filmaustauschabkommens und seiner Zusätze regeln und im übrigen die "Allgemeinen Monopol- und Lieferungsbedingungen" gelten sollen. Für alle aus den Verträgen sich ergebenden Streitigkeiten ist Wien als zuständiges Gericht bestimmt.

8

Gleichfalls am 16. Oktober 1948 richtete die ...-Film an die Beklagte ein Schreiben, in dem sie um Bestätigung der in diesem Schreiben im einzelnen niedergelegten "Ergänzungen zu den Vereinbarungen vom 16. Oktober 1948" bittet und in dem es u.a. heißt:

"In diesen Vereinbarungen verpflichten wir uns, Ihnen 20 Kopien pro Film zu liefern. Wir haben jedoch mit Ihnen, gelegentlich Abschluß dieser Vereinbarungen, ein Übereinkommen getroffen, daß wir Ihnen je Film 4 (vier) Schwarz-weiß-Kopien und 1 Dupnegativ liefern, während Sie die restlichen 16 Kopien selbst anfertigen lassen, jedoch deren Beschaffungskosten von unserem Anteil an den Verleiheinnahmen absetzen werden".

9

Die Beklagte hat nicht nur die zur Auffüllung auf 20 Kopien erforderliche Kopienzahl ziehen lassen, sondern darüber hinaus von jedem Film noch weitere 30 Kopien, und zwar ohne vorherige Verständigung der Produzenten oder des Klägers. Für diese zusätzlichen Kopien sind bei der Beklagten nach ihrer Behauptung 134.720,15 DM Kosten entstanden, die sie bei ihrer Abrechnung und Zahlung in voller Höhe von dem 70 %igen Produzentenanteil absetzte. Der Kläger hält diese Verrechnungsart nicht für zulässig; er gesteht der Beklagten zwar zu, daß sie 70 % der Kopienkosten auf den Produzentenanteil verrechnet, verlangt aber, daß sie die restigen 30 % selbst trägt. Nach Auffassung des Klägers hat demnach die Beklagte 40.416,- DM zu wenig abgeführt und sie somit nachzuzahlen. Weil die Beklagte dies verweigert, klagt er aus dieser Forderung einen Teilbetrag von 7.000,- DM ein, wobei er sich auf die Behauptung stützt, daß nach dem Austauschabkommen der österreichischen Produzent für jeden Film nur 20 Kopien kostenlos zu liefern gehabt habe.

10

Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Sie vertritt die Auffassung, daß in Ziff 1 des Austauschabkommens nur die Mindestzahl der vom Produzenten zu liefernden Kopien festgelegt sei. Auch sei in Ziff 8 des Zusatzabkommens vom 6. September 1948 hervorgehoben, daß der Produzent alle Kosten für die Kopien übernommen habe.

11

Die Beklagte sei daher berechtigt gewesen, die für die Auswertung der beiden Filme erforderlichen weiteren Kopien ziehen zu lassen und dem Produzenten die Kosten in Rechnung zu stellen. Sein Einverständnis habe der Kläger auch deswegen nicht verweigern dürfen, weil die von ihr gefertigten Kopien zu einer angemessenen Auswertung notwendig gewesen seien.

12

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat im wesentlichen nach dem Klageantrag erkannt. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

13

I.

1)

Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, daß die Frage, ob die Beziehungen zwischen den Parteien nach deutschem oder österreichischem Recht zu beurteilen seien, keiner Prüfung bedürfe, weil es ausschließlich auf die vertraglichen Vereinbarungen und allenfalls auf die in beiden Ländern gleichen Gepflogenheiten in der Filmbranche ankomme. Dieser Ausgangspunkt des angefochtenen Urteils begegnet allerdings Bedenken. Dem Tatrichter ist, wie das Reichsgericht mehrfach ausgesprochen hat, verwehrt, unentschieden zu lassen, ob deutsches oder ausländisches Recht für die Entscheidung des Streitfalls maßgebend ist (RGZ 100, 79 [81]; 167, 274 [280]; IPRspr. 1932 Nr. 38; Raape, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. S. 122; aA Martin Wolff Internationales Privatrecht 3. Aufl. S. 84, 85). Dem schließt sich der Senat an. Einer Entscheidung über das zur Anwendung gelangende Recht bedarf es bereits deswegen, weil das Revisionsgericht andernfalls nicht zu beurteilen vermag, in welchem Umfange eine Nachprüfung des angefochtenen Urteils überhaupt zulässig ist (vgl. §549 ZPO). Dieser Rechtsirrtum des Berufungsgerichts ist indessen für den vorliegenden Sachverhalt ohne entscheidungserhebliche Bedeutung, da sich das Urteil des Berufungsgerichts, wie die nachfolgenden Erörterungen ergeben werden, sowohl nach deutschem wie nach österreichischem Recht als gerechtfertigt erweist. Trifft aber die Entscheidung jedenfalls im Ergebnis zu, so ist die Beklagte trotz der Gesetzesverletzung durch sie nicht beschwert (§563 ZPO). Für eine Aufhebung des angefochtenen Urteils bestand mithin keine Veranlassung, obwohl das Berufungsgericht grundsätzlich nicht hätte unterlassen dürfen, das von ihm anzuwendende Recht zu bestimmen (vgl. RGZ 167, 274 [208]).

14

2)

Die Revision hat den Standpunkt des Berufungsgerichts nicht beanstandet, wonach es dahingestellt bleiben könne, ob der Kläger lediglich die Stellung eines Inkassomandatars oder eines "wirklichen" Treuhänders habe erlangen sollen, weil es für die Entscheidung nicht darauf ankomme und weil die Beklagte die Sachbefugnis des Klägers nicht bestreite, der Kläger auf alle Fälle auch ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung der Streitforderung habe. Allerdings hat das Berufungsgericht bei diesen an sich zutreffenden Erwägungen nicht geprüft, ob die Abtretung der Ansprüche österreichischer Produzenten oder der von diesen erteilte Inkassoauftrag der Genehmigung nach dem Gesetz Nr. 53 Artikel 1 bedurfte. Indessen bestehen entgegen der Auffassung der Revision devisenrechtliche Bedenken gegen die Geltendmachung der Klagansprüche nicht. Unstreitig ist das zwischen den Parteien abgeschlossene Austauschabkommen vom 20./23. Februar 1948 ebenso wie das Zusatzabkommen vom 27. April 1949 devisenrechtlich genehmigt. Hielten sich aber, wie sich erweisen wird, die auf Grund dieser Abkommen geschlossenen Filmverwertungsverträge im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen, die eine gegenseitige Devisenzahlung vermeiden wollten, so kann unbedenklich davon ausgegangen werden, daß sich die einmal erteilten Devisengenehmigungen auch auf Einzelverträge erstreckten und es nicht erforderlich war, jeweils für diese noch eine besondere Genehmigung zu erwirken. Auf die Frage, ob bereits durch die vor Erlaß des Berufungsurteils erteilten allgemeinen Genehmigungen (RA Nr. 32/54 vom 15. April 1954 in Verbindung mit Anl A zu RA Nr. 113/53 Kennzahl 52 und RA Nr. 113/53 Nr. 22 II) etwaige devisenrechtliche Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit der Einzelverträge ausgeschaltet würden, braucht hiernach nicht mehr eingegangen zu werden.

15

II.

In der Sache selbst ist das Berufungsgericht beider Würdigung der Filmverwertungsverträge sowie des Austauschabkommens und seiner Zusätze zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beklagte nicht die Berechtigung habe, Kopien über die zur Auffüllung der Kopienzahl von 20 hinaus erforderliche Menge zu ziehen, geschweige denn, dies auf Kosten des Produzenten zu tun. Das Berufungsgericht hat bei dieser Prüfung, wie die von ihm vorgenommene Auslegung der Verträge und die zur Begründung in Bezug genommene deutsche Rechtsprechung und Literatur ergeben, tatsächlich deutsches Recht der Entscheidung zugrunde gelegt. Der Nachprüfung im Revisionsrechtszug unterliegen diese Ausführungen nach deutschem Recht nur für den Fall, daß anerkannte Auslegungsregeln oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind. Das Austauschabkommen und seine Zusätze stellen allerdings Vereinbarungen dar, die als sog. typische Vertragsbedingungen zu beurteilen sind, da sie für eine Vielheit bereits abgeschlossener oder künftiger Verträge als Vertragsinhalt zu werten sind und ihr Wirkungskreis über den Bezirks eines Oberlandesgerichts hinausgeht (RGZ 153, 62 [63]; BGH L-M §549 ZPO Nr. 15). Sie sind daher in der Revisionsinstanz frei nachprüfbar. Jedoch tritt der Senat der Auslegung dieses Abkommens durch das Berufungsgericht in vollem Umfange bei.

16

Die Revision hat in erster Linie beanstandet, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Einzelverträge nur zur Ausführung des Austauschabkommens abgeschlossen worden seien. Ein Wille, von dem Austauschabkommen abzuweichen, sei von keinem der Vertragspartner behauptet worden und hätte sich auch gegenüber der Ziffer 8 der Ergänzungsvereinbarung vom 6. September 1948 nicht einmal verwirklichen lassen. Diese Rüge ist nicht begründet. Wie auch die Revision zugeben muß und wie im übrigen die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils eindeutig erweisen, hat sich das Berufungsgericht sehr eingehend mit dem Austauschabkommen und seinen Zusätzen auseinandergesetzt. Da es dabei zu dem allerdings von der Revision nicht für richtig gehaltenen Ergebnis gelangt ist, die abgeschlossenen Verwertungsverträge genügten den Mindesterfordernissen dieser Abkommen, eine Abweichung von letzteren sei also nicht festzustellen, erweist sich bereits der Ausgangspunkt dieses Revisionsangriffes als unrichtig. Auch hat das Berufungsgericht entgegen der Rüge der Revision nicht ausgesprochen, daß "lediglich" die Einzelverträge über die beiden Filme entscheidend seien. Es hat es nur als irrtümlich bezeichnet, wenn die Beklagte und das Landgericht der Beurteilung der Streitfrage "lediglich" das Austauschabkommen und seine Zusätze zugrunde gelegt hätten.

17

Tatsächlich ist auch das Berufungsgericht bei der von ihm vorgenommenen Auslegung von dem Austauschabkommen und dem Zusatzabkommen vom 6. September 1948 ausgegangen. Es hat dabei die Auffassung vertreten, aus Ziff 2 des Austauschabkommens und Ziff 5 des Zusatzabkommens folge, daß für die Entscheidung des Streitfalles die abgeschlossenen Einzelverträge von maßgebender Bedeutung sein müßten. Dieser Ansicht ist beizutreten. Denn in Ziff 2 des Austauschabkommens heißt es nach der Bestimmung des Verteilungsschlüssels der Einnahmen im Verhältnis von 70 % für den Produzenten und 30 % für den Verleiher, daß die sonstigen Vertragsbedingungen in privaten Einzelverträgen zwischen Produzent und Verleiher festzulegen seien. Ebenso besagt Ziff 5 a.a.O., daß nach Vorführung der Filme der Abschluß der Lizenzverträge in freier Vereinbarung erfolgen solle. In den abgeschlossenen Filmverwertungsverträgen haben die Parteien aber in Ausführung dieser Abkommen vereinbart, der Verkäufer (Produzent) solle dem Käufer (Verleiher) 20 Kopien liefern. Ist diese Abrede über 20 Kopien getroffen, ohne daß das Wort "mindestens" hinzugefügt ist, so kann bereits angesichts dieses unzweideutigen und einer Auslegung nicht mehr fähigen Wortlauts der Auffassung des Berufungsgerichts nicht entgegengetreten werden, daß hiermit die Zahl der zu liefernden Kopien endgültig festgelegt sei. Diese Ansicht wird auch durch das vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang zu Recht herangezogene Schreiben des einen Vertragspartners des Beklagten, nämlich der ...-Film-Verleih- und Vertriebs-GmbH, bestätigt, in welchem diese am 16. Oktober 1948 wiederholt, sie habe sich durch den abgeschlossenen Vertrag verpflichtet, "20 Kopien pro Film zu liefern". Unstreitig ist dieses Schreiben unwidersprochen geblieben. In den Rahmenverträgen sind andererseits auch keine Bestimmungen für den Fall vorgesehen, daß der Verleiher eine höhere Kopienzahl auf Kosten des Produzenten zieht, als sie in den Einzelverträgen festgelegt sind. Insbesondere kann ein solcher Schluß nicht, wie die Revision es offenbar will, aus Ziff 1 des Austauschabkommens gezogen werden. Nach Ziff 1 a.a.O. ist die Lieferung der Kopien für die Auswertung der Filme und des Rohmaterials zwar jeweils Sache des Produzenten. Daraus läßt sich aber jedenfalls nicht entnehmen, daß auch für den Fall einer eindeutigen Vertragsabrede die Anzahl der zu fertigenden Kopien von dem Ermessen des Verleihers abhängen würde. In Ziff 1 heißt es anschließend an die grundsätzlich festgelegte Verpflichtung des Produzenten, daß für eine sachgemäße Auswertung eines Spielfilms "mindestens 20 Kopien" erforderlich seien. Es ist also dort nur die Mindestzahl der zu liefernden Kopien festgelegt, und es blieb nach den erörterten Ziff 2 und 5 den Parteien überlassen, eine höhere Kopienzahl in den Einzelverträgen zu vereinbaren. Hiervon sind auch die Parteien bei Abschluß der Filmverwertungsverträge ersichtlich ausgegangen; denn andernfalls wäre es überflüssig gewesen, die genaue Zahl der zu liefernden Kopien in diesen Verträgen festzulegen.

18

Auch die von der Revision zur Stützung ihrer Ansicht herangezogene Ziff 8 des Zusatzabkommens steht dieser Auffassung nicht entgegen. Denn dort ist nur von Kopienkosten schlechthin die Rede. Über die Zahl der Kopien, deren Kosten zu Lasten des Produzenten gehen sollen, ist in dem Zusatzabkommen nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts überhaupt nichts gesagt.

19

Die Revision kann sich weiterhin auch nicht darauf berufen, daß die Beklagte nach Treu und Glauben und auf Grund ihres Rufes verpflichtet gewesen sei, die Auswertung der Filme mit aller Sorgfalt vorzunehmen, und daß eine solche umfassende Auswertung in Deutschland erheblich mehr als 20 Kopien erforderlich gemacht hätte. Es stand der Beklagten durchaus frei, die Zahl der Kopien mit dem Produzenten zu vereinbaren, die sie für die Auswertung für erforderlich hielt, oder aber bei Weigerung des Produzenten von einem Vertragsabschluß Abstand zu nehmen. Sie kann indessen nicht die Grundsätze von Treu und Glauben für sich in Anspruch nehmen, wenn sie sich mit einer genauen Zahl der ihr zu überlassenden Kopien einverstanden erklärt hat und sich später das Bedürfnis nach einer höheren Kopienzahl herausstellt. Die Zahl der Kopien ergab sich nicht aus einer Ungewissen Auswertungschance des Filmes, sondern aus der Festlegung, die über sie in freier Vereinbarung getroffen werden konnte und tatsächlich auch getroffen worden ist.

20

Entgegen der Annahme der Revision bestand auch für das Berufungsgericht keine Veranlassung, sich mit der Bestimmung der Ziff 1 des Austauschabkommens insoweit auseinanderzusetzen, als dort neben der Lieferung von Photokopien wahlweise die Lieferung des Rohmaterials als Verpflichtung des Produzenten genannt ist. Folgt hieraus auch die Befugnis der Verleihfirma, im gegebenen Falle selber Kopien herzustellen, so kann doch auch diese Befugnis nur dahin gehen, aus dem Rohmaterial diejenige Anzahl der Kopien herzustellen, die ihr nach den vertraglichen Bestimmungen gestattet sind. Für das Berufungsgericht ergab sich daher keine Notwendigkeit, die Möglichkeit der Belieferung mit Rohmaterial im Hinblick auf die Höhe der zu liefernden Kopien zu erörtern.

21

Die Vernehmung des von der Beklagten vorsorglich benannten Zeugen von ... hat das Berufungsgericht mit der Begründung abgelehnt, daß dieser lediglich als Zeuge für den beim Abschluß des Filmaustauschabkommens und seiner Zusätze zum Ausdruck gekommenen Parteiwillen benannt sei. Angesichts des erörterten und nicht zu beanstandenden Standpunktes des Berufungsgerichts, daß es für die Zahl der Kopien, soweit sie jedenfalls die in dem Austauschabkommen vorgesehene Mindeszahl erreichen, maßgebend auf die Einzelverträge ankomme, hat das Berufungsgericht ohne Verfahrensverstoß von der Vernehmung dieses Zeugen abgesehen.

22

Ebensowenig kann sich die Revision zur Begründung ihrer Ansicht auf Ziff 7 der Einzelverträge berufen. Dort ist nur bestimmt, daß sich sämtliche nach diesen Vereinbarungen fälligen Zahlungen nach dem Filmaustauschabkommen und dessen Ergänzungen regeln. Von der Anzahl der zu liefernden Kopien ist in dieser Bestimmung überhaupt nicht die Rede.

23

Ist nach alledem davon auszugehen, daß zwischen den Parteien für die Einzelverträge eine bestimmte Anzahl von Kopien vereinbart war, so hat das Berufungsgericht jedenfalls im Hinblick auf diese Vereinbarung zu Recht auch auf §2 Ziff 4 der zum Vertragsinhalt gemachten Allgemeinen Monopol- und Lieferungsbedingungen verwiesen, in denen es ausdrücklich heißt, daß der Produzent nur dann zu einer größeren als der vereinbarten Anzahl von Kopien verpflichtet ist, wenn die Kopien verloren, gestohlen oder durch höhere Gewalt zerstört worden sind.

24

Auf die Rüge der Revision, das Berufungsgericht sei von einer Höhe der von ihm in Vergleich gestellten Werbe- und Kopienkosten ausgegangen, die den Verhandlungen über das Austauschabkommen zugrunde gelegen hätten, kommt es nach alledem angesichts der maßgebenden Einzelverträge nicht an. Im übrigen ist aber das Berufungsgericht insoweit von dem Vortrag der Beklagten ausgegangen und hat nur diejenigen Angaben zugrunde gelegt, die die Beklagte selber in diesem Rechtsstreit gemacht hatte.

25

Da das Berufungsgericht schließlich festgestellt hat, daß der geltend gemachte Teilbetrag seine Deckung in dem mindestens von der Beklagten zu tragenden 30 %igen Anteil der Kopienkosten findet und dieser Betrag von der Beklagten von dem dem Kläger zustehenden Produzentenanteil zurückbehalten worden ist, ist nach alledem die Revision, soweit der rechtlichen Beurteilung deutsches Recht zugrunde zu legen ist, in vollem Umfang unbegründet.

26

III.

Eine abweichende Entscheidung rechtfertigt sich aber auch nicht nach österreichischem Recht. Die vom Berufungsgericht in Anwendung der §§133, 157, 242 BGB vorgenommene Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen steht in Übereinstimmung mit den Auslegungsgrundsätzen, die gemäß §914 a BGB auch für Österreich maßgebend sind. Nach dieser Vorschrift ist-ebenso wie nach deutschem Recht - bei der Auslegung von Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften sondern es ist die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht in seiner Entscheidung beachtet. Der Senat tritt ihr in vollem Umfange bei. Andere österreichische Rechtsnormen, die eine abweichende rechtliche Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich und auch von den Parteien nicht vorgetragen worden. Diese sind vielmehr offenbar selber davon ausgegangen, daß die Entscheidung durch die Anwendung österreichischen Rechts nicht beeinflußt wird. Denn sie haben sich während des gesamten Verlaufs des Rechtsstreits weder auf abweichende Gesetzesbestimmungen noch auf unterschiedliche Sätze der Verkehrssitte oder Handelsbräuche in Österreich berufen. Auch nach österreichischem Recht führt daher unter Zugrundelegung der Bestimmung des §914 a BGB die Beurteilung der Rechtslage zu demselben Ergebnis, das sich nach deutschem Recht rechtfertigt.

27

Die Revision war nach alledem zurückzuweisen.

28

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §97 ZPO.

Wilde Birnbach Nastelski Christoph Weiss