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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.06.1986, Az.: BVerwG 5 C 65.84

Unbillige Härte; Verwertung von Grundstückseigentum; Wohnungseigentum; Härtefall; Bruchteilsvermögen; Gesamthandsanteil

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.06.1986
Aktenzeichen
BVerwG 5 C 65.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 12507
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Frankfurt am Main - 06.05.1981 - AZ: III/2 E 3076/79
VGH Hessen - 25.09.1984 - AZ: IX OE 103/81

Fundstellen

  • BVerwGE 74, 267 - 273
  • DokBer A 1986, 277-280
  • FEVS 36, 45 - 50
  • FamRZ 1986, 1045-1047
  • NJW 1987, 1780 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1987, 415-417 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auch der Miteigentumsanteil an einem Mehrfamilienhaus anrechnungsfrei bleiben, wenn im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Ausbildungsförderung die in dem Haus vom Auszubildenden bewohnte Wohnung nach Größe, Zuschnitt und Ausstattung sowohl seinem angemessenen Wohnbedarf als auch seinem Miteigentumsanteil entspricht und der Verkehrswert des Miteigentumsanteils ein Absehen vom Einsatz des Vermögens rechtfertigt.

Redaktioneller Leitsatz

Anhaltspunkte für unbillige Härte bei Verwertung von Grundstücks- oder Wohnungseigentum. Härtefall möglich auch bei Bruchteilsvermögen oder Gesamthandsanteil.

Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz, Rotter, Bermel und Dr. Hömig
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. September 1984 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Der Kläger erstrebt die Verpflichtung des Beklagten, ihm für den Zeitraum von September 1978 bis August 1979 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu gewähren.

2

Der im Jahre 1957 in Sibirien geborene Kläger kam im September 1974 als Spätheimkehrer zusammen mit seiner Mutter, zwei Geschwistern und seiner Großmutter in das Bundesgebiet. Mit Mitteln der Eingliederungshilfe für Spätheimkehrer erwarben der Kläger, seine Mutter und seine beiden Geschwister im Dezember 1975 je einen Miteigentumsanteil von einem Viertel an dem mit einem Wohnhaus aus der Zeit der Jahrhundertwende bebauten Grundstück G.straße 12/14 in F. Der Kaufpreis betrug 122.500 DM. Das Grundstück ist mit einer Grundschuld über 15.300 DM belastet. Für das Grundstück wurde anläßlich des Eigentumswechsels mit Bescheid des Finanzamts vom 28. November 1977 unter Beibehaltung der Zuordnung zu der Grundstücksart gemischt genutztes Grundstück mit überwiegend gewerblichem Anteil zum 1. Januar 1976 der Einheitswert auf 51.900 DM festgesetzt. Wegen Änderung der Nutzungsart in Mietwohngrundstück ist der Einheitswert mit Bescheid vom 23. Oktober 1979 rückwirkend vom 1. Januar 1979 an auf 26.800 DM festgesetzt worden. Das Vorderhaus hat zwei Geschosse und enthält vier Wohnungen. In dem Gebäude wohnen der Kläger und seine Mutter sowie seine Geschwister mit ihren Familien.

3

Im September 1978 nahm der Kläger das Studium, der Elektrotechnik an der Fachhochschule in F. auf und beantragte im Oktober 1978 bei dem Beklagten, ihm für sein Studium Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu gewähren.

4

Mit Bescheid vom 31. Januar 1979 lehnte das Amt für Ausbildungsförderung den Förderungsantrag des Klägers mit der Begründung ab, der Betrag des anzurechnenden Vermögens übersteige den Gesamtbedarf des Klägers. In dem Bescheid wurde das aus dem Miteigentumsanteil an dem Grundstück G.straße 12/14 und einem Bargeldbetrag von 400 DM bestehende Vermögen des Klägers mit einem Gesamtwert von 18.565 DM bewertet. Unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 6.000 DM wurde daraus ein monatlich anzurechnendes Vermögen von 1.047,08 DM errechnet, dem ein Gesamtbedarf des Klägers von 480 DM gegenübergestellt wurde.

5

Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 25. September 1984 (ESVGH 35, 51) das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 12. Oktober 1978 auf Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:

6

Zwar habe der Beklagte den Wert des Vermögens des Klägers nach den §§ 26 bis 28 BAföG zutreffend ermittelt. Bei der Bestimmung des Wertes des Miteigentumsanteils des Klägers an dem Grundstück sei für den hier maßgebenden Bewilligungszeitraum zu Recht die Einheitswertfestsetzung in dem Bescheid des Finanzamts vom 28. November 1977 zugrunde gelegt worden. Denn die Neufestsetzung in dem Bescheid vom 23. Oktober 1979, die rückwirkend erst mit Wirkung vom 1. Januar 1979 erfolgt sei, habe im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht gegolten. Das nach Abzug des Freibetrages nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG verbleibende Vermögen des Klägers übersteige, verteilt auf die zwölf Monate des Bewilligungszeitraumes, seinen monatlichen Gesamtbedarf, der im Zeitpunkt der Antragstellung 480 DM betragen und sich vom 1. Januar 1979 an, als der Kläger nach seinen Angaben nicht mehr bei seiner Mutter gewohnt habe, auf 580 DM erhöht habe.

7

Gleichwohl habe der Kläger einen Anspruch auf Ausbildungsförderung; denn sein Grundvermögen müsse zur Vermeidung einer unbilligen Härte anrechnungsfrei bleiben (§ 29 Abs. 3 BAföG). Diese Härtevorschrift solle verhindern, daß die Verwertung des Vermögens zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensgrundlage des Auszubildenden führen würde. Entsprechend der Begründung des Regierungsentwurfs zur Vorschrift des § 31 Abs. 4 BAföG a.F. heiße es in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz in Teilziffer 29.3.2, eine Härte liege insbesondere vor, wenn die Vermögensverwertung zur Veräußerung eines kleinen Hausgrundstücks, besonders eines Familienheims oder einer Eigentumswohnung, die selbstbewohnt sind oder in Gesamthandseigentum stehen, führen würde.

8

Ein Miteigentumsanteil zu einem Viertel an einem von vier Parteien als Miteigentümer bewohnten Gebäude, für das im Jahr 1975 ein Kaufpreis von 122.500 DM zu zahlen gewesen sei, sei einem kleinen Hausgrundstück bzw. einer (kleinen) Eigentumswohnung gleichzuerachten.

9

Bei der Entscheidung, ob eine unbillige Härte im Sinne von § 29 Abs. 3 BAföG vorliege, sei nicht auf die zu Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebende Festsetzung der Nutzungsart in dem Einheitswertbescheid des Finanzamts, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse zu Beginn des Bewilligungszeitraums abzustellen.

10

Bei Beginn des Bewilligungszeitraums im September 1978 sei das Haus G.straße 12/14, dessen Wohnfläche 224 qm betrage, von dem Kläger, seiner Mutter, seiner Schwester und seinem Bruder als den vier Miteigentümern und deren Angehörigen bewohnt worden; lediglich ein Teil des Erdgeschosses des Hauses sei an den Betreiber eines Fußpflegesalons vermietet gewesen, der aber im Mai 1978 erklärt gehabt habe, spätestens zum Ende des Jahres 1978 auszuziehen. Das Gebäude sei danach im September 1978 überwiegend zu Wohnzwecken genutzt worden, und zwar von dem Kläger und seinen Angehörigen als Miteigentümer. Das Hintergebäude, dessen Grundfläche nach den Angaben in der Akte des Finanzamts 40 qm betrage, sei nach dem glaubhaften Vorbringen des Klägers weder gewerblich noch zu Wohnzwecken genutzt worden. Bei dieser Sachlage sei der Miteigentumsanteil des Klägers schon im September 1978 einem kleinen, von ihm selbst bewohnten Hausgrundstück bzw. einer kleinen selbstgenutzten Eigentumswohnung gleichzuachten. Die Schonung dieses Vermögens sei auch nicht ungerechtfertigt. Bei dem Miteigentumsanteil des Klägers handele es sich nicht um ein erhebliches Vermögen. Selbst wenn der Verkehrswert des Grundstücks sich bis September 1978 um 50 vom Hundert erhöht haben sollte, läge der Verkehrswert des Miteigentumsanteils des Klägers immer noch unter 46.000 DM.

11

Der Kläger könne auch nicht auf eine andere Art der Verwertung seines Miteigentumsanteils, die keine unbillige Härte zur Folge hätte, verwiesen werden. Allein mit dem Miteigentumsanteil als Kreditgrundlage könne der Kläger kein Bankdarlehen zu branchenüblichen Konditionen erlangen.

12

Es sei auch nicht ersichtlich, daß das Hinterhaus auf dem Grundstück G.straße 12/14 einen solchen Wert besessen habe, daß eine Teilung des Grundstücks zu erwägen wäre.

13

Schließlich scheide die Annahme einer unbilligen Härte hier nicht deshalb aus, weil der Kläger seinerzeit eine Eingliederungsbeihilfe in Höhe von 11.000 DM erhalten habe und er diese nicht für den Erwerb eines Grundstücks, sondern für die Finanzierung seiner Ausbildung hätte verwenden sollen. Da die Gesamtkosten einer Ausbildung auch die Kosten der Unterkunft mit umfaßten, sei keine zweckwidrige Verwendung der Eingliederungsbeihilfe darin zu sehen, daß sie verwandt werde, um ein mietfreies Wohnen zu ermöglichen.

14

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er die Wiederherstellung des Urteils des Verwaltungsgerichts erreichen will. Er rügt die unzutreffende Anwendung des § 29 Abs. 3 BAföG. Fr ist der Auffassung, daß der Beurteilung, ob eine unbillige Härte vorliege, die Festsetzungen der Finanzbehörden zugrunde zu legen seien, die im Zeitpunkt der Antragstellung gegolten hätten. Auch bei der Vermögensanrechnung sei ebenso wie bei der Einkommensanrechnung an die maßgeblichen Festsetzungen der Finanzbehörden anzuknüpfen. Wenn man hingegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts folge und auf die tatsächlichen Verhältnisse abstelle, hätte dies zwangsläufig zur Folge, daß die Verkehrswerte bei Grundstücken, Eigentumswohnungen und Betrieben im Rahmen der Prüfungen nach § 29 Abs. 3 BAföG festgestellt werden müßten. Damit sei die Regelung jedoch nicht mehr praktikabel.

15

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

16

Der sich am Verfahren beteiligende Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, daß Grundlage der Wertbestimmung bei Grundstücken zwar grundsätzlich der im Zeitpunkt der Antragstellung geltende finanzamtliche Einheitswertbescheid sein müsse. Indessen könne im vorliegenden Fall die Neufestsetzung des Einheitswerts und der Grundstücksart zum 1. Januar 1979 berücksichtigt werden. Die Vorschrift des § 28 Abs. 4 BAföG, wonach Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraumes unberücksichtigt bleiben, stehe den nicht entgegen. Die finanzamtliche Wertfortschreibung nicht schon vom Zeitpunkt der Änderung der Nutzungsart des Grundstücks an, sondern erst zum 1. Januar 1979 beruhe auf den Regelungen des Bewertungsgesetzes.

17

II.

Die Revision des Beklagten ist nicht begründet, so daß sie zurückzuweisen ist (§ 144 Abs. 2 VwGO).

18

Ohne Erfolg bleibt die Revision allerdings nicht schon deshalb, weil der Wert des nach den Vorschriften der §§ 26 bis 28 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der hier anzuwendenden Fassung des Vierten BAföG-Änderungsgesetzes vom 26. April 1977 (BGBl. I S. 653) - BAföG - zu berechnenden gesamten Vermögens des Klägers nur mit einem Betrag anzusetzen ist, der nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BAföG anrechnungsfrei bleibt. Für die Wertbestimmung des Vermögens ist grundsätzlich der Wert eines Gegenstandes im Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Bei Grundstücken ist der Einheitswert auf der Grundlage der Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964 von Bedeutung (§ 28 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BAföG). Ihrer Bewertung ist der Einheitswert zugrunde zu legen, der in einem Einheitswertbescheid des Finanzamts zuletzt vor dem Zeitpunkt der Antragstellung festgestellt worden ist. Dementsprechend ist der Beklagte - und ihm folgend das Berufungsgericht - für die Wertbestimmung des Miteigentumsanteils des Klägers an dem Grundstück G.straße 12/14 von dem in dem Einheitswertbescheid vom 28. November 1977 für dieses Grundstück auf 51.900 DM festgestellten Einheitswert ausgegangen mit der Folge, daß der Wert des gesamten Vermögens des Klägers die Freibetragsgrenze des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG von 6.000 DM übersteigt. Ob - wie der Oberbundesanwalt meint - von dem im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Einheitswert zugunsten des Auszubildenden abgewichen werden darf, wenn der Einheitswert vom Finanzamt im Wege der Wertfortschreibung mit Wirkung vom Beginn des der Stellung des Antrages auf Ausbildungsförderung folgenden Kalenderjahres an herabgesetzt worden ist, kann im vorliegenden Fall offenbleiben. Im Hinblick darauf, daß nach § 28 Abs. 4 BAföG Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums unberücksichtigt bleiben, käme bei einer schon vor dem in dem neuen Einheitswertbescheid bestimmten Fortschreibungszeitpunkt vorzunehmenden Wertbestimmung der Ansatz des niedrigeren Einheitswertes allenfalls dann in Betracht, wenn die die (finanzamtliche) Wertfortschreibung auslösende Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse in dem nach § 28 Abs. 2 BAföG maßgebenden Zeitpunkt bereits eingetreten war. Ob diese Voraussetzung schon im Oktober 1978, als der Kläger Ausbildungsförderung beantragte, erfüllt war, kann aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht beurteilt werden. Gleichwohl bedarf es einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht nicht.

19

Auch wenn bei der Berechnung des Grundvermögens des Klägers von dem in dem Einheitswertbescheid vom 28. November 1977 auf 51.900 DM festgestellten Einheitswert ausgegangen werden müßte, hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend entschieden, daß die Verwertung des Miteigentumsanteils an dem Grundstück G.straße 12/14 für den Kläger eine unbillige Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG bedeuten würde.

20

Nach dieser Vorschrift kann zur Vermeidung unbilliger Härten ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben. Eine unbillige Härte ist gegeben, wenn die Verwertung des Vermögens zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensgrundlage des Auszubildenden führen würde. Dann kann die Schonung des Vermögens über die Regelfreibeträge des § 29 Abs. 1 BAföG hinaus geboten sein. Wie der Begründung des Regierungsentwurfs eines Bundesausbildungsförderungsgesetzes zur Vorschrift des § 31 Abs. 4 BAföG a.F. zu entnehmen ist, soll zur Vermeidung einer unbilligen Härte vom Auszubildenden eine Vermögensverwertung insbesondere dann nicht verlangt werden, wenn sie zur Veräußerung oder hypothekarischen Belastung eines selbst bewohnten Eigenheims oder einer selbst bewohnten Eigentumswohnung führen würde (vgl. BT-Drucksache VI/1975 S. 35 zu § 31 Abs. 5). Den Unterlagen des Gesetzgebungsverfahrens zum Vierten BAföG-Änderungsgesetz, durch das § 31 Abs. 4 BAföG a.F. aufgehoben und durch den wortgleichen § 29 Abs. 3 BAföG ersetzt worden ist, ist nichts dafür zu entnehmen, daß der Begriff der unbilligen Härte nunmehr anders zu umschreiben ist.

21

des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der hier anzuwendenden Fassung des Vierten BAföG-Änderungsgesetzes vom 26. April 1977 (BGBl. I S. 653) - BAföG - zu berechnenden gesamten Vermögens des Klägers nur mit einem Betrag anzusetzen ist, der nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BAföG anrechnungsfrei bleibt. Für die Wertbestimmung des Vermögens ist grundsätzlich der Wert eines Gegenstandes im Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Bei Grundstücken ist der Einheitswert auf der Grundlage der Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964 von Bedeutung (§ 28 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 BAföG). Ihrer Bewertung ist der Einheitswert zugrunde zu legen, der in einem Einheitswertbescheid des Finanzamts zuletzt vor dem Zeitpunkt der Antragstellung festgestellt worden ist. Dementsprechend ist der Beklagte - und ihm folgend das Berufungsgericht - für die Wertbestimmung des Miteigentumsanteils des Klägers an dem Grundstück G.straße 12/14 von dem in dem Einheitswertbescheid vom 28. November 1977 für dieses Grundstück auf 51.900 DM festgestellten Einheitswert ausgegangen mit der Folge, daß der Wert des gesamten Vermögens des Klägers die Freibetragsgrenze des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG von 6.000 DM übersteigt. Ob - wie der Oberbundesanwalt meint - von dem im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Einheitswert zugunsten des Auszubildenden abgewichen werden darf, wenn der Einheitswert vom Finanzamt im Wege der Wertfortschreibung mit Wirkung vom Beginn des der Stellung des Antrages auf Ausbildungsförderung folgenden Kalenderjahres an herabgesetzt worden ist, kann im vorliegenden Fall offenbleiben. Im Hinblick darauf, daß nach § 28 Abs. 4 BAföG Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums unberücksichtigt bleiben, käme bei einer schon vor dem in dem neuen Einheitswertbescheid bestimmten Fortschreibungszeitpunkt vorzunehmenden Wertbestimmung der Ansatz des niedrigeren Einheitswertes allenfalls dann in Betracht, wenn die die (finanzamtliche) Wertfortschreibung auslösende Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse in dem nach § 28 Abs. 2 BAföG maßgebenden Zeitpunkt bereits eingetreten war. Ob diese Voraussetzung schon im Oktober 1978, als der Kläger Ausbildungsförderung beantragte, erfüllt war, kann aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht beurteilt werden. Gleichwohl bedarf es einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht nicht.

22

Auch wenn bei der Berechnung des Grundvermögens des Klägers von dem in dem Einheitswertbescheid vom 28. November 1977 auf 51.900 DM festgestellten Einheitswert ausgegangen werden müßte, hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend entschieden, daß die Verwertung des Miteigentumsanteils an dem Grundstück G.straße 12/14 für den Kläger eine unbillige Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG bedeuten würde.

23

Nach dieser Vorschrift kann zur Vermeidung unbilliger Härten ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben. Eine unbillige Härte ist gegeben, wenn die Verwertung des Vermögens zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Lebensgrundlage des Auszubildenden führen würde. Dann kann die Schonung des Vermögens über die Regelfreibeträge des § 29 Abs. 1 BAföG hinaus geboten sein. Wie der Begründung des Regierungsentwurfs eines Bundesausbildungsförderungsgesetzes zur Vorschrift des § 31 Abs. 4 BAföG a.F. zu entnehmen ist, soll zur Vermeidung einer unbilligen Härte vom Auszubildenden eine Vermögensverwertung insbesondere dann nicht verlangt werden, wenn sie zur Veräußerung oder hypothekarischen Belastung eines selbst bewohnten Eigenheims oder einer selbst bewohnten Eigentumswohnung führen würde (vgl. BT-Drucksache VI/1975 S. 35 zu § 31 Abs. 5). Den Unterlagen des Gesetzgebungsverfahrens zum Vierten BAföG-Änderungsgesetz, durch das § 31 Abs. 4 BAföG a.F. aufgehoben und durch den wortgleichen § 29 Abs. 3 BAföG ersetzt worden ist, ist nichts dafür zu entnehmen, daß der Begriff der unbilligen Härte nunmehr anders zu umschreiben ist.

24

Mit Recht nimmt deshalb Tz. 29.3.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV) seit der Fassung vom 20. Juni 1978 (GMBl. S. 318) eine Härte insbesondere an, wenn die Vermögensverwertung zur Veräußerung eines kleinen Hausgrundstücks, besonders eines Familienheims oder einer Eigentumswohnung, die selbstbewohnt sind oder in Gesamthandseigentum stehen, führen würde. Ein Hausgrundstück ist als klein anzusehen, wenn die Wohnung nach Größe, Zuschnitt und Ausstattung in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wohnbedarf des Auszubildenden und der zu seinem Haushalt gehörenden Angehörigen steht. Trifft dies zu, kann gleichwohl in dem Verlangen auf Verwertung dieses Vermögens keine unbillige Härte gesehen werden, wenn es einen so hohen Verkehrswert hat, so daß im Hinblick auf den das Bundesausbildungsförderungsgesetz prägenden Grundsatz des Nachrangs der staatlichen Ausbildungsförderung ein Absehen vom Einsatz des Vermögens nicht gerechtfertigt erscheint.

25

Soweit sein Wohnungsbedarf betroffen ist, befindet sich in einer derartigen Lage nicht nur der Auszubildende, der als Alleineigentümer ein kleines Hausgrundstück oder eine (kleine) Eigentumswohnung selbst bewohnt. Gleichermaßen zu schonen kann auch das Bruchteils- oder Gesamthandseigentum des Auszubildenden an einem solchen Vermögensgegenstand sein. Ebensowenig hindert es grundsätzlich die Annahme einer unbilligen Härte, wenn das Hausgrundstück mehr als eine Wohnung enthält, sofern nur der Bruchteils- oder Gesamthandseigentümer darin eine Wohnung selbst bewohnt. Der Anwendung des § 29 Abs. 3 BAföG steht nicht von vornherein entgegen, daß das zu schonende Vermögen in einem Anteil an einem Zwei- oder Mehrfamilienwohnhaus besteht. In diesem Fall muß die vom Auszubildenden bewohnte Wohnung nach Große, Zuschnitt und Ausstattung sowohl seinem angemessenen Wohnbedarf als auch seinem Miteigentumsanteil entsprechen und der Verkehrswert des Miteigentumsanteils ein Absehen vom Einsatz des Vermögens rechtfertigen.

26

Maßgebend für die Entscheidung, ob der Einsatz des Vermögens zur Bedarfsdeckung für den Auszubildenden eine unbillige Härte bedeuten würde, sind die tatsächlichen Verhältnisse. Ebenso wie für die Freibeträge nach § 29 Abs. 1 BAföG ist für die Gewährung eines (zusätzlichen) Freibetrages nach § 29 Abs. 3 BAföG auf die Umstände im Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Auch wenn bei der Wertermittlung von Grundvermögen der Einheitswert maßgebend ist, der auf den letzten vor der Stellung des Förderungsantrags liegenden Feststellungszeitpunkt festgestellt worden ist, ist entgegen der Ansicht der Revision daraus nicht herzuleiten, daß für die Beurteilung, ob die Verwertung des Grundvermögens für den Auszubildenden eine unbillige Karte bedeuten würde, die in diesem Feststellungsbescheid genannte Nutzungsart des Grundstücks allein ausschlaggebend ist.

27

Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt betont, daß die Verwendung der gesetzestechnischen Mittel der Typisierung, Generalisierung und Pauschalierung im Bundesausbildungsförderungsgesetz gerechtfertigt sei (vgl. BVerwGE 55, 54 <60>[BVerwG 24.11.1977 - 5 C 68/76];  57, 204 <213>[BVerwG 14.12.1978 - 5 C 49/77]) und der Einkommensanrechnung die Festsetzungen in einem Steuerbescheid zugrunde zu legen seien (vgl. Urteil vom 25. April 1985 - BVerwG 5 C 42.82 - Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 6). Indessen ist bei der Vermögensanrechnung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz aus dem Einheitswertbescheid des Finanzamts nur der Betrag des festgestellten Einheitswerts zu übernehmen. Die darin auch festgestellte Nutzungsart des Grundstücks ist dagegen nicht maßgebend für die Beurteilung, ob die Verwertung dieses Vermögens für den Auszubildenden eine unbillige Härte bedeuten würde. Denn dieser Feststellung kann nicht entnommen werden, ob und in welchem Umfang eine Eigennutzung zu Wohnzwecken im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegt. Für die Anwendung der Härteregelung des § 29 Abs. 3 BAföG ist aber wesentlich, daß der Auszubildende sein Grundvermögen zu Wohnzwecken selbst nutzt und deshalb die Verwertung dieses Vermögens im Bewilligungszeitraum von ihm nicht verlangt werden soll.

28

Gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, daß das Haus G.straße 12/14, dessen Wohnfläche 224 qm betrage, im September 1978 von dem Kläger, seiner Mutter, seiner Schwester und seinem Bruder als den Miteigentümern zu je einem Viertel und deren Angehörigen bewohnt worden und lediglich ein Teil des Erdgeschosses des Hauses an den Betreiber eines Fußpflegesalons vermietet gewesen sei, wendet sich die Revision nicht, so daß sie für das Revisionsgericht bindend sind (§ 137 Abs. 2 VwGO).

29

Diese Feststellungen rechtfertigen die Annahme, daß die Verwertung des Miteigentumsanteils an dem Grundstück für den Kläger eine unbillige Härte bedeuten würde. Dieser Miteigentumsanteil ist einem kleinen, selbstbewohnten Hausgrundstück gleichzuachten. Der vorliegende Fall ist durch die Besonderheit gekennzeichnet, daß die übrigen Miteigentümer Angehörige des Klägers sind. Alle Miteigentümer wohnen selbst in dem Gebäude. Größe, Zuschnitt und Ausstattung der Wohnungen stehen in einem angemessenen Verhältnis zum Wohnbedarf. Ebensowenig wie bei einem Eigenheim das Vorhandensein einer zweiten Wohnung seine Wertung als Familienheim (vgl. §§ 7 Abs. 1, 9 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom 27. Juni 1956 <BGBl. I S. 523>)ausschließt, steht eine untergeordnete gewerbliche Nutzung des Grundstücks G.straße 12/14 seiner Wertung als kleinen Hausgrundstücks entgegen. Denn das Gebäude wurde bei Antragstellung weitaus überwiegend zu Wohnzwecken genutzt. Auch der vom Berufungsgericht festgestellte Verkehrswert des Miteigentumsanteils des Klägers im Zeitpunkt der Antragstellung in Höhe von weniger als 46.000 DM ist nicht so hoch, daß eine Schonung des Vermögens nicht mehr gerechtfertigt wäre.

30

Schließlich hat das Berufungsgericht die Annahme einer unbilligen Härte zu Recht nicht daran scheitern lassen, daß der Kläger für den Erwerb des Miteigentumsanteils an dem Grundstück eine ihm gewährte Eingliederungsbeihilfe in Höhe von 11.000 DM verwandt hat. Zur Eingliederung gehört auch das Verschaffen einer Wohnmöglichkeit auf Dauer. Eine darauf gerichtete Verwendung der Beihilfe kann nicht schon dann als zweckwidrig angesehen werden, wenn sie auch zu einem anderen Eingliederungszweck, nämlich zur (Teil-)Finanzierung einer Berufsausbildung hätte verwendet werden können. Beide Verwendungszwecke sind gleichrangig.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Zehner
Rochlitz
Rotter
Bermel
Dr. Hömig