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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.10.1980, Az.: BVerwG 6 C 25.78

Berücksichtigungsfähigkeit einer Mutterschutzzeit für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters; Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge der Inanspruchnahme der Mutterschutzzeit; Beginn eines Besoldungsdienstalters; Anrechenbarkeit wegen des staatlichen Schutzgebots und Fürsorgegebots; Zweck des Mutterschutzes; Verstoß gegen den grundgesetzlich geschützten Gleichheitssatz durch eine Nichtanrechnung der Mutterschutzzeit bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.10.1980
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 25.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11366
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 10.04.1973 - AZ: I A 33/72
OVG Niedersachsen - 30.10.1975 - AZ: II A 71/73

Fundstellen

  • BVerwGE 61, 79 - 87
  • DVBl 1982, 800 (amtl. Leitsatz)
  • DokBer B 1981, 85
  • DÖV 1981, 682 (amtl. Leitsatz)
  • ZBR 1982, 48

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge der Inanspruchnahme der Mutterschutzzeit ist nicht gemäß BBesG 1971 § 6 Abs. 3 F: 1971 (= BBesG 1975 § 28 Abs. 3 ) bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters voll anrechnungsfähig.

  2. 2.

    Die teilweise Nichtberücksichtigung der Mutterschutzzeit verstößt weder gegen das Schutzgebot und Fürsorgegebot des GG Art. 6 Abs. 4 noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker
und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Schinkel, Nettesheim und Ernst
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 30. Oktober 1975 wird aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 18. April 1973 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist seit dem 3. Januar 1972 Richterin im niedersächsischen Landesdienst. Während ihres Vorbereitungsdienstes war sie vom 14. September 1964 bis zum 11. Dezember 1964 gemäß § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen vom 19. Juli 1954 (BGBl. I S. 214) vom Dienst befreit.

2

Durch Bescheid vom 14. März 1972 setzte der Beklagte das Besoldungsdienstalter der Klägerin auf den 1. Dezember 1959 fest, wobei er den von ihr geleisteten Vorbereitungsdienst mit drei Jahren und acht Monaten berücksichtigte. Den Widerspruch der Klägerin, mit dem sie die Berücksichtigung weiterer Prüfungszeit sowie der ihr gewährten Mutterschutzzeit begehrte, wies er mit Bescheid vom 17. März 1972 zurück.

3

Die Klägerin hat sodann den Verwaltungsrechtsweg beschritten und die Anrechnung der unberücksichtigt gebliebenen Zeiten bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters verlangt. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, soweit mit ihr die Anrechnung der zusätzlichen Prüfungszeit begehrt wurde. Die Berücksichtigung der Mutterschutzzeit hat es mit der Begründung abgelehnt, daß die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes über die vorgeschriebene Mindestzeit hinaus nicht nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 BBesG anrechnungsfähig sei. Durch die Regelung des § 6 Abs. 2 BBesG seien alle besonderen Umstände für eine Verlängerung der Ausbildung hinreichend berücksichtigt. Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht verletzt, da die naturbedingte Verlängerung des Vorbereitungsdienstes durch die Mutterschutzzeit zeitlich geringfügig und daher unbeachtlich sei.

4

Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und den Beklagten unter teilweiser Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, die Mutterschutzzeit vom 14. September 1964 bis zum 11. Dezember 1964 bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters der Klägerin zu berücksichtigen. Die Entscheidung stützt sich im wesentlichen auf folgende Erwägungen:

5

Nach der auch auf niedersächsische Landesbedienstete anwendbaren Regelung des § 6 Abs. 3 Nr. 1 BBesG sei auf das Besoldungsdienstalter die "Mindestzeit der ... vorgeschriebenen Ausbildung (... Vorbereitungsdienst ...)" anzurechnen. Während der Ausbildungszeit der Klägerin habe der Vorbereitungsdienst für Gerichtsreferendare mindestens drei Jahre und sechs Monate betragen. Diese Zeit habe der Beklagte bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters der Klägerin voll berücksichtigt. Der Beklagte sei jedoch aus dem Schutzgedanken des Art. 6 Abs. 4 GG verpflichtet, auch die von ihm unberücksichtigt gelassene Mutterschutzzeit der Klägerin anzurechnen.

6

Das Bundesverwaltungsgericht habe es in demUrteil vom 27. August 1974 - BVerwG 2 C 38.73 - als allgemeines Ziel des Mutterschutzes bezeichnet, den Widerstreit zwischen den Aufgaben der Frau und Mutter und ihrer Stellung im Berufsleben als Arbeitnehmerin im Interesse der Gesunderhaltung von Mutter und Kind auszugleichen. Dieses Ziel solle in erster Linie dadurch erreicht werden, daß berufstätige Mütter während der Schwangerschaft und nach der Geburt vor körperlicher Schädigung und Überbeanspruchung verschont blieben. Beschäftigungsverbote böten aber nur dann einen lückenlosen Schutz, wenn die Mutter während der Schutzfristen keine wirtschaftlichen Nachteile erleide. Derartige Benachteiligungen könnten sie dazu veranlassen, entgegen dem Beschäftigungsverbot weiterzuarbeiten. Der aus Art. 6 Abs. 4 GG und dem Sozialstaatsprinzip gebotene Mutterschutz werde damit erst dann voll verwirklicht, wenn er zugunsten der Mutter für die Dauer der Schutzfristen die ungeminderte Weiterzahlung der bisherigen Bezüge aus der beruflichen Tätigkeit sicherstelle.

7

Diese Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts müßten auch dann gelten, wenn die berufstätige Mutter nicht schon während der Mutterschutzzeit, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt wirtschaftliche Nachteile zu erwarten habe, die unmittelbar auf den beanspruchten Mutterschutz zurückzuführen seien. Auch in derartigen Fällen stehe die berufstätige Mutter in der Gefahr, Besoldungs- und Versorgungsnachteile Dadurch abzuwenden, daß sie die gebotene Mutterschutzzeit nicht beanspruche, sondern früher als für sie zuträglich in den Dienst zurückkehre. Dies stehe aber im Widerspruch zu den Zielen des Mutterschutzes und sei deshalb mit Art. 6 Abs. 4 GG, der den Müttern ein echtes Grundrecht verbürge, unvereinbar.

8

Falls § 6 Abs. 3 Nr. 1 BBesG die Berücksichtigung der Mutterschutzzeit ausschlösse, wäre diese Regelung verfassungswidrig. Denn der Ausschluß der Anrechnung dieser Zeit würde die Mütter im Beamten- oder Richterverhältnis, bei denen es bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters auf diese Zeiten ankomme, finanziell benachteiligen. Eine derartige Auslegung des § 6 Abs. 3 Nr. 1 BBesG sei jedoch nicht durch den Wortlaut der Vorschrift geboten. Wenn sie auf die für die Ausbildung vorgeschriebene Mindestzeit abstelle, so bedeute dies nicht notwendigerweise, daß damit stets die in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehene Ausbildungsdauer gemeint sei. Es entspreche zwar im Grundsatz der Absicht des Gesetzgebers, die volle Berücksichtigung von Verlängerungszeiten auszuschließen und sie lediglich zur Hälfte anzurechnen (§ 6 Abs. 2 BBesG). Daraus lasse sich aber nicht ohne weiteres schließen, daß dies auch für die gesetzlich vorgesehenen Mutterschutzzeiten gelten solle. Diese Zeiten unterschieden sich so grundlegend von allen sonstigen Verlängerungen der Ausbildung, daß es gerechtfertigt erscheine, sie mit als Mindestzeit der Ausbildung anzusehen. Allein diese Auslegung werde dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz der gebärenden Frau gerecht. Sie stehe auch nicht im Widerspruch zum objektivierten Willen des Gesetzgebers. Wegen des besonderen Ausnahmecharakters der Mutterschutzzeiten könne nicht davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber ihre volle Berücksichtigung ausschließen wollte. Vielmehr sei bei verständiger Würdigung die gegenteilige Annahme gerechtfertigt, der durch eine verfassungskonforme Auslegung Rechnung getragen werden könne.

9

Für die Klägerin habe die Mutterschutzzeit nach §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen vom 19. Juli 1954 (BGBl. I S. 214), die nach § 88 des Niedersächsischen Beamtengesetzes auch auf Landesbedienstete anwendbar sei, sechs Wochen vor und einschließlich der Stillzeit acht Wochen nach der Entbindung betragen. Die von ihr beanspruchte Zeit liege innerhalb dieser Zeiträume und sei daher voll anrechenbar.

10

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 30. Oktober 1975 zu ändern und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 18. April 1973 zurückzuweisen.

11

Der Beklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere des § 6 BBesG.

12

Die Klägerin hat sich im Revisionsverfahren nicht durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten lassen.

13

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hält die Revision für begründet.

14

II.

Die Revision ist begründet. Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zu Unrecht stattgegeben.

15

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Antrag der Klägerin auf Verpflichtung des Beklagten, die von ihr in Anspruch genommene Mutterschutzzeit von zwei Monaten und 28 Tagen bei der Festsetzung ihres Besoldungsdienstalters voll zu berücksichtigen. Dieser Antrag bedarf der Auslegung, da die Klägerin als Richterin mit der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes durch das Zweite Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) das Grundgehalt gemäß der Bundesbesoldungsordnung R erhält, wobei sich die Höhe des Grundgehalts in der Besoldungsgruppe R 1 nicht nach dem gemäß § 28 BBesG festzusetzenden Besoldungsdienstalter, sondern nach Lebensaltersstufen bemißt (§§ 37, 38 BBesG n.F.). Für den Zeitraum seit dem 1. Juli 1975 kommt demnach die Festsetzung eines Besoldungsdienstalters für die Klägerin zur Berechnung ihrer Dienstbezüge nicht mehr in Betracht. Der Klageantrag kann somit nur darauf gerichtet sein, das für die Zeit von der Einstellung der Klägerin (3. Januar 1972) bis zum Inkrafttreten des 2. BesVNG (1. Juli 1975) bereits festgesetzte Besoldungsdienstalter nachträglich durch Anrechnung der nichtberücksichtigten Zeiten auf den 1. Oktober 1959 zu verbessern. Dabei könnte sich die nunmehr noch erstrebte weitere Verbesserung, da der Beklagte durch das insoweit rechtskräftige erstinstanzliche Urteil bereits zur Änderung des Besoldungsdienstalters auf den 1. November 1959 verpflichtet wurde, lediglich dahin auswirken, daß die Klägerin bereits am 1. Oktober 1973 statt am 1. November 1973 von der Dienstaltersstufe 7 in die Dienstaltersstufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 aufgestiegen wäre. Da der Dienst der Klägerin in dieser Zeit auf die Hälfte des regelmäßigen Dienstes ermäßigt war, würde sich die aus der Verbesserung des Besoldungsdienstalters ergebende Differenz auf etwa 35 DM belaufen. Wenn somit auch die finanziellen Auswirkungen der begehrten Entscheidung für die Klägerin nur gering sind, so kann das Rechtsschutzbedürfnis für das Klagebegehren doch nicht verneint werden.

16

Im Hinblick darauf, daß lediglich eine Änderung des Besoldungsdienstalters für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten des 2. BesVNG erstrebt wird, ist bei der rechtlichen Beurteilung des Klagebegehrens von der Regelung, des Besoldungsdienstalters in § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 5. August 1971 - BBesG - (BGBl. I S. 1281) auszugehen, die auch auf die niedersächsischen Landesbediensteten anwendbar war (vgl. Anlage V des Besoldungsgesetzes für das Land Niedersachsen in der Fassung vom 29. Juni 1972 - Nieders. GVBl. S. 329, 355 -). Die Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes durch das 2. BesVNG hat im übrigen bezüglich der in diesem Verfahren zu entscheidenden Rechtsfragen keine Änderung gebracht, da § 28 dieses Gesetzes im wesentlichen mit § 6 BBesGübereinstimmt. Nach § 6 Abs. 1 BBesG beginnt das Besoldungsdienstalter grundsätzlich schon am Ersten des Monats, in dem der Beamte das 21. Lebensjahr vollendet hat. Wenn der Beamte an dem Tage, von dem an er nach § 3 BBesG die Dienstbezüge seiner Besoldungsgruppe zu erhalten hat, das 21. Lebensjahr überschritten hat, so wird der Beginn seines Besoldungsdienstalters - nur - um die Hälfte der Zeit hinausgeschoben, um die er älter ist (§ 6 Abs. 2 BBesG); die zweite Hälfte der soeben bezeichneten "Differenzzeit" wird also stets ohne weiteres zugunsten des Beamten bei der Festsetzung seines Besoldungsdienstalters berücksichtigt. Durch diese auch als "mechanisiertes Dienstaltersprinzip" bezeichnete Regelung sollen im Einzelfall schwierige Ermittlungen, ob eine Vortätigkeit für das begründete Dienstverhältnis förderlich oder ob die Verzögerung der Einstellung notwendig war, vermieden werden. Schon diese pauschale Verbesserung des Besoldungsdienstalters um die Hälfte der in Rede stehenden sogenannten Differenzzeit nötigt zu der Annahme, daß der Gesetzgeber über die in § 6 Abs. 2 BBesG enthaltene Regelung hinaus nur noch bei Vorliegen der in § 6 Abs. 3 und Abs. 6 BBesG angeführten besonderen Tatbestände ausnahmsweise eine weitere Verbesserung des Besoldungsdienstalters zulassen wollte; die dort nicht ausdrücklich erfaßten Zeiten - u.a. Zeiten einer nützlichen und förderlichen, aber nicht vorgeschriebenen Ausbildung - hat er erkennbar als durch die in § 6 Abs. 2 BBesG vorgesehene pauschale Anrechnung der halben Differenzzeit abgegolten angesehen. Die in § 6 Abs. 3 und Abs. 6 BBesG kasuistisch und bis ins einzelne festgelegten besonderen Tatbestände sind somit schon nach der soeben dargelegten Gesamtkonzeption des § 6 BBesG einer extensiven oder analogen Anwendung nicht zugänglich (BVerwGE 27, 159 [161]; 45, 201 [203]). Eine weitere Verbesserung des Besoldungsdienstalters ist weder aus Billigkeitsgründen noch aus dem Gesichtspunkt der Sozialstaatlichkeit oder der Fürsorgepflicht möglich (BVerwGE 27, 159 [161];Urteil vom 16. Dezember 1971 - BVerwG 2 C 19.70 - [DÖD 1972, 110]). Nach alledem steht dem Beamten ein Anspruch auf Anrechnung von Vortätigkeiten nur in den vom Gesetz eindeutig festgelegten Fällen zu.

17

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze kann es nicht zweifelhaft sein, daß die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge der Inanspruchnahme der Mutterschutzzeit nicht gemäß § 6 Abs. 3 BBesG bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters anrechnungsfähig ist. Der in erster Linie in Betracht kommende Anrechnungstatbestand der Nr. 1, wonach von dem Zeitraum, um dessen Hälfte der Beginn des Besoldungsdienstalters nach Absatz 2 hinauszuschieben ist, die nach Vollendung des 17. Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) abgesetzt wird, kommt schon deshalb nicht zur Anwendung, weil es sich bei der Mutterschutzzeit nicht um Ausbildung im Sinne dieser Vorschrift handelt. Dies gilt auch dann, wenn das Ausbildungsverhältnis durch die Mutterschutzzeit nicht unterbrochen wird und die Referendarin auch während der Schutzzeit die vorgesehenen Anwärterbezüge erhalten hat. Denn die Mutterschutzzeit hat gerade den Zweck, die Referendarin von den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes freizustellen, damit sie sich während der Schutzfristen vor und nach der Niederkunft in vollem Umfang auf die Geburt ihres Kindes vorbereiten und sich von der Entbindung erholen kann. Als eine "verbrachte" Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung kann demgegenüber nur eine tatsächlich geleistete Ausbildungszeit - einschließlich des der Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitskraft dienenden Erholungsurlaubs - angerechnet werden. Außerdem wird durch die Mutterschutzzeit die für die Ausbildung von Rechtsreferendaren vorgeschriebene Mindestzeit nicht verlängert (vgl. hierzu die Niedersächsische Ausbildungsordnung für Juristen - NJAO - vom 28. Juni 1962, Nieders. GVBl. S. 61). Der Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BBesG steht, was keiner weiteren Ausführung bedarf, entgegen, daß die Klägerin während der Schutzzeit keine "hauptberufliche Tätigkeit" im Sinne dieser Vorschrift ausgeübt hat.

18

Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch findet auch keine Rechtsgrundlage in den Vorschriften des Gesetzes zum Schütze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1968 (BGBl. I S. 315) oder in der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1968 (BGBl. I S. 106), die gemäß § 88 des Niedersächsischen Landesbeamtengesetzes auch auf die Landesbediensteten anwendbar ist. Die genannte Verordnung enthält keine Vorschrift, aus der zu entnehmen wäre, daß eine durch die Mutterschutzfrist bedingte Verlängerung der Ausbildung bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters voll zu berücksichtigen ist. Die Regelung des § 4 Satz 1 der Verordnung, wonach "Durch die Beschäftigungsverbote ... die Zahlung der Dienstbezüge nicht berührt" wird, soll lediglich sicherstellen, daß der Beamtin für die Dauer der Schutzfristen die bisherigen Bezüge ungemindert weitergewährt werden. Die Vorschrift besagt jedoch nicht, daß darüber hinaus jeder mögliche Nachteil in der beruflichen Entwicklung und dem späteren Einkommen auszugleichen ist. Dies folgt nicht nur aus dem Wortlaut des § 4 Satz 1 der Verordnung, sondern auch aus der der Verordnung zugrunde liegenden Ermächtigungsnorm des § 80 Nr. 1 BBG, die die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung "die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen" zu regeln. Diese Ermächtigung gebietet es, bei der Auslegung der Verordnung die für die Frauen in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis geltenden Regelungen zu berücksichtigen. Die Beamtinnen sollen grundsätzlich bezüglich des Umfangs des Mutterschutzes nicht schlechter, aber auch nicht besser als die anderen erwerbstätigen Frauen gestellt sein (vgl. Plog-Wiedow/Beck, BBG, § 80 RdNr. 2). Das Mutterschutzgesetz enthält jedoch hinsichtlich der der erwerbstätigen Hutter zu gewährenden Leistungen nur eine Regelung über die Gewährung des Mutterschaftsgeldes während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung (§ 13 MuSchG) und über die Weitergewährung des Durchschnittsverdienstes durch den Arbeitgeber, wenn die Hutter außerhalb der Schutzfrist wegen eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs. 1, § 4, § 6 Abs. 2 oder 3 oder wegen des Hehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeitsverbotes (§ 8 Abs. 1, 3 oder 5) teilweise oder völlig mit der Arbeit aussetzt (§ 11 MuSchG). Diese Regelungen sollen sicherstellen, daß die Hutter in den Zeiten, in denen sie infolge der generellen oder individuellen Beschäftigungsverbote nicht mehr in gleichem Ausmaß oder überhaupt nicht mehr beschäftigt werden darf, dennoch das bisherige Entgelt erhält (vgl. Bulla/Bachner, Mutterschutzgesetz 4. Aufl., Vorbem. vor § 11 RdNr. 1). Den mutterschutzrechtlichen Regelungen fehlt demnach eine Regelung wie die des § 9 Abs. 7 des Gesetzes über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst (Arbeitsplatzschutzgesetz) in der Fassung vom 21. Mai 1968 (BGBl. I S. 551), wonach eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes durch den Grundwehrdienst oder durch Wehrübungen bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters zu berücksichtigen ist (vgl. dazu die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BBesG vom 23. November 1979 - GMBl. 1980 S. 3 - Nr. 28.3.1.9 zu § 28).

19

Eine - vollständige - Berücksichtigung der Mutterschutzzeit bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters ist auch nicht wegen des in Art. 6 Abs. 4 GG normierten Schutz- und Fürsorgegebotes zugunsten der Mutter geboten. Wie das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 37, 121 (125) [BVerfG 23.04.1974 - 1 BvL 19/73] unter Bezugnahme auf BAGE 14, 304 (309) [BAG 09.08.1963 - 1 AZR 497/62][BAG 09.08.1963 - 1 AZR 497/62] ausgeführt hat, verfolgt der Mutterschutz ganz allgemein das Ziel, den Widerstreit zwischen den Aufgaben der Frau als Mutter und ihrer Stellung im Berufsleben als Arbeitnehmerin im Interesse der Gesunderhaltung von Mutter und Kind auszugleichen. Dieser Aussage laßt sich jedoch ein konkreter Maßstab für die zeitliche Begrenzung des verfassungsrechtlich gebotenen Mutterschutzes nicht entnehmen. Das Bundesverfassungsgericht hat es vielmehr wiederholt (BVerfGE 32, 273 [277]; 47, 1 [20]) offengelassen, ob die Norm des Art. 6 Abs. 4 GG eine Frau nur während der Schwangerschaft schützt oder ob sie darüber hinaus auch einen verfassungsrechtlichen Schutz jeder Frau bedeutet, die Mutter geworden ist. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich demgegenüber in mehreren Entscheidungen auf den Standpunkt gestellt, daß der Mutterschutz nur auf den Zeitraum der Schwangerschaft und der Stillzeit nach der Niederkunft beschränkt ist. So wurde in demUrteil vom 30. September 1965 - BVerwG 2 C 100.63 - (Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 16) anläßlich der Nachprüfung des einer geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten zu gewährenden Unterhaltsbeitrags ausgeführt, "daß Art. 6 Abs. 4 GG nicht die ganze Lebensdauer einer Frau, die einmal Mutter geworden ist, erfaßt". Dementsprechend wurde in demUrteil vom 15. Juni 1971 - BVerwG 2 C 44.69 - (Buchholz 232 § 115 BBG Nr. 34) entschieden, daß eine Beamtin die Unterbrechung einer vor ihrer Ernennung im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichem Dienstherrn geleisteten Tätigkeit, um sich der Pflege und Erziehung ihrer Kinder zu widmen, im Sinne des § 115 Abs. 1 BBG a.F. zu vertreten hat und daß Art. 6 Abs. 4 GG nicht zur Einbeziehung einer vor dieser Unterbrechung liegenden Vortätigkeit in die ruhegehaltfähige Dienstzeit nötigt. Zur Begründung wurde folgendes ausgeführt:

"Auch der durch Art. 6 Abs. 4 GG jeder Mutter garantierte Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft wird durch die hier für richtig gehaltene Auslegung des § 115 Abs. 1 BBG nicht eingeschränkt. Dieser 'Anspruch' ist durch den als Richtlinie zu verstehenden Absatz 4 des Art. 6 GG nur mit unbestimmtem Inhalt garantiert und schon deswegen nicht dahin zu verstehen, daß jeder Mutter - sei es in bezug auf ein beamtenrechtliches Ruhegehalt oder sei es in bezug auf eine Sozialversicherungsrente - nach Grund und Höhe Ansprüche zuerkannt werden müssen, die zu erwerben sie nur dadurch gehindert wurde, daß sie Kindern das Leben schenkte und durch deren Betreuung an dem Erwerb des Versorgungs- oder Rentenanspruchs - in der begehrten Höhe - gehindert war."

20

Dieser Rechtsauffassung ist der erkennende Senat in dem zu § 10 Abs. 1 BeamtVG ergangenenUrteil vom 27. August 1979 - BVerwG 6 C 74.78 - (Buchholz 232.5 § 10 BeamtVG Nr. 1) ausdrücklich beigetreten. Nach dieser Rechtsprechung verstößt es jedenfalls dann nicht gegen das Schutz- und Fürsorgegebot des Art. 6 Abs. 4 GG, wenn eine berufstätige Frau durch den beanspruchten Mutterschutz nicht während der Schutzfristen vor und nach der Niederkunft, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt wirtschaftliche Nachteile erleidet, die während der Mutterschutzzeit infolge der Ungewissen beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten der Frau noch gar nicht absehbar waren (vgl. v. Mangoldt/Klein, GG,2. Aufl., Anm. V 2 zu Art. 6; v. Münch, GG, Bd. 1, Art. 6 RdNr. 33). Aus diesen Gründen ist auch die teilweise Nichtberücksichtigung der Mutterschutzzeit einer Beamtin während des Vorbereitungsdienstes bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters für ein später begründetes neues Dienstverhältnis verfassungsrechtlich unbedenklich.

21

Aber auch dann, wenn man dieser zeitlichen Begrenzung des in Art. 6 Abs. 4 GG verbürgten Grundrechtsschutzes nicht folgen sollte, läßt sich die entgegengesetzte Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht halten. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in dem - im angefochtenen Urteil zitierten - Urteil vom 27. August 1974 - BVerwG 2 C 38.73 - (BVerwGE 47, 23) darauf hingewiesen, daß die während der Schwangerschaft und während bestimmter Zeiträume nach der Niederkunft bestehenden Beschäftigungsverbote nur dann den gebotenen lückenlosen Schutz für die Mutter bedeuten, wenn diese während der Schutzfristen vor wirtschaftlichen Nachteilen bewahrt bliebe. Denn wirtschaftliche Nachteile setzten sie der Verlockung oder sogar der Notwendigkeit aus, entgegen dem Beschäftigungsverbot weiterzuarbeiten (so auch BAGE 14, 304, 309 [BAG 09.08.1963 - 1 AZR 497/62] und Urteil des BAG vom 28. Februar 1964 - DB 1964, 663 [BAG 28.02.1964 - 1 AZR 307/63] -). Ein derartiger Anreiz, die Mutterschutzfristen nicht in Anspruch zu nehmen und früher als für die Mutter und das Kind zuträglich in den Dienst zurückzukehren, kann jedoch bei Nichtanrechnung der Verlängerung der Ausbildung durch den Mutterschutzurlaub bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters nicht angenommen werden. Wegen der Halbanrechnung des § 6 Abs. 2 BBesG ist der finanzielle Nachteil der Beamtin zumindest beim Regelfall einer Verlängerung der Ausbildung um 14 Wochen (§ 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Mutterschutzverordnung) so gering, daß nicht zu befürchten ist, die Mutter werde durch berufliche Tätigkeit während der Schutzfristen ihre Gesundheit und die ihres Kindes gefährden. Die Festsetzung des Besoldungsdienstalters ohne volle Anrechnung der Mutterschutzzeit wirkt sich regelmäßig nur dahin aus, daß die Beamtin bei aufsteigenden Gehältern jeweils einen Monat später als ohne die Verzögerung in die nächsthöhere Besoldungsstufe gelangt. Die von der Klägerin beanstandete Regelung hält sich demnach noch innerhalb des dem Gesetzgeber bei der Verwirklichung des Schutz- und Fürsorgegebotes des Art. 6 Abs. 4 GG zustehenden Gestaltungsspielraumes (vgl. BVerfG, Beschluß vom 23. April 1974, NJW 1974, 1461; BVerwGE 54, 124 [130]). Auch in der Literatur ist es allgemein anerkannt, daß eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes über die in den Ausbildungsvorschriften hinaus dann nicht zu einer Verbesserung des Besoldungsdienstalters führen kann, wenn sie auf einem Mutterschutzurlaub beruht (Clemens/Lantermann/Henkel/Millack/Engelking, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 28 BBesG Anm. 10; Schwegmann/Summer, BBesG, § 28 RdNr. 3 Anm. 1 b).

22

Die teilweise Nichtanrechnung der Mutterschutzzeit bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters verstößt schließlich auch nicht gegen Art. 3 GG. Der Gleichheitssatz läßt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. Der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum endet erst dort, wo eine ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist und mangels einleuchtender Gründe als willkürlich beurteilt werden muß (BVerfGE 33, 171 [189]). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Die Nichtberücksichtigung der Mutterschutzzeit in dem Katalog der anrechnungsfähigen Vordienstzeiten in § 6 Abs. 3 BBesG kann deshalb nicht als willkürlich angesehen werden, weil diese Zeit ausschließlich dem privaten Lebensbereich der Beamtin zuzuordnen ist und ihr jegliche Beziehung zu dem Dienstverhältnis fehlt, für das das Besoldungsdienstalter festgesetzt wird. Die Beamtin, deren Ausbildung sich durch die Mutterschutzzeit über die in den Ausbildungsvorschriften vorgeschriebene Mindestzeit hinaus verlängert hat, wird genauso behandelt wie diejenigen Beamten, deren Ernennung sich aus anderen privaten Gründen - etwa wegen einer längeren Krankheit - verzögert hat. Die Beamtin ist demnach entgegen der Auffassung der Klägerin nicht - willkürlich - benachteiligt. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 GG scheidet schon deshalb aus, weil es sich bei den beamtenrechtlichen Vorschriften über die Festsetzung des Besoldungsdienstalters nicht um eine auf das Geschlecht abstellende Regelung handelt, die gerade die Beamtin und damit die Frau betrifft.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 35 DM festgesetzt.

Dr. Becker
Fischer
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst