Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.09.1978, Az.: 5 StR 499/78
Strafschärfende Wirkung der Unterlassung von Wiedergutmachungsleistungen eines Untreuetäters
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.09.1978
- Aktenzeichen
- 5 StR 499/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 12497
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 03.03.1978
Verfahrensgegenstand
Fortgesetzte Untreue u.a.
Prozessführer
1. Hansgunter W. aus H., geboren am ... 1926 in B.,
2. Ingrid W. aus H., dort geboren am ... 1927,
Sonstige Beteiligte
A. u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 19. September 1978 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision der Angeklagten Hansgunter W. und Ingrid W. wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. März 1978 in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
- 3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.
Gründe
Die Revisionen führen nur im Hinblick auf die Strafaussprüche zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung.
1.
Bei der Verhängung der dreijährigen Freiheitsstrafe gegen den Angeklagten Hansgunter W. hat der Tatrichter nicht berücksichtigt, daß die Strafe sowohl nach § 27 Abs. 2 i.V. mit § 2 Abs. 3 StGB als auch nach § 28 Abs. 1 StGB (= § 50 Abs. 2 StGB a.F.) zu mildern war. Die zweimalige Anwendung des gesetzlichen Milderungsmaßstabes nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 i.V. mit § 2 Abs. 3 StGB ergibt unter Berücksichtigung des § 39 StGB (= § 19 StGB a.F.) für die Untreue eine Strafdrohung mit dem Höchstmaß von zwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe. Der Sonderfall, in dem der 2. Strafsenat mit seinen Beschluß vom 8. Januar 1975 (BGHSt 26, 53, 54) die zweimalige Milderung ausgeschlossen hat, ist nicht gegeben: Die Annahme des Tatrichters, der Angeklagte sei nur Gehilfe gewesen, hat hier eine selbständige, mit dem in § 28 Abs. 1 StGB bezeichneten Sachverhalt nicht übereinstimmende sachliche Grundlage.
2.
Der Tatrichter hat bei der Angeklagten Ingrid W. straferschwerend berücksichtigt, daß sie "freiwillig nichts zur Wiedergutmachung des Schadens unternommen", Rückzahlungen vielmehr nur unter Druck geleistet habe (UA S. 60). Die Angeklagte Ingrid W. hatte bis gegen Ende der Beweisaufnahme nur die abredewidrige Hingabe eines Darlehens in Höhe von 50.000,00 DM zugegeben (UA S. 33), im übrigen aber den Anklagevorwurf bestritten (UA S. 38, 48 f). Sie hatte deshalb Grund für die Annahme, Wiedergutmachungsleistungen könnten als ein hiervon abweichendes Schuldeingeständnis verstanden werden. Das Absehen von freiwilligen Wiedergutmachungsleistungen diente demnach ersichtlich ihrer Verteidigung gegenüber dem Vorwurf, Untreue mit einer Schadenshöhe von über 436.000,00 DM begangen zu haben. Die Urteilsgründe ergeben nicht, daß dieses Verhalten Rückschlüsse auf sonstige, für die Strafzumessung bedeutsame Umstände zuließ. Unter diesen Umständen durfte das Landgericht das Fehlen freiwilliger Wiedergutmachungsleistungen nicht strafschärfend berücksichtigen (vgl. BGHSt 5, 238, 239; BGH, Beschluß vom 7. Mai 1969 - 2 StR 484/68 -, Urteil vom 13. Januar 1977 - 1 StR 567/76-, Beschluß vom 18. Mai 1977 - 3 StR 156/77-).
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