Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.05.1969, Az.: 2 StR 484/68
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.05.1969
- Aktenzeichen
- 2 StR 484/68
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 15934
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landgericht in Bonn - 02.05.1968
Verfahrensgegenstand
schweren Diebstahls im Rückfall
Prozessgegner
den Bauarbeiter Martin L. aus S., geboren am ... 1939 in B.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Mai 1969 gemäß §349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 2. Mai 1968 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Rückfalldiebstahls zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine auf das Strafmaß beschränkte Revision, mit welcher er die Verletzung sachlichen Rechtes rügt, hat Erfolg.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die Goldmünzen und alle im Urteil aufgeführten 21 Schmucksachen entwendet. Strafschärfend rechnet die Strafkammer dem Angeklagten zu, daß sein Geständnis unvollständig gewesen sei, weil er abstreitet, auch die Goldstücke und die unter Nr. 2-6 aufgezählten Schmucksachen weggenommen zu haben; durch sein Leugnen verhindere er eine völlige Aufklärung der Tat und die eventuelle Wiedergutmachung des Schadens. Die Strafkammer wertet dieses Verhalten als Beweis dafür, daß dem Angeklagten Einsicht und Reue fehlen; sie hat ihm entscheidend aus diesem Grund mildernde Umstände versagt. Indessen darf bloßes Leugnen weder zur Strafschärfung noch zur Versagung mildernder Umstände führen. Soll daraus auf fehlende Einsicht und mangelnde Reue geschlossen werden, so müssen dafür sichere tatsächliche Anhaltspunkte gegeben sein. Daß die völlige Aufklärung der Tat verhindert wird, ist nichts anderes als die Folge des Leugnens. Die Wiedergutmachung des Schadens für den Fall eines umfassenden Geständnisses bezeichnet die Strafkammer selbst nur als möglich, nicht als sicher; dies offenbar aus der Erwägung, daß der Angeklagte nach den Feststellungen einige der gestohlenen Gegenstände an unbekannte Dritte veräußert hat. Dafür, daß dies bei den Gegenständen, deren Diebstahl der Angeklagte leugnet, anders gewesen sei, gibt es keinen Anhalt. Eine Wiedergutmachung ist also ganz unwahrscheinlich.