Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.06.1969, Az.: BVerwG VII C 32.68
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.06.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 32.68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 15283
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 06.03.1968 - AZ: 318 VIII 66
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 32, 209 - 217
- BayVBl 1970, 178
- DAR 1969, 332
- DVBl 1970, 633 (Kurzinformation)
- DÖV 1970, 394 (amtl. Leitsatz)
- PersV 1970, 140
- VErwRspr 21, 93
- VRS 37, 316
- VerkBl 1969, 674
- VerwRspr 21, 93 - 98
Amtlicher Leitsatz
Mehrere Ferienziel-Reisen, die zwar ein gemeinsames Reiseziel, aber verschiedene Ausgangspunkte haben, können nicht mit ein und demselben Kraftomnibus durchgeführt werden.
Der Begriff der benachbarten Orte in § 48 Abs. 3 PBefG ist mit dem Begriff der Nachbarorte in § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. e) Satz 4 PBefG gleichbedeutend (vgl. BVerwGE 30, 257).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 1969
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Reimer, Dr. Zehner, Fischer und Dr. Heddaeus
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. März 1968 wird aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. Mai 1966 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin betreibt auf Grund zweier ihr erteilter Genehmigungen von S. und von W. aus Ferienziel-Reiseverkehr nach verschiedenen Orten im Berchtesgadener Land, Werdenfelser Land, Tegernseegebiet, Allgäu, Kleinwalsertal, Schlierseegebiet, Bayerischen Wald, Fichtelgebirge und Schwarzwald. Im März 1964 beantragte sie bei der Regierung von U. ihr für Ferienziel-Reiseverkehr ab S. die Unterwegsbedienung in W. zu gestatten, hilfsweise ihr diese Unterwegsbedienung in den Fällen zu gestatten, in denen die eingesetzten Omnibusse nicht ausgelastet seien. Die Regierung von Unterfranken lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, daß, da der Antrag nicht auf die Erteilung der Gestattung für bestimmte Einzelfälle gerichtet sei, ihm nur entsprochen werden könne, wenn es sich bei W. und Sd. um benachbarte Orte handele. Zwar müßten benachbarte Orte im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 des Personenbeforderungsgesetzes vom 21. März 1961 - PBefG - nicht unmittelbar aneinandergrenzen, jedoch könnten auch bei großzügiger Auslegung 40 km voneinander entfernte Orte nicht mehr als benachbarte Orte angesehen werden. Der Widerspruch der Klägerin war ohne Erfolg.
Das Verwaltungsgericht wies die auf Aufhebung der ergangenen Bescheide und Verpflichtung des Beklagten zur Gestattung der Unterwegsbedienung gerichtete Klage at - Auf die Berufung der Klägerin hob der Verwaltungsgerichtshof das Urteil zum Teil auf. Die Bescheide der Regierung von Unterfranken wurden aufgehoben. Die weitergehende auf Verpflichtung des Beklagten gerichtete Klage wurde dagegen abgewiesen. Er führt aus: Soweit die Klägerin den Beklagter, für verpflichtet halte, ihr die Unterwegsbedierung in Würzburg zu gestatten, sei das Begehren unbegründet, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen. Insbesondere handele es sich bei S. und W. nicht um benachbarte Orte. Gegen das Unterwegsbedienungsverbot seien jedoch verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht worden. Diese könnten jedoch nur dann durchgreifen, wenn eine verfassungskonforme Auslegung nicht möglich sei. Das sei jedoch im vorliegenden Falle nicht ausgeschlossen. Es bestünden keine rechtlichen Bedenken dagegen, zwei Ferienziel-Reisen desselben oder verschiedener Unternehmer nach demselben Zielgebiet, aber von verschiedenen Ausgangsorten mittels einer einzigen Fahrt durchzuführer. Nach § 9 PBefG sei es möglich, ein und dasselbe Kraftfahrzeug für beide Ferienziel-Reisen zu verwenden. Die Klägerin könne deshalb von S. aus W. anfahren, ohne hierzu einer Genehmigung zu bedürfen. Ihr dahin gehender Verpflichtungsantrag sei daher unbegründet. Ihr Aufhebungsbegehren sei dagegen begründet. Wenn nämlich eine Genehmigung für eine Tätigkeit beantragt werde, die nach richtiger Ansicht nicht genehmigungspflichtig sei, so dürfe die Genehmigungsbehörde nicht die Genehmigung versagen, sondern sei verpflichtet, auf die Genehmigungsfreiheit hinzuweisen.
Der Beklagte hat die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision eingelegt.
Er beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. Mai 1966 zurückzuweisen.
Er rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe § 48 Abs. 3 PBefG in einer Weise ausgelegt, daß der in dieser Vorschrift ausdrücklich erklärte Wille des Gesetzgebers in sein Gegenteil verkehrt werde. Diese Vorschrift sei der einzige Weg, der es dem Unternehmer eines Ausflugs- oder Ferienziel-Reiseverkehrs gestatte, nach der Abfahrt von dem selbst gewählten Ausgangspunkt weitere Reisegäste zusteigen zu lassen. Das sei nur in Einzelfällen oder allgemein für benachbarte Orte zulässig. Wäre die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs richtig, so könnte der Unternehmer in mehreren Orten Buchungsstellen einrichten und für diese Orte eine Genehmigung beantragen unter Benennung eines Busses. Dann würde er mit diesem Bus die gesamte Strecke abfahren und an allen Buchungsstellen Fahrgäste zusteigen lassen. Der vom Berufungsgericht über § 9 Abs. 4 PBefG gewählte Weg sei nicht gangbar, Wenn es dem Unternehmer eines Ferienziel-Reiseverkehrs gestattet sei, Busse eines anderen Unternehmers im Rahmen des ihm genehmigten Ferienziei-Reiseverkehrs einzusetzen, so sei der Schluß, der Einsatz eigener Fahrzeuge sei verboten, nicht richtig. Gleichgültig, ob die erteilte Genehmigung mit eigenen oder mit fremden Bussen bedient werde, dürfe die Genehmigung immer nur so ausgenutzt werden, wie es das Gesetz vorsehe, nämlich Verbot des Zusteigens weiterer Fahrgäste nach Antritt der Fahrt. Es sei auch nicht möglich, eine Ferienziel-Reise von verschiedenen Ausgangspunkten aus durchzuführen. Das sei nach dem Wortlaut des Gesetzes, das von einem Ausgangspunkt und einem Ferienziel spreche, nicht möglich.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt aus, das Halten des Busses in W. sei für die in S. aufgenommenen Fahrgäste eine bloße Fahrtunterbrechung und keine Haltestelle, weil diese dort nicht aussteigen könnten. Für die Reisenden ab W. sei es der erlaubte Aasgangspunkt der Fahrt.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren.
Er teilt nicht die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsauffassung. Unter Ferienziel-Reiseverkehr könne nur die Fahrt eines Busses zur Beförderung von Personen von einem Ausgangspunkt zu einem Zielort verstanden werden. Deshalb sei es unzulässig, mit einem Omnibus zwei Ferienziel-Reisen S. - Zielort und W. - Zielort durchzuführen. Gegen die Verfassungsmäßigkeit des den Ferienziel-Reiseverkehr regelnden § 48 PBefG bestünden keine Bedenken.
II.
Die Revision hat Erfolg.
Der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, mit demselben Kraftomnibus könnten mehrere Ferienziel-Reisen von verschiedenen Ausgangspunkten aus zu einem für alle Reisen gemeinsamen Ziel durchgeführt werden, kann nicht zugestimmt werden. Sie steht zu der gesetzlichen Regelung, die diese Verkehrsform gefunden hat, in Widerspruch. Dem Ferienziel-Reiseverkehr ist eigentümlich, daß die Fahrgäste von einem Ausgangspunkt aus zu einem für alle Teilnehmer gemeinsamer. Reiseziel gebracht und von dort wieder zum Ausgangspunkt zurückbefördert werden. Sie bleiben, als Reisegesellschaft zusammen und werden während der Reise und während des Aufenthaltes am Zielort von dem Beförderungsunternehmer betreut. Aus dieser Gestaltung folgt zwangsläufig, daß für alle Fahrgäste ein einheitlicher und unteilbarer Fahrpreis gilt und eine Unterwegsbedienung nicht stattfindet.
An dieser rechtlichen Gestaltung, die das Personenbeförderungsgesetz vom 21. März 1961 (BGBl. I S. 241) - PBefG - in Anlehnung an die bereits unter der Geltung des Gesetzes über die Beförderung von Personen zu Lande vom 4. Dezember 1934 (RGBl. I S. 1217) - PBefG 1934 - entwickelter. Grundsätzen der damals noch nicht ausdrücklich geregelter Verkehrsform gegeben hat, hat das Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes vom 24. August 1965 (BGBl. I S. 906) festgehalten. Es hat zwar den ursprünglich in § 43 Abs. 2 PBefG als Sonderform des Linienverkehrs geregelten Ferienziel-Reiseverkehr dem Gelegenheitsverkehr zugeordnet (§§ 46 Abs. 1 Nr. 2; 48 Abs. 2 und 3 PBefG); die Merkmale dieser Verkehrsform sind jedoch nicht anders bestimmt worden.
Die besondere Gestaltung des Ferlenziel-Reiseverkehrs steht der Durchführung mehrerer Ferienziel-Reisen mit ein und demselben Kraftomnibus entgegen. Das Verbot der Unterwegsbedienung, das § 48 Abs. 3 PBefG i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 24. August 1965 aufrechterhält, jedoch in seiner Bedeutung für den Ferienziel-Reiseverkehr dahin klarstellt, daß es unzulässig ist, unterwegs Fahrgäste aufzunehmen, läßt es nicht zu, daß nach Beginn der Fahrt vom Ausgangspunkt aus nochmals zur Aufnahme von Fahrgästen, gleichgültig aus welchen Gründen, gehalten wird. Der Verwaltungsgerichtshof meint zwar, eine Unterwegsbedienung liege dann nicht vor, wenn für die später zusteigenden Fahrgäste der Zusteigeort zugleich Ausgangspunkt ihrer Ferienziel-Reise sei. Das ist zwar richtig, rechtlich jedoch unerheblich. Auch bei - ausnahmsweise gestatteter - Unterwegsbedienung ist der Zusteigeort stets der Ausgangspunkt der Reise für die Zusteigenden. Entscheidend ist, daß die Zusteigenden keine eigene Reise beginnen, sondern an einer bereits begonnenen Reise teilnehmen. Deshalb ist die Frage, welchen Ausgangspunkt eine Ferienziel-Reise hat, nicht aus der Sicht der einzelnen Fahrgäste, sondern nach dem Plan zu beurteilen, den der Unternehmer als Angebot zur Ausführung der Ferienziel-Reise aufgestellt hat. Für die weitere Frage, ob eine grundsätzlich verbotene Unterwegsbedienung vorliegt, kann es demnach nur darauf ankommen, wo die Fahrt unter Aufnahme von Fahrgästen begonnen hat. Von diesem Augenblick an ist der Kraftomnibus für eine bestimmte Ferienziel-Reise unterwegs. Er kann nicht mehr für eine andere Ferienziel-Reise verwendet werden.
Bei der Verbindung mehrerer Ferienziel-Reisen durch die Bereitstellung nur eines Kraftomnibusses wird auch ein weiteres Merkmal des Ferienziel-Reiseverkehrs in Frage gestellt. Die Fahrgäste bilden in diesem Fall nicht mehr eine geschlossene Reisegesellschaft, die während der ganzen Fahrt und am Zielort zusammenbleibt. Das trifft nicht nur dann zu, wenn die Fahrgäste an verschiedenen Orten aufgenommen werden, um ihre Reise anzutreten, sondern auch in noch größerem Maße dann, wenn die Zielorte nicht mehr gleich sind. Zwar handelt es sich im vorliegenden Fall um einen für alle Teilnehmer gemeinsamen Zielort. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung auch auf diesen Sachverhalt begrenzt. Ist aber die Durchführung mehrerer Ferienziel-Reisen mit ein und demselben Kraftomnibus zulässig, wie es das Berufungsgericht annimmt, dann kann es nicht entscheidend darauf ankommen, daß nur die "Ausgangspunkte" verschieden sind, der Zielort aber für alle derselbe ist. Vielmehr können die auf diese Weise verbundenen Reisen auch verschiedene Zielorte haben, die wie die einzelnen Ausgangspunkte hintereinander liegen und deshalb auf einer Hinfahrt bedient werden können. Wenn auch in diesem Fall die Fahrgäste auf einer größeren Strecke gemeinsam befördert werden, so kann jedoch von einer Reisegesellschaft, die ein gemeinsames Ferienziel hat, keine Rede mehr sein.
Wäre die Durchführung mehrerer Ferienziel-Reisen mit demselben Kraftomnibus zulässig, so käme dem Verbot, unterwegs Fahrgäste aufzunehmen, nur noch eine sehr geringe Bedeutung zu. Da der Unternehmer des Ferienziel-Reiseverkehrs nicht auf die Durchführung solcher Ferienziel-Reisen beschränkt ist, die als Ausgangspunkt seinen Betriebssitz haben, er sich vielmehr Ferienziel-Reisen von verschiedensten Ausgangspunkten genehmigen lassen kann, könnte auf diese Weise die Vorschrift des § 48 Abs. 3 PBefG dadurch umgangen werden, daß der Unternehmer seine einzelnen Ferienreisen in der Weise verbindet, daß er mit demselben Kraftomnibus alle oder mehrere Ausgangspunkte anfährt und die dort aufgenommenen Fahrgäste zu einem bestimmten oder verschiedenen Reisezielen befördert. Damit verlöre aber das Unterwegsbedienungsverbot seine Sicherungsfunktion gegenüber dem allgemeinen Linien- und Eisenbahnverkehr. Es käme vielmehr auf diese Weise zu einem Sammeln von Fahrgästen, zu einem Vorgang also, den das Gesetz erkennbar verhindern will.
Der Hinweis auf § 9 Abs. 4 PBefG, der durch das Änderungsgesetz vom 24. August 1965 eingefügt worden ist, gibt für die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nichts her. Daß der Unternehmer zur Durchführung einer Ferienziel-Reise auch die einem anderen Unternehmer des Gelegenheitsverkehrs genehmigten Kraftomnibusse benutzen kann, besagt nichts darüber, ob die Durchführung mehrerer Ferienziel-Reisen mit ein und demselben Kraftomnibus zulässig ist. Er gibt dem Unternehmer lediglich die Möglichkeit, im Falle besonders großer Nachfrage auch Omnibusse anderer Unternehmer einsetzen zu können, ohne daß es hierzu einer besonderen Genehmigung bedarf.
Das Zusammenfassen mehrerer Ferienziel-Reisen läßt sich auch nicht damit rechtfertigen, daß man das spätere Zusteigen von Fahrgästen nicht als eine Unterwegsbedienung ansieht. Die vielfach vertretene Auffassung, die Unterwegsbedienung setze einen Wechsel von Fahrgästen voraus, der bei der bloßen Aufnahme von Fahrgästen nicht stattfinde, ist unzutreffende Unterwegsbedienung besagt nichts anderes, als daß an verschiedener. Punkten gehalten wird, um Fahrgäste ein- und aussteigen zu lassen. Daß beides stattfindet, ist begrifflich nicht notwendig, wenn auch im Linienverkehr die Regel. Die Unterwegsbedienung setzt mithin keinen Wechsel von Fahrgästen zwingend voraus. Sie ist auch dann gegeben, wenn nach Beginn der Fahrt nur eingestiegen oder vor Ende der Fahrt nur ausgestiegen wird. Das als Auflage zur Genehmigung im Linienverkehr nach § 16 PBefG zulässige Zwischenbedienungsverbot zeigt ebenfalls, daß ein Wechsel von Fahrgästen nicht notwendig ist, da sich dieses Verbot nur auf das Einsteigen oder auf das Aussteigen von Fahrgästen beschränken kann. Die Unterwegsbedienung im Ferienziel-Reiseverkehr hat ohnedies im Gegensatz zum allgemeinen Linienverkehr nur das Verbot des Zusteigens zum Inhalt. Ein Aussteigen zum Erreichen des Reiseziels ist begrifflich ausgeschlossen und kann auch nicht im Wege einer Ausnahme genehmigt werden, weil der Ferienziel-Reiseverkehr einen Erholungsaufenthalt zum Gegenstand hat, der durch die Beförderung der Fahrgäste an einen bestimmten Zielort durchgeführt wird. Deshalb spricht auch § 48 Abs. 3 PBefG i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 24. August 1965 nicht mehr von der Unterwegsbedienung sondern von der Unzulässigkeit, unterwegs Fahrgäste aufzunehmen. Diese Fassung des Unterwegsbedienungsverbots hat lediglich klarstellende, nicht aber inhaltsändernde Bedeutung gegenüber dem früheren § 43 Abs. 2 Satz 3 PBefG. Gegen das Unterwegsbedienungsverbot bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Es dient dem Schutz des Linien- und Eisenbahnverkehrs und ist zur Aufrechterhaltung der Ordnung im gesamten Verkehrsgefüge notwendig. Es beruht daher auf vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls und ist deshalb mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Dem Unternehmer bleibt die freie Wahl, von welchen Orten aus und nach welchen Orten er sich Ferienziel-Reisen genehmigen lassen will. Härtefälle, die durch die Anwendung des Unterwegsbedienungsverbotes sich ergeben, können durch die in § 48 Abs. 3 PBefG vorgesehenen Ausnahmen vermieden werden.
Der Beklagte hat es mit Recht abgelehnt, der Klägerin eine Ausnahme von dem Unterwegsbedienungsverbot zu gewähren. Nach § 48 Abs. 3 PBefG können Ausnahmen für benachbarte Orte oder für einzelne Fälle gestattet werden, wenn dadurch die öffentlichen Verkehrsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die Klägerin will ganz allgemein die Erlaubnis haben, auf der Fahrt von dem Ausgangspunkt S. zu einem Ferienziel Fahrgäste in W. aufnehmen zu dürfen. Eine solche allgemeine Ausnahme kann sie jedoch, da es sich nicht um eine einzelne Ferienziel-Reise oder bestimmte einzelne Ferienziel-Reisen handelt, nur erhalten, wenn S. und W. benachbarte Orte sind.
Das Personenbeförderungsgesetz verwendet an verschiedenen Stellen den Begriff der Nachbarschaft. So spricht es in § 4 Abs. 1 bei der Begriffsbestimmung der Straßenbahnen vom Orts- und Nachbarschaftsbereich. In § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c) Satz 4 wird der Nachbarortslinfenverkehr als ein Verkehr zwischen Nachbarorten und Teilen von ihnen bezeichnet, wenn diese wirtschaftlich und verkehrsmäßig so miteinander verbunden sind, daß der Verkehr nach Tarifgestaltung und nach gegenwärtiger oder in naher Zukunft zu erwartender Häufigkeit einem Ortslinienverkehr vergleichbar ist. Schließlich wird in § 48 Abs. 3 PBefG bei Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen bei der Gestattung, Fahrgäste unterwegs aufzunehmen, auf benachbarte Orte abgestellt. Der Wechsel zwischen den verschiedenen Worten - Nachbarschaftsbereich, Nachbarorte, benachbarte Orte - deutet schon darauf hin, daß lediglich ein Wechsel im Ausdruck, nicht aber eine inhaltliche Änderung vorliegt. Das ergibt auch eine auf den Zweck der einzelnen Vorschriften abgestellte Betrachtungsweise. Das Erfordernis des Orts- und Nachbarschaftsbereichs für den Begriff der Straßenbahn soll diese von den dem Allgemeinen Eisenbahngesetz vom 29. März 1951 (BGBl. I S. 225) - AllgEisenbahnG - unterliegenden Eisenbahnen abgrenzen (vgl. § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes). Das wesentliche Merkmal der Straßenbahn besteht in der innerörtlichen und zwischenörtlichen Verkehrsbedienung. Deshalb wird man unter Nachbarschaftsbereich den wirtschaftlich zusammenhängenden Raum verstehen, der verkehrsmäßig ein einheitliches Verkehrsnetz, hier also Straßenbahnnetz, erfordert. Dasselbe gilt, wie der Senat bereits in dem Urteil vom 11. Oktober 1968 - BVerwG VII C 64.67 - (BVerwGE 30, 257) ausgesprochen hat, auch für den Nachbarortslinienverkehr. Die einzelnen Orte müssen zwar nicht unmittelbar aneinandergrenzen, aber wirtschaftlich und verkehrsmäßig so miteinander verbunden sein, daß sie ein einheitliches Verkehrsnetz haben müssen. Besonders wird das für die um eine größere Stadt liegenden, zu dieser wirtschaftlich ausgerichteten Gemeinden gelten, für die durchweg eine Einbeziehung in das städtische Verkehrsnetz in Betracht kommt.
Dasselbe hat auch für die Auslegung des Begriffs der benachbarten Orte im Sinne des § 48 Abs. 3 PBefG zu gelten.
Schon die Wortbedeutung ergibt, daß zwischen benachbarten Orten und Nachbarorten kein Unterschied bestehen kann. Aber auch der Zweck, den § 48 Abs. 3 PBefG mit dem Unterwegsbedienungsverbot verfolgt, läßt eine andere Auslegung, als sie der Senat dem Begriff der Nachbarorte im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c) Satz 4 PBefG gegeben hat, nicht zu. Durch das Verbot der Unterwegsaufnahme von Fahrgästen soll eine Beeinträchtigung des Linien- und Eisenbahnverkehrs vermieden werden. Insbesondere soll die Zubringerfunktion dieser Verkehrsträger erhalten bleiben. Dieser Zweck der Vorschrift ist aber vor allem dann in Frage gestellt, wenn der Begriff der benachbarten Orte im Sinne des § 48 Abs. 3 PBefG so weit gefaßt würde, daß ein Sammeln von Fahrgästen noch auf größere Entfernungen hin möglich wäre. Deshalb ist es bedeutungslos, ob der Ort, an dem Fahrgäste aufgenommen werden sollen, auf der Strecke liegt; denn der Umstand, daß der Ort auf der Strecke einer Ferienziel-Reise liegt, steht mit der Frage, ob er mit dem Ausgangspunkt benachbart ist, in keiner Beziehung. Ebensowenig kann die Frage, ob benachbarte Orte vorliegen, von der Länge der Ferienziel-Reise abhängen. Was benachbart ist, kann nicht von dem Entschluß eines Unternehmers, eine bestimmte Ferienziel-Reise durchzuführen, abhängen, sondern ist nach bestimmten objektiven Merkmalen zu beurteilen, auf die die Länge einer Reise ohne Einfluß ist; denn die Frage, ob die Orte A und B benachbart sind, richtet sich nach objektiven Gegebenheiten, wie räumliche Beziehung, verkehrsmäßige und wirtschaftliche Verflechtung, nicht aber nach der Länge einer auf Grund ganz anderer Gesichtspunkte geplanten Ferienziel-Reise. Hätte der Gesetzgeber abweichend von dem Wortbegriff derartigen Umständen wie Länge der Ferienziel-Reise oder Lage des Zusteigeortes auf der Strecke Bedeutung beigemessen, so hätte er das zum Ausdruck bringen müssen und sich nicht auf die Verwendung eines schon in anderen Vorschriften festgelegten und in der Wortbedeutung übereinstimmenden Ausdruckes beschränken dürfen. Der Gesetzgeber wollte das aber auch nicht, sondern hat mit der Regelung des § 48 Abs. 3 PBefG eindeutig den Zweck verfolgt, ein unbegrenztes und kaum noch kontrollierbares Sammeln von Fahrgästen zum Nachteil des Linien- und Eisenbahnverkehrs unter allen Umständen zu verhindern. Dieser Zweck ergibt, daß benachbarte Orte dasselbe sind wie Nachbarorte in § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c) Satz 4 PBefG und wie Nachbarschaftsbereiche in § 4 Abs. 1 PBefG. Es muß sich also um Orte handeln, die zwar nicht unmittelbar aneinanderzugrenzen brauchen, die aber einem einheitlichen, eng verflochtenen Wirtschafts- und Verkehrsraum angehören, der nahverkehrsmäßig durch ein enges Liniennetz erschlossen ist oder jedenfalls eine solche Erschließung erfordert.
Bei den Städten S. und W. fehlt es an diesen Voraussetzungen; nicht nur, daß beide Städte sehr weit voneinander entfernt sind, ist ausschlaggebend, sondern die Tatsache, daß es nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs an jeder wirtschaftlichen und verkehrsmäßigen engen Verflechtung fehlt. Zwar sind beide Städte verkehrsmäßig miteinander verbunden. Das aber genügt nicht. Es muß sich vielmehr um eine enge verkehrsmäßige Verflechtung handeln. Diese liegt nur dann vor, wenn zwischen den Orten ein durch eine Vielzahl von Haltestellen gekennzeichnetes Nahverkehrsnetz besteht, das, wie es § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c) Satz 4 PBefG erfordert, einem Ortslinienverkehr gleichzustellen ist. Die Verbindung, die zwischen den beiden hier in Betracht kommenden Städten besteht, ist allenfalls eine Städte-Schnellverbindung, der die Merkmale eines Ortslinienverkehrs fehlen.
Ob der Behörde bei der Gestattung vor. Ausnahmen nach § 48 Abs. 3 PBefG ein Ermessensspielraum zusteht oder ob es sich um eine gebundene Entscheidung handelt, kann im vorliegenden Fall unerörtert bleiben. Selbst wenn man der Behörde eine Ermessenentscheidung zugesteht, so kann sie erst dann in eine Ausübung ihres Ermessens eintreten, wenn die Voraussetzungen hierfür - benachbarte Orte oder Einzelfälle - gegeben sind. Liegen diese, der vollen rechtlichen Nachprüfung unterworfenen Rechtsbegriffe tatsächlich nicht vor, so muß die Genehmigungsbehörde den Antrag ablehnen. In diesem Falle ist für ein Ermessen der Behörde kein Raum.
Da der Beklagte mit seinem Rechtsmittel Erfolg hat und die Wiederherstellung des Urteils erster Instanz erreicht, hat die Klägerin als unterlegener Teil die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Witten
Reimer
Fischer
Reimer
Fischer