Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.07.1994, Az.: BLw 110/93
Abfindungsvereinbarung; Abfindung; LPG
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.07.1994
- Aktenzeichen
- BLw 110/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15014
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 44 Abs. 2 LAnpG
Fundstellen
- MDR 1994, 1154 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1994, 487 (amtl. Leitsatz)
- WM 1994, 1766-1767 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1994, A87 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
Mitglied und LPG sind grundsätzlich an eine Abfindungsvereinbarung (hier: vom 19.12.1990) gebunden, mit der die Mitgliedschaft einvernehmlich aufgehoben und gleichzeitig die Höhe der Abfindung festgelegt wird.
Gründe
I. Der Antragsteller war seit 1960 Mitglied der Antragsgegnerin. In einer Vollversammlung der Antragsgegnerin wurde am 11. Juni 1990 mit 151 Stimmen (von 211 Mitgliedern) ein Verteilungsschlüssel für die Aufteilung des genossenschaftlichen Vermögens "auf der Grundlage der geleisteten Arbeitseinheiten vom 1. Januar 1961 bis 31. Dezember 1989 der zum Zeitpunkt der Aufteilung arbeitenden Mitglieder" beschlossen. In der Vollversammlung vom 10. November 1990 wurde mit 158 Stimmen eine Ergänzung dahin beschlossen, daß "alle Mitglieder gemäß dem Verteilungsschlüssel einen Anspruch haben und eine Nachzahlung an die Rentner erfolgt". Ferner wurde die Einstellung der gewerblichen Produktion, die Abwicklung und eine Umbildung der LPG mit näherer Maßgabe für die Abwickler sowie eine Verpflichtung des Vorstands beschlossen, allen Mitgliedern bestimmte näher beschriebene Vereinbarungen anzubieten.
Aufgrund dieser Beschlußlage kam es mit verschiedenen Mitgliedern, so auch dem Antragsteller, zu einer schriftlichen Vereinbarung u.a. folgenden Inhalts:
1. Die Mitgliedschaft des Mitglieds in der LPG wird durch diese Vereinbarung... zum 31. Dezember 1990 in gegenseitigem Einvernehmen unwiderruflich aufgehoben. Nach Beendigung der Mitgliedschaft in der LPG können nur noch Rechte aus dieser Vereinbarung geltend gemacht werden.
2. Das Mitglied hat einen Rechtsanspruch auf 0, 66 % am genossenschaftlichen Eigentum der LPG, bezogen auf die Bilanz am 31. Dezember 1990 unter Berücksichtigung der Abwicklung.
...
3. Von der LPG wird an das Mitglied vorab ein Betrag von 43.753 DM aus dem genossenschaftlichen Eigentum der LPG gezahlt. Dieser Betrag ist Bestandteil bei der Abrechnung nach Abwicklung.
4. Mit den unter Ziff. 2 und 3 abgeschlossenen Vereinbarungen sind sämtliche etwaigen Ansprüche der Mitglieder gegenüber der LPG und deren etwaigen Rechtsnachfolger abgegolten. Der erklärte ausdrückliche Anspruchsverzicht wird von der LPG angenommen.
Zu einer Umwandlung der LPG kam es nicht, die Antragsgegnerin befindet sich in Liquidation. Sie hat dem Antragsteller schon am 19. März 1990 seinen Inventarbeitrag von 12.861 DM sowie am 15. März 1990 und am 20. Juli 1990 weitere Beträge von 17.115 DM und 9.740 DM und in Erfüllung der genannten Vereinbarung 43.753 DM und 30.660 DM bezahlt.
Der Antragsteller hält die Abfindungsvereinbarung für nichtig und macht gegen die Antragsgegnerin Abfindungsansprüche nach § 44 LwAnpG geltend, die er zuletzt auf insgesamt 165.734 DM beziffert (Vergütung für Bodennutzung: 115.961 DM; Inventarverzinsung: 11.574, 90 DM und 28.092, 60 DM; Kosten der Herbstbestellung und Winterfurche 1960: 3.735 DM; Nachforderung auf das Geldinventar in Höhe von 6.430, 50 DM).
Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er seinen Zahlungsantrag in voller Höhe weiterverfolgt. Die Antragsgegnerin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
II. Die zulässige Rechtsbeschwerde (§ 65 Satz 2 LwAnpG a.F., § 24 Abs. 1 LwVG) ist unbegründet. Dem Antragsteller stehen die geltend gemachten gesetzlichen Ansprüche nach § 44 LwAnpG nicht zu. Das Landwirtschaftsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß die Beteiligten an die wirksame Abfindungsvereinbarung vom 19. Dezember 1990 gebunden sind.
Mit Recht geht das Landwirtschaftsgericht davon aus, daß die Beteiligten in den Grenzen der Privatautonomie sowohl über das Ausscheiden als auch über die dem Antragsteller zustehende Abfindung eine Vereinbarung treffen konnten (vgl. auch Senatsbeschl. v. 22. Februar 1994, BLw 71/93). Der Antragsteller konnte seine Mitgliedschaft 1990 mit einer Frist von einem Monat kündigen (§ 43 LwAnpG a.F.). Daneben war eine einvernehmliche Aufhebung der Mitgliedschaft nicht ausgeschlossen. Ebenso möglich war es, innerhalb gesetzlicher Grenzen (vgl. z.B. §§ 134, 138 BGB) die Höhe der Abfindung festzulegen.
Rechtsfehlerfrei hält das Landwirtschaftsgericht die geschlossene Vereinbarung nicht für sittenwidrig (§ 138 BGB). Auf der Grundlage einer Anhörung des Antragstellers stellt es fest, daß diesem am 19. Dezember 1990 nur gesagt wurde, falls er die Vereinbarung nicht unterschreibe, sei die darin vorgesehene Auszahlung des Abschlagsbetrages nicht möglich. Er habe zwar zunächst Bedenken gehabt, dann aber schließlich doch unterschrieben, um die Abschlagszahlung zu erhalten. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergeben sich auf der Grundlage der vom Landwirtschaftsgericht festgestellten und nicht angegriffenen Tatsachen auch bei einer zusammenfassenden Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck des Rechtsgeschäfts, insbesondere auch der Umstände seines Zustandekommens (vgl. z.B. BGHZ 107, 92, 97), keine Anhaltspunkte für eine Sittenwidrigkeit. Auf den Antragsteller wurde kein unzulässiger Druck ausgeübt; der Hinweis, es sei ohne Unterschrift unmöglich, die vorgesehene Abschlagszahlung zu zahlen, entsprach der Rechtslage. Die Antragsgegnerin wäre ohne Vereinbarung zur vermögensmäßigen Auseinandersetzung erst innerhalb eines Monats nach Bestätigung des Jahresabschlußberichts verpflichtet gewesen (§ 49 Abs. 1 LwAnpG a.F.). Zwar entsprach die an Arbeitseinheiten orientierte Abfindungsquote nicht vollständig der äußerst pauschalen Abfindungsregelung in § 44 Abs. 2 LwAnpG a.F., weil neben der Wertschöpfung durch Arbeit auch der Anteil des eingebrachten Vermögens und die sich daraus ergebende Vermögensentwicklung zu berücksichtigen war; weder § 44 Abs. 2 LwAnpG a.F. noch § 44 LwAnpG n.F. verbieten aber in dem durch §§ 134, 138 BGB vorgegebenen Rahmen eine abweichende individuelle Vereinbarung über die Höhe der Abfindung. Es kann in diesem Zusammenhang deshalb auch keine Rolle spielen, ob die Vollversammlungsbeschlüsse vom 11. Juni 1990 und vom 10. November 1990 die Höhe der gesetzlichen Abfindung verbindlich regeln konnten. Nach der Senatsrechtsprechung (vgl. dazu Senatsbeschlüsse v. 24. November 1993, BLw 29/93, WM 1994, 260 und BLw 39/93, WM 1994, 260, 261) können die gesetzlichen Abfindungsansprüche zwar nicht durch organschaftlichen Willensbildungsakt beschränkt werden (Senatsbeschlüsse aaO.), eine individuelle Vereinbarung hierüber ist jedoch zulässig. Im vorliegenden Zusammenhang kann auch nicht außer Betracht bleiben, daß am 19. Dezember 1990 in Anbetracht der unzureichenden Gesetzesbestimmung (§ 44 Abs. 2 LwAnpG a.F.) größte Unsicherheit über die Maßstäbe der Abfindung herrschte und auch die Rechtslage im Hinblick auf die Möglichkeit abweichender Vollversammlungsbeschlüsse durch die Rechtsprechung nicht geklärt war. Es kann deshalb auch nicht davon ausgegangen werden, die Antragsgegnerin habe unbilligerweise in Kenntnis der Unwirksamkeit ihrer jeweils einstimmig (also auch mit Zustimmung anwesender Landeinbringer) gefaßten Vollversammlungsbeschlüsse den Antragsteller zum Abschluß der Vereinbarung vom 19. Dezember 1990 veranlaßt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG.