Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.11.1993, Az.: BLw 29/93
Ein durch Sachleistungen erbrachter Fondsausgleich ist eine dem Inventarbeitrag gleichstehende Leistung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.11.1993
- Aktenzeichen
- BLw 29/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 19595
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Stralsund - 07.12.1992
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1994, 1256 (amtl. Leitsatz)
- NJ 1994, 143 (amtl. Leitsatz)
- WM 1994, 260 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Abfindung eines ausgeschiedenen LPG-Mitglieds
Sonstige Beteiligte
1. Harry S., A.straße ..., D.
2. Agrargesellschaft mbH & Co. KG, N.,
vertreten durch den Geschäftsführer Z.
Amtlicher Leitsatz
Ein Beschluß der LPG-Vollversammlung, die zum Fondsausgleich erbrachten Sachleistungen oder Geldzahlungen (Fondsausgleichsleistungen) bei der Vermögensauseinandersetzung nicht den Inventarbeiträgen gleichzustellen, ist unwirksam.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen,
hat am 24. November 1993
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und
die Richter Dr. Vogt und Dr. Wenzel sowie
die ehrenamtlichen Richter Frhr. v. Ketteler und Jostock-Welter
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1992 ergangenen Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Stralsund wird auf Kosten der Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.
Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1 ist Erbe seines am 18. Juli 1987 verstorbenen Vaters (Erblasser). Dieser war Mitglied LPG Typ I "Gute Hoffnung" R., die von der LPG Typ III "Vereinte Kraft" F. übernommen wurde. Aus Anlaß des Zusammenschlusses leistete der Erblasser einen Fondsausgleichsbetrag in Höhe von 12.131,86 Mark durch die Einbringung von Vieh und anderen Sachleistungen. Die Vollversammlung der LPG beschloß am 9. Oktober 1991 ihre Umwandlung in die Beteiligte zu 2. Außerdem faßte sie den Beschluß, Fondsausgleichszahlungen nicht den Inventarbeiträgen gleichzustellen. Genossenschaftsbauern, die aus Typ I in Typ III eingetreten sind und Fondsausgleichszahlungen geleistet haben, sollten bei der Vermögensverteilung so behandelt werden, als hätten sie von vornherein der LPG "Vereinte Kraft" angehört.
Mit Schreiben vom 19. April 1992 verlangte der Beteiligte zu 1 die Erstattung des von dem Erblasser geleisteten Fondausgleichsbetrages. Da die Beteiligte zu 2 die Jahresbilanz zum 30. Juni 1992 noch nicht festgestellt hat, beantragte er u.a., festzustellen, daß der Fondsausgleichsbetrag zu den dem Inventarbeitrag gleichstehenden Leistungen nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG gehört. Das Landwirtschaftsgericht hat diesem Antrag stattgegeben. Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Rechtsbeschwerde, mit der die Beteiligte zu 2 ihren Antrag auf Abweisung des Feststellungsbegehrens weiter verfolgt.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
Die Ansicht des Landwirtschaftsgerichts, der von dem Erblasser durch Sachleistungen erbrachte Fondsausgleich sei eine dem Inventarbeitrag gleichstehende Leistung im Sinn des § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG n.F. und sei deshalb bei der Berechnung des dem Beteiligten zu 1 gemäß § 51 a Abs. 2 LwAnpG n.F. zustehenden Abfindungsanspruch nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG n.F. zu berücksichtigen, entspricht der von jeher herrschenden Meinung (vgl. Senatsbeschlüsse v. 4. Dezember 1992, AgrarR 1993, 85 und v. 9. Juni 1993, BLw 18/93, NJW 1993, 2110; Krüger, AgrarR 1991, 265, 266; Schramm, EWiR 1993, 281; Lachmann, AgrarR 1993, 97, 100; Schweizer, ZiP 1993, 580 f).
Zutreffend ist auch, daß die Vollversammlung der LPG den gesetzlichen Abfindungsanspruch eines ausgeschiedenen Mitglieds bzw. von dessen Erben nicht beschränken kann. Die Mehrheitsherrschaft und die genossenschaftliche Duldungspflicht des einzelnen Mitglieds findet auch in der LPG dort ihre Grenze, wo ein gesetzliches Recht des einzelnen Genossenschaftsbauern und damit das Grundprinzip der Gleichberechtigung aller Mitglieder verletzt wird. Dementsprechend hat der Senat bereits durch Beschluß vom 9. Juni 1993 (BLw 34/93, WM 1993, 273 [BGH 12.11.1992 - IX ZR 236/91]) entschieden, daß ein Beschluß der Vollversammlung, der Abfindungsansprüche ehemaliger Mitglieder ausschließt, nichtig ist. Dasselbe hat für einen Beschluß zu gelten, der - wie hier der Beschluß vom 9. Oktober 1991 - vorsieht, Fondsausgleichsleistungen in Form von Sachbeiträgen oder Geldzahlungen bei der Berechnung des Beteiligungswerts der Mitglieder nicht zu berücksichtigen. Denn ein solcher Beschluß verletzt § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG und behandelt die von den Mitgliedern erbrachten Geld- oder Sachleistungen ohne rechtfertigenden Grund ungleich.
Nach alledem ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § 44 LwVG zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 10.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 33, 34 Abs. 2 LwVG, 18 Abs. 1 KostO.
Vogt
Wenzel