Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.04.1985, Az.: 2 StR 317/84
Beachtung der Nichtzustellung eines Urteils; Beachtung eines Verfahrenshindernisses von Amts wegen; Verstöße gegen Zustellungsgebote als Prozesshindernis
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.04.1985
- Aktenzeichen
- 2 StR 317/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 11789
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 33, 183 - 189
- JR 1986, 300
- MDR 1985, 778-779 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 2960-2961 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1985, 563
- StV 1989, 490
- StV 1985, 490-492
- VRS 69, 140
Verfahrensgegenstand
Trunkenheit im Verkehr
Amtlicher Leitsatz
Ist die in § 316 Abs. 2 StPO vorgeschriebene Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an den Beschwerdeführer unterblieben, so hat das Revisionsgericht diesen Verfahrensfehler nicht von Amts wegen, sondern nur auf Rüge hin zu beachten.
Redaktioneller Leitsatz
Die Prüfung des Unterbleibens der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an den Beschwerdeführer (§ 316 Abs. 2 StPO) als Verfahrenshindernis hat vom Revisionsgericht nicht von Amts wegen zu erfolgen. Erst im Rahmen einer Revisionsrüge darf das Gericht tätig werden.
In der Strafsache
...
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 19. April 1985
gemäß § 121 Abs. 2 GVG
beschlossen:
Tenor:
Ist die in § 316 Abs. 2 StPO vorgeschriebene Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an den Beschwerdeführer unterblieben, so hat das Revisionsgericht diesen Verfahrensfehler nicht von Amts wegen, sondern nur auf Rüge hin zu beachten.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Bonn hat den Angeklagten zu Freiheitsstrafe verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist bestimmt. Dagegen ist von seinem Verteidiger ein als "Berufung" bezeichnetes, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränktes Rechtsmittel eingelegt worden. Die vorgeschriebene Zustellung des angefochtenen Urteils an den Angeklagten (§ 316 Abs. 2 StPO) unterblieb. Dies wurde in der Berufungsverhandlung weder vom Angeklagten noch von seinem Verteidiger beanstandet. Das Landgericht Bonn hat die Berufung verworfen.
Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die er form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet hat. Er rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Soweit er das Verfahren beanstandet, macht er geltend, daß weder ihm noch seinem Verteidiger das amtsgerichtliche Urteil zugestellt worden ist.
Das Oberlandesgericht Köln möchte die Revision verwerfen. Es vertritt die Auffassung, der in der unterbliebenen Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils liegende Verfahrensfehler sei vom Revisionsgericht nur zu beachten, wenn der Beschwerdeführer ihn nicht nur mit der Revision rüge, sondern auch schon in der Berufungsverhandlung vorgebracht und mit dieser Begründung vergeblich die Aussetzung der Verhandlung beantragt habe.
An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das vorlegende Gericht durch einen Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Oktober 1981 - 3 Ss 1640/81 (JMBl. NW 1982, 107) gehindert. Auch in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall war die Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils an den Angeklagten versäumt worden. Das Landgericht hatte die Berufung des im Verhandlungstermin ausgebliebenen Angeklagten gemäß § 329 Abs. 1 StPO verworfen. Das Oberlandesgericht Hamm gab seiner Revision statt: das Landgericht - so die dafür gegebene Begründung - sei wegen des Unterbleibens der in § 316 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Urteilszustellung an dem Erlaß der Entscheidung gehindert gewesen; es handele sich um ein - wenn auch behebbares und vorübergehendes - "Verfahrenshindernis", das hier "aufgrund der - auch erhobenen - Sachrüge" zu beachten sei.
Das Oberlandesgericht Köln ist in seinem Beschluß vom 4. April 1984 - 3 Ss 104/84 (NStZ 1984, 475 Nr. 33) dieser Auffassung entgegengetreten und hat die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG zur Entscheidung folgender Frage vorgelegt:
"Ist das Fehlen der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an den Beschwerdeführer (§ 316 Abs. 2 StPO) ein vom Revisionsgericht auf die Sachrüge von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, das zur Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils zwingt?"
II.
Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben.
Das Oberlandesgericht Köln vertritt im Gegensatz zum Oberlandesgericht Hamm, das seine Entscheidung auf die abweichende Ansicht gestützt hat, die Auffassung, daß ein Unterbleiben der nach § 316 Abs. 2 StPO gebotenen Urteilszustellung kein vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis darstellt. Diese Rechtsauffassung ist auch für die von ihm beabsichtigte Entscheidung erheblich; denn wenn es den gegenteiligen, vom Oberlandesgericht Hamm vertretenen Standpunkt einnähme, könnte es die Revision nicht verwerfen, sondern müßte ihr stattgeben.
Die Erheblichkeit der vom vorlegenden Gericht verfochtenen Rechtsansicht für seine Entscheidung wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß der beschließende Senat zu einer Auffassung neigt, bei der es im hier zu entscheidenden Fall nicht darauf ankäme, ob der Zustellungsmangel ein Verfahrenshindernis begründet. Nach dieser Auffassung könnte der Verfahrensmangel unterbliebener Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils mit der Revision auch dann gerügt werden, wenn er in der Berufungsverhandlung noch nicht beanstandet und mit einem Aussetzungsantrag erfolglos geltend gemacht worden war. Auf dem Boden dieser Rechtsmeinung wäre die Vorlegungsfrage für die zu treffende Revisionsentscheidung unerheblich. Die Zulässigkeit der Vorlage wird dadurch jedoch nicht berührt. Ob die Vorlegungsfrage für die vom vorlegenden Gericht zu treffende Entscheidung erheblich ist, beurteilt sich auf der Grundlage seiner eigenen Rechtsauffassung. Der Bundesgerichtshof muß sie, auch wenn er ihr nicht zu folgen vermag, in der Regel hinnehmen und der Prüfung der Vorlegungsvoraussetzungen zugrunde legen, es sei denn, daß sie sich - was hier nicht zutrifft - als schlechthin unvertretbar oder verfassungswidrig erweist (BGHSt 22, 94, 100) [BGH 21.02.1968 - 2 StR 360/67].
III.
In der Beurteilung der vorgelegten Rechtsfrage tritt der Senat dem vorlegenden Oberlandesgericht bei. Ist die in § 316 Abs. 2 StPO vorgeschriebene Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an den Beschwerdeführer unterblieben, so hat das Revisionsgericht diesen Verfahrensfehler nicht von Amts wegen, sondern nur auf Rüge hin zu beachten.
Das Unterbleiben der Urteilszustellung begründet auch für das Berufungsverfahren kein Verfahrenshindernis. Zu den von Amts wegen zu prüfenden Verfahrenshindernissen gehören nur solche Umstände, die nach dem ausdrücklich erklärten oder aus dem Zusammenhang ersichtlichen Willen des Gesetzes für das Strafverfahren so schwer wiegen, daß von ihrem Vorhandensein oder Nichtvorhandensein die Zulässigkeit des Verfahrens im ganzen abhängig gemacht werden muß (BGH St 15, 287, 290; 24, 239, 240; Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. Einl. Kap. 11 Rdn. 6). Eine solche Bedeutung kommt dem hier in Rede stehenden Mangel nicht zu. Mit Recht weist das vorlegende Gericht darauf hin, daß - nach zutreffender Ansicht - auch Verstöße gegen andere Zustellungsgebote kein Prozeßhindernis erzeugen; dies gilt namentlich für die Mitteilung der Anklageschrift und die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses (§§ 201, 215 StPO). Nicht anders ist insoweit die Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils an den Beschwerdeführer zu werten.
Die in § 316 Abs. 2 StPO vorgeschriebene Zustellung soll dem Angeklagten eine ordnungsgemäße Vorbereitung seiner Verteidigung im Berufungsverfahren erlauben. Die Kenntnis der Urteilsgründe kann für die zulässige, aber nicht notwendige Berufungsrechtfertigung (§ 317 StPO) wie auch für die Durchführung des Rechtsmittels im übrigen von Bedeutung sein. Diese Bedeutung darf allerdings nicht überschätzt werden, da der Beschwerdeführer nicht nur bei der Verkündung des angefochtenen Urteils die Urteilsgründe - in der Regel durch mündliche Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts (§ 268 Abs. 2 Satz 2 StPO) - erfährt, sondern darüberhinaus Gelegenheit hat, zu Beginn der Berufungsverhandlung vom wesentlichen Inhalt des schriftlichen Urteils Kenntnis zu nehmen; denn das erstinstanzliche Urteil wird, soweit es für die Berufung bedeutsam ist und die Verfahrensbeteiligten nicht darauf verzichten, verlesen (§ 324 Abs. 1 Satz 2 StPO). Des weiteren setzt die in § 316 Abs. 2 StPO vorgeschriebene Zustellung die Frist des § 345 Abs. 1 StPO in Lauf, innerhalb derer der Beschwerdeführer bestimmen kann, ob sein Rechtsmittel eine Berufung oder eine Revision sein soll (§ 335 Abs. 1 StPO). Demgemäß kann das Unterbleiben der Zustellung den Beschwerdeführer in zweierlei Hinsicht beeinträchtigen: zum einen ist ihm die Wahrnehmung seiner Rechte in der Berufung möglicherweise dadurch erschwert, daß er nicht über eine Ausfertigung des erstinstanzlichen Urteils verfügt; zum anderen wird ihm, sobald das Berufungsgericht in der Sache entscheidet, ohne daß vorher das angefochtene Urteil zugestellt war, das Recht der Wahl zwischen Berufung und Revision verkürzt, das er - bei fehlerfreiem Verfahren - noch innerhalb der Frist von einem Monat nach Urteilszustellung hätte ausüben können. Diese Rechtsnachteile, die dem Beschwerdeführer durch einen Verstoß gegen § 316 Abs. 2 StPO erwachsen, bleiben aber nach dem Gewicht, das ihnen zukommt, außerhalb des Bereichs der unabdingbaren Voraussetzungen eines geordneten Strafverfahrens; sie rechtfertigen es nicht, hieran die Folge eines Verfahrenshindernisses zu knüpfen.
Anders wäre die Rechtslage möglicherweise dann zu beurteilen, wenn von der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils die Qualifizierung des Rechtsmittels selbst - als Berufung oder Revision - dergestalt abhinge, daß sich erst nach Ablauf der mit der Zustellung beginnenden Revisionsbegründungsfrist bestimmen ließe, welches Rechtsmittel eingelegt ist und welches Gericht demgemäß darüber zu entscheiden hat: dann nämlich hätte die Urteilszustellung die Bedeutung einer Sachentscheidungsvoraussetzung, weil ohne sie offenbliebe, ob das Gericht, das über das Rechtsmittel befindet, hierfür sachlich zuständig ist. In diesem Sinne versteht der Senat die Ausführungen des Generalbundesanwalts, der die Annahme eines Verfahrenshindernisses befürwortet.
Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, daß der Beschwerdeführer erst nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils und innerhalb der dadurch in Lauf gesetzten Revisionsbegründungsfrist die Wahl zu treffen braucht, ob das eingelegte Rechtsmittel eine Berufung oder eine Revision sein soll (BGHSt 2, 63; 5, 338 [BGH 16.02.1954 - 1 StR 578/53]; 13, 388 [BGH 15.01.1960 - 1 StR 627/59]; 17, 44 [BGH 19.01.1962 - 3 StR 43/61]; 25, 321) [BGH 19.03.1974 - 5 StR 12/74]. Dieses Wahlrecht wird in der Regel nicht dadurch ausgeschlossen, daß er bereits vorher das Rechtsmittel anders bezeichnet hatte (BGHSt 25, 321, 324; BayObLGSt 1971, 73). So kann er, wenn er zunächst "Berufung" eingelegt hatte, grundsätzlich noch bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist die Revision wählen (BGHSt 5, 338; OLG Celle NJW 1982, 397 [OLG Celle 02.04.1981 - 1 Ss 148/81]; OLG Düsseldorf Strafverteidiger 1983, 446) und sich umgekehrt, obgleich er zunächst "Revision"eingelegt hatte, regelmäßig noch bis zu dem genannten Zeitpunkt für die Berufung entscheiden (BGHSt 13, 388 [BGH 15.01.1960 - 1 StR 627/59]; 17, 44 [BGH 19.01.1962 - 3 StR 43/61]; OLG Zweibrücken VRS 57, 202). Dem liegt der Gedanke der Sicherung und Effektuierung des Wahlrechts zugrunde, das der Beschwerdeführer erst dann sachgemäß auszuüben vermag, wenn ihm durch Zustellung des Urteils die schriftlichen Urteilsgründe bekanntgemacht worden sind. Daß er das Wahlrecht noch bis zum Ende der Revisionsbegründungsfrist behält und sich erst mit der innerhalb dieser Frist abgegebenen Bestimmungserklärung verbindlich festlegt, bedeutet jedoch nicht, daß bis zu diesem Zeitpunkt das eingelegte Rechtsmittel unbestimmt, also weder als Berufung noch als Revision qualifizierbar wäre. Der Zweck, dem Beschwerdeführer die Mahl des Rechtsmittels auf der Grundlage zuverlässiger Kenntnis der schriftlichen Gründe des angefochtenen Urteils zu sichern, gebietet eine derartige Folgerung nicht; ihm ist hinreichend Rechnung getragen, wenn der Beschwerdeführer in den Stand gesetzt wird, nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils die dann endgültige Wahl zu treffen, ob sein Rechtsmittel eine Berufung oder eine Revision sein soll. Dazu genügt es, ihn nicht an einer vor Fristbeginn abgegebenen Erklärung festzuhalten, sondern ihm - auch wenn er sich zunächst für die eine Rechtsmittelart entschieden hatte - den Übergang zur anderen zu ermöglichen. Schon vorher ist aber eine Qualifizierung des eingelegten Rechtsmittels möglich. Solange sich der Beschwerdeführer nicht eindeutig und verbindlich für die Wahl der Revision entscheidet, ist das von ihm eingelegte Rechtsmittel - ungeachtet der ihm verbleibenden Möglichkeit, nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils die endgültige, ihn bindende Mahl zu treffen - eine Berufung. Dies entspricht dem auch sonst anerkannten Grundsatz, daß im Zweifel das eingelegte Rechtsmittel als Berufung aufgefaßt werden muß (vgl. BayObLG VRS 53, 362; BayObLGSt 1983, 93; OLG Zweibrücken VRS 66, 137; KMR-Paulus, StPO 7. Aufl. § 335 Rdn. 7; Meyer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 335 Rdn. 10) und steht im Einklang mit der gesetzlichen Wertung, die in § 335 Abs. 3 Satz 1 StPO ihren Ausdruck gefunden hat.
Der Generalbundesanwalt hatte beantragt, wie folgt zu erkennen:
"Die Zustellung des erstinstanzlichen Urteils (§ 316 Abs. 2 StPO) ist Voraussetzung für die Sachentscheidung des Berufungsgerichts. Das Fehlen der Zustellung ist im Revisionsverfahren auf die Sachrüge zu beachten."
Müller
Meyer
Maier
Niemöller