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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.07.1996, Az.: VII ZB 14/96

Berufungsbegründung; Fristverlängerung; Informationsmangel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.07.1996
Aktenzeichen
VII ZB 14/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 14159
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AnwBl 1997, 49 (Volltext mit amtl. LS)
  • BB 1996, 2168 (Kurzinformation)
  • MDR 1997, 94 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1996, 3155 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1997, 132-133 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Der Anwalt, der eine dritte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit dem Hinweis auf eine fehlende Information von seiner plötzlich schwer erkrankten Partei begehrt, kann jedenfalls dann nicht mit großer Wahrscheinlichkeit mit einer Bewilligung rechnen, wenn weder dem Antrag noch den Prozeßakten ein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen ist, er sei auf eine Information angewiesen.

Gründe

1

I. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung restlichen Werklohns von 13.224,21 DM verurteilt. Hiergegen hat der Beklagte am 29. Mai 1995 Berufung eingelegt. Die Frist zur Berufungsbegründung ist auf den Antrag seines Prozeßbevollmächtigten wegen dessen Arbeitsüberlastung zunächst um einen Monat und auf weiteren Antrag wegen Erkrankung des Korrespondenzanwaltes erneut bis zum 16. Oktober 1995 verlängert worden. Mit Telefax vom 16. Oktober 1995 hat der Prozeßbevollmächtigte um nochmalige Fristverlängerung "bis zum (soweit möglich) 15. Januar 1996" gebeten und zur Begründung ausgeführt, der Beklagte sei ausweislich eines vorgelegten Attestes für die nächsten 10 bis 12 Wochen derart erkrankt, daß er keine Information erteilen könne, diese sei aber notwendig, um die Berufungsbegründung ordentlich zu bearbeiten. Die Senatsvorsitzende hat den Antrag abgelehnt, da die Klägerin nicht zugestimmt habe und angesichts der Gepflogenheit, die Termine nach der Reihenfolge des Eingangs der Berufungsbegründungen zu disponieren, durch die beantragte weitgehende Verlängerung eine erhebliche Verzögerung der Erledigung zu erwarten sei.

2

In seinem fristgerecht eingegangenen Antrag auf Wiedereinsetzung hat der Beklagte ausgeführt, sein Prozeßbevollmächtigter habe angesichts der geschilderten Umstände davon ausgehen dürfen, dem Antrag vom 16. Oktober 1995 werde stattgegeben, zumal er nur eine Fristverlängerung soweit möglich begehrt habe, zugleich hat er die Berufung begründet.

3

Das Kammergericht hat dem Beklagten die Wiedereinsetzung durch Beschluß vom 20. Februar 1996 versagt und ausgeführt, der Prozeßbevollmächtigte habe die Begründungsfrist nicht schuldlos versäumt. Zwar könne die Erkrankung der Partei und eine hierdurch bedingte fehlende Information des Prozeßbevollmächtigten einen erheblichen Grund für die begehrte dritte Verlängerung darstellen. Dies hatte jedoch vorausgesetzt, daß der Prozeßbevollmächtigte für die Fertigung der Berufungsbegründungsschrift auf die fehlende Information überhaupt angewiesen gewesen sei oder sie von anderer Seite nicht habe erlangen können, beides sei nicht ausreichend dargelegt.

4

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten.

5

II. Das Rechtsmittel des Beklagten hat keinen Erfolg.

6

Die Wiedereinsetzung setzt gemäß § 233 ZPO voraus, daß die Partei ohne eigenes Verschulden oder ihr zurechenbares Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) verhindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Dies ist hier nicht der Fall. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruht auf einem vorwerfbaren Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten.

7

Das Berufungsgericht stellt zutreffend darauf ab, daß der Rechtsmittelführer generell mit dem Risiko belastet ist, daß der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens eine beantragte Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist versagt, demgemäß kann der Rechtsmittelführer im Wiedereinsetzungsverfahren grundsätzlich nicht mit Erfolg geltend machen, er habe mit der Fristverlängerung rechnen dürfen (st.Rspr. des BGH, vgl. Senatsbeschluß vom 14. Februar 1991 - VII ZB 8/90 = NJW 1991, 1359). Etwas anderes gilt nur, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit mit der Bewilligung der Fristverlängerung gerechnet werden konnte. Dabei kann nach der Rechtsprechung des BGH ein Anwalt regelmäßig erwarten, daß seinem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen wird, wenn einer der Gründe des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorgebracht wird (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Februar 1991 - VII ZB 8/90 aaO.). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

8

Ob die genannte Rechtsprechung, wie das Berufungsgericht meint, auch bei einem zweiten oder weiteren Antrag gilt, ist höchstrichterlich bisher - soweit ersichtlich - nicht entschieden. Die Frage kann hier offenbleiben. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten durfte unter den gegebenen Umständen nicht darauf vertrauen, die beantragte dritte Fristverlängerung werde mit großer Wahrscheinlichkeit bewilligt.

9

Die Klägerin, deren Interesse an einer zügigen Fortsetzung und Beendigung des Prozesses durch jede Fristverlängerung in zunehmendem Maße an Gewicht gewinnt, hatte sich zu dem vom Prozeßbevollmächtigten des Beklagten mit Schreiben vom 9. Oktober 1995 erbetenen Zustimmung zur erneuten Fristverlängerung nicht erklärt. Der Prozeßbevollmächtigte hatte eine dreimonatige und damit ungewöhnlich lange Fristverlängerung beantragt. Sein Hinweis, gegebenenfalls möge eine kürzere Verlängerung bewilligt werden, machte angesichts der attestierten Dauer der Erkrankung des Beklagten keinen Sinn. Des weiteren war aus dem Antrag auf Fristverlängerung und aus den Prozeßakten nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Prozeßbevollmächtigte auf eine Informationserteilung des Beklagten angewiesen war, um die Berufung fristgerecht begründen zu können. Die Parteien hatten sich im ersten Rechtszug im Kern um die Frage gestritten, welcher Aufwand zur Beseitigung von Bohrlöchern an Fassadenplatten des Hotels des Beklagten notwendig war und ob sich der Beklagte mit der preiswerteren Lösung begnügen mußte. Nach Eingang des insgesamt nur zwei Seiten umfassenden Gutachtens hatte sich der Beklagte dazu schriftsätzlich nicht mehr geäußert. Da Indizien erkennbar nicht im Streit waren, lag es nahe, daß in der Berufungsinstanz ausschließlich um die Frage der wirtschaftlich vernünftigsten Lösung zur Schadensbeseitigung auf der Grundlage des Gutachtens gestritten werden sollte.

10

Vor diesem Hintergrund mußte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten in seinem Antrag auf Fristverlängerung jedenfalls etwas zu den Gründen ausführen, aus denen er zur Begründung der Berufung noch auf eine Information seiner Partei angewiesen war. Wenn er davon absah, den wichtigen Grund im Sinne des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO schlüssig darzulegen, so durfte er nicht darauf vertrauen, die Vorsitzende werde eine weitere Fristverlängerung bewilligen. Diese Erwartung konnte er auch nicht aus dem Hinweis in der zweiten Fristverlängerung entnehmen, eine weitere Verlängerung könne nur nach Anhörung der Klägerin bewilligt werden. Diese Formulierung entspricht dem Wortlaut des § 225 Abs. 2 ZPO und verdeutlicht lediglich, daß bei wiederholten Fristverlängerungen stets die Interessen des Prozeßgegners zu berücksichtigen sind.