Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.10.1973, Az.: BVerwG VIII C 155.72
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.10.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 155.72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 14511
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 31.07.1972 - AZ: 13 VII 70
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 44, 114 - 120
- DokBerA 1974, 101
- DÖV 1975, 540-541 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1974, 342 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1974, 258 (amtl. Leitsatz)
- ZfSH 1974, 113
Amtlicher Leitsatz
Steht beiden Elternteilen im Zeitpunkt der Geburt eines nachgeborenen Kindes sowohl das Recht der Personensorge als auch das der gesetzlichen Vertretung für das Kind zu, ist jedoch nur ein Elternteil Vertriebener, so erwirbt das Kind die Vertriebeneneigenschaft auch dann, wenn der vertriebene Elternteil die Mutter ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Oktober 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Dr. Raschke, Türke und Noack
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Juli 1972 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der am 7. Mai 1947 in München geborene ledige Kläger begehrt die Ausstellung eines Vertriebenenausweises A. Seine Eltern sind in Jugoslawien geboren und im Zusammenhang mit dem zweiten Weltkrieg in das Gebiet der späteren Bundesrepublik Deutschland gekommen. Sie hatten am 20. Juli 1946 vor dem Standesamt IV in München die Ehe geschlossen und lebten in München. Der Vater ist inzwischen verstorben. Die Mutter des Klägers erhielt als Heimatvertriebene aus Jugoslawien am 7. Oktober/5. Dezember 1958 den Vertriebenenausweis A.
Die Ehe der Eltern des Klägers wurde mit rechtskräftig gewordenem Urteil des Landgerichts München I vom 17. November 1959 für nichtig erklärt. Das Landgericht hat angenommen, die Mutter des Klägers sei im Zeitpunkt der Eheschließung noch in gültiger Ehe mit ihrem ersten Ehemann verheiratet gewesen. Am 29. September 1960 wurde die Mutter des Klägers gemäß § 8 Abs. 1 des Ersten Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes eingebürgert. Am 16. Januar 1962 schlossen die Eltern des Klägers vor dem Standesamt München I erneut die Ehe.
Der Kläger ist mehrfach vorbestraft. Mit Verfügung vom 6. Dezember 1967, die nicht vollstreckt wurde, wies das Amt für öffentliche Ordnung der Landeshauptstadt München den Kläger nach § 10 des Ausländergesetzes aus dem Bundesgebiet und dem Land Berlin (West) für dauernd aus. Das Amt ging davon aus, der Kläger sei jugoslawischer Staatsangehöriger und habe den Status eines heimatlosen Ausländers. Da der Kläger die Ansicht vertrat, er sei Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, das Amt für öffentliche Ordnung der Stadt München dagegen auf seinem Standpunkt verharrte, beantragte der Kläger am 19. November 1968 beim Amt für Evakuierte und Flüchtlinge der Landeshauptstadt München die Ausstellung eines Vertriebenenausweises A. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 31. Januar 1969 ab. Den Widerspruch des Klägers wies die Regierung von Oberbayern mit Bescheid vom 23. September 1969 zurück. Beide Bescheide sind damit begründet, der Kläger sei nach § 7 des Bundesvertriebenengesetzes nicht als Vertriebener anzusehen, weil sein Vater die Vertriebeneneigenschaft nicht erworben habe.
Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 31. Januar 1969 und den Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 23. September 1969 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm den Vertriebenenausweis A ohne Sperrvermerk auszustellen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Er hat dazu ausgeführt:
Nach § 7 des Bundesvertriebenengesetzes sei die familienrechtliche Frage entscheidend, wem die Personensorge und die gesetzliche Vertretung des Klägers im Zeitpunkt seiner Geburt zugestanden habe. Diese Frage sei entweder nach deutschem Recht oder nach jugoslawischem Recht zu beurteilen. Nach beiden Rechtsordnungen habe der Kläger die Stellung eines ehelichen Kindes. Nach der im Zeitpunkt der Geburt des Klägers geltenden Regelung in § 1627 BGB in Verbindung mit § 1630 Abs. 1 BGB und § 1634 Satz 1 BGB hätten die Eltern des Klägers die Personensorge für den Kläger innegehabt, der Vater des Klägers jedoch allein die gesetzliche Vertretung. Nach § 7 des Bundesvertriebenengesetzes sei der Kläger in diesem Falle nicht als Vertriebener anzusehen, weil sein Vater nicht Vertriebener gewesen sei. Nach jugoslawischem Recht hätten die Eltern gemeinsam die Personensorge und die Vertretungsmacht für den Kläger innegehabt. Dafür enthalte § 7 des Bundesvertriebenengesetzes keine Bestimmung. Die insofern unvollständige Regelung des Bundesvertriebenengesetzes enthalte eine bewußte Lücke. Bei der Abfassung des § 7 des Bundesvertriebenengesetzes habe sich der Gesetzgeber an die damals herrschenden Vorstellungen des deutschen Rechts über die Personensorge und die gesetzliche Vertretung gehalten. Von diesen Vorstellungen sei die Regelung in § 7 des Bundesvertriebenengesetzes abgeleitet. Man habe angenommen, daß nur in einer geringen Anzahl von Fällen die gesetzliche Vertretung des Kindes beiden Elternteilen zustehe.
Der Kläger hat gegen dieses Urteil die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und führt dazu aus, sein Vater sei jugoslawischer Staatsangehöriger gewesen. Die in § 7 des Bundesvertriebenengesetzes geregelten familienrechtlichen Voraussetzungen seien nach jugoslawischem Recht zu beurteilen. Personensorge und Vertretungsmacht stünden darnach den Eltern gemeinsam zu. Die Vorschrift in § 7 des Bundesvertriebenengesetzes enthalte eine Lücke, die zugunsten der Kinder aus Ehen von Vertriebenen ausgefüllt werden müsse.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für richtig, ohne Anträge zu stellen.
Die Staatsanwaltschaft beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof hält die Revision für unbegründet. Sie ist der Ansicht, § 4 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes - RuStaG - sei entsprechend anzuwenden.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hält die Revision für unbegründet und schließt sich der Darlegung der Staatsanwaltschaft beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof an mit der Einschränkung, daß gegen § 4 RuStaG verfassungsrechtliche Bedenken bestünden. Diese Bedenken seien aber auf die Anwendung des § 7 des Bundesvertriebenengesetzes nicht übertragbar.
II.
Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an den Verwaltungsgerichtshof. Aufgrund der unangefochtenen und daher bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs (§ 137 Abs. 2 VwGO) läßt sich nicht abschließend entscheiden, ob der Verwaltungsgerichtshof mit Recht die Verpflichtungsklage des Klägers gegen die Versagung des Vertriebenenausweises A (§ 113 Abs. 4 Satz 1, § 42 Abs. 1 VwGO) abgewiesen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat für den Fall, daß im Zeitpunkt der Geburt des Klägers auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und seinen Eltern jugoslawisches Recht anzuwenden ist und darnach im Zeitpunkt der Geburt des Klägers beiden Eltern das Recht der Personensorge und das der gesetzlichen Vertretung zustand, einen Erwerb der Vertriebeneneigenschaft verneint. Zwar bestehen gegen die elternrechtlichen Folgerungen keine Bedenken, wie später darzulegen ist. Der daraus hergeleiteten vertriebenenrechtlichen Folgerung des Verwaltungsgerichtshofs kann der erkennende Senat jedoch nicht folgen.
Auszugehen ist von der Vorschrift in § 7 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -, jetzt anzuwenden in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBl. I S. 1565), die seit ihrem Erlaß ungeändert geblieben ist. Darnach erwerben Kinder, die nach der Vertreibung geboren sind, die Eigenschaft als Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling des Elternteils, dem im Zeitpunkt der Geburt oder der Legitimation das Recht der Personensorge zustand oder zusteht. Nach Satz 2 der Vorschrift erwirbt das Kind dann, wenn beiden Elternteilen das Recht der Personensorge zusteht, die Eigenschaft als Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling desjenigen Elternteils, dem im Zeitpunkt der Geburt oder der Legitimation das Recht der gesetzlichen. Vertretung zustand oder zusteht.
Rechtserheblich ist im vorliegenden Fall nur der Erwerb der Vertriebeneneigenschaft. Die Vorschrift in § 7 BVFG regelt den Erwerb für nachgeborene Kinder. Sie umfaßt zwei Fallgruppen, nämlich die Gruppe, in der beide Elternteile Vertriebene sind, und die hier gegebene Gruppe der sogenannten gemischten Eltern, in der nur ein Elternteil Vertriebener ist. In den Fällen der ersteren Gruppe ist regelungsbedürftig und durch die Vorschrift geregelt, daß die nachgeborenen Kinder die Vertriebeneneigenschaft erwerben und welche Qualität sie im Hinblick auf die Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen hat (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 BVFG). In den Fällen der letzteren Gruppe regelt § 7 BVFG die Frage, unter welchen Voraussetzungen die nachgeborenen Kinder die Vertriebeneneigenschaft erwerben, und deren Inhalt im Hinblick auf die Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen.
Im hier gegebenen, der letzteren Gruppe angehörenden Fall einer gemischten Ehe macht die Vorschrift nach ihrem Wortlaut den Erwerb der Vertriebeneneigenschaft in Satz 1 davon abhängig, daß der vertriebene Elternteil das Recht der Personensorge im Zeitpunkt der Geburt oder Legitimation des nachgeborenen Kindes innehat. Sofern beiden Elternteilen das Recht der Personensorge zusteht, stellt das Gesetz in Satz 2 auf die Innehabung des Rechts der gesetzlichen Vertretung ab. Jedoch bedeutet das nicht, daß das nachgeborene Kind die Vertriebeneneigenschaft nur erwirbt, wenn ein Elternteil allein personensorgeberechtigt ist oder wenn beide Elternteile personensorgeberechtigt und nur einer zur gesetzlichen Vertretung berechtigt ist. Denn nach dem Wortlaut der Vorschrift dient die Verteilung der Elternrechte nicht der Abgrenzung der begünstigten Personengruppe, wie teilweise angenommen wird (Hildegard Krüger, DÖV 1963, 773). Es heißt nicht etwa, das nachgeborene Kind erwerbe die Vertriebeneneigenschaft nur dann, wenn dem vertriebenen Elternteil entweder das Recht der Personensorge allein zustehe oder wenn, falls es beiden Elternteilen zusteht, ihm allein das Recht der gesetzlichen Vertretung zukomme. Vielmehr ist die Verteilung der Elternrechte nach dem Wortlaut der Vorschrift lediglich Auswahlkriterium für die Qualität der Vertriebeneneigenschaft, die das nachgeborene Kind im Hinblick auf die damit verbundenen Rechte und Vergünstigungen erlangt. Die Vorschrift versteht sich ihrem Wortsinn nach dahin, daß nachgeborene Kinder immer dann die Vertriebeneneigenschaft erwerben, wenn der vertriebene Elternteil die maßgeblichen Elternrechte innehat, und daß sie sie mit den gleichen Rechten und Vergünstigungen verbunden erwerben wie dieser Elternteil.
Satz 2 der Vorschrift geht nun allerdings davon aus, daß das Recht der gesetzlichen Vertretung nur einem Elternteil zusteht. Gleichwohl verbietet die Vorschrift den Erwerb der Vertriebeneneigenschaft auch dann nicht, wenn beide Elternteile die gesetzliche Vertretungsmacht innehaben. Ihr Wortlaut umfaßt vielmehr auch diesen Fall. Denn auch dann, wenn jedem Elternteil das Recht der Personensorge und das der gesetzlichen Vertretung zusteht, kann sinnvoll gesagt werden, das nachgeborene Kind erwerbe die Vertriebeneneigenschaft desjenigen Elternteils, dem die gesetzliche Vertretung zusteht. Dies läßt sich sogar in entsprechender Weise noch sinnvoll sagen, wenn jedem der Elternteile in diesem Fall ein anders zu qualifizierender Status zukommt.
In diesem, dem Wortlaut folgenden Sinn ist die Vorschrift in § 7 BVFG auszulegen. Das ergibt sich aus ihrer Entstehungsgeschichte.
In der Begründung zum Regierungsentwurf vom 26. November 1951 (BT-Drucks. 1/2872) ist zu § 6, der inhaltlich dem heutigen § 7 Satz 1 BVFG entsprach, ausgeführt, er gewährleiste die Erhaltung der Vertriebenen- und Flüchtlingseigenschaft durch Generationen. Die Regelung weiche vom Staatsangehörigkeitsrecht ab. Die Abweichung entspreche dem Grundsatz des Art. 3 Nr. 2 GG, dem auch das Staatsangehörigkeitsrecht anzupassen sei. Erst der Bundesrat hat dann die § 7 Satz 2 BVFG entsprechende Regelung als Satz 2 hinzugefügt, der die Bundesregierung ohne Stellungnahme zugestimmt hat. In der 50. Sitzung des Bundestagsausschusses für Heimatvertriebene vom 17. Januar 1952 wurde ausgeführt, Satz 2 sei notwendig, da zur Zeit beiden Elternteilen die Personensorge zustehe.
Diesem Geschehensablauf ist zu entnehmen, daß § 7 BVFG nicht durch eigene Regelung abschließend bestimmen wollte, welcher Elternteil für den Erwerb und die Qualifikation der Vertriebeneneigenschaft maßgebend sein soll. Nach den Erwägungen war es gewollt, den Erwerb der Vertriebeneneigenschaft an die elternrechtliche Berechtigung der Personensorge und der gesetzlichen Vertretung zu binden. Das geschah in bewußter Abkehr von den in § 4 Abs. 1 Satz 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes - RuStaG - vom 22. Juli 1913 (RGBl. I S. 583) in der damals geltenden Fassung geregelten Voraussetzungen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit. Durch diese Anknüpfung bevorzugte die Regelung in § 7 BVFG selbst keinen Elternteil im Hinblick auf die Frage, ob er dem nachgeborenen Kind die Vertriebeneneigenschaft vermittle. Sie überließ es letztlich den familienrechtlichen Regeln über das Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern, darüber zu befinden, ob und mit welcher Qualifikation das nachgeborene Kind die Vertriebeneneigenschaft erwirbt. Damit wollte sie verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen, die gegen die Vorschrift in § 4 Abs. 1 Satz 1 RuStaG bestanden und denen auch der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts gefolgt ist (Beschluß vom 24. Juni 1971 - BVerwG I C 75.67 - [Buchholz 130 § 4 RuStaG Nr. 3 = JZ 1972, 158 [BVerwG 24.06.1971 - I C 75/67] = DÖV 1972, 94 = DVBl. 1971, 861]). Diesem Konzept wird die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs deshalb nicht gerecht, weil sie voraussetzt, daß § 7 BVFG selbst abschließend bestimmt, welcher Elternteil für den Erwerb der Vertriebeneneigenschaft durch das nachgeborene Kind und deren Qualifikation maßgebend ist. Das ist indessen, anders als auch die Beteiligten meinen, nicht der Fall.
Dem Verwaltungsgerichtshof ist nun zwar in der Überlegung zu folgen, daß der Hinzufügung des Satzes 2 des § 7 BVFG durch den Bundesrat der Gedanke zugrunde lag, dadurch sei eine eindeutige Feststellung des Status möglich. Indessen ist dieser Gedankengang für die Auslegung der Vorschrift nicht brauchbar, auch wenn man ihn mit dem Verwaltungsgerichtshof und den Beteiligten dahin versteht, daß damit ausgedrückt wurde, eine eindeutige Feststellung des Status setze voraus, daß bei Anwendung des Satzes 2 nur ein Elternteil die Merkmale Personensorgerecht und gesetzliche Vertretung in sich vereinige.
Auszugehen ist davon, daß von dieser Auffassung her § 7 Satz 2 BVFG einschränkend ausgelegt werden müßte. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs und der Beteiligten enthält er nämlich keine Regelungslücke, weil sein Wortlaut ohne Zwang den Fall einschließt, daß beide Elternteile personensorgeberechtigt und gesetzlich vertretungsberechtigt sind. Erst recht liegt keine gewollte Lücke vor, wie der Verwaltungsgerichtshof meint. Für eine einschränkende Auslegung in dem dargelegten Sinne ist jedoch kein tragfähiger Grund vorhanden.
Die Gebotsvorstellungen, die hinter der Einfügung des § 7 Satz 2 BVFG standen, sind überwiegend objektiv unrichtig. Die Erwägung, die gesetzliche Vertretungsmacht sei als Auswahlkriterium notwendig, weil die Personensorge beiden Elternteilen zustehe, bezog sich auf das in der Bundesrepublik geltende Familienrecht. Nach altem, durch Art. 117 Abs. 1 GG bis zum 31. März 1953 aufrechterhalten gebliebenem Familienrecht stand bei ehelichen Kindern während der Ehe die Personensorge der Mutter neben dem Vater zu, während die gesetzliche Vertretungsmacht allein der Vater innehatte (§ 1627, § 1630 Abs. 1, § 1634 Satz 1 BGB a.F.). Als § 7 BVFG am 5. Juni 1953 in Kraft trat, war dieser Zeitpunkt jedoch bereits überschritten. Wie das Familienrecht seitdem auszulegen war, hat das Bundesverfassungsgericht geklärt (BVerfGE 10, 59 [74]). Die Grundsätze, die zu dessen Entscheidung geführt haben, galten auch gegenüber dem alten Familienrecht seit Ablauf der durch Art. 117 Abs. 1 GG bis zum 31. März 1953 gesetzten Frist. Sie gingen dahin, daß sowohl der Mutter als auch dem Vater des ehelichen Kindes während der Ehe das Personensorgerecht und das Recht der gesetzlichen Vertretung zustanden. Ob das bei Erlaß des § 7 BVFG bekannt war, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Die Vorstellung, die gesetzliche Vertretung stehe allein dem Vater zu und ermögliche eine eindeutige Statusfeststellung, ist daher seit dem 31. März 1953 objektiv unrichtig gewesen. Objektiv unrichtige Gebotsvorstellungen sind nicht geeignet, eine einschränkende Auslegung zu stützen.
Außerdem sind die Gebotsvorstellungen auch lückenhaft. Unberücksichtigt ist geblieben, daß nach dem Kollisionsrecht der Bundesrepublik anknüpfend an die Staatsangehörigkeit auch ausländisches Familienrecht angewendet werden muß (Art. 19 EGBGB). In allen Ostblockstaaten steht das Recht der Personensorge und das der gesetzlichen Vertretung jedem der Elternteile zu und wird von ihnen gemeinsam ausgeübt. Wenn dieser Umstand außer Betracht geblieben ist, so verlieren die Gebotsvorstellungen ihr Gewicht. Denn die Vertriebenen und Flüchtlinge kommen überwiegend aus den Ostblockstaaten.
Schließlich läßt sich auch aus den mit § 7 BVFG verbundenen Zweckerwägungen nichts herleiten. Sie gehen dahin, die Zahl der Vertriebenen und Flüchtlinge etwa konstant zu halten und deshalb bei gemischten Ehen den Erwerb der Eigenschaft beim nachgeborenen Kind nur dann zuzulassen, wenn ein privilegierter Elternteil die Eigenschaft besitzt. Denn nach dem bereits bei Erlaß des § 7 BVFG geltenden Recht scheitern alle Versuche, diesen Zweck so wie beabsichtigt zu erreichen, an Art. 3 Abs. 2 GG.
Diese Verfassungsnorm verbietet eine Benachteiligung der Frau durch Differenzierung nach dem Geschlecht. § 7 BVFG differenziert nicht nach dem Geschlecht, sondern nach der familienrechtlichen Verteilung der Elternrechte gegenüber nachgeborenen ehelichen oder legitimierten Kindern. Die Vorschrift benachteiligt die Frau nicht gegenüber dem Mann. Vielmehr stellt sie beide Elternteile gleich. Jeder Elternteil, ob Vater oder Mutter, der die familienrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, ermöglicht beim nachgeborenen Kind den Erwerb der Vertriebeneneigenschaft. Unterschiede in der familienrechtlichen Rechtsstellung beruhen nicht auf § 7 BVFG, sondern auf dem anzuwendenden Familienrecht. Daß nach damaliger Auffassung über den Inhalt des Rechts der Bundesrepublik in der Regel nur die Väter die Voraussetzungen in § 7 Satz 2 BVFG erfüllten, ist eine Folge nicht dieser Norm, sondern des Familienrechts. Diese verfassungskonforme Elastizität der Vorschrift ist entscheidend in Frage gestellt, wenn § 7 Satz 2 BVFG so ausgelegt würde, daß der Erwerb der Vertriebeneneigenschaft auf den Fall beschränkt würde, daß dem Vater das Recht der gesetzlichen Vertretung allein zusteht. Ob man dazu § 4 Abs. 1 Satz 1 RuStaG heranziehen zu können glaubt, wie die Beteiligten in offenbarem Widerspruch zur Entstehungsgeschichte des § 7 BVFG und des dort vorgesehenen elternrechtlichen Anknüpfungspunktes meinen, oder ob man dies aus dem vermeintlich bewußten Schweigen ableitet, wie der Verwaltungsgerichtshof, kann dahinstehen. Denn abgesehen davon, daß § 7 BVFG damit abschließend selbst entschiede, welcher Elternteil maßgebend sei, und diese Entscheidung nicht dem Familienrecht überließe, führte diese Auslegung in beiden Fällen zu einer Benachteiligung der Frau und Mutter. Obwohl sie, ebenso wie der Vater, das Recht der Personensorge und das der gesetzlichen Vertretung innehat, könnte sie nicht ihre Vertriebeneneigenschaft an das nachgeborene Kind weitergeben. Die Vertriebeneneigenschaft begründet einen Status, der nicht nur Bedeutung für die Eingliederung und die damit zusammenhängende Hilfe und Förderung hat. Er hat auch Bedeutung für die Aufrechterhaltung der von den Vertriebenen erhobenen, der Vertreibung aus ihrer Heimat entnommenen Ansprüche und politischen Forderungen. Darin lag der ausschlaggebende Grund für den Erwerb der Vertriebeneneigenschaft durch nachgeborene Kinder. Gerade aus diesem Grunde empfahl sich die Anknüpfung an die familienrechtlichen Elternrechte. Wer das Recht der Personensorge und, wenn es beide innehaben, auch das der gesetzlichen Vertretung im Zeitpunkt der Geburt oder der Legitimation innehat, kann bei der gebotenen abstrakten und generellen Betrachtung als der Elternteil angesehen werden, der die Familie prägt und sein Vertriebenenschicksal an die nachgeborenen Kinder weiterreicht. Aus dieser Erwägung rechtfertigt sich die der Vorschrift in § 7 BVFG zugrunde liegende Beziehung zwischen Elternrecht und Erwerb der Vertriebeneneigenschaft durch nachgeborene Kinder. Wird der Mutter einerseits durch Zumessung der familienrechtlichen Elternrechte zugestanden, daß ihr die nämliche prägende Kraft für die Familie zukommt wie dem Vater, so wäre es für sie eine Benachteiligung, wenn sie gleichwohl andererseits ihr Vertriebenenschicksal nicht durch Statuserwerb in der Person des nachgeborenen Kindes weitergeben könnte. Für diese Benachteiligung gäbe es weder biologische noch funktionale Rechtfertigungsgründe. Sie beruhte allein auf dem Geschlechtsunterschied und diskriminierte daher die Frau und Mutter rechtswidrig (vgl. Franz, RLA 1966, 129). Deshalb muß es bei der wortgetreuen Auslegung der Vorschrift verbleiben. Sie entspricht dem Verfassungsgebot in Art. 3 Abs. 2 GG. Der erkennende Senat lehnt damit auch die früher vom Beklagten vertretene Ansicht ab, § 7 BVFG sei nicht vollziehbar, wenn im Falle des Satzes 2 der Vorschrift beiden Elternteilen, von denen nur einer Vertriebener ist, die gesetzliche Vertretung zusteht. Er ist vielmehr der Auffassung, daß auch in einem solchen Fall das nachgeborene Kind die Vertriebeneneigenschaft erwirbt.
Ausgehend davon ergibt sich im vorliegenden Fall folgendes:
Der am 7. Mai 1947 in München geborene Kläger ist ein nachgeborenes Kind im Sinne des § 7 Satz 1 BVFG. Seine Mutter ist Heimatvertriebene. Sie ist im Besitz des Vertriebenenausweises A, der nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 BVFG die Vertriebeneneigenschaft der Mutter für die Beklagte bindend nachweist. War der Vater des Klägers im Zeitpunkt der Geburt des Klägers jugoslawischer Staatsangehöriger, wie der Verwaltungsgerichtshof unterstellt hat, so stand beiden Elternteilen des Klägers das Recht der Personensorge und das der gesetzlichen Vertretung zu. Denn in diesem Falle war das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und seinen Eltern, wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend Art. 19 Satz 1 und Art. 18 Abs. 1 EGBGB entnommen hat, nach jugoslawischem Recht zu beurteilen.
Nach jugoslawischem Recht stand der Mutter des Klägers ebenso wie dessen Vater das Recht der Personensorge und das der gesetzlichen Vertretung zu. Das gilt auch im Falle der Nichtigkeit der Ehe der Eltern und nachträglicher Vernichtung. Das hat der Verwaltungsgerichtshof in Anwendung irrevisiblen jugoslawischen Rechts für den erkennenden Senat bindend festgestellt. Daraus folgt, daß entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs dann, wenn der Vater des Klägers jugoslawischer Staatsangehöriger war, die vertriebene Mutter des Klägers die Voraussetzungen in § 7 Sätze 1 und 2 BVFG erfüllt mit der Folge, daß der Kläger die Vertriebeneneigenschaft erworben hat, und zwar dergestalt, daß er nicht durch die Aufenthaltserfordernisse in § 10 BVFG in der Inanspruchnahme von Rechten und Verbindlichkeiten beschränkt ist (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 BVFG). Der Kläger hat daher unter dieser Voraussetzung einen Anspruch auf Erteilung des Vertriebenenausweises A.
Die entgegengesetzte Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist auch nicht aus anderen Gründen richtig. Denn wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, ist aus dem Heimatlosenschutzrecht keine andere Folgerung abzuleiten. Indessen lassen die Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs aber auch keine Schlußentscheidung zugunsten des Klägers zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht festgestellt, daß der Vater des Klägers im Zeitpunkt der Geburt des Klägers jugoslawischer Staatsangehöriger gewesen ist. Er hat die jugoslawische Staatsangehörigkeit des Vaters des Klägers lediglich unterstellt in der Erwägung, habe sie nicht bestanden, so sei der Vater des Klägers staatenlos gewesen; in diesem Falle führe die Rechtslage zum gleichen Ergebnis. Das ist jedoch nicht zutreffend.
Nach Art. 19 Satz 1 und Art. 18 Abs. 1 EGBGB in Verbindung mit Art. 29 EGBGB richtet sich, wenn der Vater des Klägers staatenlos war, die Frage der Verteilung der Elternrechte nach dem Recht des Aufenthaltsstaates. Maßgebend ist daher das im Zeitpunkt der Geburt des Klägers im damals zur amerikanischen Besatzungszone gehörenden Freistaat Bayern geltende Familienrecht. Nach diesem Recht stand dem Vater des Klägers und neben ihm der Mutter des Klägers das Recht der Personensorge zu, dem Vater jedoch allein das Recht der gesetzlichen Vertretung (§ 1627, § 1630 Abs. 1, § 1634 Satz 1 BGB a.F.). Denn im Zeitpunkt der Geburt des Klägers bestand die Ehe seiner Eltern und hatte er die Stellung eines ehelichen Kindes, die er auch nach der Vernichtung der Ehe der Eltern behielt (Art. 25 Abs. 1 des Kontrollratsgesetzes Nr. 16 - Ehegesetz 1946 - vom 20. Februar 1946 [KRGBl. 77]). Obgleich dieses Recht nicht den Erfordernissen in Art. 3 Abs. 2 GG entspricht, ist es anzuwenden, weil § 7 BVFG ausdrücklich auf das im Zeitpunkt der Geburt des nachgeborenen Kindes geltende Familienrecht verweist und sich, wie dargelegt, einer eigenen Bestimmung des maßgeblichen Elternteils enthält. Das ist verfassungsrechtlich unbedenklich, da nach Art. 117 Abs. 1 GG dieses Recht, auch soweit es dem Grundgesetz widerspricht, bis 31. März 1953 in Geltung blieb. Liegen die Dinge so, sind die Voraussetzungen des § 7 BVFG nicht erfüllt. Der Kläger wäre dann nicht Vertriebener und hätte keinen Anspruch auf die Ausstellung eines Ausweises.
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben. Die Sache ist zur Klärung der Staatsangehörigkeit des Vaters des Klägers im Zeitpunkt der Geburt des Klägers an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Maetzel
Dr. Raschke
Türke
Noack