Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.05.1990, Az.: I ZR 295/88
Verladevereinbarung; Frachtbrief; Eintragung; Transportunternehmer; Verladung des Gutes; Haftungszeitraum; Beförderungsauftrag
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.05.1990
- Aktenzeichen
- I ZR 295/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 14251
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 11 Abs. 2 KVO
- § 17 Abs. 1 KVO
- § 29 KVO
Fundstellen
- DB 1990, 2470 (amtl. Leitsatz)
- LM H. 1 / 1991 KraftverkehrsO Nr. 61
- MDR 1990, 981 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1990, 1314-1316 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1990, 1292-1293 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1990, 1873-1875 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Zur Wirksamkeit einer von der Regel des § 17 I KVO abweichenden Verladevereinbarung i. S. des § 11 II lit. f KVO bedarf es nicht der Eintragung dieser Vereinbarung in den Frachtbrief.
2. Ist der Transportunternehmer kraft Gesetzes oder kraft Vereinbarung zur Verladung des Gutes verpflichtet (§ 17 I 1, 2 KVO), beginnt der Haftungszeitraum des § 29 KO mit der Übernahme des Gutes durch den Transportunternehmer zum Zwecke der Verladung im Rahmen des übernommenen Beförderungsauftrags.
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte, ein Speditions- und Transportunternehmen, auf Ersatz von Schäden in Anspruch, die an einer Straßenbaumaschine, einer Kaltfräse, bei der Verladung auf ein Transportfahrzeug der Beklagten und als Folgekosten der Beschädigung entstanden sind.
Die Klägerin hat behauptet, die Firma C. GmbH, Mieterin der im Eigentum der Klägerin stehenden Fräse, habe die Beklagte über eine Firma R. mit der Beförderung der Fräse im Güterfernverkehr beauftragt. Bei der Verladung durch zwei Mitarbeiter der Beklagten sei infolge schuldhaft falscher Bedienung die Fräse von dem für den Transport vorgesehenen Tieflader herabgefallen. Der dabei an der Fräse eingetretene Sachschaden belaufe sich auf 111.136,20 DM. Außerdem habe die Klägerin für das Abladen der beschädigten Fräse bei Anlieferung an Krankosten 785,38 DM aufwenden müssen. In Höhe dieser Beträge sei ihr die Beklagte aus Vertrag und unerlaubter Handlung zum Schadensersatz verpflichtet. Die vertraglichen Ansprüche habe die Firma C. an sie abgetreten. Solche Ansprüche hätten der Firma C. auch zugestanden. Es sei Aufgabe der Beklagten gewesen, die Verladung durchzuführen. Zwar habe die Firma C. zunächst einen eigenen Mitarbeiter (G.) zum Zwecke der Verladung abgestellt. Anschließend hätten sich jedoch die Vertragsparteien konkludent darauf verständigt, daß die Fräse durch die Beklagte verladen werden solle. Demgemäß habe es die Beklagte auch unternommen, für die Verladung zu sorgen, und habe der Firma C. neben dem Entgelt für die Beförderung (1.600,-- DM) weitere 400,-- DM für den Einsatz zweier ihrer Leute - des Fahrers des Tiefladers Ch. und einer weiteren Hilfsperson - bei der Verladung in Rechnung gestellt.
Unstreitig ist, daß die beschädigte Fräse am Tage nach der Beschädigung ohne Ausstellung eines Frachtbriefs mit einem Fahrzeug der Beklagten zur Klägerin befördert wurde und dort wegen der Beschädigung von einem Drittunternehmen zu den geltend gemachten Krankosten von 785,38 DM entladen werden mußte.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, da Auftraggeber der Beklagten nicht die Firma C., sondern die Firma R. gewesen sei und die Klägerin ihr Eigentum an der Fräse nicht dargetan habe. Eine Verpflichtung zur Verladung der Fräse habe die Beklagte nicht übernommen. Ihre Leute seien lediglich aus Gefälligkeit auf Bitten des Mitarbeiters G. der Firma C. tätig geworden. Da sie demgemäß der zwingenden KVO-Haftung nicht unterfalle, könne nach den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen, nach denen sie arbeite, allenfalls ihr Speditionsversicherer, nicht aber sie selber in Anspruch genommen werden. Außerdem bestreite sie einen Verladefehler ihrer Leute und die Schadenshöhe. Im übrigen seien die Klageforderungen verjährt.
Das Landgericht hat die Klage - mit der die Klägerin in erster Instanz auch Ersatz von Mietausfall in Höhe von 54.000,-- DM begehrt und den Fahrer der Beklagten (Ch.) mitverklagt hatte - hinsichtlich des Mitbeklagten Ch. durch ein in Rechtskraft erwachsenes Teilurteil und im übrigen durch Schlußurteil abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin, beschränkt auf die Klageposten Sachschaden und Krankosten, Berufung eingelegt, die das Oberlandesgericht zurückgewiesen hat. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, die ihre Ansprüche auf Ersatz von Sachschaden und Krankosten weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen kann über die Ansprüche der Klägerin nicht abschließend entschieden werden.
1. In der Revisionsinstanz ist von der Aktivlegitimation der Klägerin auszugehen. Soweit die Klägerin vertragliche Schadensersatzansprüche verfolgt, hat das Berufungsgericht offengelassen, ob die Zedentin, die Firma C., Vertragspartnerin der Beklagten war, und soweit die Klägerin ihr Begehren auf unerlaubte Handlung stützt, ist ungeklärt geblieben, ob sie als Eigentümerin richtige Klägerin ist. Der Vortrag der Klägerin zu diesen Punkten ist daher in der Revisionsinstanz als richtig zu unterstellen.
2. Die von der Klägerin geltend gemachten vertraglichen Schadensersatzansprüche aus § 29 KVO auf Ersatz des Sachschadens und aus § 31 Abs. 1 Buchst. c KVO auf Erstattung der Krankosten wären nach näherer Maßgabe dieser Bestimmungen gerechtfertigt, wenn die Verladung der Fräse beförderungsvertragliche Aufgabe der Beklagten gewesen wäre. Ist der Transportunternehmer zur Verladung des Gutes kraft Gesetzes oder kraft Vereinbarung verpflichtet (§ 17 Abs. 1 Satz 1, 2 KVO), beginnt der Haftungszeitraum des § 29 KVO nicht erst mit der Beendigung des Verladevorgangs, also nicht erst in dem Zeitpunkt, in dem der Transportunternehmer bei Verladepflicht des Absenders das Gut regelmäßig zur Beförderung annimmt, sondern bereits in dem Zeitpunkt, in dem er es zum Zwecke der Verladung im Rahmen des Beförderungsvertrages in seine Obhut übernimmt (Helm in Großkomm. HGB, 3. Aufl., § 452 Anh. II § 17 KVO Anm. 3, § 29 KVO Anm. 9, § 33 KVO Anm. 4). Auf Haftungsbeschränkungen nach den ADSp (§ 41 Buchst. a) kann sich der Transportunternehmer demgegenüber nicht berufen (§ 26 GüKG).
Von diesen Rechtsgrundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Jedoch hat es gemeint, daß es vorliegend nicht Sache der Beklagten gewesen sei, die Fräse zu verladen, und daß sie deshalb für den während der Verladung und damit außerhalb des Haftungszeitraums des § 29 KVO eingetretenen Schaden und für die Folgekosten nicht einzustehen habe. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Sie beruht, wie die Revision zu Recht rügt, auf unzureichenden, den Vortrag der Klägerin nicht ausschöpfenden Feststellungen (§ 286 ZPO).
a) Zutreffend ist allerdings das Berufungsgericht auf der Grundlage der von ihm insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen davon ausgegangen, daß nach dem Beförderungsauftrag, so wie er ursprünglich erteilt worden war, nicht die Beklagte, sondern die Auftraggeberin, die Firma C., zur Verladung verpflichtet war. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KVO ist bei Ladungsgut wie hier der Auftraggeber - im Streitfall also die Firma C. - verladepflichtig. Eine abweichende Vereinbarung ist zwar möglich (§ 17 Abs. 1 Satz 2 KVO), war aber vorliegend, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, bei Auftragserteilung nicht getroffen worden. Es ist unstreitig, daß die Firma C. einen Mitarbeiter (G.) abgestellt hatte, dessen Aufgabe es war, die Fräse (über Auffahrrampen) auf den Tieflader aufzufahren (Klageschrift S. 5 = GA I 5, Berufungsbegründung S. 7, 8 = GA I 159, 160; Bericht Ch., GA I 183). Die Vertragsschließenden waren daher bei Auftragserteilung davon ausgegangen, daß die Verladung von der Auftraggeberin, der Firma C., durchgeführt werden sollte. Auf die Ausführungen der Revision zur Branchenüblichkeit der Verladung von Baustellenfahrzeugen durch den Transportunternehmer kommt es mithin vorliegend nicht an.
b) Zu Recht rügt jedoch die Revision, daß die Annahme des Berufungsgerichts, die Vertragsschließenden hätten an dieser Vertragsgestaltung im weiteren Verlauf der Vertragsdurchführung nichts geändert, einer tragfähigen Grundlage entbehrt. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, daß Absprachen des Mitarbeiters G. der Firma C. und des Fahrers der Beklagten Ch. über die Durchführung der Verladung durch letzteren die Vertragsparteien nicht hätten verpflichten können. Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung ihrer Arbeitgeber seien Ch. und G. insoweit nicht berechtigt gewesen. An sonstigen Umständen für ein Einverständnis der Beklagten mit der Übernahme der Verladung fehle es. Schlüsse in dieser Richtung könnten weder aus der Abstellung einer weiteren Hilfsperson zur Verladung durch die Beklagte noch aus deren Rechnungstellung gezogen werden. Die Rechnung der Beklagten betreffe allein Leistungen am Tage des Transports der beschädigten Fräse (14. September 1985) und nicht die voraufgegangenen Verladetätigkeiten der Mitarbeiter der Beklagten.
Mit diesen Ausführungen ist das Berufungsgericht dem Vortrag der Klägerin nicht gerecht geworden. Die Klägerin hat behauptet, die Firma C. und die Beklagte hätten konkludent eine Vereinbarung dahin getroffen, daß die Fräse nicht wie ursprünglich vorgesehen von der Firma C., sondern von der Beklagten verladen werden solle. Dem habe zugrunde gelegen, daß der Mitarbeiter der Beklagten Ch. zum festgesetzten Verladezeitpunkt (12. September 1985, 18.00 Uhr) mit einem für die Beförderung der Fräse ungeeigneten Fahrzeug erschienen sei und sich daraufhin mit dem Mitarbeiter G. der Firma C. dahin verständigt habe, daß Ch. die Verladung am Folgetage durchführen solle, da die Anwesenheit G. ,s an diesem Tage an einer anderen Baustelle erforderlich gewesen sei. So sei es im Einverständnis beider Vertragsparteien auch gehalten worden, und die Beklagte habe auf Anfordern Ch. noch einen weiteren Mitarbeiter zur Verladung gestellt. Dementsprechend habe die Beklagte für die Ausführung der Beförderung die Fracht von 1.600,-- DM und für die Verladetätigkeiten ihrer beiden Mitarbeiter nochmals 400,-- DM, zusammen 2.000,-- DM berechnet (Schriftsatz der Klägerin vom 17.3.1988, S. 3 = GA I 116; Berufungsbegründung S. 5, 6; 7, 8; 17-19 = GA I 157, 158, 159, 160, 169-171).
Träfe dieser von der Klägerin unter Zeugenbeweis gestellte Vortrag zu, stünde nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nichts der Annahme entgegen, die Klägerin habe bewiesen, daß die Vertragsparteien in Abänderung des ursprünglich erteilten Beförderungsauftrags die Verladung der Beklagten übertragen hätten. Zwar konnten Ch. und G. mangels Vertretungsmacht nicht selber die Vertragsparteien bindende Vereinbarungen treffen. Aber der Vortrag der Klägerin läßt darauf schließen, daß die Firma C. und die Beklagte, was das Berufungsgericht ungeprüft gelassen hat, die Abreden zwischen G. und Ch. gebilligt und damit, für die jeweils andere Seite ersichtlich, genehmigt haben (§ 177 Abs. 1 BGB). Für das Einverständnis der Firma C. mit diesen Abreden spricht, daß sie G. am nächsten Tage nicht erneut zur Verladung gestellt hat, für das der Beklagten, daß sie Ch. zum Zwecke der Verladung mit einem anderen Tieflader ein zweites Mal zur Abholstelle entsandt und auf Anfordern Ch. noch eine weitere Hilfsperson für die Verladung gestellt hat, ferner, daß sie - nach Behauptung der Klägerin - die Kosten für die Verladetätigkeiten beider Mitarbeiter an diesem Tage (13. September 1985) der Firma C. in Rechnung gestellt und auf Nachfrage der Firma C. dieser ausdrücklich bestätigt hat, daß der Betrag von 400,-- DM das Entgelt für die Verladetätigkeit ihrer Mitarbeiter sei. Diese Rechnungstellung durfte das Berufungsgericht nicht mit der Erwägung für unerheblich halten, daß die Rechnung lediglich Beförderungsleistungen der Beklagten am 14. September 1985, dem Tag des Transports der beschädigten Fräse zur Klägerin, betreffe. Daß dies der Fall sei, ist der Rechnung selbst (GA I 179) nicht zu entnehmen und steht dem unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin entgegen. Ferner spricht der von der Klägerin überreichte Schadensbericht des Ingenieurbüros für Fahrzeugtechnik und Maschinen B., Schm., Schu. und Partner vom 15. Oktober 1985 für die Annahme, daß die beschädigte Fräse am 13. September 1985 durch die Firma Ri. GmbH zum Zwecke des Abtransports zur Klägerin auf einen Tieflader der Beklagten verladen worden ist (Bericht S. 2, vorletzter Absatz = GA I 217), daß also Verladetätigkeiten von Mitarbeitern der Beklagten am 14. September 1985 ausscheiden.
c) Die von der Klägerin behauptete Vereinbarung über die Übernahme der Verladepflicht durch die Beklagte ist des weiteren entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht deshalb unbeachtlich, weil es an der Eintragung dieser Vereinbarung in einen - vorliegend nicht ausgestellten - Frachtbrief gemäß § 11 Abs. 2 Buchst. f KVO fehlt. Die Wirksamkeit einer Verladevereinbarung im Sinne dieser Vorschrift ist nicht von der Eintragung der Vereinbarung in den Frachtbrief abhängig. Im Schrifttum wird zwar teilweise die gegenteilige Ansicht vertreten (Willenberg, Kraftverkehrsordnung, 3. Aufl., § 11 Rdn. 6, 7, 41 m.w.N.; § 17 Rdn. 8; Muth/Lehmann/Andresen/Pollnow, Kraftverkehrsordnung, 4. Aufl., § 11 Anm. 3, gleichlautend mit der Kommentierung in Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, Güterkraftverkehrsrecht, § 11 KVO Anm. 3). Dem kann jedoch nicht beigetreten werden. § 11 Abs. 2 KVO enthält, soweit er Eintragungen in den Frachtbrief vorschreibt, keine privatrechtliche Formvorschrift im Sinne der §§ 125, 126 BGB(BGH, Urt. v. 12.5.1960 - II ZR 124/58, VersR 1960, 627, 629, in BGHZ 32, 297 insoweit nicht abgedruckt). Insoweit handelt es sich um eine insbesondere der Kontrolle der Frachtberechnung dienende öffentlich-rechtliche Ordnungsvorschrift (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 KVO), deren Verletzung nicht zur privatrechtlichen Unwirksamkeit der Abrede führt (OLG Celle VersR 1953, 114, 115; OLG Düsseldorf VersR 1955, 547; OLG Hamm VRS 12, 396, 397; OLG Oldenburg TranspR 1984, 154, 155; Helm aaO, § 11 KVO Anm. 6, 13; Koller, Transportrecht, § 11 KVO Rdn. 3; Baumbach/Duden/Hopt, HGB, 28. Aufl., § 11 KVO Anm. 1). Hinsichtlich der Frachtbriefausstellung, die nach § 28 Abs. 1 GüKG, § 10 KVO ebenso zwingend vorgeschrieben ist wie die Frachtbriefeintragung der in § 11 Abs. 2 KVO aufgeführten Einzelabreden, hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß es sich dabei nicht um eine privatrechtliche Wirksamkeitsvoraussetzung des Beförderungsvertrags im Straßengüterverkehr handelt, weil der Frachtbrief, wie sich aus § 15 Abs. 3 KVO ergibt, nur Beweiszwecken dient (BGHZ 55, 217, 223[BGH 22.01.1971 - I ZR 108/69]; st. Rspr.). Für Nebenabreden - hier hinsichtlich der Vereinbarung über die Verladung des Gutes (§ 11 Abs. 2 Buchst. f KVO) - gilt nichts anderes. Dient der Frachtbrief nach § 15 Abs. 3 KVO lediglich als Beweis für den Beförderungsvertrag, d.h. für den im Einzelfall abgeschlossenen Vertrag einschließlich seiner Nebenabreden, auch solcher im Sinne des § 11 Abs. 2 KVO, ist der Beweis, daß solche Abreden getroffen sind, also der Gegenbeweis gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben im Frachtbrief, stets zulässig (BGH, Urt. v. 15.10.1959 - II ZR 219/57, NJW 1960, 39, 40 = VersR 1959, 983, 984; Urt. v. 28.5.1971 - I ZR 149/69, VersR 1971, 755, 756).
Bereits daraus folgt, daß die rechtliche Verbindlichkeit der behaupteten Nebenabrede im Sinne des § 11 Abs. 2 Buchst. f KVO nicht von deren Eintragung in den Frachtbrief abhängig gemacht werden darf. Aber auch der Sinn der Regelung, der im öffentlichen Interesse die schriftliche Dokumentation der in § 11 Abs. 2 KVO genannten Abreden vorschreibt, erlaubt keine andere Auslegung. Wäre für die privatrechtliche Gültigkeit solcher Nebenabreden die Eintragung in einen Frachtbrief zwingende Voraussetzung, könnten in einer Vielzahl von Fällen, beispielsweise bei unvorhergesehenen Transportabläufen, Nebenabreden dieser Art mündlich (fernmündlich) nicht mehr wirksam getroffen werden. Dies aber entspricht nicht dem Zweck der Regelung (Helm aaO, § 11 KVO Anm. 6). Demgemäß ist der Bundesgerichtshof auch bislang schon von der Möglichkeit ausgegangen, daß auch ohne Eintragung im Frachtbrief eine von der Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 1 KVO abweichende Vereinbarung über die Verladepflicht wirksam getroffen werden kann (BGH, Urt. v. 28.5.1971 - I ZR 149/69, aaO).
3. Danach war auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache, da es für die Beurteilung der Ansprüche der Klägerin weiterer tatrichterlicher Feststellungen bedarf, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sofern es bei der erneuten Prüfung des Berufungsgerichts auf die zwischen den Parteien streitige Frage der Aktivlegitimation der Klägerin ankommen sollte, erübrigte sich die Entscheidung dieser Frage entgegen der Ansicht der Revision nicht deshalb, weil die Klägerin Empfängerin war und ihr als solcher nach Maßgabe des § 435 HGB die durch den Beförderungsauftrag begründeten Rechte gegen den Transportunternehmer zustehen. Hätte die Firma C., wie die Beklagte behauptet, die Firma R. beauftragt, könnten im Streitfall Ansprüche der Klägerin aus § 435 HGB nur gegen diese in Betracht gezogen werden, nicht gegen die Beklagte als deren Unterfrachtführer. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Frachtvertrag im Sinne des § 435 HGB, der die Empfängerrechte gewährt, nur der Vertrag zwischen Auftraggeber (Absender) und Hauptfrachtführer, nicht der Vertrag zwischen Hauptfrachtführer und Unterfrachtführer (BGH, Urt. v. 24.9.1987 - I ZR 197/85, VersR 1988, 244, 246 f. = TranspR 1988, 108, 111; Urt. v. 28.4.1988 - I ZR 32/86, NJW 1988, 3095, 3096 = VersR 1988, 825, 826 = TranspR 1988, 338, 340). Ansprüche gegen die Beklagte stünden daher der Klägerin als Empfängerin nur zu, wenn die Beklagte durch Annahme von Gut und Frachtbrief Vertragspartei des Absenders geworden wäre. Das ist vorliegend im Hinblick auf das Erfordernis der Frachtbriefannahme nicht der Fall.