Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.09.1975, Az.: KZR 14/74
„EDV-Zubehör“
Abschluss eines Liefervertrages; Fristlose Kündigung eines Vertrages wegen Verstoß gegen Preisbindungsabreden; Funktionen eines Handelsvertreters
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.09.1975
- Aktenzeichen
- KZR 14/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 13008
- Entscheidungsname
- EDV-Zubehör
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 02.07.1974
- LG Hannover
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1976, 188-189 (Volltext)
- MDR 1976, 121-122 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
EDV-Zubehör
Prozessführer
Firma Ludwig O., Inhaber Ludwig O., H., K.straße ...
Prozessgegner
Firma S. B. & G. GmbH,
vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Kaufmann G., S., M. weg ...
Amtlicher Leitsatz
Zur Abgrenzung des Eigenhändlers vom Handelsvertreter unter dem Gesichtspunkt des Preisbindungsverbots.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 1975
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Dr. h. c. Fischer
und
die Richter Offterdinger, Ballhaus, Dr. Frhr. v. Gamm und Salger
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. Juli 1974 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin, die Büro- und Betriebseinrichtungen herstellt, übertrug dem Inhaber der Beklagten durch Vertrag vom 30. Juni/9. Juli 1962 den Alleinvertrieb für Lochkartensysteme und Organisationsmöbel im Lande Niedersachsen sowie im Regierungsbezirk D. Der Vertrag enthält u.a. folgende Vereinbarungen:
"3.
Herr O. verpflichtet sich, die von ihm bestellten Artikel gemäß Preisliste des Lieferwerkes weiterzuverkaufen. Er selbst erhält auf die Listenpreise einen Wiederverkaufs-Rabatt in Höhe von 25 %.
4.
Abweichungen von den Preisen des Lieferwerkes sind Herrn O. jedoch gestattet, soweit es sich um Lieferungen "frei Haus" handelt.
Abweichende Skonto-Vereinbarungen, d.h. eine evtl. Differenz zwischen dem von dem Lieferwerk gewährten Skonto und dem von Herrn O. zu gewährenden Skonto, können, wenn solche Differenzen auftreten, von Herrn O. durch entsprechende Festsetzung des Endverkaufspreises ausgeglichen werden. Nachlässe auf die Listenpreise gehen voll zu Lasten von Herrn O..
5.
Alle Verkäufe durch Herrn O. erfolgen in seinem Namen, für seine Rechnung und auf sein Risiko ...
9.
Herr O. verpflichtet sich, für die Laufzeit dieses Vertrages Waren gleicher Art, die von einem anderen Hersteller stammen, nicht zu verkaufen.
11.
Der Vertrag wird fest abgeschlossen für die Zeit bis zum 30. Juni 1963. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern er nicht sechs Monate vor Ablauf schriftlich per Einschreiben gekündigt wird."
Die Kunden der Beklagten wurden zunächst unmittelbar ab Werk beliefert; die Frachtkosten wurden der Beklagten in Rechnung gestellt und von dieser an die Kunden weitergegeben.
Im Jahre 1968 richtete die Beklagte ein Auslieferungslager in H. ein. Die Klägerin lieferte dorthin frachtfrei, erhöhte wegen des mit dem Auslieferungslager verbundenen Aufwandes den Rabattsatz um 2,5 % und gestattete der Beklagten, die - ihr selbst nicht berechneten - Kosten für den Transport nach H. den Abnehmern in Rechnung zu stellen. Die Beklagte hob die Preise generell um einen pauschalen Frachtkostenzuschlag an, überklebte in den Preislisten der Klägerin die Preisspalte und setzte jeweils erhöhte Preise ein. In einigen Fällen berechnete die Beklagte neben den erhöhten Preisen auch noch Frachtkosten.
Mit Schreiben vom 29. Juni 1969 kündigte die Klägerin das Vertragsverhältnis, weil die Beklagte, wie sie erst jetzt erfahren habe, jahrelang gegen die Preisbindungsabrede verstoßen und insbesondere Zubehör für die Datenverarbeitung zu einem um 10 % über dem Listenpreis liegenden Preis angeboten habe. Später stützte sie die fristlose Kündigung auf weitere Gründe.
Die Klägerin führte nach der fristlosen Kündigung noch die ihr vorliegenden und auch einige Neuaufträge mit einem Rechnungsbetrage von insgesamt 96.253,92 DM aus. Die Beklagte verweigerte die Zahlung und erklärte die Aufrechnung mit einer Forderung wegen unberechtigter fristloser Kündigung und mit einem Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin einen Teilbetrag von 79.479,28 DM nebst 7,5 % Zinsen seit dem 1. Dezember 1970 geltend gemacht.
Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil, das rechtskräftig geworden ist, zur Zahlung von 28.171,33 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Dezember 1970 und durch Schlußurteil zur Zahlung von weiteren 51.307,95 DM nebst 7,5 % Zinsen seit dem 1. Dezember 1970 sowie von weiteren 2,5 % Zinsen auf 28.171,33 DM seit dem 1. Dezember 1970 verurteilt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das Schlußurteil zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Abweisung der Klage in dem durch das Schlußurteil zugesprochenen Umfange weiter.
Die Klägerin erstrebt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Das Bundeskartellamt hat zu den kartellrechtlichen Fragen des Rechtsstreits Stellung genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beklagten keine Gegenforderungen zustehen, mit denen sie gegen die unstreitige Kaufpreisforderung habe aufrechnen können. Schadensersatz wegen vorzeitiger Beendigung des Rahmenvertrages aus dem Jahre 1962 könne die Beklagte schon deshalb nicht verlangen, weil dieser Vertrag nicht wirksam gewesen sei. Ein Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB komme nicht in Betracht, weil die Beklagte nicht Handelsvertreterin, sondern Vertragshändlerin gewesen sei und auch die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 89 b HGB (BGHZ 29, 87; 34, 285) nicht vorlägen.
Die Revision hat keinen Erfolg.
II.
1.
Die Revision beanstandet die Auffassung des Berufungsgerichts, daß § 15 GWB auf das Vertragsverhältnis der Parteien anwendbar sei. Sie meint, das Berufungsgericht habe der Regelung in Nr. 5 des Rahmenvertrages nicht ohne nähere Prüfung des Gesamtinhalts des Vertrages und der tatsächlichen Handhabung entnehmen dürfen, daß die Beklagte nicht Handelsvertreterin, sondern Eigenhändlerin gewesen sei. Aber auch wenn die Beklagte Eigenhändlerin gewesen sei, habe ihre Stellung der eines in die Vertriebsorganisation des Klägers eingegliederten Handelsvertreters so weitgehend entsprochen, daß sie hinsichtlich der Anwendung des § 15 GWB nicht anders als eine Handelsvertreterin behandelt werden könne.
Die Angriffe der Revision greifen nicht durch.
a)
Für die Beurteilung der Frage, ob die Beklagte als Handelsvertreterin oder als Eigenhändlerin für die Klägerin tätig geworden ist, ist es nicht entscheidend, daß sie von der Klägerin regelmäßig als "Generalvertreter", "Gebietsvertretung" oder als "zuständiger Vertreter" bezeichnet worden ist. Wie das von der Revision angeführte Schreiben der Klägerin vom 7. Juli 1970 ergibt, hat die Klägerin den Ausdruck "Generalvertretung" für die Firmen gebraucht, denen der Alleinvertrieb für ein bestimmtes Gebiet übertragen war, im Gegensatz zu "Händlerfirmen", die nur gelegentlich und ohne Rahmenvertrag von ihr Waren bezogen; für die rechtliche Einordnung der "Generalvertretung" läßt sich daraus nichts herleiten. Wesentlich für den Handelsvertreter ist es, daß er Geschäfte vermittelt oder im Namen eines anderen Unternehmers abschließt (§ 84 HGB). Die Regelung in Nr. 5 des Vertrages, daß alle Verkäufe im Namen, für Rechnung und auf Risiko der Beklagten zu erfolgen hätten, schließt daher die Annahme eines Handelsvertretervertrages aus.
b)
Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß § 15 GWB eine Gestaltungsfreiheit des zu bindenden Unternehmens bei den mit Dritten abzuschließenden Verträgen (Zweitverträgen) voraussetzt, weil von einer "Beschränkung" der Freiheit der Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedingungen durch den Vertrag i.S. des § 15 GWB (Erstvertrag) keine Rede sein kann, wenn eine solche Freiheit, etwa infolge von der Rechtsordnung anerkannter institutioneller Gegebenheiten, ohnehin nicht besteht (BGHZ 51, 163, 168 f - Farbumkehrfilme; BGHSt 23, 246, 249 - Werbungsmittler). Die Anwendbarkeit des § 15 GWB ist deshalb in solchen Fällen verneint worden, in denen sich eine Bindung des einen Vertragsteils hinsichtlich der Ausgestaltung von Verträgen mit Dritten schon aus der Rechtsnatur des durch den Erstvertrag begründeten Vertragsverhältnisses ergibt, weil dieser Vertragsteil - wie etwa Agent, Werbungsmittler, Kommissionär oder Handelsvertreter - im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses auch ohne besondere Abreden Weisungen des anderen Vertragsteils für mit Dritten abzuschließende Verträge unterworfen ist (BGH a.a.O.). Die Frage, ob unter diesem Gesichtspunkt auch Vereinbarungen mit einem Eigenhändler von der Anwendung des § 15 GWB ausgenommen werden können, wenn die Beziehungen zwischen Lieferanten und Eigenhändler denen zwischen Unternehmern und Handelsvertretern entsprechen (so Frankfurter Kommentar § 15 GWB Rdn. 39), hat der Senat bisher dahingestellt gelassen (WuW/E BGH 945 f - Blitztrenner; Beschluß vom 20. Januar 1972 - KRB 1/71 - Swipe; vgl. auch BGHZ 51, 163, 168 f). Sie braucht auch hier nicht entschieden zu werden, weil die Stellung der Beklagten im Hinblick auf § 15 GWB nicht mit der eines Handelsvertreters vergleichbar ist. Davon könnte allenfalls die Rede sein, wenn die Beziehungen der Parteien so ausgestaltet gewesen wären, daß die Beklagte zwar nach außen hin als Eigenhändlerin hätte auftreten können, das Eigenhändlerverhältnis jedoch wirtschaftlich und tatsächlich im Innenverhältnis einem Handelsvertreterverhältnis entsprochen hätte und die Beklagte im Innenverhältnis wie ein Vermittler die Weisungen der Klägerin hätte befolgen und auch ohne besondere Vereinbarungen die von der Klägerin vorgeschriebenen Preise hätte einhalten müssen. Das war hier nicht der Fall.
Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt: Die Beziehungen der Klägerin zu der Beklagten hätten sich zu denjenigen zu sonstigen Händlern im wesentlichen dadurch unterschieden, daß auf Grund des Rahmenvertrages einerseits die Klägerin verpflichtet sein sollte, die Beklagte während der Vertragsdauer zu beliefern und ihr Gebietsschutz sowie höhere Rabattsätze einzuräumen und daß andererseits die Beklagte gehalten sein sollte, die vorgeschriebenen Vertragspreise einzuhalten und keine Konkurrenzerzeugnisse zu vertreiben. Durch diese Einbeziehung in die Vertriebsorganisation der Klägerin habe die Beklagte ihre rechtliche und wirtschaftliche Selbständigkeit nicht verloren. Als Eigenhändlerin habe sie das kaufmännische Risiko ihrer Tätigkeit selbst voll zu tragen gehabt.
Der Revision ist zuzugeben, daß es in diesem Zusammenhang vor allem auf die Risikoverteilung ankommt. Denn soweit die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen der wirtschaftlichen Betätigung den Handelnden selbst treffen, kann keine Rede davon sein, daß er ein fremdes Geschäft besorgt und als Absatzmittler für einen anderen tätig wird; der Handelnde nimmt dann selbständig am Wettbewerb teil und bedarf daher des Schutzes durch § 15 GWB. Die Risikoverteilung war aber in § 5 des Rahmenvertrages ausdrücklich dahin geregelt worden, daß alle Verkäufe auf Risiko der Beklagten erfolgen sollten. Angesichts dieser Regelung könnte nur mit dem Bundeskartellamt die Frage gestellt werden, ob das Risiko, das die Beklagte vertraglich zu tragen hatte, bei der tatsächlichen Abwicklung der Verkäufe so gering war, daß ihm keine praktische Bedeutung zukam. Auch diese Frage müßte indessen verneint werden. Solange die Klägerin die von Fall zu Fall bei ihr bestellte Ware unmittelbar an die Abnehmer der Beklagten lieferte und diese damit im Streckengeschäft tätig wurde, waren zwar bei ihr weitgehend das Preisausgleichsrisiko, das Vordispositionsrisiko und das Lagerrisiko ausgeschaltet; die Beklagte brauchte auch das Transportrisiko nicht zu tragen, weil die Verlustgefahr mit der Versendung auf ihre Kunden überging (§ 447 BGB). Der Beklagten verblieben jedoch auch in dieser Zeit insbesondere das Kreditrisiko und das Risiko, daß einer ihrer Kunden absprang. Es kann deshalb auch für die Zeit bis zum Jahre 1968 mangels Hinzutretens weiterer Umstände nicht davon ausgegangen werden, daß die Beklagte lediglich die Funktionen eines Handelsvertreters ausüben sollte. Mit der Errichtung des Auslieferungslagers, die von vornherein angestrebt war und im Jahre 1968 durchgeführt wurde, hat die Beklagte im übrigen weitere Risiken übernommen. Insgesamt läßt sich danach auch aus der tatsächlichen Handhabung kein durch ein allgemeines Weisungsrecht der Klägerin gekennzeichnetes Rechtsverhältnis ableiten, das schon seiner Natur nach eine Preisgestaltungsfreiheit der Beklagten ausgeschlossen hätte und das aus diesem Grunde für die Anwendung des § 15 GWB keinen Raum ließe.
2.
Die Revision wendet sich weiter mit Verfahrensrügen gegen die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, die Klägerin habe der Beklagten zwar im Laufe der Zeit gewisse Abweichungen von den ursprünglichen Vereinbarungen gestattet, die Preisbindung als solche sei jedoch in ihrem wesentlichen Kern aufrechterhalten worden.
Die Rügen der Revision sind nicht begründet.
a)
Bedenken gegen die vom Berufungsgericht getrofene Feststellung ergeben sich nicht aus der Duldung der zum Teil von der Beklagten angewendeten Berechnungsweise, bei der vom Kunden verlangte Rabatte dem Listenpreis zugeschlagen wurden, so daß der Listenpreis nach Abzug der Rabatte als Rechnungspreis erschien. Der Listenpreis ist damit nicht als Grundlage für die Preisbildung aufgegeben worden. Der Listenpreis ist vielmehr bei dieser Handhabung vom Kunden jedenfalls als Endpreis gefordert worden.
b)
Soweit die Revision meint, die getroffene Feststellung stehe im Widerspruch zu der Unterstellung des Berufungsgerichts, der Beklagten sei nach Errichtung des Auslieferungslagers gestattet worden, den Endpreis unter Berücksichtigung auch ihr nicht entstandener Kosten für Transport oder Verpackung einheitlich zu berechnen, übersieht sie folgendes: Die Beklagte durfte schon nach dem Rahmenvertrag in Fällen, in denen Frachtkosten nicht gesondert neben den Listenpreisen zu berechnen waren, die tatsächlich entstandenen Kosten den Listenpreisen zuschlagen und dem Kunden die Summe beider Beträge als einheitlichen Gesamtpreis in Rechnung stellen. Nach der Unterstellung des Berufungsgerichts ist mit der Errichtung des Auslieferungslagers durch die Beklagte eine Änderung insofern eingetreten, als diese im Vertrage als Ausnahme vorgesehene Berechnungsmethode zu der üblichen geworden ist und bei der Berechnung des Gesamtpreises auch die Kosten der Lieferung nach H., die der Beklagten von der Klägerin nicht zu berechnen waren, als Frachtkosten berücksichtigt wurden. Wenn das zutrifft, hat sich zwar der Gewinnanteil der Beklagten im Verhältnis zur Klägerin erhöht und die Ermittlung des Rechnungsbetrages im Verhältnis zu den Kunden der Beklagten geändert. Die Preisbindung als solche ist jedoch bestehen geblieben, solange die für die Ermittlung des Verkaufspreises maßgebenden Faktoren festgelegt waren und der sich daraus ergebende Preis eingehalten werden mußte. Daß die Bindung der Beklagten mit dieser Maßgabe fortbestanden hat, hat das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt. Es besteht kein Anhalt dafür, daß das Berufungsgericht dabei die Aussage der Zeugin O. unberücksichtigt gelassen hätte. Die Würdigung der Aussage war Sache des Berufungsgerichts; die Revision kann sie nicht durch eine eigene abweichende ersetzen. Zu einer näheren Auseinandersetzung bestand schon deshalb kein Anlaß, weil die Feststellung des Berufungsgerichts nicht mit den tatsächlichen Angaben der Zeugin in Widerspruch steht.
3.
Die Bedenken der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Unwirksamkeit der Preisbindungsabrede habe die Unwirksamkeit des gesamten Rahmenvertrages zur Folge, sind nicht berechtigt.
a)
§ 15 GWB erklärt zwar nur die Abreden über die Beschränkung eines Vertragsbeteiligten in der Gestaltung von Preisen und Geschäftsbedingungen bei Zweitverträgen mit Dritten für nichtig. Er regelt aber nicht, wie sich die Teilnichtigkeit auf den Gesamtvertrag auswirkt. Diese Frage ist, wie schon in der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 10 GWB bemerkt worden ist, nach der allgemeinen Vorschrift des § 139 BGB zu beurteilen (vgl. dazu auch BGH GRUR 1963, 142, 148 f - Original-Ersatzteile; 1. Oktober 1964 - KZR 12/62 - Kaffee-Automat; GRUR 1969, 501, 502 ff - Fruchtsäfte; Müller/Gries/Giessler, Kommentar zum GWB, 2. Auflage, § 15 GWB Rdn. 34; Gemeinschaftskommentar zum GWB, 3. Aufl., § 15 GWB Rdn. 45). Die Nichtigkeit der Preisbindungsvereinbarung führte danach zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages, sofern nicht anzunehmen ist, daß er auch ohne den nichtigen Teil abgeschlossen sein würde.
b)
Eine solche Feststellung hat das Berufungsgericht nicht zu treffen vermocht, weil die Klägerin es nicht habe hinnehmen können, der Beklagten Gebietsschutz ohne Preisbindung zuzugestehen, weil die Beklagte sonst in der Lage gewesen wäre, den Marktanteil der Klägerin in seinem Vertragsgebiet durch überhöhte Preisforerungen zu vermindern, ohne daß die Klägerin dem mit marktgerechten Mitteln, nämlich die Belieferung anderer Händler, hätte begegnen können. Diese tatrichterliche Würdigung kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Soweit die Revision entgegenhält, die Preisbindung sei nach der Errichtung des Auslieferungslagers der Beklagten ohnehin aufgegeben worden, setzte sie sich mit der abweichenden, ohne Verfahrensverstoß getroffenen Feststellung des Berufungsgerichts in Widerspruch.
4.
Das Berufungsgericht hat im Rahmen der Prüfung der Auswirkungen der jahrelangen Zusammenarbeit der Parteien unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben festgestellt, die Beklagte habe zwar die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses angeboten, sei jedoch nicht bereit gewesen, die Preisbindung einzuhalten. Diese von der Revision nicht angegriffene und für das Revisionsgericht verbindliche Feststellung schließt auch die Annahme aus, daß die Klägerin nach Treu und Glauben gehalten gewesen wäre, die Beklagte wenigstens noch für eine Übergangszeit zu den Bedingungen des Rahmenvertrages zu beliefern. Diese Bedingungen waren darauf abgestellt, daß die Beklagte ihrerseits die von ihr übernommenen Gegenleistungen erbrachte. Eine Verpflichtung zur einseitigen Erfüllung eines gegenseitigen Vertrages läßt sich aus Treu und Glauben nicht herleiten. Das Urteil des Senats vom 20. Januar 1972 (LM § 138 Bb Nr. 33) gibt für die Ansicht der Revision nichts her. Die Frage, ob die Klägerin berechtigt gewesen wäre, jegliche weitere Belieferung der Beklagten zu verweigern (vgl. dazu Urteil des Senats vom 22. Oktober 1973, LM § 26 GWB Nr. 24), stellt sich hier nicht, weil sich die Klägerin ausdrücklich bereit erklärt hat, Aufträge der Beklagten zu den Bedingungen auszuführen, die für Händler ohne Alleinvertriebsrecht angewendet wurden.
III.
Das Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen, ob ein Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB bei Unwirksamkeit des Vertrages in Betracht kommen könne, weil jedenfalls die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 89 b HGB auf Eigenhändler (BGHZ 29,83 ff; 34, 282 ff) nicht gegeben seien. Die Beklagte habe nur etwa die Hälfte ihrer geschäftlichen Einnahmen aus der Verbindung mit der Klägerin erzielt, sei finanziell nicht von ihr abhängig gewesen und habe sich auch nicht verpflichtet, der Klägerin bei Beendigung der Geschäftsbeziehungen den Kundenstamm zu überlassen.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten erkennen. Die Regelung in § 89 b HGB beruht auf der Erwägung, daß der Handelsvertreter für einen auf seiner Tätigkeit beruhenden, ihm aber infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht mehr vergüteten Vorteil, wie er in der Schaffung des Kundenstammes liegt, eine Gegenleistung erhalten soll (BGHZ 29, 83, 89 m.w.Nachw.). Eine entsprechende Anwendung auf Eigenhändler kommt wegen der bestehenden Unterschiede nur dann in Betracht, wenn der Fabrikant auf Grund besonderer Vereinbarungen mit dem Eigenhändler bei dessen Ausscheiden aus seiner Absatzorganisation in die Lage versetzt wird, sich ohne weiteres selbst oder durch einen anderen Eigenhändler an Stelle des früheren Eigenhändlers den von diesem geworbenen Kundenstamm weiter nutzbar zu machen (BGHZ 29, 83, 90; 34, 282, 286). Derartige Vereinbarungen sind von den Parteien nicht getroffen worden. Die Klägerin ist lediglich, solange die Kunden der Beklagten unmittelbar ab Werk beliefert wurden, durch die Art der Abwicklung der von der Beklagten getätigten Verkäufe tatsächlich in die Lage versetzt worden, Namen und Anschriften der von der Beklagten geworbenen Kunden kennenzulernen. Diese Art der Abwicklung der Aufträge entsprach dem Wunsch und Interesse der Beklagten, die den Aufwand für ein eigenes Auslieferungslager zunächst zu vermeiden suchte. Sie war nicht vertraglich festgelegt und ist im Jahre 1968 aufgegeben worden. Sie kann daher für sich allein die entsprechende Anwendung des § 89 b HGB nicht rechtfertigen.
IV.
Die Revision war hiernach mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Offterdinger
Ballhaus
v. Gamm
Salger