Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.10.1964, Az.: KZR 12/62
Restkaufpreisforderung für gelieferte Automaten; Geltendmachung von Schadensersatz; Nichtigkeit von Verträgen wegen Sittenwidrigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.10.1964
- Aktenzeichen
- KZR 12/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 10861
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 14.07.1962
Rechtsgrundlagen
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 1964
unter Mitwirkung
des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Dr. Heusinger und
der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Löscher, Offterdinger und Hill
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin, an Stelle der Verkündung zugestellt am 14. Juli 1962, wird auf Kosten der Beklagten zu 2 zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von den beklagten Eheleuten 15.000 DM als Kaufpreis (Teilanspruch einer Restkaufpreisforderung) für gelieferte Automaten. Die Beklagten bestreiten die Passivlegitimation des Beklagten aus jedwedem Rechtsgeschäft. Sie bringen vor, die Beklagte habe die Automaten nur als Provisionsvertreterin übernommen und namens sowie auf Rechnung der Klägerin verkauft; nur einzelne, jedoch schon abgerechnete Apparate habe sie als Kommissionärin abgesetzt; einen Kaufvertrag habe sie mit der Klägerin in keinem Fall abgeschlossen. Hilfsweise rechnet die Beklagte mit Schadensersatzforderungen auf.
Die Klägerin, im Sommer 1958 gegründet, nahm Mitte November 1958 die Produktion eines verbesserten Münzeinwurfautomaten für tassenweise Abgabe von Kaffee auf. Zuvor ist der Kaffee-Automat von der Firma "Be. St.werke GmbH" und noch früher ein entsprechender Automat von der Firma "Be. St.werk Automaten- und Werkzeugfabrik Erich P. D." hergestellt worden.
Der Beklagte, der früher in Konkurs geraten war und seither unter dem Namen seiner Ehefrau, der Beklagten, Geschäfte betreibt, vertrieb schon für Erich D. und später für die "Be. St.werk GmbH" den Kaffee-Automaten. Die Gewerbegenehmigung für den Vertrieb von Kaffee-Automaten ist allein der Beklagten erteilt; eine Firma ist für die Beklagte nicht eingetragene.
Am 3. November 1958 kam schließlich ein Vertrag folgenden Inhalts zustande, der von der Klägerin entworfen worden war:
"Zwischen der Firma B. Bu., Generalvertretungen-Automaten-Großhandel - Import-Export, R.-K., Ba.weg ..., vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Hans Bu., und den Be. St.werken GmbH, Be. SW ..., bzw. der A. GmbH, Be. SW ..., L.str. ..., wird mit Wirkung vom 1. November 1958 folgende Bezirksvertretung vereinbart:
Die Firma B. Bu. erhält von uns das Alleinverkaufsrecht für das Gebiet Nordrhein-Westfalen, umfassend die Postleitzahlen 21 a, 21 b, 22 a und 22 c für unseren Kaffee Automaten und eventuelle spätere Erzeugnisse, die ihr einzeln angeboten werden, für die Dauer von zwei Jahren - somit endend mit dem 31. November 1960.
Wird dieser Vertrag drei Monate vor Ablauf dieser Zeit nicht gekündigt, verlängert er sich um ein weiteres Jahr.
Der Verkaufspreis des Kaffeeautomaten beträgt DM 1.885.-. Die Firma Bu. verpflichtet sich den Verkaufspreis einzuhalten. Die Firma Bu. ist weiter verpflichtet, ihrerseits die Käufer darauf aufmerksam zu machen, daß die gekauften Apparate nur in den oben bezeichneten Gebieten aufgestellt bzw. Verwendung finden können.
Der Werkpreis pro Apparat beträgt DM 1.200,-.
In diesem Preis ist die frachtfreie Lieferung an die Firma Bu. einbegriffen bzw. an den Aufstellung ort, wenn es sich um die Anlieferung von mindestens 10 Apparaten handelt. Bei Barverkauf wird ein Skonto von 2 % eingeräumte.
Eine eventuelle Finanzierung der Apparate erfolgt durch die Bank des Käufers. Wird eine Finanzierung seitens unserer Firma gewünscht, ist folgende Bedingung damit verbunden:
Die vom Kunden geleistete Anzahlung wird sofort einem Sonderkonto bei der Bank überwiesen. Erst wenn die Finanzierung seitens der Finanzierungsbank gesichert bzw. genehmigt ist, wird das Geschäft, wie folgt, abgerechnet.
Die Hälfte der Anzahlung erhält die Herstellerfirma die andere Hälfte die Verkäuferfirma.
Von dem zur Auszahlung gelangten Finanzierungsbetrag wird pro Apparat DM 100,- seitens des Herstellers zurückbehalten, bis die Finanzierung abgewickelt ist. Die Abrechnung erfolgt nach Genehmigung der Finanzierungsbank innerhalb 8 Tagen.
Alle Kosten für Beschaffung der Aufstellplätze, Aufstellen, Justieren und Wartung der Apparate gehen zu Lasten der Firma B. Bu.
Die Firma B. Bu. verpflichtet sich, jährlich mindestens 500 Apparate zu verkaufen, wobei vorbehalten bleibt, daß in den ersten drei Monaten der Verkauf von mindestens 30 Apparaten pro Monat nicht unterschritten wird.
Mit diesem Vertrag sind alle vorher abgeschlossenen Verträge mit Herrn Hans Bu. bezw. der Firma B. Bu. ungültig."
Der Beklagte nahm sofort den Vertrieb im Ruhrgebiet auf und richtete ein Verkaufsbüro in E. ein. Für den Geschäftsverkehr verwendete er folgenden Briefkopf:
"B. Bu.
Generalvertretungen
Import-Automatengroßhandel-Export"
Denselben Kopf trugen auch die von dem Beklagten verwendeten Formulare, auf welchen die Kunden Automaten bestellten, sowie die ihren Kunden erteilten Rechnungen. Auf der Rückseite der Bestellformulare waren die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" abgedruckt; am Ende stand gleichfalls: "B. Bu., Generalvertretungen". Für die ersten Kaufverträge verwendete der Beklagte noch Vordrucke der Be. St.werk Automaten- und Werkzeugfabrik Erich P. D. In diesen Auftragsformularen ist der Vordruck durchgestrichen und dafür eingestempelt:
"B. Bu. Generalvertretungen-Import Automatengroßhandel Export."
Später verwendeten die Beklagten auch die von der Klägerin gelieferten Vordrucke, Diese enthalten einen durch einen Strich abgetrennten Kopfdruck mit Namen, Anschrift und Telefon der Klägerin; im übrigen steht auf der Vorderseite der Text eines Kaufantrages. In den vorgelegten Anträgen dieser Art ist als Verkäufer "B. Bu." aufgeführt, soweit im Text überhaupt ein Verkäufer benannt ist; meist hat als Verkäufer der Beklagte unterzeichnet.
Die Klägerin ihrerseits lieferte den Beklagten die Automaten mit Empfangsschein und jeweils mit gesonderter Rechnung, die den Vermerk: "Zahlbar: nach Erhalt der Rechnung" oder "Zahlbar: sofort nach Erhalt der Ware" enthielt.
Neben den noch im November 1958 von der St.werk GmbH gelieferten sieben Apparaten (Restschuld: 1.771,10 DM) lieferte die Klägerin bis 30. April 1959 insgesamt 117 Automaten (139.680,- DM). Unter Anrechnung von verauslagten Versicherungsprämien und anderen kleineren Auslagen (1.224,20 DM) belastete die Klägerin die Beklagten in Höhe von insgesamt 142.706,30 DM. Unter Berücksichtigung der Gutschriften errechnete die Klägerin die Restschuld der Beklagten in Höhe von 30.235,97 DM. Lavon hat sie einen Teilbetrag in Höhe von 15.000,- DM angeklagt und beantragt, die Beklagten zur Zahlung dieser Summe nebst 5 % Zinsen seit Klagzustellung zu verurteilen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tragen vor, die beklagte Ehefrau habe die Apparate, von denen ein Teil noch nicht verkauft sei, nicht von der Klägerin gekauft, sondern als Bezirksvertreterin übernommen. Sie behaupten weiter, der Kaffeeautomat sei nicht handelsreif und funktionsfähig gewesen, so daß ihnen Reparaturunkosten entstanden (3.265,- DM) und infolge nicht genutzter Verkaufsmöglichkeiten hohe Gewinne entgangen seien (342.000,- DM), für deren Ersatz die Klägerin hafte. Sie haben mit entsprechenden Schadenersatzansprüchen aufgerechnet.
Das Landgericht hat den auf Vertrag gestützten Anspruch gegen die Beklagten schon mangels Passivlegitimation als unbegründet und gegen die Beklagte unter Annahme eines Kommissionsverhältnisses im Sinne der §§ 383 ff HGB als noch nicht begründet abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Abweisung gegen den Beklagten bestätigt, dagegen dem Anspruch gegen die Beklagte als Kaufpreisanspruch stattgegeben.
Die Beklagte hat Revision mit dem Antrag eingelegt, auch die gegen sie erhobene Berufung zurückzuweisen; die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Das Bundeskartellamt hat sich schriftlich geäußert und war in der mündlichen Verhandlung über die Revision vertreten.
Entscheidungsgründe
I
a)
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind zwischen der Klägerin und der Beklagten als Rahmenvertrag ein Eigenhändlervertrag und über die einzelnen Geräte Kaufverträge geschlossen worden, und zwar insbesondere auch über die noch auf dem Lager der Beklagten befindlichen 27 Automaten. An diese Feststellungen ist das Revisionsgericht gebunden, soweit gegen sie kein begründeter Revisionsangriff erhoben und im übrigen auch kein materielles Recht verletzt ist. Dies ist nicht der Fall.
b)
Zutreffend geht der Tatrichter davon aus, daß die Klägerin den Abschluß der Kaufverträge zu beweisen hat. Die Formulierung, "zumindest die Vermutung" spreche dafür, daß die Beklagte auch in den nicht von ihr eingeräumten Fällen als Eigenhändler in Erscheinung getreten sei und treten sollte, könnte Bedenken in der Richtung erwecken, ob der Tatrichter sich bewußt war, daß es dem Beweispflichtigen obliegt, das Gericht von dem Vorliegen der zu beweisenden Tatsache voll zu überzeugen, soweit nicht im Gesetz eine Vermutung für bestimmte Tatsachen oder Rechtsverhältnisse ausgesprochen ist. Offensichtlich will der Tatrichter aber zum Ausdruck bringen, daß die gesamten, von ihm im einzelnen gewürdigten Umstände schon wesentlich dafür sprächen, daß die Apparate kaufweise übergeben und übernommen werden sollten. Mangels irgendwelcher Tatsachen, die diese tatsächliche Würdigung entkräfteten, vermittelt die weitere Tatsache, daß die Beklagte die auf ihr Lager genommenen, größtenteils gebrauchten Geräte nicht wie Kommissionsgut, sondern wie ein Eigentümer, der frei über sie zu verfügen berechtigt ist, behandelte, dem Tatrichter die volle Überzeugung vom Inhalt des rechtsgeschäflichen Willens.
Gegen diese Art der Bildung der tatrichterlichen Überzeugung sind keine rechtlichen Bedenken zu erheben. Es bleibt unter diesen Umständen entgegen der Auffassung der Revision aber auch kein Raum zur Anwendung des Auslegungsgrundsatzes, daß Zweifel bei der Auslegung von Formularverträgen gegen die Vertragspartei auszulegen seien, die das Formular gewählt hat und sich hätte klarer ausdrücken können (BGHZ 5, 111, 113). Abgesehen davon, daß im vorliegenden Fall kein Formularvertrag vorliegt, blieb dem Tatrichter kein Zweifel mehr, wie auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts (S. 20) zeigen: "Hieraus kann nur geschlossen werden, daß sie (die Beklagte) die Rücknahme der Automaten als ihr eigenes Risiko im Verhältnis zur Klägerin betrachtet hat".
Daran ändert auch nichts die Bemerkung des Berufungsurteils (S. 18), daß die Beklagte vereinzelt auch einmal für Rechnung der Klägerin tätig geworden sein möge. Die Revision legt diese Bemerkung zwar zutreffend dahin aus, daß der Tatrichter dies für mehrere Fälle unterstellt. Aus der Gesamtwürdigung des Tatrichters ist aber zu entnehmen, daß er für die jetzt noch auf Lager der Beklagten befindlichen Geräte diesen Sachverhalt verneint, diese Geräte also als gekauft, nicht als Kommissionsware ansieht.
Dem kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.
c)
Unbegründet ist auch der Vorwurf, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung des Vertrags nicht, wie erforderlich, die gesamten Umstände, insbesondere nicht den Teil des Schriftwechsels herangezogen, aus dem sich ergeben daß die Klägerin selbst die Beklagte als einen in ihrem Namen handelnden Generalvertreter und nicht als Großhändler betrachtet (Schreiben vom 22. Juni 1959), und weiter, daß die Klägerin die einzelnen Abnehmer als ihre Vertragspartner angesehen habe (Schreiben der Klägerin vom 20. April 1959 und vom 13. Mai 1959). Die Entscheidungsgründe geben keinen Anhalt dafür, daß das Schreiben der Klägerin vom 22. Juni 1959 übersehen worden ist. Der Tatrichter brauchte in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich auf jedes einzelne Vorbringen der Partei einzugehen und sich damit auseinanderzusetzen (BGHZ 3, 162, 175).
Aus den Gründen insgesamt ergibt sich, daß jedenfalls eine sachentsprechende Beurteilung auch dieses Teils des Schriftwechsels stattgefunden hat.
Nicht anders steht es im Ergebnis mit den beiden anderen Schreiben; sie betreffen Einzelfälle, die nicht so bedeutsam waren, daß der Tatrichter sich in ausdrücklichen Worten mit ihnen hätte auseinanderzusetzen brauchen.
Endlich trifft es zwar zu, daß, entgegen dem Berufungsurteil, in den Verträgen E. und K. der Beklagte nicht die Firma der Klägerin, sondern die Firma "Be. St.werk Automaten- und Werkzeugfabrik Erich P. D." durchgestrichen hat. Aber auch mit dieser Richtigstellung des Sachverhalts bleibt der Schluß des Berufungsgerichts sinnvoll, daß der Beklagte, indem er den Firmenaufdruck seiner Ehefrau aufstempelte, zum Ausdruck brachte, in ihrem Kamen handeln zu wollen.
II.
Auch insoweit, als die Revision den Rahmenvertrag und die einzelnen Kaufverträge für nichtig hält, kann sie keinen Erfolg haben.
1.
In dieser Richtung bringt die Revision in erster Linie vor, die Verträge seien wegen Benachteiligung der Gläubiger des Beklagten gemäß § 138 BGB nichtig. Nach dem Vortrag beider Parteien ist allerdings davon auszugehen, daß der Beklagte seine Geschäftstätigkeit überhaupt und alle Geschäfte mit der Klägerin im besonderen nur deshalb in dem von seiner Ehefrau begründeten Geschäft und in ihrem Namen betrieben hat, um den Verdienst aus diesem Geschäft dem unmittelbaren Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen, und daß der Klägerin diese Absicht bekannt war. Die Neubegründung eines Geschäfts durch die Beklagte, das im wesentlichen von ihrem Ehemann als ihrem Angestellten betrieben wird, stellt jedoch für sich noch keinen Verstoß gegen die guten Sitten dar (RGZ 67, 169). Die Gläubiger ihres Ehemanns sind ausreichend durch § 850 h ZPO geschützt. Der Vertrag zwischen den Prozeßparteien verstößt wegen dieser Umstände weder nach seinem Inhalt noch nach seinem Zweck gegen die guten Sitten.
2.
Die Revision leitet die Nichtigkeit des Vertrages vom 3. November 1959 weiter aus kartellrechtlichen Erwägungen ab. Sie meint, die Beschränkung des Absatzes auf ein bestimmtes Gebiet (Vertriebsbindung) stelle eine Marktaufteilung dar, die nach § 1 GWB unwirksam sei. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Wie das Bundeskartellamt zutreffend ausführt, findet § 1 GWB auf räumliche Beschränkungen des Vertriebsrechts zwischen Unternehmer verschiedener Wirtschaftsstufen keine Anwendung, da von derartigen Unter nehmen mit einer solchen Bindung in der Regel kein gemeinsamer Zweck verfolgt wird.
In Frage steht jedoch, ob die Abreden über die Bindungen der Beklagten hinsichtlich des Inhalts der von ihr abzuschließenden Kaufverträge, insbesondere hinsichtlich des Preises (1.885,- DM) etwa nach § 15 GWB nichtig sind.
Nach dieser Vorschrift sind Verträge zwischen Unternehmen über Waren oder gewerbliche Leistungen nichtig, soweit sie einen Vertragsbeteiligten in der Freiheit der Gestaltung von Preisen oder Beschäftsbedingungen bei solchen Verträgen beschränken, die er mit Dritten über die gelieferten Waren schließt. Die Dichtigkeit der Preisbindungsklausel ihrerseits hätte gemäß § 139 BGB dann die Nichtigkeit des ganzen Geschäfts zur Folge, wenn nicht anzunehmen wäre, daß es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Im vorliegenden Fall ist die Annahme gerechtfertigt, daß der Rahmenvertrag und die Kaufverträge zwischen den Parteien auch ohne die Preisbindungsabrede vorgenommen sein würde; die Frage, ob die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien dem § 15 GWB unter liegen, bedarf daher keiner weiteren Prüfung. Das Berufungsgericht hat zwar über den mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen, da die Möglichkeit, daß die Preisbindungsklausel nichtig sein könnte, nicht in Betracht gezogen worden war. Gleichwohl ist der Rechtsstreit nach dem festgestellten Sachverhältnis, insbesondere nach der in dem Tatbestand des angefochtenen Urteils in Bezug genommenen Korrespondenz und nach den Schriftsätzen beider Parteien zur Endentscheidung reif, da unter den gegebenen Umständen neben diesem umfassenden Prozeßstoff keine weiteren entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweise erwartet werden können und die Zurückverweisung nur zur Verlängerung und Verteuerung des Prozesses führen könnte (vgl. Urteil des Senats vom 5. Dezember 1963 - KZR 9/62 - Mikrophos - unter II 3 a). Daß auch die Klägerin den Bestand des Geschäfts nicht von den Preisklauseln abhängig machen wollte, ergibt sich vor allem aus der Durchführung des Vertrags. So ist in dem Schreiben vom 13. April 1959 ausgeführt, der Beklagte könne bezüglich der Großhandelsrabatte doch verfahren wie er wolle, die Klägerin müsse jedenfalls 1.200 DM haben; in diesem Rahmen müsse er mit den Großhändlern einig werden.
Die Nichtigkeit der zwischen den Parteien bestehenden vertraglichen Beziehungen kann sonach, soweit der Klaganspruch darauf gestützt wird, auch nicht aus Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen abgeleitet werden.
III.
Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe verschiedene Beweisanträge über die Funktionsuntauglichkeit und Eingeständnisse der Klägerin über Konstruktionsfehler der Automaten übergangen, und meint, diese unter Beweis gestellten Tatsachen seien unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung erheblich. Darin kann der Revision jedoch nicht beigetreten werden, da ein Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung ein Verschulden der Klägerin voraussetzt und in dieser Richtung keine Tatsachen vorgetragen worden sind.
Letztlich meint die Revision, auf Grund des Schreibens der Klägerin vom 1. Juni 1959 sei eine nachträgliche Vereinbarung über den Ersatz der der Beklagten infolge Reparaturen entstandenen Unkosten (3.265,- DM) zustande gekommen, und diesen Vertrag habe das Berufungsgericht übersehen. Die Beklagte hat allerdings im Schriftsatz vom 13. Mai 1960 auf die Bereitschaft der Klägerin hingewiesen, jedoch selbst nicht behauptet, daß sie dieses Schreiben der Klägerin vom 1. Juni 1959 als ein Angebot verstanden habe, die Reparaturkosten zu übernehmen, und daß sie dieses Angebot angenommen habe. Die Klägerin hat dagegen schon im Schriftsatz vom 26. Januar 1960 vorgetragen, daß diese Erklärung im Rahmen einer umfassenden Regelung der Schulden der Beklagten abgegeben worden, eine solche Regelung aber unstreitig nicht zustande gekommen sei. Es fehlt sonach schon an einem schlüssigen Parteivortrag der Beklagten, so daß es keiner Prüfung bedarf, ob die Aufrechnung einer Gegenforderung in dieser Höhe den eingeklagten Teilanspruch gemindert hätte.
IV.
Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsverstoß zum Nachteil der Beklagten erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Kuhn
Löscher
Hill
Offterdinger