Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.06.1995, Az.: BVerwG 8 B 67.95
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Unterbleiben weiterer Sachaufklärung als Verfahrensmangel; Gebührenbemessung im Zusammenhang mit dem Bau an einem Klärwerk; Feststellung einer Überkapazität
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.06.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 67.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 30010
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Schleswig-Holstein - 30.01.1995 - AZ: 2 L 128/94
Rechtsgrundlagen
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 21. Juni 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus und Sailer
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Januar 1995 wird dieses Urteil aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.251,18 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist mit dem Ergebnis der Zurückverweisung der Sache begründet, weil der mit ihr geltend gemachte Verfahrensmangel vorliegt und die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann (§ 133 Abs. 6 in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Die Rüge, das Berufungsgericht habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt (§ 86 Abs. 1 VwGO) und - sinngemäß - zugleich das Überzeugungsgebot (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und den Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) verletzt, greift durch. Dem Oberverwaltungsgericht hätte sich - wie die Beschwerde mit Recht geltend macht - die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung aufdrängen müssen. Es stützt die Aufhebung der angefochtenen Bescheide auf zwei - je selbständig tragende und jeweils zur Nichtigkeit der Satzung führende - Fehler in der Gebührenkalkulation: Zum einen seien in das Rechenwerk der Gebührenkalkulation "Kosten eingestellt worden, die nicht hätten eingestellt werden dürfen"; zum anderen seien dabei "die auf die erwirtschafteten Abschreibungserlöse anfallenden Zinsen dem Gebührenhaushalt nicht gutgeschrieben worden". Gegen beide Begründungen macht die Beschwerde - wie es in Fällen der entscheidungstragenden Doppelbegründung geboten ist (vgl. Beschluß vom 10. Mai 1990 - BVerwG 5 B 31.90 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 284 S. 22 <23>) - durchgreifende Verfahrensrügen geltend. Dabei sind Umfang und Richtung gebotener Aufklärungsmaßnahmen aus der materiellrechtlichen Sicht des Berufungsgerichts - unabhängig von der Richtigkeit dieser Rechtsauffassung - zu beurteilen (vgl. u.a. Urteil vom 18. September 1985 - BVerwG 2 C 30.84 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 28 S. 5 <6>).
1.
Die erste entscheidungstragende Annahme des Berufungsgerichts, die auf einem "offensichtlichen Planungsfehler" hinsichtlich der Größe der Kläranlage beruhenden Mehrkosten dürften bei der Bemessung des Gebührensatzes nicht berücksichtigt werden, beruht teils auf einem Verstoß gegen § 108 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO, teils auf einer Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO. Sie setzt denklogisch neben der tatsächlichen Feststellung einer unvertretbaren Überkapazität voraus, daß durch den zu großen Ausbau auch nennenswerte Mehrkosten verursacht worden und diese in die Gebührenkalkulation eingeflossen sind.
a)
Die Feststellung der Überkapazität begegnet deshalb durchgreifenden Bedenken, weil das Oberverwaltungsgericht den ersichtlich entscheidungserheblichen Vortrag des Beklagten (vgl. Schriftsatz vom 10. Januar 1995 im Verfahren OVG 2 L 129/94 = BVerwG 8 B 66.95) nicht zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat, die Größe des Klärbeckens sei nicht nur auf das anfallende Schmutzwasser, sondern - wegen des vorhandenen Mischsystems - auch auf den alle vier Jahre auftretenden Spitzenwert der Regenmenge hin ausgelegt worden. In dieser Unterlassung liegt zugleich eine Verletzung des Überzeugungsgebots (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und des Anspruchs auf Gewährleistung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO). Zwar verpflichten diese Grundsätze das Gericht nicht dazu, sich in der Entscheidung mit allen Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten auseinanderzusetzen (Urteil vom 25. Juni 1992 - BVerwG 3 C 16.90 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 68 S. 63 <64>). Die Überzeugungsbildung des Gerichts beruht aber dann nicht auf dem Gesamtergebnis des Verfahrens im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wenn das Gericht in seiner Entscheidung Tatsachen vernachlässigt, deren Entscheidungserheblichkeit für das Verfahren sich - wie hier - aufdrängt (Urteil vom 25. Juni 1992, a.a.O.). Ein solches Vorgehen verletzt gleichzeitig den Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG), der unter anderem gebietet, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und ernstlich in Erwägung zu ziehen (vgl. u.a. Beschluß vom 8. Mai 1989 - BVerwG 4 B 34.89 - Buchholz 445.4 § 15 WHG Nr. 8).
b)
Zu der (zweiten) Voraussetzung - der Verursachung nennenswerter Mehrkosten durch die angebliche Überkapazität und ihrer Gebührenrelevanz - hat das Oberverwaltungsgericht überhaupt keine Feststellungen getroffen. Dies wäre jedoch schon deshalb von Amts wegen geboten gewesen, weil wegen der Maßgeblichkeit der in die Gebührenkalkulation tatsächlich eingestellten Kosten nicht jeder zu große Ausbau einer Einrichtung auch zwangsläufig zu höheren Gebühren führt. Zudem hätte die von dem Beklagten vorgelegte Gebührenkalkulation das Berufungsgericht zu weiteren Ermittlungen veranlassen müssen, weil dort für den baulichen Teil der Kläranlage, d.h. für den Klärteich, - gegen den sich der Vorwurf der Überkapazität in erster Linie richtet - anders als für die Pumpstationen keinerlei Abschreibungen angesetzt sind. Wegen der allenfalls verbleibenden "Übergröße" der Pumpe mußte sich dem Oberverwaltungsgericht die Aufklärung aufdrängen, ob und in welcher Höhe sich dieser eventuelle Fehler auf die Gebührenbemessung auswirken würde (vgl. zur Unerheblichkeit geringfügig überhöhter Kosten: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 - KStZ 1994, 213 <220> sowie BVerwG, Beschluß vom 26. Januar 1995 - BVerwG 8 B 193.94 - DÖV 1995, 469 <470>).
2.
Auch die zweite entscheidungstragende Annahme beruht auf einer nicht hinreichenden Sachverhaltsaufklärung. Das Oberverwaltungsgericht sieht den weiteren Kalkulationsfehler darin, daß "angefallene Zinsen" auf angesammelte bzw. erwirtschaftete Abschreibungserlöse dem Gebührenhaushalt nicht gutgeschrieben worden seien. Diese von der Beschwerde angegriffene alternative Entscheidungsgrundlage setzt in tatsächlicher Hinsicht voraus, daß Zinsen angefallen sind bzw. daß Abschreibungserlöse im Vermögen der Gemeinde verblieben und nicht umgehend in die kostenrechnende Einrichtung investiert worden sind. Auch hierzu hat das Berufungsgericht nichts festgestellt. Im Hinblick darauf, daß der Beklagte insoweit erstinstanzlich obsiegt und deshalb zunächst keine Veranlassung zu weitergehendem Vortrag hatte, hätte es dem Oberverwaltungsgericht oblegen, auf diesen - neuen - von den Beteiligten bisher nicht erörtertem Gesichtspunkt hinzuweisen und dem Beklagten aufzugeben, hierzu substantiiert vorzutragen. Unter diesen Umständen entband dessen bloßes Schweigen das Berufungsgericht nicht von eigenen Ermittlungen und Feststellungen.
Das Berufungsurteil beruht ersichtlich auf den dargelegten Verfahrensmängeln.
Die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung zwingt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Unter diesen Umständen bedarf es keiner abschließenden Erörterung der zugleich erhobenen Grundsatzrüge des Beklagten (vgl. hierzu jedoch Beschluß vom 26. Januar 1995, a.a.O.). [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.251,18 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Driehaus
Sailer