Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.09.1997, Az.: 3 StR 274/97
Verjährungsfrist für den Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen; Verjährungsfristen bei tateinheitlich zusammentreffenden, verschiedenen Straftatbeständen; Berücksichtigungsfähigkeit verjährter Taten bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten bei anderweitiger Verurteilung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.09.1997
- Aktenzeichen
- 3 StR 274/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 24324
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Flensburg - 20.12.1996
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Sexueller Mißbrauch von Kindern u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 10. September 1997
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 20. Dezember 1996 wird der Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß in den Fällen II 1 bis 8 der Urteilsgründe der Vorwurf des tateinheitlich begangenen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen entfällt.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"1.
... Die Verurteilungen wegen tateinheitlich begangener Vergehen des Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in den Fällen gemäß Abschnitt II Nr. 1 bis 8 der Urteilsgründe (haben) zu entfallen, weil wegen dieses Deliktes Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Verjährungsfrist für sexuellen Mißbrauch einer Schutzbefohlenen beträgt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Die unter Abschnitt II Nr. 1 bis 8 der Urteilsgründe festgestellten Taten wurden in den Jahren 1984 bis 1988 begangen. Strafverfolgungsverjährung ist daher insoweit spätestens Ende 1993 eingetreten. Bis dahin wurde eine zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Unterbrechungshandlung nicht vorgenommen. Die erste zur Unterbrechung geeignete Handlung war die mit der Vorladung zur verantwortlichen Vernehmung verbundene Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens an den Angeklagten vom 15. Juni 1994 (vgl. Bd. I Bl. 41 d.A.). Zu diesem Zeitpunkt war somit bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten. Der Verjährung steht nicht entgegen, daß die Vergehen nach § 174 StGB tateinheitlich mit sexuellem Mißbrauch von Kindern zusammentreffen. Auch bei Tateinheit unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NStZ 1990, 80, 81) [BGH 06.10.1989 - 3 StR 80/89]. ...
2.
Auf den Rechtsfolgenausspruch hat die Änderung des Schuldspruchs keinen Einfluß. Zwar hat das Landgericht bei der Strafzumessung in den Fällen II Nr. 1 bis 8 der Urteilsgründe zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, daß er zusätzlich zu den Vergehen nach § 176 StGB noch solche nach § 174 StGB verwirklicht hat (UA S. 16). Das zwingt hier aber nicht zur Aufhebung der Einzelstrafen und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dürfen auch verjährte Taten - wie andere Umstände aus dem Lebensbereich des Täters - bei der Strafzumessung zu seinem Nachteil berücksichtigt werden, wenn auch nicht mit demselben Gewicht wie nicht verjährte Straftaten (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2, Vorleben 11 und 20; BGH, Beschluß vom 9. August 1995 - 2 StR 379/95; BGH, Beschluß vom 3. November 1993 - 4 StR 506/93; Senatsentscheidung vom 9. Oktober 1996 - 3 StR 352/96 -). Angesichts der maßvollen Rechtsfolgenbemessung in den vorbezeichneten Fällen kann ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer den rechtlichen Aspekt des § 174 StGB mit zu großem Gewicht bei der Findung der Strafe berücksichtigt hat."
Dem tritt der Senat bei.
Rissing-van Saan
Miebach
Winkler
Pfister