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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.10.1989, Az.: 3 StR 80/89

Straftatbestand der dirigierenden Zuhälterei ; Überprüfung der Verjährung beim Dauerdelikt der Zuhälterei mit hoher Fluktuation der Prostituierten; Anforderungen an die Prüfung der Täterschaft an einer Steuerhinterziehung; Abgabe unrichtiger Umsatzsteuer- und Lohnsteuervoranmeldungen als Tatbeitrag zur Steuerhinterziehung ; Arbeitnehmerbegriff im steuerrechtlichen Sinn; Prostituierte im Rahmen eines Bordellbetriebes als Arbeitnehmerinnen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.10.1989
Aktenzeichen
3 StR 80/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 11886
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Nürnberg - 04.08.1988

Fundstellen

  • HFR 1990, 582-583 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1990, 80-81 (Volltext mit amtl. LS)
  • wistra 1990, 100-101 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Zuhälterei u.a.

Prozessführer

Mokhtar B. T. aus N., geboren am ... 1951 in Te. (Tu.),

Sonstige Beteiligte

Kosa B. T. aus N., geboren am ... 1946 in Ba. (Ju.),

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag,
am 6. Oktober 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten Mokhtar B. T. wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. August 1988 mit den Feststellungen aufgehoben,

    1. a)

      im Schuldspruch, soweit er und die Mitangeklagte Kosa B. T. wegen Zuhälterei in Tateinheit mit Förderung der Prostitution (Fall 2.1 der Urteilsgründe) und wegen Einkommensteuerhinterziehung (Fall 2.4 der Urteilsgründe) verurteilt worden sind;

      ferner, soweit er wegen Einkommensteuer-, Umsatzsteuer- und Lohnsteuerhinterziehung (Fall 2.5 der Urteilsgründe) und wegen Beihilfe zur Einkommensteuer- und Umsatzsteuerhinterziehung (Fall 2.6 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist;

    2. b)

      hinsichtlich beider Angeklagter im gesamten Rechtsfolgenausspruch.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten Mokhtar B. T. wegen Zuhälterei in Tateinheit mit Förderung der Prostitution, wegen Umsatz- und Lohnsteuerhinterziehung jeweils in drei Fällen, wegen Einkommensteuerhinterziehung in zwei Fällen sowie wegen Beihilfe zur Einkommen- und Umsatzsteuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und ein dreijähriges Berufsverbot angeordnet.

2

Die Mitangeklagte Kosa B. T. ist wegen gemeinschaftlich begangener Zuhälterei in Tateinheit mit Förderung der Prostitution und wegen Umsatz-, Lohn- und Einkommensteuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Daneben ordnete das Landgericht auch gegen die Angeklagte ein dreijähriges Berufsverbot an.

3

Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils hat insoweit keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

4

1.

Die Feststellungen des Landgerichts tragen den Schuldspruch wegen Zuhälterei in Tateinheit mit Förderung der Prostitution (Fall 2.1 der Urteilsgründe) nicht.

5

Der Tatbestand der dirigierenden Zuhälterei gemäß § 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB, auf den die Kammer den Schuldspruch gestützt hat, setzt in allen Begehungsweisen eine bestimmende Einflußnahme auf die Prostitutionsausübung voraus; eine bloße Unterstützung reicht nicht aus (BGH NStZ 1983, 220 [BGH 22.09.1982 - 3 StR 300/82]). Erfolgt das Überwachen und Bestimmen der Umstände im Rahmen einer betrieblichen Organisation, ohne daß konkrete Anweisungen an die einzelnen Prostituierten erteilt werden, so müssen die jeweils durchgeführten Kontrollmaßnahmen in ihrer Gesamtheit geeignet sein, die Prostituierte in Abhängigkeit zum Täter zu halten, ihre Selbstbestimmung zu beeinträchtigen, sie zu nachhaltigerer Prostitutionsausübung anzuhalten oder ihre Entscheidungsfreiheit in sonstiger Weise nachteilig zu beeinflussen (BGH NStZ 1986, 358; vgl. auch BGHR StGB § 181 a I 2 Dirigieren 1).

6

Die bisherigen Feststellungen lassen nicht erkennen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Zwar teilt das Landgericht mit, die Angeklagten hätten die von ihnen gepachteten Lokale "Re." und "Mo. R." als "Bordellbetriebe" nach dem vom Eigentümer S. übernommenen System weitergeführt (UA S. 9). Danach arbeiteten in der Zeit von März 1979 bis Ende 1984 im Lokal "Mo. R." jeweils etwa 27 Prostituierte, im Lokal "Re." ab 1. Mai 1979 jeweils etwa 6 Prostituierte abwechselnd in zwei Schichten. Soweit die Prostituierten den Schichteinsatz nicht untereinander abstimmten, nahm der Angeklagte die Einteilung vor (UA S. 12). Auf ihr Erscheinen hatte der Angeklagte keinen Einfluß, so daß das Lokal "Re." bisweilen wegen Personalmangels geschlossen wurde (UA S. 9).

7

Das von den Angeklagten praktizierte System beließ den Prostituierten von vornherein den Anteil am Umsatz, der auf die sexuellen Handlungen entfiel; die Kontrolle seitens des Angeklagten war nur auf die Abführung des Getränkeanteils gerichtet, so daß es den Prostituierten überlassen blieb, für sexuelle Handlungen höhere Preise auszuhandeln, ohne daß die Angeklagten eine Möglichkeit hatten, darauf Einfluß zu nehmen oder die Einnahmen aus der Prostitution zu kontrollieren. Daß die wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit der Prostituierten dadurch eingeschränkt und die Abhängigkeit von den Angeklagten erhöht wurde, ist nicht ersichtlich. Die generelle Eignung eines Betriebes zur Ausübung der Prostitution und eine darauf ausgerichtete betriebliche Organisation fördert zwar die Prostitution und ist unter den Voraussetzungen des § 180 a StGB unter Strafe gestellt; sie erfüllt für sich betrachtet aber noch nicht den Tatbestand des § 181 a StGB. Der hier zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich wesentlich von der der Entscheidung BGH NStZ 1986, 358 zugrundeliegenden Gestaltung, bei der das praktizierte "Bonsystem" dem Betreiber einen direkten Zugriff auf die Einnahmen aus der Prostitution eröffnete.

8

Auch im übrigen lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, daß die Angeklagten kraft ihrer tatsächlichen Überlegenheit den Einsatz der Prostituierten regelten und dadurch bestimmend auf deren Tätigkeit - insbesondere die Fortsetzung der Prostitutionsausübung - Einfluß nahmen. Eher gegen eine solche Stellung der Angeklagten sprechen die Feststellungen des Landgerichts, wonach in beiden Lokalen eine starke Fluktuation des Personalbestands herrschte (UA S. 9) und die Prostituierten jederzeit ohne Angabe von Gründen die Möglichkeit hatten, ihre Tätigkeit auch gegen den Willen der Angeklagten aufzugeben, ohne daß diese dagegen etwas unternommen hätten (UA S. 56).

9

Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Zuhälterei führt auch zur Aufhebung des damit in Tateinheit stehenden Schuldspruchs wegen Förderung der Prostitution.

10

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

11

Die bisherigen Feststellungen reichen nicht für die Annahme aus, daß die von den Angeklagten beschäftigten Prostituierten in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne von § 180 a Abs. 1 Nr. 1 StGB gehalten worden sind. Sollte sich auf der Grundlage weiterer Feststellungen ergeben, daß die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 180 a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt sind, wäre eine gleichzeitige Verurteilung wegen Förderung der Prostitution gemäß § 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB ausgeschlossen. Die in § 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB umschriebenen Merkmale sind in der Begehungsform des § 180 a Abs. 1 Nr. 1 StGB enthalten, so daß dieser die in Nr. 2 erfaßte Begehungsweise verdrängt (Lackner StGB 18. Aufl. vor § 174 Anm. 2 b, § 180 a Anm. 7; Laufhütte in LK 10. Aufl. § 180 a Rdn. 33).

12

Die neu entscheidende Strafkammer wird darüber hinaus zu prüfen haben, ob sowohl hinsichtlich des Vorwurfs der Zuhälterei als auch hinsichtlich der Förderung der Prostitution teilweise Verjährung eingetreten ist. Beide Delikte sind Dauerdelikte, die jeweils durch immer neue Akte gegenüber demselben Opfer begangen werden und die mit der letzten, jeweils eine Prostituierte betreffenden Handlung beendet sind. Nach den bisherigen Feststellungen übernahmen die Angeklagten das Lokal "Mo. R." im März 1979, das Lokal "Re." ab 1. Mai 1979. Als erste Unterbrechung der Verjährung kommt die Durchsuchung der Betriebe und die vorläufige Festnahme der Angeklagten am 27. November 1984 in Betracht. Die pauschalen Feststellungen zum Personalbestand der beiden Lokale (jeweils 6 oder 27 Prostituierte bei starker Fluktuation) lassen eine Überprüfung nicht zu, ob einzelne zwischen März und Ende November 1979 begangene Delikte bereits beendet waren, so daß vor den verjährungsunterbrechenden Maßnahmen Ende November 1984 die Fünfjahresfrist des § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB abgelaufen wäre. Genauere Feststellungen werden auch nicht dadurch entbehrlich, daß die Angeklagten möglicherweise gleichzeitig gegenüber mehreren Prostituierten und in sich überschneidenden zeitlichen Abschnitten Maßnahmen ergriffen haben, die den Tatbestand der Zuhälterei und der Förderung der Prostitution erfüllen können. Denn eine einzige fortgesetzte Handlung gegenüber mehreren Prostituierten ist wegen der in den §§ 180 a Abs. 1 und 181 a Abs. 1 StGB geschützten höchstpersönlichen Rechtsgüter ausgeschlossen. Zwar ist insoweit eine tateinheitliche Verbindung der einzelnen Taten durch jeweils tatbestandsmässige Handlungen möglich, die sich gleichzeitig gegen mehrere Prostituierte richten (vgl. BGHR StGB § 181 a I 2 Konkurrenzen 1). Das tateinheitliche Zusammentreffen berührt den Lauf der Verjährungsfrist der einzelnen Delikte aber nicht (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1976, 15; BGH wistra 1982, 188).

13

2.

a)

Die Verurteilung des Angeklagten Mokhta B. T. wegen mittäterschaftlich begangener Einkommensteuerhinterziehung zu Gunsten des Betriebsinhabers S. in den Jahren 1978, 1979 und 1980 (Fall 2.5 der Urteilsgründe, UA S. 22, 25-28) begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat den Schuldspruch darauf gestützt, daß der Angeklagte für seine Ehefrau, unter deren Namen zwischen 1978 und 1980 zeitweilig fünf Lokale des tatsächlichen Inhabers S. geführt wurden, die von dessen Steuerberater vorbereiteten unzutreffenden Umsatzsteuer- und Lohnsteuervoranmeldungen unterschrieb (UA S. 7, 22). Dabei war ihm klar, "daß S. die zu niedrig angegebenen Einnahmen dazu benutzen würde, in seinen ESt-Erklärungen seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu niedrig anzusetzen. ... Er entzog sich den Aufforderungen S. bzw. K. zur Mitwirkung nicht, weil es ihm darauf ankam, sich das Wohlwollen S. und damit auch seine eigenen Einnahmemöglichkeiten aus der Strohmanntätigkeit seiner Frau zu erhalten" (UA S. 28).

14

Diese Feststellungen reichen nicht aus, den Schuldspruch wegen mittäterschaftlich begangener Einkommensteuerhinterziehung zu tragen. Zwar ist der Straftatbestand der Steuerhinterziehung kein Sonderdelikt. Nicht nur der Steuerpflichtige selbst kann Täter einer Steuerhinterziehung im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO sein; als (Mit-) Täter kann auch ein Dritter in Betracht kommen, selbst wenn ihm das Gesetz keine steuerlichen Pflichten zuweist (vgl. BGHR StGB § 25 II Mittäter 1; BGH NStZ 1986, 463 [BGH 28.05.1986 - 3 StR 103/86]). Wirken an der Steuerhinterziehung mehrere mit, so bedarf es hinsichtlich jeder Steuerart der Prüfung, ob die einzelnen Tathandlungen die Voraussetzungen einer gemeinschaftlichen Begehungsweise im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB erfüllen. Anhaltspunkte für eine Mittäterschaft können - neben dem eigenen Interesse an der Tat - der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder zumindest der Wille zur Tatherrschaft sein, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Angeklagten abhängen (vgl. BGHR StGB § 25 II Tatherrschaft 2). Diese allgemeinen Grundsätze gelten auch für den Bereich der Steuerdelikte. Das angefochtene Urteil enthält zu diesen Fragen im Hinblick auf die Einkommensteuerhinterziehung zu Gunsten des Betriebsinhaber S. keine ausreichenden Feststellungen. Eine maßgebliche Einflußnahme des Angeklagten auf die den Umsatz- und Lohnsteuervoranmeldungen nachfolgenden einkommensteuerlichen Erklärungen des Steuerpflichtigen S. ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen bereits objektiv fraglich. Denn aus der Abgabe unrichtiger Umsatzsteuer- und Lohnsteuervoranmeldungen ergibt sich keine unmittelbare Auswirkung auf die jährlichen Einkommensteuererklärungen des Betriebsinhabers. Darüber hinausgehende Feststellungen, aus denen sich Rückschlüsse auf eine Tatherrschaft des Angeklagten ziehen lassen könnten, sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Im übrigen läßt die von der Kammer mitgeteilte Motivation des Angeklagten nicht ohne weiteres darauf schließen, daß über die beabsichtigte und vom Angeklagten selbst begangene Umsatzsteuer- und Lohnsteuerhinterziehung hinaus auch ein gemeinschaftlicher einverständlicher Entschluß hinsichtlich der Einkommmensteuererklärungen des Geschäftsinhabers S. vorlag. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hätte es der näheren Erörterung bedurft, ob insoweit lediglich eine Beihilfe zur Einkommensteuerhinterziehung in Betracht kommt. Die allgemeinen Erwägungen der Kammer (UA S. 54) reichen dafür nicht aus.

15

Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Einkommensteuerhinterziehung führt auch zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen Lohnsteuer- und Umsatzsteuerhinterziehung im Fall 2. 5 der Urteilsgründe. Denn die Beteiligung an der fremdnützigen Einkommensteuerhinterziehung deckt sich in ihrer tatbestandsmäßigen Ausführung mit der jeweils mittäterschaftlich begangenen Hinterziehung von Lohn- und Umsatzsteuer, so daß Tateinheit in Betracht kommt.

16

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin: Zur Beurteilung der Frage, ob die in den fünf Lokalen der "Kosa B. T.-Gaststättenbetriebe" in den Jahren 1978 bis 1980 tätigen Prostituierten Arbeitnehmerinnen waren, für die Lohnsteuer anzumelden und abzuführen war, reicht der Hinweis, die Betriebe seien als "Bordellbetriebe" geführt worden (UA S. 5) nicht aus. Es bedarf vielmehr einer zusammenhängenden Sachdarstellung (vgl. BGHR StPO § 267 I 1 Sachdarstellung 2 und 3; BGH wistra 1989, 264, 267 [BGH 12.05.1989 - 3 StR 55/89]), aus der bestimmte Tatsachen zu entnehmen sind, die die Merkmale der nichtselbständigen Arbeit im Sinne von § 19 EStG, §§ 1, 2 LStDV ausfüllen. Danach ist Arbeitnehmer im steuerrechtlichen Sinn, wer im Rahmen eines Dienstverhältnisses seine Arbeitskraft schuldet, d.h. unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert ist und dessen Weisungen zu folgen hat, ohne ein Unternehmerrisiko zu tragen. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. BFH BStBl. II 1985, 661; Schmidt-Drenseck EStG 8. Auflage § 19 Anm. 4 m.w.N.). Ob Prostituierte im Rahmen eines Bordellbetriebes als Arbeitnehmerinnen anzusehen sind und ob damit den Betreiber die entsprechenden steuerrechtlichen Verpflichtungen als Arbeitgeber treffen, richtet sich wie bei anderen Tätigkeiten auch unter Berücksichtigung der zugrundeliegenden Vereinbarungen nach der tatsächlichen Ausgestaltung ihrer Tätigkeit sowie ihrer Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt ihrer Tätigkeit. Einer entsprechenden steuerrechtlichen Beurteilung steht die mögliche Sittenwidrigkeit der Arbeitsverhältnisse (§ 138 BGB) nicht entgegen. Denn die zivilrechtliche Beurteilung ist für die Besteuerung insoweit unerheblich (§ 40 AO). Die vom Bundesgerichtshof in früheren Entscheidungen vertretene abweichende Auffassung zur Arbeitnehmereigenschaft (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 1982, 5 StR 477/81; BGH NJW 1980, 2591 und BGH NJW 1981, 2071) ist nicht aufrechterhalten worden (vgl. BGH NJW 1985, 208 [BGH 01.08.1984 - 2 StR 220/84]).

17

b)

Die Strafkammer hat den Angeklagten im Fall 2.6 der Urteilsgründe (UA S. 28 bis 32) überdies wegen Beihilfe zur Einkommen- und zur Umsatzsteuerhinterziehung durch Zahlung von Schwarzpachten an den Betriebsinhaber S. verurteilt; dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

18

aa)

Die fortgesetzte Beihilfe zur Einkommensteuerhinterziehung betraf die Einkommensteuerveranlagungen des Steuerpflichtigen S. für die Jahre 1979 bis 1984; innerhalb dieses Zeitraums hat das Landgericht für die Jahre 1979 und 1980 (Fall 2.5 der Urteilsgründe; vgl. oben Ziffer 2 a) bereits Mittäterschaft hinsichtlich derselben Einkommensteuerhinterziehung angenommen (UA S. 22). Treffen aber mehrere verschiedenartige Beteiligungsformen im Hinblick auf dieselbe Tat zusammen, so geht die leichtere Form in der schwereren auf (vgl. Dreher/Tröndle 44. Aufl. vor § 25 Rdn. 12 m.w.N.; Cramer in Schönke/Schröder StGB 23. Aufl. vor §§ 25 ff. Rdn. 51 m.w.N.). Die Kammer hätte den Angeklagten folglich auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung wegen der Jahre 1979 und 1980 nur wegen Mittäterschaft verurteilen können.

19

bb)

Dasselbe gilt für die fortgesetzte Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung durch Pachtzahlungen in den Jahren 1979 bis 1982 ("Re.") und 1979 bis 1984 ("Mo. R."). Auch insoweit hat das Landgericht bereits eine mit dem Betriebsinhaber Stiegler begangene mittäterschaftliche Umsatzsteuerhinterziehung in den Jahren 1978, 1979 und 1980 angenommen (Fall 2.5 der Urteilsgründe). Daneben kommt eine Verurteilung wegen Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung in den Jahren 1979 und 1980 nicht in Betracht; denn die Beihilfe ist im Verhältnis zur Mittäterschaft subsidiär.

20

Die Strafkammer hat bei ihrer strafrechtlichen Wertung nicht berücksichtigt, daß die Verpachtung der Betriebe "Re." und "Mo. R." an den Angeklagten und seine Ehefrau umsatzsteuerlich keine gesondert zu beurteilende Tätigkeit des Betriebsinhabers S. war, sondern eine gewerbliche Tätigkeit im Rahmen seines Gesamtunternehmens. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG umfaßt das Unternehmen die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Unternehmer ist derjenige, der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, d.h. nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen tätig wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1, 3 UStG). Umsatzsteuerlich bildet seine Tätigkeit auch dann eine Einheit, wenn der Unternehmer mehrere Betriebe oder Firmen mit unterschiedlichem Gegenstand betreibt (vgl. Mößlang in Sölch/Ringleb/List, Umsatzsteuer, § 2 Rdn. 3). Dementsprechend ist auch der Unternehmer als Steuersubjekt und Steuerpflichtiger zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und Steuererklärungen gemäß § 149 Satz 1 AO, § 18 Abs. 1, 3 UStG verpflichtet, und zwar bei dem Finanzamt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Unternehmen vorwiegend betrieben wird (§ 21 AO). Die einzelnen Betriebe haben insoweit keine gesonderten umsatzsteuerlichen Verpflichtungen (Mößlang a.a.O. § 18 Rdn. 6).

21

Strafrechtlich folgt daraus, daß es sich auch dann um eine Umsatzsteuerhinterziehung handelt, wenn die Hinterziehungshandlungen sich auf verschiedene Tätigkeiten im Rahmen unterschiedlicher Betriebe eines Unternehmers beziehen. Ist ein Dritter an dieser Tat mehrfach beteiligt, so gelten die allgemeinen Grundsätze, daß die leichtere Beteiligungsform in der schwereren aufgeht, auch wenn jeweils unterschiedliche unternehmerische Tätigkeiten durch die Mitwirkungshandlungen gefördert werden.

22

Der neue Tatrichter wird die gesamten Tatbeiträge des Angeklagten zu den einzelnen Teilakten der Umsatz- und Einkommensteuerhinterziehung durch den Steuerpflichtigen S. von 1978 bis 1984 erneut zu würdigen und dabei insbesondere die Frage eines möglichen Gesamtvorsatzes im Rahmen der einzelnen Steuerarten im Hinblick auf die unterschiedlichen Begehungsweisen besonders sorgfältig zu prüfen haben (vgl. BGHSt 36, 105; BGH wistra 1989, 264, 265;  267).

23

c)

Auch soweit den Angeklagten zur Last gelegt wird, eigene Einkommensteuern in den Jahren 1978 bis 1983 hinterzogen zu haben (Fall 2.4 der Urteilsgründe), hat der Schuldspruch keinen Bestand. Auf Grund der Feststellungen ist bereits nicht ersichtlich, durch welche unzutreffenden Angaben im einzelnen die Steuerhinterziehungen in den jeweiligen Jahren bewirkt worden sein sollen. Die von der Strafkammer mitgeteilte pauschale Aufzählung der Fehlerquellen (UA S. 20) reicht für eine zusammenhängende Sachdarstellung nicht aus. Auf dieser Grundlage ist auch nicht überprüfbar, ob die Strafkammer zutreffend von einer fortgesetzten Handlung ausgegangen ist. Das Urteil verhält sich insoweit weder zu der Frage, ob die äußeren Voraussetzungen - Gleichartigkeit des verletzten Rechtsguts, gleichartige Tatbegehung, enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang der Teilakte - vorliegen, noch zur Frage des Gesamtvorsatzes, ohne den Fortsetzungszusammenhang rechtlich ausscheidet (BGH a.a.O.). Dieser erfordert es, daß sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentliche Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt werden. Er muß auf einen Gesamterfolg gerichtet sein und den späteren Verlauf der einzelnen Teilakte zumindest insoweit vorweg begreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger sowie Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatbegehung in Betracht kommen (BGH a.a.O.).

24

Soweit den Urteilsgründen in diesem Zusammenhang überhaupt klare Feststellungen zu entnehmen sind, ergibt sich, daß die in den Einkommensteuererklärungen der Eheleute B. T. für 1978 bis 1983 unzutreffend erklärten oder verschwiegenen Einkünfte durchaus unterschiedliche Grundlagen hatten. So verschwiegen sie einerseits im Jahre 1978 die vom Inhaber S. geleisteten Zahlungen für die Scheinpachtverhältnisse (UA S. 20), während sie in den Folgejähren u.a. eigene gewerbliche Einkünfte unzutreffend erklärten. Es liegt demnach nicht ohne weiteres nahe, daß die Angeklagten bereits 1978 oder 1979 einen Gesamtvorsatz fassen konnten, der die weitere Handlungsreihe erfaßte. Die Bildung oder Erweiterung eines Gesamtvorsatzes nach Tatbeginn und vor Eintritt der zunächst gewollten Steuerverkürzung ist aber nach der Rechtsprechung des Senats bei der Einkommensteuer ausgeschlossen (vgl. BGH wistra 1989, 267).

25

Die unzureichende Erörterung des Fortsetzungszusammenhangs beschwert den Angeklagten auch; denn ohne die Annahme einer fortgesetzten Handlung kommt eine teilweise Verjährung in Betracht. Dies bedarf der erneuten tatrichterlichen Prüfung.

26

3.

Mit der Aufhebung des Schuldspruchs in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang entfallen die zugehörigen Strafaussprüche. Der Schuldspruch wegen Umsatzsteuerhinterziehung in zwei Fällen und wegen Lohnsteuerhinterziehung in zwei Fällen (jeweils Fälle 2.2 und 2.3 der Urteilsgründe) kann bestehen bleiben. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die erforderlichen Feststellungen zur Arbeitnehmereigenschaft der Prostituierten können in diesen Fällen ("Re." und "Mo. R.") aus dem Zusammenhang der Feststellungen zu Fall 2.1 der Urteilsgründe entnommen werden. Zu Recht hat das Landgericht überdies zwei Fälle der Umsatzsteuerhinterziehung angenommen. Denn Umsatzsteuerlich wurde das Lokal "Mo. R." von dem Angeklagten Mokthar B. T. alleine, das Lokal "Reeperbahn" dagegen von der BGB-Gesellschaft der Eheleute B. T. als Unternehmer betrieben. Der Senat hat jedoch auch insoweit die Strafaussprüche aufgehoben. Die zugrunde liegenden Straftaten sind eng mit den übrigen Tatkomplexen verbunden. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, daß die Höhe der insoweit verhängten Strafen durch die übrigen Strafen, insbesondere die Einsatzstrafe, mit bestimmt worden ist. Dasselbe gilt für den Maßregelausspruch.

27

Gemäß § 357 StPO ist die Aufhebung zu Gunsten des Beschwerdeführers in den Fällen 2.1 und 2.4 sowie im Rechtsfolgenausspruch auf die Mitangeklagte Kosa B. T. zu erstrecken.

Gribbohm
Zschockelt
Kutzer
Harms
Rissing-van Saan