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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 25.01.1984, Az.: 5 AZR 89/82

Weihnachtsgratifikation; Gleichbehandlungsgrundsatz

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
25.01.1984
Aktenzeichen
5 AZR 89/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 13878
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Köln - 11.06.1981 - AZ: 5 Ca 2135/81
LAG Düsseldorf - 03.12.1981 - AZ: 3 Sa 559/81

Fundstellen

  • BAGE 45, 76 - 85
  • AiB 1990, 227-253 (Kurzinformation)
  • JR 1985, 352
  • NJW 1985, 168 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Zweck einer Weihnachtsgratifikation rechtfertigt es in der Regel nicht, hinsichtlich der Höhe zwischen Arbeitern und Angestellten zu differenzieren (Bestätigung von BAG 33, 57 = AP Nr. 44 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).

  2. 2.

    Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes entfällt nicht schon deshalb, weil die ohne sachlichen Grund begünstigte Gruppe kleiner ist als die benachteiligte Gruppe.

  3. 3.
    1. a)

      Ein sachgerechter Grund für eine Differenzierung kann darin liegen, Arbeitnehmer durch eine höhere Gratifikation an den Betrieb zu binden, weil ihr Weggang zu besonderen Belastungen führt.

    2. b)

      Eine an einen solchen Zweck anknüpfende Gruppenbildung ist nicht deshalb sachwidrig, weil von ihr auch Arbeitnehmer erfaßt werden, bei denen der Grund für die beabsichtigte Bindung nicht bestehen kann. Das gilt jedenfalls so lange, wie der verfolgte Zweck typischerweise sich bei der begünstigten Gruppe verwirklichen kann, während er bei der benachteiligten Gruppe fehlt (im Anschluß an das Urteil vom 5. März 1980 - 5 AZR 46/78 - AP Nr. 43 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).