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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 05.03.1980, Az.: 5 AZR 46/78

Rentenversicherungsträger; Rentenversicherung; Verbandszulage; Spitzenverband; Zulage

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
05.03.1980
Aktenzeichen
5 AZR 46/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 10024
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Hannover 18.10.1976 - 9 Ca 249/76
LAG Hannover 17.11.1977 - 1 Sa 17/77

Fundstellen

  • DB 1980, 1848-1849 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1980, 859

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Spitzenverband der Rentenversicherungsträger darf als Arbeitgeber bei der Zahlung einer Verbandszulage nach den unterschiedlichen Aufgaben seiner Dienststellen und den daraus folgenden unterschiedlichen Anforderungen an die Mitarbeiter differenzieren. Er kann die Zulage auf die Angestellten beschränken, die die typischen Aufgaben eines Spitzenverbandes erledigen.

2. Eine Differenzierung zwischen den Beschäftigten von zwei mit jeweils unterschiedlichen Aufgaben betrauten Dienststellen ist auch dann zulässig, wenn bestimmte Tätigkeiten in beiden Dienststellen in gleicher Weise ausgeübt werden, z. B. bei Kraftfahrern, Pförtnern oder Stenotypistinnen.