Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.05.1994, Az.: 1 StR 86/94
Sachverständiger; Beweismittel; Beweisbehauptung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.05.1994
- Aktenzeichen
- 1 StR 86/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12797
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ 1995, 97-98 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Wenn die Ergebnisse des Sachverständigen zwar nicht eindeutig sind, jedoch Aufschluß über die Wahrscheinlichkeit der Beweisbehauptung geben, so ist der Sachverständige durchaus ein geeignetes Beweismittel.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt. Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Verfahrensrüge Erfolg.
Auf Grund der Angaben der Geschädigten, die es für glaubwürdig erachtet hat, ist das Landgericht davon ausgegangen, der Angeklagte habe H. an einem nicht mehr genau feststellbaren Tag im März 1993 zur Duldung des Geschlechtsverkehrs auf dem Beifahrersitz seines Pkw's genötigt, nachdem er zuvor die Rückenlehne in Liegeposition gebracht habe. Die Einlassung des Angeklagten, der Verkehr habe mit Einverständnis der Zeugin im Freien neben dem Auto stattgefunden, hat das Landgericht als widerlegt angesehen.
Der Angeklagte hat sich u.a. damit verteidigt, der Beifahrersitz habe sich seit einem Unfall im Februar 1992 nicht mehr in Liegestellung zurückdrehen lassen. Zum Beweis für diese Behauptung hat er die Einnahme eines Augenscheins und die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Diesen Antrag hat die Strafkammer mit der Begründung abgelehnt, die benannten Beweismittel seien zur Sachaufklärung völlig ungeeignet, weil sie allenfalls den jetzigen Zustand des Autos beträfen und letztlich keine vernünftigen Rückschlüsse auf den Zustand im Zeitpunkt des Vorfalls im März 1993 zuließen. Dabei sei "insbesondere zu bedenken, daß das Fahrzeug zwischenzeitig entwendet war und dabei auch Veränderungen erfolgt sein können."
Ob ein ohne besondere Sachkunde vorgenommener Augenschein in einem derartigen Fall zur Erforschung der Wahrheit beizutragen vermag (vgl. § 244 Abs. 5 Satz 1 StPO), kann dahinstehen. Unzutreffend ist jedenfalls die Auffassung des Landgerichts, das Gutachten eines Sachverständigen sei ein völlig ungeeignetes Beweismittel.
Völlig ungeeignet i.S.d. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ist ein Beweismittel nur, wenn das Gericht ohne jede Rücksicht auf das bisherige Beweisergebnis sagen kann, daß sich mit einem solchen Beweismittel das im Beweisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis nach sicherer Lebenserfahrung nicht erzielen läßt (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeignetheit 6 m.w.Nachw.; BGH, Beschluß vom 25. März 1994 - 2 StR 102/94). Ein Sachverständiger ist daher ein völlig ungeeignetes Beweismittel, wenn es nicht möglich ist, ihm die tatsächlichen Grundlagen zu verschaffen, deren er für sein Gutachten bedarf (BGHR aaO.).
Dagegen ist ein Sachverständiger schon dann als geeignetes Beweismittel anzusehen, wenn er zwar keine sicheren und eindeutigen Schlüsse ziehen kann, seine Folgerungen die unter Beweis gestellte Behauptung aber als mehr oder weniger wahrscheinlich erscheinen lassen und hierdurch unter Berücksichtigung des sonstigen Beweisergebnisses Einfluß auf die Überzeugungsbildung des Gerichts erlangen können. Ob das vorhandene Material dem Sachverständigen genügend Anknüpfungstatsachen wenigstens für ein Möglichkeits- oder Wahrscheinlichkeitsurteil bietet, kann das Gericht ggf. im Wege des Freibeweises klären (KK-Herdegen StPO 3. Aufl. § 244 Rdn. 79).
Zu Recht weist die Revision darauf hin, daß ein Sachverständiger nach Kenntnis des gegenwärtigen Zustandes möglicherweise Rückschlüsse auf die Vergangenheit ziehen kann. Es erscheint nach der Lebenserfahrung keineswegs von vornherein als ausgeschlossen, daß ein technischer Sachverständiger auf Grund der Untersuchung des Beifahrersitzes zu dem Ergebnis gelangen kann, der Defekt bestehe im Hinblick auf bestimmte Merkmale u.U. bereits seit einem langen Zeitraum, oder er beruhe auf einer bestimmten Ursache. Eine solche Aussage könnte in Verbindung mit der Bekundung der als Zeugin vernommenen Ehefrau des Angeklagten Bedeutung erlangen, die Lehne des Beifahrersitzes habe sich bereits im März 1993 - also in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu dem angeblichen Tatzeitpunkt - nicht mehr bewegen lassen. Die Strafkammer hätte daher den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels ablehnen dürfen.
Auf diesem Verfahrensfehler beruht das Urteil. Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht die Glaubwürdigkeit der Zeugin H. anders beurteilt hätte, wenn die Darstellung der Geschädigten in einem für das Tatgeschehen wesentlichen Punkt als widerlegt oder zumindest entkräftet anzusehen wäre. Dies gilt nicht lediglich für die Vergewaltigung selbst, sondern - wegen des engen sachlichen und beweismäßigen Zusammenhangs zwischen beiden Taten - auch für den Vorwurf der Nötigung. Das angefochtene Urteil ist daher in vollem Umfang aufzuheben, ohne daß es eines Eingehens auf die übrigen Verfahrensrügen und die Sachrüge bedarf.