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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.10.1982, Az.: IVb ZB 97/82

Antrag auf Änderung der Sorgerechtsregelung für Kinder aus geschiedener Ehe; Einlegung einer Beschwerde vor dem Amtsgericht an Stelle des zuständigen Oberlandesgerichts; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist; Zurechnung des Verschuldens von Verfahrensbevollmächtigten; Rechtsunkenntnis von Verfahrensbevollmächtigten; Eintragung von Fristen in den Fristenkalender; Organisatorische Maßnahmen zur Vorsorge für die Einhaltung der Begründungsfrist

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.10.1982
Aktenzeichen
IVb ZB 97/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 15827
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 27.04.1982

Verfahrensgegenstand

Änderung der Regelung der elterlichen Sorge

Der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Macke, Dr. Zysk und Nonnenkamp
am 13. Oktober 1982
beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. April 1982 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 2.000,00 DM.

Gründe

1

I.

Mit Beschluß vom 18. Januar 1982 hat das Amtsgericht den Antrag des Vaters auf Änderung der Sorgerechtsregelung für die Kinder aus geschiedener Ehe Eike und Sigrun R. zurückgewiesen. Gegen diese ihm am 23. Januar 1982 zugestellte Entscheidung hat der Vater beim Amtsgericht Beschwerde eingelegt; die Beschwerdeschrift ist am 1. Februar 1982 an das Oberlandesgericht gelangt. Dort hat der Vater mit einem am 5. März 1982 eingegangenen Schriftsatz angekündigt, die Beschwerdebegründung binnen einer Woche nachzureichen. Auf den Hinweis, daß die Frist für die Beschwerdebegründung bereits am 1. März 1982 abgelaufen sei, hat er am 16. März 1982 um Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Begründungsfrist nachgesucht und gleichzeitig die Beschwerde begründet.

2

Das Oberlandesgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die Beschwerde als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Vaters.

3

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

4

1.

Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, daß die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluß des Amtsgerichts zwar entgegen § 621 e Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht beim Oberlandesgericht eingelegt wurde, daß aber zur Wahrung der Frist für ihre Einlegung die Weiterleitung durch das Amtsgericht und der Eingang beim Oberlandesgericht am 1. Februar 1982 genügte (BGH, Beschluß vom 8. Februar 1978 - IVb ZB 80/77 - NJW 1978, 1165). Gemäß § 621 e Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 519 Abs. 2 ZPO lief demnach die Frist für die Begründung des Rechtsmittels am 1. März 1982 ab. Ihr Eingang erst am 16. März 1982 war mithin verspätet.

5

2.

Dem Antrag des Vaters auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist (§ 233 ZPO) hat das Oberlandesgericht zu Recht nicht stattgegeben.

6

a)

Was zur Begründung des Antrags angeführt wurde, reicht nicht aus, um darzutun, daß der Vater ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Er hat ausgeführt, seinem Verfahrensbevollmächtigten sei am 8. Februar 1982 telefonisch die Übersendung von (nicht näher bezeichneten) Unterlagen für die Beschwerdebegründung angekündigt worden, die auch kurz darauf eingegangen seien. Aus "nicht erklärlichen Gründen" seien diese Unterlagen wieder zurückgegeben worden, ohne daß die Beschwerdebegründung angefertigt worden sei. Auch sei nicht bekannt gewesen, wann die Gerichtsakten vom Amtsgericht an das Oberlandesgericht abgegeben worden seien. Dieser Vortrag läßt offen, ob durch Eintragung in den Fristenkalender oder andere organisatorische Maßnahmen Vorsorge für die Einhaltung der Begründungsfrist getroffen worden ist. Die Nichtbeachtung des § 621 e Abs. 3 Satz 1 ZPO bei der Einlegung der Beschwerde legt die Annahme nahe, daß sich die Verfahrensbevollmächtigten des Vaters auch über das aus § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO hervorgehende Erfordernis einer fristgerechten Begründung nicht im klaren waren. Eine Rechtsunkenntnis in diesem Rahmen geht zu ihren Lasten.

7

b)

Wie sich aus § 236 Abs. 2 ZPO ergibt, ist die substantiierte Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen Voraussetzung für einen begründeten Wiedereinsetzungsantrag. Fehlt es schon an einem schlüssigen Vortrag in diesem Sinne, ist der Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen. Die Rüge der weiteren Beschwerde, das Oberlandesgericht habe im vorliegenden Fall nicht positiv festgestellt, wie es letztlich zu der Fristversäumnis gekommen sei, geht daher fehl. Es ist ausreichend, wenn der als wahr unterstellte Vortrag zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs ein Verschulden der Verfahrensbevollmächtigten an der Fristversäumnis nicht ausschließt, wie es hier in mehrfacher Hinsicht der Fall ist.

8

c)

Das Verschulden seiner Verfahrensbevollmächtigten muß sich der Vater gemäß § 85 Abs. 2 ZPO auch in der vorliegenden Familiensache zurechnen lassen, in der mit der Regelung der elterlichen Sorge ein Rechtsgut höchstpersönlicher Natur betroffen ist. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits in dem Beschluß vom 20. April 1979 (IV ZB 84/79 - FamRZ 1979, 576, 577) ausführlich dargelegt; der Senat ist dem in seinem Beschluß vom 8. Oktober 1980 (IVb ZB 741/80 = VersR 1981, 77, 78) beigetreten. Eine Auseinandersetzung mit der das Entmündigungsverfahren betreffenden Entscheidung des LG Tübingen (NJW 1977, 1693 m, Anm. Grunsky), auf die die weitere Beschwerde Bezug nimmt, ist bereits in der erstgenannten Entscheidung erfolgt. Die sonstigen Ausführungen der weiteren Beschwerde geben dem Senat keinen Anlaß, den im Beschluß vom 8. Oktober 1980 eingenommenen Rechtsstandpunkt aufzugeben, der auch im Schrifttum herrschend ist (Zöller/Vollkommer, ZPO 13. Aufl. Anm. III 1; Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 40. Aufl. Anm. 3 Aa; Thomas/Putzo ZPO 11. Aufl. Anm. 4a, jeweils zu § 85). Es ist nicht gerechtfertigt, die Vorschrift des § 85 Abs. 2 ZPO auf vermögensrechtliche Streitigkeiten zu beschränken, da auch in anderen Verfahren das Interesse der obsiegenden Partei an einer Beendigung der gerichtlichen Auseinandersetzung infolge des Verstreichens von Rechtsmittelfristen schutzwürdig erscheint. Die Anwendbarkeit ist demgemäß etwa für Kindschaftssachen anerkannt (BGH, Beschluß vom 15. Dezember 1971 - IV ZB 79/71 -, LM § 232 ZPO/Ca/Nr. 33) und insoweit verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 35, 41, 46 ff).

9

Den Interessen des Kindeswohls wird im Sorgerechtsverfahren hinreichend durch die jederzeitige Abänderkeit von Regelungen der elterlichen Sorge Rechnung getragen.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 2.000,00 DM.

Lohmann
Zysk