Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.01.1962, Az.: VII ZR 181/60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.01.1962
- Aktenzeichen
- VII ZR 181/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 13519
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 22.06.1960
In dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 1962
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Glanzmann und
der Bundesrichter Dr. Winkelmann, Rietschel, Erbel und Hubert Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 22. Juni 1960 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision einschließlich der dem Streithelfer entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Tatbestand
Der Fliegerhorst Wertheim-Reinhardshof stand als Wehrmachtsvermögen im Eigentum des Deutschen Reichs. Im Jahre 1945 wurde seine Verwaltung von der amerikanischen Militärregierung dem damaligen Land Württemberg-Baden übertragen. Dieses verpachtete das Flugplatzgelände am 9. September 1946 an den Landkreis Tauberbischofsheim. Nach § 4 Ziff. 4 dieses Vertrags sollten sämtliche vom Pächter geschaffenen Einbauten dem Eigentum am Grundstück folgen, ohne daß der Pächter eine besondere Entschädigung erhalten sollte. Im Zuge der Flüchtlings- und Industrieansiedlung überließ die Landkreisselbstverwaltung Tauberbischofsheim der Firma S. KG, Fabrik für Glas Verformung auf deren Antrag die auf dem Flugplatz befindliche stark zerstörte Halle 6 zur Einrichtung von Fabrikationsräumen. Ein schriftlicher Vertrag wurde nicht gefertigt. In der Folgezeit nahm die Firma S. KG Aufräumungsarbeiten vor und baute die Halle 6 als Fabrikgebäude wieder auf.
Am 20. Mai 1948 veräußerte die Firma Strowen KG ihren Betrieb mit allen Rechten an den Kläger.
Dieser fordert von der beklagten Bundesrepublik als jetziger Eigentümerin des Flugplatzgeländes Ersatz der Aufwendungen der Firma S. KG bei der Räumung und dem Wiederaufbau der Halle 6 in Höhe von 10.000 DM. Er hat dazu vorgetragen, die Beklagte sei durch die Arbeiten und Einbauten der Firma S. KG ohne Rechtsgrund bereichert. Die von der Landkreisselbstverwaltung Tauberbischofsheim hierfür beigesteuerten Beträge und Materialien deckten bei weitem nicht die entstandenen Unkosten.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie ist der Auffassung, daß sie nach § 4 Ziff. 4 des mit dem Kreis geschlossenen Vertrags nicht verpflichtet sei, den Kläger zu entschädigen. Die Firma S. KG habe die Arbeiten und Einbauten überdies auf Grund eigener vertraglicher Pflichten gegenüber dem Kreis vorgenommen. Der Kreis habe selbst insgesamt über 136.000 RM für die Räumung und den Wiederaufbau der Halle beigesteuert. Die eingebauten Materialien seien zu Lasten der Landkreisselbstverwaltung aus Horstbeständen zur Verfügung gestellt worden.
Auf die Streitverkündung der Beklagten ist der Landkreis Tauberbischofsheim dem Rechtsstreit auf deren Seite beigetreten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Die Beklagte und ihr Streithelfer beantragen die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
1)
Das Oberlandesgericht stellt auf Grund des Vortrags der Parteien und des beigezogenen Schriftwechsels zwischen dem Kreis und der Firma S. KG fest, daß zwischen diesen vertraglichen Beziehungen bestanden haben, wonach die Firma S. KG zu den von ihr erbrachten Leistungen vorbehaltlich einer späteren Verrechnung etwaiger Aufwendungsersatzansprüche im Rahmen eines noch abzuschließenden endgültigen Vertrags verpflichtet war. Es könne dahingestellt bleiben, welcher Art die zwischen dem Kreis und der Firma S. KG getroffene Vereinbarung gewesen sei; jedenfalls habe die Firma S. KG auf Grund vertraglicher Verpflichtungen gegenüber dem Kreis gehandelt. Deshalb entfalle auch ein Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte.
2)
Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe des Klägers sind nicht begründet.
Der Kläger möchte die Feststellung des Berufungsgerichts nicht gelten lassen, daß die Firma S. KG sich zu den Aufbauarbeiten verpflichtet hat; er meint, ihr sei von dem Landkreis nur gestattet worden, die Aufräumungs- und Aufbauarbeiten vorzunehmen. Zwar seien sich die Beteiligten darüber einig gewesen, daß etwaige Ersatzansprüche der Firma S. KG für ihre Aufwendungen später vertraglich geregelt werden sollten. Jedoch sei ein Vertrag zwischen dem Kreis und der Firma S. KG überhaupt nicht zustande gekommen; weder sei der von dieser angestrebte Mietvertrag abgeschlossen noch sei über die Entschädigung für ihre Aufwendungen eine Einigung erzielt worden.
Mit diesen Ausführungen kann der Kläger in diesem Rechtszug nicht mehr gehört werden. Das Oberlandesgericht hat näher dargelegt, in welchen Erklärungen und schlüssigen Handlungen der Beteiligten es den Vertragsschluß zwischen dem Landkreis und der Firma S. gefunden hat. Es hat weiter dargelegt, daß das spätere Verhalten der Beteiligten damit im Einklang steht, daß insbesondere der Landkreis Abschlagszahlungen an die Firma S. geleistet hat. Diese Ausführungen bewegen sich durchweg im Bereiche der dem Tatrichter zustehenden Auslegung von Willenserklärungen; die Auslegung ist jedenfalls rechtlich möglich und infolgedessen für das Revisionsgericht bindend.
Der Wirksamkeit eines solchen Vertrags steht nicht entgegen, daß sich die Beteiligten über die Art und den Umfang der Verrechnung der gegenseitigen Leistungen noch nicht in allen Punkten geeinigt hatten; das ist bei einem derartigen vorläufigen Vertrag nichts Ungewöhnliches und braucht die vertragliche Bindung hinsichtlich der Punkte, über die schon eine Einigung erzielt worden ist, nicht auszuschließen. Die Auslegungsregel des § 154 Abs. 1 BGB greift in solchem Falle nicht Platz.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren sich die Beteiligten über das, was sie im Augenblick regeln wollten, einig; nur die Vergütung der gegenseitigen Leistungen war absichtlich offen gelassen worden und sollte einer späteren Regelung vorbehalten bleiben. Das Vorhandensein solcher rechtswirksamen mit Rechten und Pflichten verbundenen vertraglichen Beziehungen kann auch nicht dadurch wieder ausgeräumt werden, daß es zwischen dem Kreis und der Firma S. KG oder dem Kläger später nicht zum Abschluß eines weiteren endgültigen Vertrags gekommen ist.
Hat somit die Firma S. KG auf Grund rechtswirksamer vertraglicher Beziehungen mit dem Landkreis (Streithelfer) die von ihr behaupteten Leistungen erbracht, so fehlt es an der Grundlage eines Bereicherungsanspruchs des Klägers gegen die beklagte Eigentümerin nach § 951 und § 812 BGB; denn wer eine bewegliche Sache auf Grund eines rechtswirksamen Vertrages auf einem Grundstück einbaut und hierbei das Eigentum an der eingebauten Sache verliert, hat auch dann keinen Anspruch aus § 812 und § 951 BGB gegen den Grundstückseigentümer, wenn er den Vertrag nicht mit diesem, sondern mit einem Dritten (hier dem Streithelfer) geschlossen hat. Dasselbe gilt auch für die sonstigen Aufwendungen, die nicht unter § 812 BGB fallen. Es fehlt insoweit an einer grundlosen unmittelbaren Vermögensverschiebung (RGZ 130, 310, 312; GH Urteil vom 30.10.1952 - IV ZR 89/52 - in LM Nr. 14 zu § 812 BGB und Urteil des Senats in BGHZ 36, 30 [BGH 05.10.1961 - VII ZR 207/60]).
Der Kläger kann seinen Bereicherungsanspruch auch nicht darauf stützen, daß die Firma S. KG oder er das Eigentum an dem Grundstück nicht erworben haben. Das mag die Firma S. KG gehofft haben; Grundlage der vertraglichen Abmachungen zwischen ihr und dem Kreis ist es aber nicht gewesen; die Beteiligten waren sich vielmehr, wie das. Berufungsgericht unangegriffen feststellt, darüber im klaren, daß der Kreis zu einer solchen Zusage überhaupt nicht in der Lage war.
3)
Die Revision des Klägers ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen, ohne daß noch untersucht zu werden braucht, ob die Klage nicht schon deshalb als unbegründet abzuweisen wäre, weil sie der Höhe nach nicht hinreichend substantiiert worden ist. Ebenso ist hier nicht zu prüfen, ob und welche Ansprüche dem Kläger gegen den Streithelfer zustehen.
Dr. Winkelmann
Rietschel
Erbel
Meyer