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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.04.1972, Az.: 4 StR 93/72

Verstoß der Aufklärungspflicht auf Seiten des Gerichts; Verstoß des Nichteinschaltens eines Dolmetschers in der mündlichen Verhandlung; Urteilsfeststellungen frei von Verstößen gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze; Anforderungen für das Vorliegen eines minderschweren Falles eines Autostraßenraubes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.04.1972
Aktenzeichen
4 StR 93/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 12254
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kaiserslautern - 28.06.1971

Verfahrensgegenstand

Autostraßenraub u.a.

Prozessführer

1. Kraftfahrer Leopold M., geboren am ... 1934 in R./Polen, zur Zeit in Untersuchungshaft

2. Liftführer Leszek Franciszek An., geboren am ... 1947 in P./Polen, zur Zeit in Untersuchungshaft

3. Kraftfahrer Zbigniew Pa. geboren am ... 1947 in N./Polen, zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 13. April 1972,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer als Vorsitzender,
Bundesrichter Börtzler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Hürxthal, Bundesrichter Buddenberg als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin ... als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Angeklagten An.,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger des Angeklagten Pa.,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 28. Juni 1971 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Zweibrücken zurückverwiesen.

Im übrigen werden die Revisionen verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen fortgesetzten Autostraßenraubes in Tateinheit mit fortgesetztem schwerem Raub und mit Freiheitsberaubung zu je fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Es hat den Angeklagten die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von je fünf Jahren entzogen.

2

Die Revisionen der Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung sachlichen Rechts.

3

Die Rechtsmittel haben nur zum Strafausspruch Erfolg.

4

A)

Die Verfahrensrügen

5

I.

Die Rüge des Angeklagten M.

6

Dieser Angeklagte kann sich nicht darauf berufen, daß das Landgericht den nicht von ihm oder seinem Verteidiger, sondern von dem Verteidiger des Angeklagten Pa. zu dessen Entlastung wiederholt gestellten Antrag auf Zeugenvernehmung zweier L.-Angehöriger abgelehnt hat. Unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) war das Landgericht nicht im Interesse des Angeklagten M. zur Ermittlung und Anhörung der beiden fraglichen LSC-Angehörigen genötigt. Das Landgericht hat zwar dargelegt, was diese beiden Personen den Polizeibeamten K. und Z. gesagt hatten. Das hat es aber nur getan, um das Zustandekommen der Geständnisse der Angeklagten An. und M. zu erläutern. Allein auf das glaubwürdige Geständnis des Angeklagten An. und die damit voll übereinstimmenden Aussagen der Zeuginnen Kr. und O., die weithin auch mit den Bekundungen des Angeklagten M. im Einklang standen, hat das Landgericht seine Überzeugung vom Tathergang gegründet. Die von den beiden Polizeibeamten übermittelten Angaben der beiden L. Angehörigen haben bei der Überzeugungsbildung der Strafkammer keine Rolle gespielt. Es bestand um so weniger Anlaß, diese beiden L.-Angehörigen zu ermitteln und einzuvernehmen, als ihre Bekundungen nicht im geringsten zu denen des An. und der beiden Zeuginnen in Widerspruch stehen.

7

II.

Die Rüge des Angeklagten An.

8

Mit seiner Beanstandung, das Landgericht habe den in der Hauptverhandlung erteilten Hinweis auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts, u.a. auf die Möglichkeit der Anwendung des § 316 a StGB, nicht durch einen Dolmetscher übersetzen lassen, kann dieser Angeklagte keinen Erfolg haben. Er befand sich zur Zeit der Hauptverhandlung schon seit mehr als 1 1/2 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland. Schon das legte die Annahme nahe, daß er die deutsche Sprache, wenn er sie nicht gut sprechen, so doch gut verstehen konnte. Das wird bestätigt durch die bei den Akten (Bd. III Bl. 328) befindliche Übersetzung eines Briefes des Angeklagten, in welchem er erklärt, daß er die deutsche Sprache "bereits recht gut beherrsche". Unter diesen Umständen war es Sache des pflichtgemäßen Ermessens des Tatrichters, in welchem Umfang er die Einschaltung des Dolmetschers bei der Verhandlung mit dem Angeklagten für erforderlich hielt (BGHSt 3, 285). Es fehlt jeder Anhalt dafür, daß der Vorsitzende insoweit sein Ermessen unrichtig angewandt habe. Hätte der Angeklagte den Hinweis nicht voll verstanden oder hätte auch nur Grund für eine solche Befürchtung bestanden, so hätte der Angeklagte oder sein Verteidiger dies geltend machen und gegebenenfalls wegen der Nichteinschaltung des Dolmetschers die Entscheidung des Gerichts anrufen können.

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III.

Die Rügen des Angeklagten Pa.

10

1.

Die Ablehnung des Beweisantrags auf Vernehmung der beiden schon oben (im Abschnitt I) erwähnten L.-Angehörigen hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Mehr als daß sich der Angeklagte Pa. nicht ihnen gegenüber der Tat berühmt habe, wollte die Verteidigung durch ihre Vernehmung nicht geklärt wissen. Dieses Beweisthema hat das Landgericht als wahr unterstellt. An die Wahrunterstellung hat es sich gehalten. Die Überzeugung von der Mittäterschaft des Pa. hat das Landgericht allein aus den Bekundungen der Mitangeklagten und der beiden als Zeuginnen vernommenen Frauen hergeleitet. Es kommt unter diesen Umständen nicht darauf an, ob der als Hilfsbeweisantrag wiederholte Beweisantrag in den Urteilsgründen mit Recht oder Unrecht auch wegen Unerreichbarkeit der Beweismittel abgelehnt worden ist.

11

2.

Der Angeklagte P. kann auch nicht mit Erfolg beanstanden, daß die Strafkammer den Hilfsantrag seines Verteidigers, eine Vorstrafenliste oder ein Glaubwürdigkeitszeugnis bezüglich des Mitangeklagten H. einzuholen, als für die Entscheidung ohne Bedeutung abgelehnt hat. Nicht auf die Bekundungen des Angeklagten M., sondern allein "auf die glaubhaften Darstellungen des mitbeteiligten An. und der beiden überfallenen Frauen" hat die Strafkammer ihre Überzeugung von der Beteiligung des Angeklagten Pa. gegründet (UA S. 21). Auch die Überzeugung des Landgerichts davon, daß von den Angeklagten keiner "sich besonders hervorgetan" hat, sondern daß sie "gleichermaßen die ursächliche Verantwortung" zu tragen haben, beruht außer auf dem äußeren Ablauf des Tatgeschehens nicht auf irgend welchen Bekundungen des M. sondern allein auf der für glaubwürdig erachteten Darstellung des An. (UA S. 21).

12

B)

Die Sachbeschwerden

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I.

Die Urteilsfeststellungen sind klar sowie frei von Widersprüchen und enthalten keine Verstöße gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze. Sie tragen bezüglich aller Angeklagten den Schuldspruch.

14

1.

Die Bedenken, die die Revisionsrechtfertigungen bezüglich des Tatbestandes des Autostraßenraubes vortragen, sind offensichtlich unbegründet (vgl. BGHSt 18, 170).

15

Daß das Landgericht die nacheinander begangenen Angriffe auf die beiden Frauen als nur ein (fortgesetztes) Verbrechen des Autostraßenraubes erachtet hat, beschwert jedenfalls die Angeklagten nicht. Nähere Erörterungen hierzu sind daher überflüssig.

16

2.

Den Tatbestand des gemeinschaftlichen schweren Raubes haben die Angeklagten ebenfalls erfüllt. Gemäß ihrem gemeinschaftlichen Plan haben sie den beiden überfallenen Frauen mit gegen die Person gerichteter Gewalt Geld und andere Sachen weggenommen. Alle drei Angeklagten wollten diese Sachen in ihre gemeinsame Verfügungsgewalt bringen und sich rechtswidrig zueignen; das haben sie getan.

17

a)

Die Raubüberfälle sind "auf einem öffentlichen Weg" (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB) begangen worden. Ob es, wie das Landgericht meint (UA S. 27), zur Erfüllung dieser Voraussetzung schon genügen würde, daß die Angeklagten die Dirnen plangemäß auf der Bundesstraße in den Kraftwagen einsteigen ließen (wogegen der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 9. Dezember 1970 - 3 StR 143/70 -, S. 8/9, Bedenken geäußert hat), mag dahinstehen. Jedenfalls lagen die "GV-Plätze auf denen die Beraubungen unmittelbar durchgeführt wurden, auf oder unmittelbar an (hierzu LM Nr. 14 zu § 250 StGB = NJW 1956, 1807 - dort nur Leitsatz -) öffentlichen Waldwegen (UA S. 6, 9, 11). Daß die Tat innerhalb des dort zum Stehen gebrachten Kraftwagens ausgeführt wurde, ist unerheblich.

18

b)

Auch gegen die Bejahung des Erschwerungsgrundes des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Bandenraub) bestehen keine rechtlichen Bedenken.

19

Wegen Bandenraubes können nur solche Täter bestraft werden, die sich "zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl", d.h. zur Ausführung mehrerer solcher Taten, verbunden haben. Soll nur eine solche Tat, auch nur eine einzige fortgesetzte, ausgeführt werden, so kann der Erschwerungsgrund nicht angewendet werden. Andererseits kann diejenige Tat, die als erste und einzige ausgeführt worden ist, als Bandenraub bestraft werden, wenn die Verbindung zur fortgesetzten Begehung mehrerer solcher Taten wirklich stattgefunden hat.

20

Die drei Angeklagten waren übereingekommen, bis zu ihrer für später ins Auge gefaßten Auswanderung aus Deutschland "möglichst viele Straßenpassanten" zu berauben (UA S. 6, 32). Daß sie den Kreis der Opfer auf die am Kasernen-Gelände in K.-V. herumstreichenden Dirnen beschränkt hatten (UA S. 7), genügt nicht, um alle Raubüberfälle, die dann nach und nach ausgeführt werden sollten, als eine einzige fortgesetzte Tat zu erachten. Sie haben damit noch nicht den zur Begründung einer fortgesetzten Straftat erforderlichen Gesamtvorsatz gefaßt, der auch die einzelnen Tatzeiten und die einzelnen als Raubopfer vorgestellten Personen mitumfassen muß (BGHSt 1, 313, 315 [BGH 21.09.1951 - 2 StR 415/51];  2, 163, 167 [BGH 29.02.1952 - 1 StR 631/51];  15, 268, 271 [BGH 13.12.1960 - 5 StR 478/60];  16, 124, 128 [BGH 02.05.1961 - 1 StR 139/61]/129); der allgemeine Entschluß, unter ähnlichen Umständen gleichartige Straftaten zu begehen, reicht zur Begründung des Gesamtvorsatzes nicht aus (a.a.O. sowie RGSt 9, 296;  47, 341).

21

Während es zur Begründung der Mittäterschaft an irgendeiner Straftat regelmäßig ausreicht, daß der mit Täterwillen Handelnde den Tatentschluß und die Tatausführung seiner Mittäter irgendwie, auch nur rein "geistig" fördert, ist es zur Bestrafung wegen Bandenraubes (und Bandendiebstahls) erforderlich, daß das Bandenmitglied zeitlich und örtlich an der Tatausführung unmittelbar mitwirkt (BGHSt 8, 205 mit weiteren Hinweisen). In der vorliegenden Sache bestehen insoweit hinsichtlich der Beraubung der Dirne Kr. keine Bedenken. Alle drei Angeklagten sind daher zu Recht des schweren Raubes auch unter dem Gesichtspunkt des Bandenraubes schuldig befunden worden.

22

Zweifelhaft kann es sein, ob der Angeklagte An., der bei der Aufnahme der Dirne G. in den Kraftwagen und bei ihrer Beraubung nicht unmittelbar anwesend war, in diesem Falle ebenso wie die beiden Angeklagten M. und Pa. als Mittäter - und nicht bloß als Gehilfe - des Bandenraubes gehandelt hat. Der Senat neigt jedoch zu der Auffassung, daß An., der nach der Beraubung der Dirne Kr. diese festgehalten und bewacht und damit die unmittelbar anschließende planmäßige Beraubung auch der Dirne O. ermöglicht hat, damit seinen "zeitlichen und örtlichen" - über eine bloß "geistige" Mitwirkung hinausgehenden - Tatbeitrag auch zur Beraubung der Dirne G. geleistet hat. Das braucht jedoch nicht abschließend entschieden zu werden. Denn durch den Schuldspruch wegen nur eines (die Fälle Kr. und G. umfassenden) Bandenraubes ist An. auch dann nicht beschwert, wenn er im Falle Große nur als Gehilfe gehandelt haben sollte, zumal auch für ihn im Falle G. der Tatbestand des - einheitlichen - schweren Raubes unter dem Gesichtspunkt des Straßenraubes einwandfrei erfüllt ist.

23

c)

Daß der vollendete schwere Raub zum Autostraßenraub im Verhältnis der Tateinheit und nicht etwa in dem der Gesetzeskonkurrenz steht, hat das Landgericht rechtlich einwandfrei dargelegt (BGH NJW 1963, 1413).

24

3.

Auch der Schuldspruch wegen einer im Falle Kr. begangenen, mit den übrigen Straftaten in Tateinheit stehenden Freiheitsberaubung ist rechtlich einwandfrei.

25

II.

Die Strafzumessung hätte nach der zur Zeit der Aburteilung durch das Landgericht bestehenden Gesetzeslage nicht beanstandet werden können. Der Senat muß aber gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 354 a StPO die Änderung der Strafdrohung berücksichtigen, die im § 316 a StGB durch das Elfte Strafrechtsänderungsgesetz vom 16. Dezember 1971 - BGBl I 1977 - vorgenommen worden ist. Danach ist in "minderschweren Fällen" nunmehr Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zulässig.

26

Das Landgericht hat ausdrücklich erwähnt, daß es "an die Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe aus § 316 a Abs. 1 StGB gebunden" sei (UA S. 35). Es ist nicht ausgeschlossen, daß das Gericht, das für die Angeklagten eine Reihe von mildernden Gesichtspunkten anführen konnte (UA S. 36), in der ihm allein obliegenden tatrichterlichen Würdigung einen minderschweren Fall bejaht und eine unter fünf Jahre betragende Freiheitsstrafe festgesetzt haben würde, wenn dies damals schon zulässig gewesen wäre. Zwar darf auch die gesetzliche Mindeststrafe des § 250 StGB nicht unterschritten werden. Diese beträgt aber bei Bejahung mildernd Umstände ebenfalls nur ein Jahr Freiheitsstrafe. Daß mildernde Umstände angenommen werden könnten, ist aus ähnlichen Gründen wie die Bejahung eines minderschweren Falle des Autostraßenraubes nicht ausgeschlossen.

27

Im Strafausspruch gegen die drei Angeklagten muß daher das angefochtene Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben werden.

28

Mit der Aufhebung des Strafausspruchs entfällt zugleich auch die Entziehung der Fahrerlaubnis einschließlich der Festsetzung einer Sperrfrist, wenn auch insoweit das angefochtene Urteil keinen Rechtsfehler enthält. Auch über die Anordnung einer solchen Maßnahme wird neu zu befinden sein.

Meyer
Börtzler
Mayr
Hürxthal
Buddenberg