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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.08.1988, Az.: 2 StR 360/88

Ablehnung eines Beweisantrages wegen Verschleppungsabsicht ; Wesentliche Verfahrensverzögerung durch eine Beweiserhebung ; Nutzlosigkeit einer Beweiserhebung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.08.1988
Aktenzeichen
2 StR 360/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 11911
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 29.12.1987

Fundstellen

  • NStZ 1989, 36
  • StV 1989, 380
  • StV 1989, 234-235

Verfahrensgegenstand

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Amtlicher Leitsatz

Zur Ablehnung eines Beweisantrages wegen Prozeßverschleppung.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 3. August 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller, Dr. Meyer,
B. Maier, Theune als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. Dezember 1987 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

I.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hielt sich der in Berlin wohnhafte Angeklagte zwischen dem 20. und 30. Mai 1985 in Istanbul auf. Während dieser Zeit lernte er in einem Hafenrestaurant durch einen türkischen Landsmann namens "K." den mit diesem befreundeten Iraner F. kennen. Ihm bot er ein Entgelt von 15.000,- DM, falls er zusammen mit dem Türken "A." in Pakistan für 1.500 US-Dollar Heroin kaufe und es in die Schweiz bringe. F. erklärte sein Einverständnis und flog mit A. nach Karatschi. Die Flugscheine hatten der Angeklagte und A. besorgt. Während des Aufenthalts in Karatschi stand der Angeklagte in telefonischem Kontakt mit A. und F. Die beiden kauften 924,2 Gramm Heroin. Da es sich als schwierig erwies, F. ein Visum für die Schweiz zu verschaffen, möglicherweise aber auch aus anderen Gründen, wies der Angeklagte F. an, den Koffer, in dem das Rauschgift verborgen war, nach Toronto zu bringen. Auf dem Flug nach Kanada hatte F. einen Zwischenaufenthalt in Frankfurt am Main. Hier wurde er festgenommen.

2

Der Angeklagte besaß zur Tatzeit drei vom türkischen Generalkonsulat in Berlin ausgegebene Originalreisepässe. Von ihnen konnte nur einer sichergestellt werden. Er enthält für den nach den Feststellungen bedeutsamen Zeitraum keinen Einreisevermerk in die Türkei.

3

Der Angeklagte hat jegliche Tatbeteiligung bestritten. Nach seiner Einlassung befand er sich damals nicht in Istanbul, sondern in Berlin.

4

Die Strafkammer hat ihn jedoch aufgrund der im Ermittlungsverfahren gemachten Angaben des inzwischen rechtskräftig verurteilten F. für überführt erachtet und gegen ihn wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln eine Freiheitsstrafe von neun Jahren verhängt.

5

II.

Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

6

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

7

1.

Ohne Erfolg wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung von zwei Beweisanträgen, die sein Verteidiger am 26. Oktober und 5. November 1987 stellte.

8

Der erste Antrag hat nachstehenden Wortlaut:

"... beantrage ich zum Beweis der Tatsache, daß

entgegen den Angaben des gesondert Verfolgten Foroughnia sowohl in der polizeilichen Vernehmung am 29.6.1986 als auch in der Hauptverhandlung am 25.8.1986 und am 19.8.1987

a) der Zeuge 'K.' Herrn D. nicht kennt,

b) der Zeuge 'K.' den gesondert verfolgten F. entsprechend auch nicht im Mai 1985 in einem Restaurant am Hafen in Istanbul mit Herrn D. bekannt gemacht hat,

Ladung und Vernehmung des

K. B.

H. E. M.

Nr. 49 Kat 4 daire 14

Y./Istanbul."

9

Mit dem weiteren Antrag (Anlage 7 zum Protokoll vom 5.11.1987) wurde eine Gegenüberstellung der Zeugen F. und B. sowie die erneute Vernehmung des Zeugen F. zum Beweis dafür begehrt,

"daß der Zeuge K. B. der von dem Zeugen F. genannte 'K.' ist, der angeblich den Zeugen F. mit dem Angeklagten bekannt gemacht hat".

10

Die Strafkammer hat beide Anträge abgelehnt und dazu ausgeführt:

"Der ehemalige Mitangeklagte und inzwischen rechtskräftig verurteilte Zeuge F. hat von Beginn seiner Vernehmung an immer wieder betont, über die Kontaktperson, die ihn und den Angeklagten D. in Istanbul miteinander bekannt gemacht hat, nur zu wissen, daß er mit 'K.' oder 'Ka.' gerufen wurde und häufiger in einer Reihe von Istanbuler Hafenlokalen anzutreffen sei.

Mit seinem Beweisantrag will der Angeklagte D. jetzt beweisen, daß ein K. B. aus Instanbul ihn, den Angeklagten, nicht kenne und es dieser K. B. auch nicht gewesen ist, der den im übrigen geleugneten Kontakt zwischen ihm, D., und F. hergestellt habe; daß dieser K. aber den F. kenne. Auf die mehrfache und eindringliche Befragung durch die Kammer, woher er - D. - Kenntnis von dem Zeugen K. B. habe, der doch gerade ihn, den Angeklagten D., nicht kennen soll, und woher er, der Angeklagte D., wisse, daß gerade dieser Zeuge jener 'K.' oder 'Ka.' ist, den der Verurteilte F. erwähnt hat, verweigerte der Angeklagte nach mehrmaliger Rücksprache mit dem Verteidiger die Einlassung. Statt dessen überreichte der Verteidiger den Beweisantrag Nr. 7 vom 5.11.87, der auf eine Gegenüberstellung von dem Zeugen K. B. und F. und dessen erneute Vernehmung zielt bzw. Vorlage eines Lichtbildes.

Da es für die Kammer nicht nachvollziehbar ist, woher der Angeklagte die Kenntnis und Sicherheit nimmt, daß der von ihm genannte Zeuge, der ja gerade ihn, den Angeklagten, nicht kennen soll, jene von dem Verurteilten F. bezeichnete Kontaktperson ist, und der Angeklagte jede plausible Erklärung hierzu schuldig blieb, sieht die Kammer in diesem und dem nachgeschobenen Beweisantrag Nr. 7 vom 5.11.87 lediglich einen Versuch, den Prozeß zu verschleppen (vgl. hierzu BGH StV 85, 311).

In diesem Zusammenhang sei auch auf das bisherige Prozeßverhalten des Angeklagten verwiesen.

Der Prozeß der insgesamt jetzt rund zwei Jahre andauert, erfuhr bereits eine längere Unterbrechung, weil der Angeklagte eine Reihe von Beweisanträgen stellte, die auf die Vernehmung in der Türkei und Griechenland befindlicher Zeugen zielte. Diese Zeugen ließen sich dann trotz intensiver Bemühungen der diplomatischen Verbindungsstellen entweder nicht laden oder blieben trotz Ladung und aller in Aussicht gestellter finanzieller Unterstützungen für die Anreise aus. Auf seine erste Ehefrau, die ihm als entscheidende Entlastungszeugin dienen sollte, versuchte der Angeklagte sogar durch einen abgefangenen Brief einzuwirken, sich ein Attest zu beschaffen und unter dessen Vorlage zu verlangen, im Ausland vernommen zu werden.

Ginge das Gericht den abschlägig beschiedenen Beweisanträgen des Angeklagten hier nach, wäre eine abermalige Verfahrensaussetzung unausweichlich. Dahin zielten nach der Überzeugung der Kammer die durch den Verteidiger vorgetragenen Beweisanträge des Angeklagten ausschließlich. Auch ist die Kammer der Überzeugung, daß eine Beweiserhebung hier zugunsten des Angeklagten nichts erbrächte und sich der Angeklagte dessen völlig bewußt ist."

11

Diese Begründung hält der rechtlichen Prüfung stand. Sie enthält eine ausreichende Grundlage für die Folgerung der Strafkammer, daß die beiden Beweisanträge in Verschleppungsabsicht gestellt worden sind.

12

a)

Aus der Ablehnungsbegründung ist ersichtlich, daß nach der Überzeugung des Tatrichters die beantragte Beweiserhebung zu einer wesentlichen Verfahrensverzögerung führen würde. Angesichts der Tatsache, daß der Zeuge B. in der Türkei seinen Wohnsitz hatte, war jene Feststellung der Strafkammer gerechtfertigt.

13

b)

Ebensowenig ist die Prognose des Landgerichts zu beanstanden, daß eine Ausdehnung der Beweisaufnahme entsprechend dem Begehren des Angeklagten nichts zu dessen Gunsten erbringen würde. Gleiches gilt für die Überzeugung der Strafkammer, daß sich der Angeklagte der Nutzlosigkeit der Beweiserhebung sowie der Verfahrensverzögerung bewußt war und er mit seinem Verlangen ausschließlich diese Folge bezweckte.

14

Das Landgericht hat die Ablehnungsentscheidung auf mehrere Fakten gestützt. Einmal ist es die Besonderheit, daß der Angeklagte einen bestimmten Zeugen mit genauem Namen sowie präziser Anschrift benannte und seine Identität mit der von F. bezeichneten Person behauptete, obwohl er sich stets dahin eingelassen hatte, er kenne diese nicht, und selbst F. - zumindest bis zum Zeitpunkt der Beschlußfassung - immer wieder betont hatte, über diesen Türken lediglich zu wissen, daß er "K." oder "Ka." genannt werde und sich häufiger in einigen Istanbuler Hafenlokalen aufhalte. Sodann stellt die Strafkammer auf das vorausgegangene taktische Verhalten des Angeklagten ab und schließlich auf seine Reaktion nach der wiederholten Befragung durch das Gericht, woher seine Kenntnis über jene Personenidentität stamme. Gegen die Verwertung dieser Beweisanzeichen bestehen keine Bedenken. Das gilt auch hinsichtlich der Mitberücksichtigung der beschriebenen Reaktion. Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß zu einer erneuten grundsätzlichen Entscheidung des Senats zu der Frage, ob ein Tatrichter auf Grund seines Eindrucks, der Angeklagte habe etwas aufs Geradewohl behauptet, diesen nach seiner Wissensquelle oder den Anhaltspunkten für seine Vermutung fragen und aus der Nichterteilung einer plausiblen Antwort folgern darf, daß es sich bei dem Antrag nur um einen Beweisermittlungsantrag handelt (so BGH, Urteil vom 6. Dezember 1983 - 5 StR 677/83 - veröffentlicht in StV 1985, 311) oder ob der Antragsteller keine Rechenschaft über die Grundlage seines Wissens und seine Erfolgserwartungen ablegen muß und deshalb nicht zu befürchten braucht, daß sein Antrag wegen Auskunftsverweigerung "herabgestuft" wird (so Urteil des erkennenden Senats vom 17. September 1982 - 2 StR 139/82 - veröffentlicht in NJW 1983, 126 f; KK-Herdegen, 2. Aufl., § 244 Rdn. 43 m.w.N.). Der Senat beschränkt sich auf die Feststellung, daß bei einem so außergewöhnlichen Fall wie dem vorliegenden dem Tatrichter gestattet sein muß, die Frage zu stellen, welche Anhaltspunkte der Angeklagte dafür habe, daß gerade der im Beweisantrag benannte "K." - einer unter vielen, die in Istanbul diesen Vornamen tragen - derjenige sei, der als Beweismittel in Betracht kommt. Diese Frage ergab sich aus der Prozeßlage und dem Beweisbegehren von selbst. Sie war nicht nur zulässig, sondern geboten. Das Ausbleiben einer Antwort trotz wiederholter Stellung und Erläuterung der Frage durfte als Indiz für Prozeßverschleppung Berücksichtigung finden. Zusammen mit den weiteren vom Tatgericht genannten Indizien berechtigte es zu der Folgerung, daß der Beweisantrag nichts anderes als eine Verfahrensverzögerung bezwecke.

15

c)

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Strafkammer in ihrem Beschluß nicht allein auf die Verschleppungsabsicht des Angeklagten abgestellt. Die Begründung läßt mit genügender Klarheit erkennen, daß die gleichen Erwägungen, auf denen die Annahme dieses Ablehnungsgrundes in Bezug auf die Person des Angeklagten beruht, auch für seinen Verteidiger gelten sollten. Einen Hinweis gibt bereits die im letzten Absatz der Beschlußbegründung verwendete Formulierung: "Dahin zielten nach der Überzeugung der Kammer die durch den Verteidiger vorgetragenen Beweisanträge des Angeklagten ausschließlich". Insbesondere hat die Strafkammer die Mitwirkung des Verteidigers hervorgehoben: Die Rücksprachen des Angeklagten mit ihm führten zur Auskunftsverweigerung. Der Verteidiger sah auch selbst von einer Aufklärung ab. Vielmehr stellte er den weiteren Antrag auf Gegenüberstellung der Zeugen B. und F. sowie auf dessen erneute Vernehmung. In diesem Antrag hat die Strafkammer einen der Versuche gesehen, den Prozeß zu verzögern. Die Verschleppungsabsicht auch des Verteidigers ist danach im landgerichtlichen Beschluß ebenfalls genügend dargetan.

16

Die auf § 244 Abs. 3 StPO gestützte Verfahrensbeschwerde vermag somit den Bestand des Urteils nicht zu gefährden.

17

2.

Gleiches gilt für das Vorbringen des Angeklagten, die Strafkammer habe sein Ablehnungsgesuch zu Unrecht verworfen. Diese Rüge greift nicht durch, da ein vernünftig abwägender Angeklagter aus der bloßen Verwendung des Wortes "Mittäter" bei der Begründung der Zurückweisung eines Beweisantrags nicht herleiten wird, daß die an diesem Beschluß beteiligten Richter sich bereits in ihrer Überzeugung von seiner Tatbeteiligung festgelegt haben.

18

3.

Die sachlich-rechtliche Prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Herdegen
Müller
Meyer
Maier
Theune