Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.12.1983, Az.: 5 StR 677/83
Verfahrensanforderungen an die Behandlung eines Hilfsbeweisantrags durch das Gericht; Begründung der Entscheidung des Gerichts über einen Hilfsbeweisantrag
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.12.1983
- Aktenzeichen
- 5 StR 677/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11033
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 10.05.1983
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- StV 1985, 311-314
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Redaktioneller Leitsatz
Eine Ablehnung eines Hilfsbeweisantrag im Urteil mit der Begründung, die Behauptungen seien aus der Luft gegriffen, ist unzulässig. Vielmehr muß dem Antragsteller vor der Entscheidung des Gerichts Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Je nach Plausibilität dieser Stellungnahme hat das Gericht von einem Beweisermittlungsantrag auszugehen oder den Antrag durch einen in der Hauptverhandlung zu verkündenden Beschluß wegen Verschleppungsabsicht abzulehnen.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 6. Dezember 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Dr. Niepel als
beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus B. als Verteidiger,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten Mehmet C. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Mai 1983, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird in diesem Umfang an eine andere Jugendkammer des Landgerichts, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat, zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Mehmet C. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Beschwerdeführers beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.
Die Strafkammer hat die Hilfsbeweisanträge des Verteidigers auf Vernehmung des Jean D. und des Vahdettin B. in den Urteilsgründen abgelehnt, weil es sich um Beweisermittlungsanträge handele. Die Behauptungen seien aus der Luft gegriffen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, daß die Zeugen sie bestätigen würden. Bei dieser Sachlage hätte der Angeklagte angeben müssen, aus welchen Quellen er seine Kenntnisse schöpfe. Es handele sich demzufolge um Ausforschungsbeweise.
Mit dieser Begründung durfte die Strafkammer die Anträge nicht ablehnen. Der Verteidiger hatte in beiden Fällen bestimmte Tatsachen behauptet. Weder er noch der Angeklagte brauchten ungefragt die Grundlagen dafür zu nennen. Wenn die Strafkammer meinte, der Verteidiger habe etwas aufs Geradewohl behauptet, hätte sie ihn nach seinen Wissensquellen oder den Gründen für seine Vermutungen fragen können. Erst wenn sie darauf keine plausible Antwort erhielt, hätte sie den betreffenden Antrag je nach Sachlage entweder als Beweisermittlungsantrag behandeln oder - durch einen in der Hauptverhandlung zu verkündenden Beschluß (BGHSt 22, 124) - wegen Verschleppungsabsicht ablehnen können (vgl. KMR-Paulus § 244 Rn. 376, 428 ff; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 45/46).
Im übrigen waren Anhaltspunkte für die Beweisbehauptungen erkennbar: Die Person, die sich "Di." nannte, hatte dem Beschwerdeführer einen Werbeprospekt für das Hotel des Jean D. ausgehändigt und sich als dessen Inhaber ausgegeben (UA S. 6). Dü. und B. hatten sich Ende Januar 1982 in Berlin aufgehalten und waren dabei in den Verdacht des Rauschgiftschmuggels geraten (UA S. 14). Die Strafkammer hat auf einen anderen Beweisantrag des Verteidigers als wahr unterstellt, dem Kriminalobermeister M. sei am 28. Januar 1982 dienstlich mitgeteilt worden, daß Dü. Heroin in größerem Umfang nach Berlin (West) eingeschwärzt habe, das er über französische Staatsangehörige nach Frankreich verkaufen wolle (Bd. II Bl. 75, 84 d.A.). Schließlich war der Beschwerdeführer bereit, das Heroin dem "Di." zu übergeben, obwohl dieser dafür nicht, wie bei solchen Geschäften üblich, bar zahlen wollte (UA S. 6).
Der Generalbundesanwalt hat beantragt,
die Revision zu verwerfen.
Fleischmann
Schuster
Fuhrmann
Niepel