Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 08.02.1974, Az.: 3 AZR 519/73
Anspruch auf Karenzentschädigung; Böswilligkeit des Arbeitnehmers; Abwägung der Zumutbarkeit; Aufnahme eines Studiums; Unterlassen eines anderen Erwerbs
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 08.02.1974
- Aktenzeichen
- 3 AZR 519/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 10038
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt 25.07.1973 - 7 Sa 110/73
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- ARST 1975, 28
Amtlicher Leitsatz
1. Der Anspruch auf Karenzentschädigung besteht -von dem Sonderfall der Verbüßung einer Freiheitsstrafe abgesehen (§ 74c Abs. 1 S. 3 HGB) dem Grund nach unabhängig davon, ob der Angestellte tatsächlich in der Lage ist, Konkurrenz zu machen (im Anschluß an BAG AP Nr. 3 zu § 74 a HGB (zu 4. der Gründe)).
2. Ein Arbeitnehmer unterläßt böswillig einen anderweiten Erwerb i. S. von § 74c Abs. 1 S. 1 HGB, wenn er eine ihm mögliche und nach den gesamten Umständen zumutbare anderweitige Tätigkeit nicht aufnimmt. Bei der Abwägung, was dem Arbeitnehmer zumutbar ist, kommt wegen der durch die Konkurrenzklausel geschehenen Behinderung seiner bisherigen beruflichen Betätigung im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG seinen Interessen an einem künftigen verbesserten Fortkommen ein erhebliches Gewicht zu, auch gegenüber den Interessen des Arbeitgebers an einem Wegfall der Karenzentschädigung (im Anschluß an BAGE 19, 194 (202, 207) = AP Nr. 1 zu § 74c HGB (zu 5. und 6. der Gründe) und das zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmte Urteil des Senats vom 17.12.1973 - 3 AZR 283/73 AP Nr. 2 zu § 74c HGB (zu II. 3. b) der Gründe) = VersR 74, 871 (L)).
3. Ob ein Studium in der Karenzzeit ein böswilliges Unterlassen anderweiten Erwerbs i. S. von § 74c Abs. 1 S. 1 HGB darstellt, ist nach den gesamten Umständen des einzelnen Falles zu entscheiden. Es gibt keinen Satz, daß ein Studium stets oder nie ein böswilliges Unterlassen anderweiten Erwerbs i. S. von § 74c Abs. 1 S. 1 HGB sei. Zugunsten des Studienwilligen sind anzusetzen der sich aus Art. 12 Abs. 1 GG ergebende Spielraum für eine freie Entscheidung bei der Wahl oder Planung einer neuen Tätigkeit und seine individuellen Interessen an einem besseren beruflichen Fortkommen; ferner, daß in der heutigen Zeit eine berufliche Fortbildung für viele dringlich und notwendig ist. Ein berufsförderndes Studium ist in der Regel keine böswillige Auslassung anderweiten Erwerbs i. S. von § 74c Abs. 1 S. 1 HGB. Andererseits braucht der Arbeitgeber nach den Redlichkeitsmaßstäben des § 242 BGB beispielsweise nicht damit zu rechnen, daß auf Kosten der Karenzentschädigung ein schulisch Minderbegabter studiert oder ein studium generale oder ein sinn- und planloses Studium betrieben wird.