Bundessozialgericht
Beschl. v. 20.04.2026, Az.: B 10 R 3/25 B
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 20.04.2026
- Aktenzeichen
- B 10 R 3/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 15604
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:200426BB10R325B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Leipzig - 04.02.2022 - AZ: S 18 KN 586/16
- LSG Sachsen - 18.11.2025 - AZ: L 4 R 192/22 KN
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 18. November 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger wendet sich gegen seine Versicherungs- und Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen selbständiger Nebentätigkeiten als Dozent, Referent und Prüfer. Das LSG hat die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des SG, die die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI feststellenden und Beitragszahlungen festsetzende Verwaltungsakte aufzuheben, zurückgewiesen. In der Begründung seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen LSG vom 18.11.2025 macht er die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung, der Divergenz und des Verfahrensmangels geltend.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG), weil der Kläger keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe in der Begründung der Beschwerde schlüssig dargelegt oder bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
1. Zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde gehört im Rahmen der Darlegung bzw Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes eine - zumindest knappe - geordnete und verständliche Schilderung des Sachverhalts und des Verfahrensablaufs. Die geordnete Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts zumindest in gedrängter Form ist Mindestvoraussetzung für eine Entscheidung über eine Grundsatzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), weil es dem Beschwerdegericht andernfalls unmöglich ist, sich - wie erforderlich - ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund des Vortrags des Beschwerdeführers ein Bild über den Streitgegenstand sowie die rechtlichen wie tatsächlichen Streitpunkte zu machen, und zu beurteilen, ob die als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfragen überhaupt entscheidungserheblich sind. Dies gilt gleichermaßen für die Bezeichnung einer Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, einem Unterfall der Grundsatzrüge (zusammenfassend BSG Beschluss vom 9.2.2026 - B 12 KR 4/25 B - juris RdNr 4).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Es fehlt an einer nachvollziehbaren und geordneten Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Dieser wird nur bruchstückhaft und allein im Zusammenhang mit den rechtlichen Erörterungen skizziert. Der Kläger gibt weder an, gegen welche Bescheide er sich in der Hauptsache gewendet hat noch welchen Inhalt diese konkret haben. Zeitliche Grenzen des Streitgegenstands werden nicht erkennbar, obschon das LSG anscheinend ein wechselhaftes Geschehen zu beurteilen hatte. Der Kläger gibt zu einer von ihm für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Frage wieder, dass LSG habe darauf abgestellt, die Prüfertätigkeit sei "jedenfalls bis 30.06.2022 deutlich untergeordnet" und teils Bestandteil des Lehrauftrags gewesen. Zu einer weiteren Frage führt er aus, das LSG stütze sich auf Einkommensteuerbescheide 2013 bis 2022, ziehe den Jahreswert 5400 Euro als Schwelle heran und qualifiziere das Pandemiejahr 2020 als nicht maßgeblichen Ausreißer. Anhand dieser - insoweit abschließenden - Angaben in der Beschwerdeschrift kann nicht im Ansatz beurteilt werden, in welchem sachlichen Zusammenhang sich die vom Kläger aufgeworfenen Fragen stellen sollen.
Darüber hinaus erfüllt das Vorbringen des Klägers auch nicht die Darlegungsanforderungen der geltend gemachten Zulassungsgründe.
a) Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) beruft, muss anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie ggf des Schrifttums angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Er muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 18.10.2023 - B 9 V 9/23 B - juris RdNr 8 mwN). Diese Darlegungsanforderungen verfehlt die Beschwerde.
Der Kläger hat bereits keine klaren abstrakt-generellen Rechtsfragen zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht formuliert. Abgesehen von den zahlreichen offen formulierten Fragen zum möglichen Inhalt und Umfang von Lehrer- und Dozententätigkeiten enthält die Begründung keine Fragestellung, die mit "ja" oder "nein" beantwortet werden kann (BSG Beschluss vom 5.6.2024 - B 9 SB 2/24 B - juris RdNr 7 mwN; stRspr; zB BSG Beschluss vom 29.2.2024 - B 1 KR 89/23 B - juris RdNr 8; Beschluss vom 6.11.2023 - B 2 U 14/23 B - juris RdNr 8; Beschluss vom 3.5.2023 - B 7 AS 19/23 B - juris RdNr 4). Dies genügt nicht den og Anforderungen, denn im Kern zielen Rechtsfragen iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG auf die Entwicklung abstrakter Rechtssätze durch das BSG ab (BSG Beschluss vom 11.1.2024 - B 2 U 17/23 B - juris RdNr 7). Das schließt zwar nicht aus, dass eine Frage gestellt wird, die je nach den formulierten Voraussetzungen mehrere Antworten zulässt; sie darf aber nicht so allgemein gehalten sein, dass ihre Beantwortung eine kommentar- oder lehrbuchartige Aufbereitung durch den Senat verlangen würde, weil dies nicht Aufgabe eines Revisionsverfahrens ist (vgl BSG Beschluss vom 25.6.2020 - B 8 SO 36/20 B - juris RdNr 6). Daher ist eine offene Fragestellung grundsätzlich nicht ausreichend.
Nach diesen Maßstäben sind die von dem Kläger aufgeworfenen Fragen zu allgemein gehalten, um sie in einem Revisionsverfahren in einer Weise beantworten zu können, die der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts dienlich sein könnte. Letztlich läuft die Rüge des Klägers auf den Vorwurf hinaus, das LSG habe seinen Fall zu Unrecht unter § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI subsumiert. Dass ein Kläger die Entscheidung der Vorinstanz für falsch hält, kann indes die Zulassung der Revision von vornherein nicht rechtfertigen, weil dafür ein bloßer Rechtsanwendungsfehler nicht genügt (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 21.2.2023 - B 2 U 47/22 B - juris RdNr 19; Beschluss vom 25.5.2020 - B 9 V 3/20 B - juris RdNr 6).
b) Bereits aus dem genannten Grund der fehlenden Schilderung des für die Entscheidung des LSG erheblichen Sachverhalts hat der Kläger auch die von ihm gerügte Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht hinreichend bezeichnet (vgl allgemein zu den Darlegungsanforderungen an eine Divergenzrüge zB BSG Beschluss vom 25.10.2018 - B 9 V 27/18 B - juris RdNr 8 mwN). Unabhängig davon hat die Klägerin auch keine divergierenden tragenden Rechtssätze im Urteil des LSG bezeichnet, die von einem abstrakten tragenden Rechtssatz in einer Entscheidung des BSG abweichen. Nicht die behauptete Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen ermöglicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz (stRspr; zB BSG Beschluss vom 18.10.2023 - B 9 V 9/23 B - juris RdNr 13 mwN). Entsprechende Ausführungen fehlen in der Beschwerdebegründung, in der lediglich rechtliche Wertungen und Würdigungen des LSG in Frage gestellt werden.
c) Die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) der unzureichenden Sachverhaltsaufklärung und der fehlerhaften Beweiswürdigung sind nach den Darstellungen in der Beschwerdebegründung von vornherein nicht im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde rügefähig. Sie unterliegen dem Rügeausschluss nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG, nach dem der geltend gemachte Verfahrensmangel ua nicht auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden kann, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Einen entsprechenden Beweisantrag hat der Kläger in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung nicht wiedergegeben.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
2. Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.