Bundessozialgericht
Beschl. v. 09.02.2026, Az.: B 12 KR 4/25 B
Wertung einer wegen festgestellter Untauglichkeit für den Flugdienst auf tariflicher Grundlage gezahlten Übergangsversorgung als Versorgungsbezug im Sinne des § 229 SGB V; Heranziehung zu Beiträgen in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 09.02.2026
- Aktenzeichen
- B 12 KR 4/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 11124
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:090226BB12KR425B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Freiburg - 14.08.2024 - AZ: S 5 KR 2945/22
- LSG Baden-Württemberg - 22.01.2025 - AZ: L 5 KR 2755/24
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Allein die mit dem genannten Vorbringen verbundene Behauptung, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Es ist nicht Aufgabe des BSG, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren selbst die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil oder den Akten herauszusuchen.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Januar 2025 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger - soweit dies einer Gesamtschau einzelner Passagen der Beschwerdebegründung noch zu entnehmen ist - gegen die Wertung einer ihm wegen festgestellter Untauglichkeit für den Flugdienst auf tariflicher Grundlage gezahlten Übergangsversorgung als Versorgungsbezug im Sinne des § 229 SGB V und deren Heranziehung zu Beiträgen in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung.
Mit der Beschwerde wendet er sich gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg, welches - wie wiederum nur dem Gesamtzusammenhang der Begründung zu entnehmen ist - die Heranziehung der Übergangsversorgung zu Beiträgen bestätigt hat.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG).
Der Kläger hat in seiner Beschwerdebegründung und dem der "Vertiefung und Konkretisierung" dienenden Schriftsatz vom 26.1.2026 keinen der geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG) in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt oder bezeichnet. Die Begründung genügt hinsichtlich aller geltend gemachten Zulassungsgründe schon deshalb nicht den sich aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG ergebenden Anforderungen, weil es an einer geordneten Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und des Verfahrensablaufs fehlt. Die geordnete Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts zumindest in gedrängter Form ist Mindestvoraussetzung für eine Entscheidung über eine Grundsatz - rüge (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), weil es dem Beschwerdegericht andernfalls unmöglich ist, sich - wie erforderlich - ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund des Vortrags des Beschwerdeführers ein Bild über den Streitgegenstand sowie die rechtlichen wie tatsächlichen Streitpunkte zu machen, und zu beurteilen, ob die als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfragen überhaupt entscheidungserheblich sind (stRspr; zB BSG Beschluss vom 16.1.2023 - B 9 V 14/22 B - juris RdNr 7 mwN; BSG Beschluss vom 19.2.2025 - B 5 R 100/24 B - juris RdNr 7 mwN). Dies gilt gleichermaßen für die Bezeichnung einer Divergenz im Sinne des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, einem Unterfall der Grundsatzrüge (stRspr; zB BSG Beschluss vom 4.6.2024 - B 7 AS 27/24 B - juris RdNr 6). Zur Bezeichnung eines Verfahrensmangels im Sinne des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG müssen zunächst die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Auch dies erfordert zunächst eine geordnete Darstellung des Sachverhalts und des Verfahrensablaufs in der Beschwerdebegründung (stRspr; zB BSG Beschluss vom 19.2.2025 - B 5 R 100/24 B - juris RdNr 11 mwN).
Vorliegend fehlt es bereits an einem Mindestmaß der Sachverhaltsdarstellung. Schon der Gegenstand des Rechtsstreits wird nur aus der Zusammenschau verschiedener Passagen der Begründung erkennbar. Der Kläger gibt weder an, gegen welche Bescheide der Beklagten er sich wendet noch welchen Inhalt diese konkret haben. Zum Verfahrensverlauf fehlen jedwede Angaben. Auch der Inhalt des angegriffenen Urteils wird nur im Ansatz erkennbar. Insoweit benennt der Kläger verschiedene rechtliche und tatsächliche Gesichtspunkte, mit denen sich das LSG und zuvor die Beklagten zu Unrecht nicht auseinandergesetzt hätten oder die von diesen (vermeintlich) falsch behandelt worden seien. Nur dies wird im Schriftsatz vom 26.1.2026 durch weitere Gesichtspunkte ergänzt, weshalb dahinstehen kann, inwieweit die dortigen Ausführungen trotz Ablaufs der Begründungsfrist bereits am 31.3.2025 berücksichtigt werden können (vgl zum Ausschluss eines "Nachschiebens von Gründen" zB BSG Beschluss vom 26.6.2006 - B 1 KR 19/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 10 RdNr 4 mwN; vgl zur Unbeachtlichkeit einer Korrektur der Begründung BSG Beschluss vom 2.8.2022 - B 7 AS 10/22 B - juris RdNr 7 mwN). Allein die mit dem genannten Vorbringen verbundene Behauptung, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, kann nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4; BSG Beschluss vom 21.10.2020 - B 13 R 59/19 B - SozR 4-1500 § 96 Nr 12 RdNr 8). Ohne eine zumindest gedrängte Darstellung der vom LSG festgestellten Tatsachen (§ 163 SGG), des Inhalts der Entscheidung und der vom LSG hierzu gegebenen Begründung kann der Senat nicht beurteilen, ob ein Zulassungsgrund gegeben sein könnte. Es ist nicht Aufgabe des BSG, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren selbst die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil oder den Akten herauszusuchen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 2.3.1995 - 7 BAr 196/94 - SozR 3-1500 § 66 Nr 3 - juris RdNr 16 mwN; BSG Beschluss vom 22.1.2025 - B 1 KR 71/23 B - juris RdNr 5 mwN). Ein Eingehen auf die vom Kläger geltend gemachten Rechtsfragen, Divergenzen und Verfahrensmängel im Einzelnen erübrigt sich daher.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.