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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.01.1968, Az.: 1 StR 604/67

Revisionsrechtliche Beanstandung der Nichtanwendung des § 105 Jugendgerichtsgesetz (JGG) durch die Jugendkammer; Voraussetzungen für die Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende; Relevanz einer Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit für die Anwendung von Jugendstrafrecht; Berücksichtigung einer möglichen Nachreife bei Schwachsinnigen bis zum 25. Lebensjahr; Milderung des allgemeinen Strafrechts für Heranwachsende als Ermessensentscheidung des Tatrichters

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.01.1968
Aktenzeichen
1 StR 604/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 12483
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Karlsruhe - 10.03.1967

Fundstellen

  • BGHSt 22, 41 - 43
  • MDR 1968, 427-428 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1968, 1195-1196 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Mord

Amtlicher Leitsatz

Ist die sittliche und geistige Entwicklung eines Heranwachsenden auf der Stufe eines Jugendlichen wegen Schwachsinns abgeschlossen, so ist das allgemeine Strafrecht anzuwenden, auch wenn der Schwachsinn nicht zu einer erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) geführt hat und eine "Nachreife" zwischen dem 30. und 40. Lebensjahr nicht auszuschließen ist (im Anschluß an BGH LM JGG § 105 Nr. 10).

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 16. Januar 1968
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr, Hübner als Vorsitzender
Bundesrichter Dr. Seiber, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 10. März 1967 wird verworfen.

Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 11. März 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die zeitige Zuchthausstrafe angerechnet.

Gründe

1

Die Jugendkammer hat den heranwachsenden Angeklagten unter Anwendung des allgemeinen Strafrechts wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und gegen ihn außerdem wegen zwei Verbrechen des schweren Raubes, tateinheitlich begangen mit gefährlicher Körperverletzung, in einem Fall auch mit versuchter räuberischer Erpressung, eine Gesamtzuchthausstrafe von neun Jahren verhängt. Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

2

I.

Die Schuldsprüche lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen; die Revision erhebt insoweit auch keine Einzelbeanstandungen. Daß das Landgericht bei der versuchten räuberischen Erpressung nicht den § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB angewendet hat, beschwert den Angeklagten nicht.

3

II.

Auch die Angriffe der Revision gegen den Strafausspruch gehen fehl.

4

1.

Die Nichtanwendung des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

5

Das Landgericht geht mit dem Sachverständigen zugunsten des - zur Tatzeit kurz vor Vollendung des 19. Lebensjahres stehenden - Angeklagten davon aus, daß sich wegen seiner negativen jugendtümlichen Züge "eine derartige geistige und sittliche Retardierung ergebe, daß er noch auf der Stufe eines Jugendlichen stehe" (UA S. 43). Der Tatrichter folgt dem Gutachten auch darin, daß die Entwicklung des Angeklagten abgeschlossen ist: er wird in nächster Zeit, insbesondere bis zur Vollendung seines 21. Lebensjahres, wegen seines leichten Schwachsinns und seiner Willensschwäche die jetzt erreichte Entwicklungsstufe nicht überschreiten (UA S. 44). Aus diesem Grunde wendet die Jugendkammer § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG nicht an.

6

a)

Nach dieser Vorschrift gilt Jugendstrafrecht, wenn der heranwachsende Täter zur Tatzeit nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, wenn bei ihm also Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang wirksam waren (BGHSt 12, 116, 118) [BGH 23.10.1958 - 4 StR 327/58]. Ist jedoch nicht zu erwarten, daß der Heranwachsende über die erreichte Entwicklungsstufe hinausgelangt, so ist die Anwendung von Jugendstrafrecht nicht gerechtfertigt. Das folgt schon aus dem Wortlaut des Gesetztes ("... nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand ..."). Die Auffassung entspricht auch dem Zweck der Vorschrift: Die für Straftaten Jugendlicher vorgesehenen Rechtsfolgen sind auf den unfertigen, noch formbaren Menschen zugeschnitten; bei ihm lassen die auf das Erziehungsbedürfnis abgestellten, nach § 5 JGG auszuwählenden Maßnahmen eine Besserung und Abschreckung erwarten. Nur der Heranwachsende, der noch in der für Jugendliche charakteristischen Entwicklungsphane steht, wird vom Gesetz also dem Jugendstrafrecht unterstellt, nicht aber derjenige, der endgültig auf der Stufe des Jugendlichen stehen geblieben ist (ebenso Dallinger/Lackner, JGG § 105 Rn. 31).

7

b)

Der erkennende Senat hat diese Auffassung bereits im Urteil vom 16. Juni 1959 (LM JGG § 105 Nr. 10 = MDR 1959, 772 Nr. 109) vertreten, mit dem er eine tatrichterliche Entscheidung bestätigte. In jenem Fall war die geistige Entwicklung der Täterin wegen Schwachsinns abgeschlossen; das Landgericht hatte ihre Zurechnungsfähigkeit als erheblich vermindert angesehen, § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG jedoch nicht angewandt. Für den hier gegebenen Fall eines leicht Schwachsinnigen, bei dem die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB nicht vorliegen (UA S. 46, 47), kann nichts anderes gelten; auch hier ist es der Schwachsinn, der eine weitere geistige und sittliche Entwicklung zum Erwachsenen hin verhindert. Im übrigen ist die Frage, ob Jugendstrafrecht anzuwenden ist, unabhängig davon zu beurteilen, ob die Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigt ist; der § 51 StGB und seine Grenzbereiche betreffen nicht die Unreife, die auf die Jugend, des Täters zurückzuführen ist.

8

c)

Wie schon die angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervorhebt, ist allerdings zu beachten, daß gerade bei Schwachsinnigen eine spätere Nachreife erfolgen kann (ebenso Jagusch in LK, 8, Aufl. JGG § 105 Anm. 6 a.E.); Entwicklungsfortschritte werden noch bis zum 25. Lebensjahr hin als möglich angesehen (vgl. die Zusammenstellung bei Wegener MschrKrim 1960, 147, 160 in seiner Besprechung des o.a. Urteils des Bundesgerichtshofs vom 16. Juni 1959). Wegen dieser rein gedanklichen Möglichkeit einer Nachreife will eine in der Lehre verbreitete Meinung (vgl. Wegener a.a.O.; Potrykus, JGG 4. Aufl. § 105 Anm. 2 a.E.; ähnlich wohl Grethlein, JGG 2, Aufl. § 105 Anm. 2 c 2) in derartigen Fällen immer Jugendstrafrecht anwenden. Diese Auffassung mag für die künftige Gesetzgebung bedeutsam sein; im geltenden Recht findet sie keine Stütze.

9

Ob eine Nachreife eintreten wird, ist vielmehr Tatfrage, die das Gericht im Einzelfall - regelmäßig mit Hilfe eines Sachverständigen - klären muß. Das hat die Jugendkammer getan. Nach dem Urteil ist die entfernte Möglichkeit einer gewissen Nachreife zwischen dem 30. und 40. Lebensjahr nicht auszuschließen; das Landgericht folgt auch hierin dem Gutachten des Sachverständigen, Bei der rechtlichen Würdigung geht es in tatsächlicher Hinsicht von dieser Möglichkeit aus. Ein Verstoß gegen den Grundsatz, daß im Zweifel für den Angeklagten zu entscheiden ist, liegt deshalb entgegen der Meinung der Revision nicht vor.

10

Die Jugendkammer war nicht gehindert, in der rechtlichen Beurteilung vom Vorschlag des Sachverständigen abzuweichen. Sie entnimmt die Nichtanwendbarkeit des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG dem Umstand, daß der Angeklagte "sicher in absehbarer Zeit" keinen höheren Reifegrad erreichen werde; in der - allenfalls in einem Zeitabstand von 10 bis 20 Jahren einsetzenden - "Nachreife" sieht sie keinen echten Reifungsprozeß, sondern nur eine gewisse Anpassung an die Umwelt auf Grund gewonnener Erfahrung (UA S. 44). Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Entwicklung, wie sie das Jugendgerichtsgesetz im Auge hat und wie sie nach der angeführten Lehrmeinung noch bis etwa zum 25. Lebensjahr nachgeholt werden kann, ist nach den Feststellungen im gegebenen Fall nicht zu erwarten. Bei der später möglichen Umweltanpassung handelt es sich nicht um die Entwicklung eines Jugendlich-Unreifen zum Erwachsenen, sondern darum, daß der Schwachsinn weniger deutlich in Erscheinung tritt.

11

2.

Die Nichtanwendung des § 106 JGG ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Entscheidung steht im pflichtgebundenen Ermessen des Tatrichters. Die Jugendkammer hat die hierbei maßgebenden Gesichtspunkte in Betracht gezogen; sie wägt die Möglichkeit einer Wiedereingliederung und die anderen Strafzwecke gegeneinander ab, räumt jedoch namentlich angesichts der Tatausführung dem Sühnebedürfnis den Vorrang ein (UA S. 47, 48). Damit verstößt sie nicht gegen das Gesetz (BGHSt 7, 353, 355 [BGH 08.06.1955 - 3 StR 163/55]; Urteil vom 19. November 1963 - 1 StR 448/63 -). Was die Revision in diesem Zusammenhang vorträgt, bewegt sich im Bereich des Tatsächlichen; Rechtsfehler vermag sie nicht aufzudecken.

12

Da auch im übrigen der Strafausspruch rechtlich unbedenklich ist, war die Revision zu verwerfen.

Hübner
Seibert
Fischer
Loesdau
Mai