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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.11.1963, Az.: 1 StR 448/63

Bedingter Tötungsvorsatz auf Grund zweckgerichteten Handelns; Anforderungen an die Schlüsse und Beweiswürdigung des Tatrichters; Anforderungen an die Darstellung und Bezeichnung einer Aufklärungsrüge; Voraussetzungen für die Gewährung einer Strafmilderung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.11.1963
Aktenzeichen
1 StR 448/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 11023
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankenthal - 08.02.1963

Verfahrensgegenstand

Mord u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 19. November 1963,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert,
Bundesrichter Dr. Willms,
Bundesrichter Fischer,
Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten C. gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Frankenthal vom 8. Februar 1963 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Revision des Angeklagten C. ist zulässigerweise auf die Verurteilung wegen Mordes beschränkte. Sie bleibt erfolglos.

2

Soweit die Revision die Verletzung der Aufklärungspflicht behauptet, entsprechen die Rügen nicht den in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gestellten Anforderungen; denn sie zeigen den Weg nicht auf, auf dem das Schwurgericht die weitere Aufklärung hätte versuchen sollen (BGHSt 2, 168). Sonstige Verfahrensrügen sind nicht erhoben.

3

Die Sachrüge ist unbegründet. Das Urteil enthält weder unlösbare Widersprüche noch sonstige Rechtsfehler.

4

Das Schwurgericht hat nirgends festgestellt, daß der Angeklagte C. vor dem "Ringkampf" des Zeugen R. mit dem früheren Mitangeklagten K. auf W. geschossen hat. Der Beschwerdeführer übersieht, daß W. - wie sich aus den Urteilsausführungen auf S. 53 UA klar ergibt - sowohl vor wie auch während des Ringkampfes R.-K. mit dem Stock auf K. eingedrungen ist. Erst während dieser Auseinandersetzung zwischen R., W. und dem früheren Mitangeklagten K. fielen die Schüsse C.. Warum W. hier bei nicht höchstens 6 m von dem Angeklagten entfernt gewesen sein kann, sagt die Revision nicht, ergibt sich auch nicht aus den Urteilsgründen.

5

Mit der Feststellung, daß C. auf W. drei gezielte Schüsse abgegeben hat (S. 54 UA), ist es vereinbar, daß C. hierbei die Drehung des W. nach rückwärts nicht bemerkte, was übrigens das Schwurgericht nicht feststellt, sondern nur offen gelassen hat (S. 90 UA). Die Kehrtwendung kann dem Angeklagten bei den Sichtverhältnissen in dieser Nacht entgangen sein, obwohl er W. in seinen Umrissen gut gesehen hat. Die Sichtverhältnisse waren derart, daß der Angeklagte "trotz der nächtlichen Stunde auf die Entfernung die Gestalt des Getöteten deutlich wahrgenommen hat. Er hat sogar gesehen, daß dieser nach dem ersten Schuß die Beine gespreizt hat" (S. 93 UA). Die Sicht war durch den leichten Schnee so ausreichend, daß auch der Zeuge R. sowohl K. wie W. bei der kürzen Entfernung gut beobachten konnte. Gagen gezieltes Schießen spricht auch nicht, daß der Angeklagte zwischen dem ersten und dem zweiten Schuß "seinen Standort etwas verändert hat" (S. 90 UA).

6

Aus dem festgestellten Sachverhalt hat das Schwurgericht ohne Verstoß gegen Denkgesetze und die Lebenserfahrung den - hiernach möglichen - Schluß gezogen, daß der Angeklagte C. bei Abgabe der Schüssen mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat. Soweit sich die Revision hiergegen wendet, greift sie zum Teil unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Tatrichters an (§ 337 StPO). Der Beschwerdeführer übersieht auch, daß die Schlüsse des Tatrichters nicht zwingend zu sein brauchen; es genügt vielmehr, daß sie möglich sind. Aus dem Umstand, daß der Angeklagte mit seiner Schußwaffe vertraut und ein sehr guter Schütze war und daß er daher die außerordentliche Gefährlichkeit seines Tuns besonders gut kannte, durfte das Schwurgericht den Schluß ziehen, daß er mit dem Tod des W. gerechnet und ihn für den Fall seines Eintritts gebilligt hat. Damit ist nichts anderes gesagt, als daß der Angeklagte mit diesem Erfolg einverstanden war, wenn er ihn auch nicht geradezu erstrebt hat.

7

"Letzte Zweifel" konnte das Schwurgericht nur hinsichtlich des unbedingten Tötungsvorsatzes nicht ausschließen (S. 94 UA). Es ist aber überzeugt, daß der Angeklagte die Schüsse abgegeben hat, um die Festhaltung K. und die Feststellung seiner Personalien zu hindern (S. 54, 107, 108 UA). Der Angeklagte C. befürchtete nach den Feststellungen, daß, falls K. erkannt oder sogar festgehalten werden würde, nicht nur dessen, sondern auch seine eigene Täterschaft an den soeben begangenen Straftaten auf der Totenkopfhütte, im weiteren Verlauf aber auch ihre früheren Straftaten aufgedeckt werden würden. Das wollte er unter allen Umständen verhindern. Der Zweck seines Handelns war also, frühere Straftaten zu verdecken. Dieses zweckgerichtete Handeln ist mit bedingtem Tötungsvorsatz vereinbar (BGH LM StGB § 211 Nr. 30; BGHSt 15, 291, 294) [BGH 02.12.1960 - 4 StR 453/60]. Der Tatbestand des Mordes ist hiernach widerspruchsfrei festgestellt.

8

Auch der Strafausspruch läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Jugendstrafrechts (§ 105 JGG) lagen nach den Feststellungen nicht vor. Von der Möglichkeit der Strafmilderung nach § 106 Abs. 1 JGG hat das Schwurgericht keinen Gebrauch gemacht. Es ist nach eingehender Würdigung von Tat und Täter zu der Überzeugung gelangt, "daß bei der großen Schuld das Angeklagten C. und den in seinem strafbaren Tun liegenden hohen Unrechtsgehalt dem Strafzweck der Sühne der Vorrang vor der Möglichkeit einer Resozialisierung gebührt, die angesichts der verbrecherischen Neigungen des schon früh kriminell gewordenen Angeklagten doch recht fragwürdig erscheint." Hiergegen wendet sich die Revision vergebens. Die Verhängung einer zeitigen Zuchthausstrafe anstelle von lebenslangem Zuchthaus gegen einen Heranwachsenden liegt im pflichtgsbundenen Ermessen des Tatrichters. Die Erwägungen des Schwurgerichts halten sich im Rahmen dieses Ermessens, sie sind sachgemäß und können daher rechtlich nicht beanstandet werden. Ein uneingeschränkter Vorrang des Gedankens der Wiedereingliederung auch von schwersten Straftätern ist dem Gesetz nicht zu entnehmen (BGHSt 7, 353, 355) [BGH 08.06.1955 - 3 StR 163/55].

Dr. Geier
Seifert
Willms
Fischer
Mai