Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.11.1994, Az.: I ZR 122/92
„Betonerhaltung“
Irreführende Verwendung der Bezeichnung "Betonerhaltung" in Vereinsnamen und Gütezeichen einer Bundesgütegemeinschaft; Haftung des Deutsches Instituts für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V.; Haftung als wettbewerbsrechtlicher Störer; Anerkennung der einer Gütegemeinschaft und des von dieser geführten Gütezeichens nach Maßgabe der Grundsätze für Gütezeichen des Deutsches Instituts für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V.; Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses; Leistungsangebot der Maler und Lackierer ; Anspruch auf Entziehung der Anerkennung und des verliehenen Gütezeichens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.11.1994
- Aktenzeichen
- I ZR 122/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 17401
- Entscheidungsname
- Betonerhaltung
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 28.04.1992
- LG Düsseldorf - 14.05.1990
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- GRUR 1995, 62-65 (Volltext mit amtl. LS) "Betonerhaltung"
- MDR 1995, 278-279 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1995, 304-306 (Volltext mit amtl. LS) "Betonerhaltung"
Verfahrensgegenstand
Betonerhaltung
Prozessführer
Bundesgütegemeinschaft Betonschutz- und Oberflächeninstandsetzung e.V.,
vertreten durch den Vorstand, O. Straße ..., D.,
Prozessgegner
RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V.,
vertreten durch den Vorstand, S. Straße ..., S. A. (M.),
Amtlicher Leitsatz
Für die irreführende Verwendung der Bezeichnung "Betonerhaltung" in Vereinsnamen und Gütezeichen einer Bundesgütegemeinschaft haftet der RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. nicht deshalb als wettbewerbsrechtlicher Störer, weil er die Gütegemeinschaft und das von dieser geführte Gütezeichen ("Betonerhaltung") nach Maßgabe seiner "Grundsätze für Gütezeichen" anerkannt hat.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und
die Richter Dr. Erdmann, Dr. Mees, Prof. Dr. Ullmann und Starck
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. April 1992 wird verworfen, soweit sie sich dagegen richtet, daß der Beklagte Kosten auch insoweit zu tragen hat, als er auf Grund Anerkenntnisses (3. Absatz des Urteilsausspruchs) verurteilt worden ist.
Im übrigen wird auf die Revision des Beklagten das vorbezeichnete Urteil mit Ausnahme der auf Grund des Anerkenntnisses ergangenen Verurteilung aufgehoben.
Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung der Berufung des Klägers das Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Mai 1990 geändert. Die Klage wird, soweit nicht über sie auf Grund des Anerkenntnisses entschieden worden ist, in vollem Umfang abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug werden gegeneinander aufgehoben.
Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 7/10, der Beklagte 3/10, die außergerichtlichen Kosten haben die Parteien jeweils selbst zu tragen.
Von den Kosten der Revisionsinstanz trägt der Kläger 17/20, der Beklagte 3/20.
Tatbestand
Der Kläger, der die Interessen von Malern und Lackierern vertritt, ist eine am 27. Mai 1988 als eingetragener Verein gegründete Bundesgütegemeinschaft. Er hat für die Verleihung und Führung des Gütezeichens "Betonschutz" besondere Bedingungen aufgestellt und für die Anwendung des Gütezeichens "Betonschutz" eine Gütezeichensatzung verabschiedet.
Der Beklagte, der RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V., hat sich die Förderung der Gütesicherung und die Organisation des Gütezeichenwesens im Interesse der Redlichkeit des Handelsverkehrs und des Verbraucherschutzes zur Aufgabe gesetzt. Das Gütezeichenwesen wird durch die von ihm verabschiedeten "Grundsätze für Gütezeichen" (zuletzt Ausgabe April 1988) geregelt.
Der Beklagte hat den von Unternehmen des Bauhauptgewerbes gegründeten "Verein Bundesgütegemeinschaft Betonerhaltung" anerkannt und das Gütezeichen "Betonerhaltung" dieser Gütegemeinschaft in die bei ihm geführte Gütezeichenliste aufgenommen. Dabei hat er - auf Veranlassung des Bundeskartellamts - den Leistungsbereich des Versiegelns, Imprägnierens und Beschichtens ausgenommen.
Der Kläger sieht durch die Anerkennung dieser Gütegemeinschaft und des Gütezeichens "Betonerhaltung" den Leistungsbereich des Maler- und Lackiererhandwerks, der nach seinem Verständnis auch die Arbeiten im oberflächennahen Bereich von Beton erfaßt, nämlich das Versiegeln, Imprägnieren, Beschichten und Schützen einschließlich des Korrosion Schutzes von Armierungseisen, die frei oder im oberflächennahen Schadstellenbereich von Beton liegen, beeinträchtigt. Er macht geltend, bei den angesprochenen Verbrauchern werde der unzutreffende Eindruck erweckt, daß die der Gütegemeinschaft "Betonerhaltung" angehörenden Unternehmen gütegesichert auch die Leistungen erbringen könnten und dürften, die dem Maler- und Lackiererhandwerk vorbehalten seien.
Auf Antrag des Klägers hat das Oberlandesgericht Düsseldorf durch Urteil vom 28. April 1992 (U (Kart) 9/91) die Bundesgütegemeinschaft "Betonerhaltung" unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, mit oder unter der Bezeichnung "Betonerhaltung", insbesondere mit dem RAL-Gütezeichen "Betonerhaltung", eine Gütesicherung, Güteprüfung oder Güteüberwachung zu bewerben, anzubieten oder auszuführen und/oder bewerben, anbieten oder ausführen zu lassen, sowie Dritten, insbesondere Werkunternehmern, es zu gestatten, in Verbindung mit oder unter der Bezeichnung "Betonerhaltung", insbesondere dem RAL-Gütezeichen "Betonerhaltung", Werk- oder Dienstleistungen zu bewerben, anzubieten und/oder auszuführen. Der Senat hat die Annahme der gegen dieses Urteil gerichteten Revision abgelehnt (Beschl. v. 21.01.1993 - I ZR 127/92).
Vorliegend hat der Kläger verlangt, daß der Beklagte das vom Kläger beantragte Anerkennungsverfahren für die den Malern und Lackierern vorbehaltenen Leistungskategorie der Betonoberflächeninstandsetzung, nämlich des Versiegelns, Beschichtens und Imprägnierens nach Maßgabe der Grundsätze für Gütezeichen durchführe. Diesen Antrag hat der Beklagte - nach Verurteilung im ersten Rechtszug - im zweiten Rechtszug anerkannt. Das Berufungsgericht hat den Beklagten entsprechend dem Anerkenntnis verurteilt und ihm insoweit die Kosten auferlegt.
Der Kläger hat vorliegend weiter von dem Beklagten verlangt, der Bundesgütegemeinschaft "Betonerhaltung" den Gebrauch des Gütezeichens "Betonerhaltung" zu untersagen und die Anerkennung zu entziehen.
Er hat hierzu in erster Instanz beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,
der Bundesgütegemeinschaft Betonerhaltung e.V. in B. sowie dem dieser vom Beklagten verliehenen RAL-Gütezeichen "Betonerhaltung" die Anerkennung zu entziehen;
- a)
Hilfsantrag zum Hauptantrag,
der Bundesgütegemeinschaft Betonerhaltung in B. sowie dem ihr verliehenen RAL-Gütezeichen "Betonerhaltung" die Anerkennung insoweit zu entziehen, als sich die Anerkennung über die Betonreparatur, nämlich das Verarbeiten von Beton (auch Spritzbeton), von Reaktionsharzmörtel und/oder das Füllen von Rissen, hinaus auf Leistungsbereiche des Korrosionsschutzes (freiliegender Armierungseisen) sowie des Verarbeitens von Zement und/oder kunststoffmodifiziertem Zementmörtel erstreckt, die zur Erreichung einer funktionsfähigen, einheitlichen Leistung der Vervollständigung durch das Maler- und Lackiererhandwerk in Form einer Schutzbeschichtung durch Imprägnieren, Versiegeln oder Beschichten bedürfen;
und/oder
- b)
Folgeantrag zum ersten Hilfsantrag a),
der Bundesgütegemeinschaft Betonerhaltung e.V. in B. zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr das RAL-Gütezeichen "Betonerhaltung" und/oder die Geschäftsbezeichnung "Betonerhaltung" für das Verarbeiten von Beton, Zementmörtel, kunststoffmodifiziertem Zementmörtel und Reaktionsharzmörtel, das Füllen von Rissen und/oder den Korrosionsschutz der Bewehrung zu gebrauchen;
und/oder
- c)
Hilfsantrag zum Folgeantrag des ersten Hilfsantrags a),
der Bundesgütegemeinschaft Betonerhaltung e.V. in B. zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr das RAL-Gütezeichen "Betonerhaltung" und/oder die Geschäftsbezeichnung "Betonerhaltung" insoweit zu gebrauchen, als sich der Gebrauch auf über die Betonreparatur, nämlich das Verarbeiten von Beton (auch Spritzbeton), von Reaktionsharzmörtel und/oder das Füllen von Rissen, hinausgehende Leistungsbereiche des Korrosionsschutzes (freiliegender Armierungseisen) sowie des Verarbeitens von Zement und/oder kunststoffmodifiziertem Zementmörtel erstreckt, die zur Erreichung einer funktionsfähigen, einheitlichen Leistung der Vervollständigung durch das Maler- und Lackiererhandwerk in Form einer Schutzbeschichtung durch Imprägnieren, Versiegeln oder Beschichten bedürfen.
Der Beklagte ist dem entgegengetreten.
Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage nach dem vorstehenden Klageantrag b verurteilt.
Gegen dieses Urteil haben die Parteien Berufung eingelegt. Unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht diesen auf die Berufung des Klägers verurteilt, der Bundesgütegemeinschaft Betonerhaltung e.V. in B. die Anerkennung sowie das vom Beklagten verliehene Gütezeichen "Betonerhaltung" zu entziehen.
Mit der Revision begehrt der Beklagte, die Klage abzuweisen, soweit er den Anspruch (Durchführung des Anerkennungsverfahrens) nicht anerkannt hat, und weiter, dem Kläger alle Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Der Kläger beantragt die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Kläger sei als Verband nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert, die geltend gemachten Ansprüche durchzusetzen, da nach seinen Aufgaben und nach seiner Satzung die Güteüberwachung zu den von seinen Mitgliedern durchzuführenden Betonsanierungsarbeiten gehöre. Damit fördere er deren gewerbliche Interessen, wie es die Satzung vorsehe. Daß er diese Aufgabe mangels Anerkennung durch den Beklagten noch nicht durchführen könne, sei im Blick auf die angelegte Struktur unschädlich. Der Kläger sei auch durch die Anerkennung der Bundesgütegemeinschaft "Betonerhaltung" und des dazugehörenden Gütezeichens in seinen Rechten verletzt, weil diese in seinen Aufgaben- und Interessenbereich eingreife.
Der Beklagte sei als Störer passivlegitimiert. Ohne die Anerkennung durch ihn gäbe es das Gütezeichen "Betonerhaltung" nicht, und der Beklagte sei auch in der Lage, durch Entziehung der Anerkennung die Störung zu beseitigen. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Beklagte zu Wettbewerbszwecken handele, was eher zu verneinen sei. Es bestehe aber ein Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Kläger und der Bundesgütegemeinschaft "Betonerhaltung". Eine Mitgliedschaft beim Kläger, der für Interessenten aus dem Bereich des Maler- und Lackiererhandwerks in Betracht komme, verliere an Wert, wenn die Betriebe des Bauhauptgewerbes durch Verwendung der zu weit gefaßten Bezeichnung "Betonerhaltung" für sich in Anspruch nehmen könnten, gütegesicherte "Betonerhaltung" und damit auch Schutzmaßnahmen, wie sie typischerweise zum Leistungsangebot der Maler und Lackierer gehörten, ausführen zu können. Die Verwendung der Bezeichnung "Betonerhaltung" sei irreführend, da sie nach allgemeinem Sprachgebrauch Maßnahmen zur Behandlung der Betonoberfläche umfasse, die jedoch die der Bundesgütegemeinschaft "Betonerhaltung" angehörenden Unternehmen nach den handwerksrechtlichen Vorschriften weder vornehmen dürften noch auch tatsächlich ausführen könnten. Durch die Entziehung der Anerkennung könne der Irreführung am wirksamsten begegnet werden.
II.
Die Revision hat - mit Ausnahme der Angriffe gegen die Kostenentscheidung (dazu III.) - Erfolg.
A.
Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Kläger vorliegend ein zur Prozeßführung befugter Verband im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist. Als Fachverband nimmt der Kläger nicht nur die fachlichen Interessen der zu seiner Berufsgruppe gehörenden Gewerbetreibenden wahr, sondern auch deren rechtliche Interessen, soweit sie im Zusammenhang mit dem Gütezeichen stehen. Dazu gehören auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche, die die Verwendung verwechslungsfähiger Bezeichnungen betreffen. Solche Angriffe verfolgt der Kläger vorliegend, denn er verlangt von dem Beklagten, daß dieser der Bundesgütegemeinschaft "Betonerhaltung" das Gütezeichen entziehe, weil der Verkehr durch diese Bezeichnung irregeführt werde.
B.
Dem Kläger stehen aber die in vorliegender Sache verfolgten Ansprüche materiell-rechtlich nicht zu.
1.
Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß die Verwendung der Bezeichnung "Betonerhaltung" - sei es zur Kennzeichnung der Bundesgütegemeinschaft "Betonerhaltung" e.V., sei es im Rahmen des entsprechenden RAL-Gütezeichens - irreführend ist. Der deshalb begründete Unterlassungsanspruch, den der Kläger gegen die Bundesgütegemeinschaft "Betonerhaltung" geltend gemacht hat, ist durch die Nichtannahme der Revision durch den Beschluß des Senats vom 21. Januar 1993 rechtskräftig geworden.
Daraus folgt aber nicht, daß dem Kläger ein gleichgerichteter Anspruch auch gegen den Beklagten zustünde.
2.
Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der Kläger den Beklagten aus § 3 UWG deshalb in Anspruch nehmen könne, weil letzterer durch Anerkennung der Bezeichnung "Betonerhaltung" zugunsten der gleichnamigen Bundesgütegemeinschaft zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt habe. Das Berufungsgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen. Die Frage ist in der Revisionsinstanz auch nicht im Streit. Umstände, die erkennen ließen, daß der Beklagte bei Anerkennung der Bundesgütegemeinschaft "Betonerhaltung" aus anderen Gründen als denen der Förderung der Gütesicherung und der Organisation des Gütezeichenwesens gehandelt haben könnte, sind nicht erkennbar. Von einem Handeln des Beklagten zu Wettbewerbszwecken kann daher nicht ausgegangen werden (vgl. BGHZ 65, 325, 332 - Stiftung Warentest; BGH, Urt. v. 17.02.1983 - I ZR 194/80, GRUR 1983, 379, 381 = WRP 1983, 395 - Geldmafiosi).
3.
Der Senat vermag dem Berufungsgericht nicht darin beizutreten, daß der Kläger wegen der mit der Verwendung der Bezeichnung "Betonerhaltung" verbundenen Irreführung von dem Beklagten als Störer die Entziehung der Anerkennung und des verliehenen Gütezeichens verlangen kann.
a)
Als Störer haftet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - grundsätzlich unabhängig von Art und Umfang seines eigenen Tatbeitrags - jeder, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, wobei als Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügt, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 02.05.1991 - I ZR 227/89, GRUR 1991, 769, 770 - Honoraranfrage, m.w.N.). Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, ist der Beklagte aber nicht als Störer in diesem Sinne anzusehen. Der Beklagte ist nach Funktion und Aufgabenstellung weder im Zusammenhang mit der Erteilung der Anerkennung noch danach verpflichtet, die Namensgebung der Bundesgütegemeinschaft Betonerhaltung darauf zu überprüfen, ob sie irreführend im Sinne des § 3 UWG ist und deshalb nicht geführt werden darf.
b)
Die der Bundesgütegemeinschaft "Betonerhaltung" ausgesprochene Anerkennung hatte zum Gegenstand, daß der Beklagte die Führung des entsprechenden Gütezeichens für den Leistungsbereich (Geltungsbereich) der Betonverarbeitung unter ausdrücklicher Ausnahme der Tätigkeiten des Imprägnierens, Versiegelns und Beschichtens von Betonflächen seinerseits gestattete. Auf die Wahl des Vereinsnamens und der Bezeichnung der Gütegemeinschaft hatte er dabei keinen Einfluß. Nach Aufgabenstellung und Funktion ist es Sache des Beklagten, die Anerkennung von Gütegemeinschaften und Gütezeichen auf der Grundlage seiner Satzung zu prüfen und gegebenenfalls auszusprechen. Dabei trifft ihn aber nicht eine generelle Pflicht zur Prüfung der Frage, ob vom Vereinsnamen der Gütegemeinschaft oder von dem Gütezeichen, das diese ausgewählt hat, die Gefahr einer Irreführung (§ 3 UWG) ausgeht. Zwar wäre der Beklagte - was ohne weiteres angenommen werden kann - nicht berechtigt, die von einer Gütegemeinschaft begehrte Anerkennung auch dann auszusprechen, wenn es offensichtlich wäre und sich ohne weiteres aufdrängte, daß der Verkehr im Falle einer Anerkennung irregeführt werden würde. Eine allgemeine Prüfungspflicht des Beklagten insoweit - oder schlechthin unter dem Gesichtspunkt der Wettbewerbswidrigkeit im Sinne des § 1 UWG - folgt daraus aber nicht. Ob die einzelne Gütegemeinschaft zu Zwecken des Wettbewerbs durch die Verwendung ihrer Bezeichnung irreführt und diese Irreführung auch geeignet ist, die angesprochenen Verkehrskreise in ihren wirtschaftlichen Entscheidungen zu beeinflussen, läßt sich nicht allgemein bereits im Rahmen der Prüfung der Anerkennung von Gütegemeinschaften und Gütezeichen beurteilen. Diese Frage kann in aller Regel verläßlich erst beantwortet werden, wenn feststeht, wie die Bezeichnung verwendet wird, ob sie etwa in Alleinstellung erscheint oder ob ihr für den Fall, daß sie zur Irreführung geeignet sein sollte, die Irreführung ausschließende Zusätze beigegeben werden können und welches Verständnis im einzelnen die angesprochenen Verkehrskreise mit der Bezeichnung verbinden. Es kommt hinzu, daß sich im Anmeldeverfahren häufig noch nicht überblicken läßt, ob eine Irreführung eintreten kann, weil diese - wie häufig - erst Bedeutung gewinnt, wenn der Tätigkeitsbereich anderer Unternehmen berührt wird.
Auch vorliegend war aus diesen Gründen für den Beklagten bei der Anerkennung der Bezeichnung "Betonerhaltung" - die im übrigen ausdrücklich nicht für die Tätigkeitsbereiche Imprägnieren. Versiegeln und Beschichten von Betonflächen erteilt wurde - nicht ohne weiteres erkennbar oder feststellbar, daß die Verwendung der Bezeichnung geeignet sei, die Gefahr einer Irreführung zu begründen.
c)
Stellt sich - wie hier - nach der Anerkennung der Gütegemeinschaft und des Gütezeichens heraus, daß die anerkannte Bezeichnung irreführend ist, wird der Beklagte nicht deshalb zum Störer im wettbewerbsrechtlichen Sinne, weil er die Anerkennung nicht entzieht. Auch dazu ist der Beklagte nicht verpflichtet. Die Beurteilung der Art und Weise der Verwendung der Bezeichnung, die vorliegend den im Parallelverfahren I ZR 127/92 = U (Kart) 9/91 OLG Düsseldorf auf § 3 UWG gestützten Anspruch des Klägers gegen die Gütegemeinschaft "Betonerhaltung" gerechtfertigt hat, liegt allein im Verantwortungsbereich der betroffenen Gütegemeinschaft. Es gehört nicht zu den Aufgaben des Beklagten, die sich aus dem Wettbewerbsverhältnis der Gütegemeinschaften zueinander ergebenden wettbewerblichen Auseinandersetzungen durch sein Eingreifen zu gestalten. Er hat vielmehr darüber zu wachen, daß die Bestimmungen über Gütezeichen, die als Garantieausweis zur Kennzeichnung von Waren oder Leistungen, die die wesentlichen und an objektiven Maß Stäben gemessenen, nach der Verkehrsauffassung die Güte einer Ware oder Leistung bestimmenden Eigenschaften erfüllen, von der Gütegemeinschaft beachtet werden. Dazu gehört nicht ein Einschreiten gegen die Art und Weise der Verwendung einer Bezeichnung, wenn sich deren Unzulässigkeit allein daraus ergibt, daß aus wettbewerbsrechtlicher Sicht eine der Bezeichnungen irreführend wirkt.
4.
Danach kann die Klage weder nach dem Hauptantrag noch nach einem der Hilfsanträge Erfolg haben. Denn auch eine Verurteilung nach den Hilfsanträgen würde voraussetzen, daß der Beklagte wie hier nicht als Störer zur Beseitigung der mit der Bezeichnung "Betonerhaltung" verbundenen Irreführung verpflichtet wäre.
III.
Soweit die Revision die Kostenentscheidung angreift, mit der das Berufungsgericht es abgelehnt hat, bezüglich des anerkannten Teils § 93 ZPO anzuwenden, ist das Rechtsmittel unzulässig. Bei einem Teilanerkenntnis wie hier endet der Rechtszug hinsichtlich der anteiligen Kosten immer mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts (BGHZ 58, 341, 342 - Vibrationsmassagekissen; vgl. zu § 91 a ZPO BGHZ 113, 362, 364).
IV.
Danach war auf die Revision des Beklagten das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben mit Ausnahme der auf Grund des Anerkenntnisses ergangenen Verurteilung. Auf die Berufung des Beklagten war das Urteil des Landgerichts zu ändern und die Klage, soweit über sie nicht aufgrund des Anerkenntnisses entschieden worden ist, abzuweisen. Die die Kostenentscheidung aufgrund des Anerkenntnisses betreffende Revision war als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 ZPO.
Erdmann
Mees
Ullmann
Starck