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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.03.1992, Az.: VI ZB 4/92

Organisation des Anwaltsbüros; Anweisung; Organisationsverschulden; Erledigungsvermerk; Eintragung der Frist

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.03.1992
Aktenzeichen
VI ZB 4/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14496
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AnwBl 1992, 448-449 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1992, 826 (Volltext mit red. LS)
  • VersR 1992, 1243 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1992, 900-901 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Es entspricht einer ordnungsgemäßen Organisation des Anwaltsbüros, wenn der Anwalt die Angestellten anweist, Fristen in den Kalender einzutragen, bevor ein Erledigungsvermerk in die Akte kommt.

Gründe

1

I. Die Klägerin hat gegen das ihr am 25. Februar 1991 zugestellte klagabweisende Urteil des Landgerichts vom 22. November 1990 mit am 18. April 1991 eingegangenem Schriftsatz ihres früheren Prozeßbevollmächtigten Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Sie hat vorgetragen, die langjährige und zuverlässige Bürovorsteherin ihres Prozeßbevollmächtigten habe versehentlich die Eintragung der Berufungsfrist im Fristenkalender der Kanzlei unterlassen, weshalb es zur Fristversäumung gekommen sei. Dies könne weder ihrem Prozeßbevollmächtigten noch ihr selbst als Verschulden zugerechnet werden. Ihre Berufung hat die Klägerin innerhalb verlängerter Frist am 17. Juni 1991 begründet.

2

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen, weil für die Fristversäumnis ein Organisationsverschulden des früheren Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ursächlich gewesen sei.

3

Gegen diesen ihr am 10. Dezember 1991 zugestellten Beschluß richtet sich die am 23. Dezember 1991 eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie ihren Antrag auf Wiedereinsetzung weiterverfolgt.

4

II. Die zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet.

5

Dem Kammergericht ist darin zuzustimmen, daß die Versäumung der Berufungsfrist auf einem Mangel der Büroorganisation des damaligen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin beruhte, der ihr als Verschulden i.S. des § 233 ZPO zuzurechnen ist (§ 85 Abs. 2 ZPO) und der begehrten Wiedereinsetzung entgegensteht.

6

Es gehört zu den wichtigsten Pflichten des Rechtsanwalts, nach Zustellung eines Urteils darauf bedacht zu sein, daß die Rechtsmittelfrist nicht versäumt wird (Senat, Beschluß vom 29.6.1976 - VI ZB 4/76 - VersR 1976, 970). Zur Führung des für die Eintragung entsprechender Fristen bestimmten Kalenders kann sich der Anwalt einer geschulten und zuverlässigen Bürokraft bedienen, insbesondere seines Bürovorstehers (vgl. BGH, Beschluß vom 18.5.1983 VII ZB 1/83 - VersR 1983, 753). Es muß jedoch durch eine einwandfreie Büroorganisation und die Erteilung der erforderlichen (allgemeinen) Anweisungen gewährleistet sein, daß Fehler bei der Notierung von Rechtsmittelfristen soweit wie möglich ausgeschlossen werden.

7

Es kann zwar davon ausgegangen werden, daß in der Kanzlei des früheren Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, wie dies rechtlich geboten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9.1.1964 - VII ZB 16/63 - VersR 1964, 269 und vom 22.9.1971 V ZB 7/71 - VersR 1971, 1125) die Eintragung wichtiger Fristen im Terminkalender durch einen Erledigungsvermerk in den Handakten gekennzeichnet wird. Es ist aber nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht, daß durch eine allgemeine Anweisung des Prozeßbevollmächtigten (auf deren Befolgung er bei geschultem Büropersonal grundsätzlich vertrauen dürfte, vgl. Senat, Urteil vom 6.10.1987 VI ZR 43/87 - VersR 1988, 185, 186 = BGHR § 233 ZPO Fristenkontrolle 5) sichergestellt ist, daß ein entsprechender Vermerk auf der Akte erst vorgenommen wird, wenn die Eintragung im Terminkalender tatsächlich erfolgt ist.

8

Die Bürovorsteherin des früheren Prozeßbevollmächtigten der Klägerin hatte hier auf der Urteilsausfertigung, dem einzigen ihr seinerzeit vorliegenden Teil der Akte, die Rechtsmittelfrist nebst Vorfrist vermerkt und den Zusatz "not." angebracht, bevor eine entsprechende Eintragung der Fristen im Terminkalender erfolgt war, auf welche der letztgenannte Zusatz hinweisen sollte. Dies führte dann dazu, daß die Bürovorsteherin, nachdem sie die Urteilsausfertigung an den Rechtsanwalt übergeben hatte und durch anderweite Inanspruchnahme abgelenkt worden war, die Kalendereintragung vergaß. Einer solchen Handhabung der Eintragungsvorgänge hätte der Rechtsanwalt nach Möglichkeit entgegenwirken müssen. Zu einer ordnungsgemäßen Büroorganisation hätte eine klare allgemeine Anweisung dahin gehört, daß stets und unter allen Umständen zuerst die Fristen im Kalender eingetragen werden müssen und sodann erst ein entsprechender Vermerk auf der Akte (oder den vorliegenden Aktenteilen) anzubringen ist. War die Reihenfolge der Fristnotierung im Kalender einerseits, auf der Akte andererseits der Bürovorsteherin freigestellt, so lag nahe, daß sie, wenn sie die Eintragung auf der Akte zuerst vornahm, der Einfachheit halber sogleich den Zusatz "not." hinzufügte, da sie davon ausging, die Eintragung im Terminkalender werde sofort erfolgen. Diese Reihenfolge konnte aber gefährlich sein, wie gerade der vorliegende Fall zeigt: Eine kurzfristige Ablenkung auch einer zuverlässigen Bürokraft durch anderweite dringende Arbeiten kann immer wieder vorkommen.

9

Weder die eidesstattliche Versicherung der Bürovorsteherin E. vom 18.4.1991 noch diejenige des früheren Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 19.11.1991 lassen erkennen, daß eine derartige Anweisung bezüglich der einzuhaltenden Eintragungsreihenfolge (zunächst im Kalender, dann erst - mit Erledigungsvermerk - auf der Akte) erfolgt ist. Im Gegenteil spricht einiges dafür, daß die Reihenfolge des Vorgehens der Bürovorsteherin überlassen war und daß nicht davon ausgegangen werden kann, daß in der Regel zuerst die Eintragung im Kalender vorgenommen wurde. Die Ausführungen des früheren Prozeßbevollmächtigten der Klägerin ergeben lediglich, daß in dieser Kanzlei die Eintragung der Rechtsmittelfrist und Vorfrist kumulativ auf dem Aktenblatt und im Fristenkalender vorgesehen war, wobei der Vermerk auf dem Aktenblatt durch die Bürovorsteherin oder ihre Vertreterin, die Eintragung im Fristenkalender ggfls. auch nach deren Weisung durch eine andere Mitarbeiterin erfolgte; dies läßt durchaus die Möglichkeit offen, daß die Kalendereintragung erst nachträglich vorgenommen wird. Dann aber besteht die keineswegs fernliegende Gefahr, daß auf der Akte neben den Fristen auch schon vorweg der Vermerk "not." angebracht wird, obwohl die Notierung im Kalender noch - kurzfristig - aussteht.

10

Wäre dagegen die dargestellte Anweisung des Rechtsanwalts über die einzuhaltende Eintragungsreihenfolge erteilt worden, so kann davon ausgegangen werden, daß sich die langjährige und als zuverlässig geschilderte Bürovorsteherin auch daran gehalten hätte. Es wäre dann nicht dazu gekommen, daß dem früheren Prozeßbevollmächtigten der Klägerin die mit Fristennotierung und Erledigungsvermerk versehene Urteilsausfertigung vorgelegt wurde, obwohl die Fristen im Kalender nicht eingetragen waren. Zwar durfte der Rechtsanwalt, nachdem ihm auf diese Weise der Erledigungsvermerk zur Kenntnis gebracht war, darauf vertrauen, daß die Fristennotierung ordnungsgemäß vorgenommen sei. Es kann ihm nicht angelastet werden, daß er in der Folgezeit keine weiteren Nachprüfungen und Nachforschungen mehr angestellt hat, auch nicht, als ihm die Akten in anderem Zusammenhang, nämlich im Hinblick auf ein parallel laufendes Strafverfahren, nochmals vorgelegt wurden (vgl. hier BGH, Beschluß vom 22.8.1971, aaO). Vielmehr ist ein vorwerfbarer Mangel in der Organisation des Arbeitsablaufs der Kanzlei darin zu sehen, daß der Rechtsanwalt die geschilderte Anweisung über die einzuhaltende Reihenfolge bei der Fristeneintragung nicht erteilt und so der Gefahr nicht ausreichend entgegengewirkt hat, daß ihm ein unzutreffender Erledigungsvermerk bezüglich der Fristennotierung vorgelegt wird, auf den er dann vertraut.

11

Da das Berufungsgericht der Klägerin die Wiedereinsetzung zu Recht versagt und die Berufung als unzulässig verworfen hat, war die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.