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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.05.1983, Az.: VII ZB 1/83

Unrichtige Notierung; Berufungsbegründungsfrist; Erfahrener Bürovorsteher; Einmaliges Versehen; Prozeßbevollmächtigter; Anrechnung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.05.1983
Aktenzeichen
VII ZB 1/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 12478
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • VersR 1983, 753

Amtlicher Leitsatz

Die unrichtige Noierung des Ablaufs einer Berufungsbegründungsfrist durch den erfahrenen und langjährig erprobten Bürovorsteher ist, sofern es sich um ein einmaliges Versehen dieses Gehilfen handelt, dem Prozeßbevollmächtigten des Rechtsmittelklägers nicht anzurechnen.