Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.05.1983, Az.: VII ZB 1/83
Unrichtige Notierung; Berufungsbegründungsfrist; Erfahrener Bürovorsteher; Einmaliges Versehen; Prozeßbevollmächtigter; Anrechnung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.05.1983
- Aktenzeichen
- VII ZB 1/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12478
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- VersR 1983, 753
Amtlicher Leitsatz
Die unrichtige Noierung des Ablaufs einer Berufungsbegründungsfrist durch den erfahrenen und langjährig erprobten Bürovorsteher ist, sofern es sich um ein einmaliges Versehen dieses Gehilfen handelt, dem Prozeßbevollmächtigten des Rechtsmittelklägers nicht anzurechnen.