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Bundessozialgericht
Beschl. v. 20.02.2025, Az.: B 5 R 98/24 B

Beanspruchung der Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
20.02.2025
Aktenzeichen
B 5 R 98/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 11426
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:200225BB5R9824B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Dessau-Roßlau - 17.02.2023 - AZ: S 1 R 374/17
LSG Sachsen-Anhalt - 03.06.2024 - AZ: L 3 R 53/23

Redaktioneller Leitsatz

Mit dem Vortrag, es sei zu klären, "welchen Wert bzw. welche rechtliche Folge ein Zugangsstempel eines Rechtsanwaltes hat", wird keine aus sich heraus verständliche abstrakte Rechtsfrage zur Auslegung, zur Anwendbarkeit oder zur Vereinbarkeit revisibler (Bundes-)Normen mit höherrangigem Recht, an der das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte, formuliert.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 20. Februar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterinnen Prof. Dr. Körner und Dr. Hannes
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 3. Juni 2024 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im oben genannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten in der Hauptsache die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Das SG hat nach medizinischen Ermittlungen die Klage abgewiesen (Urteil vom 17.2.2023). Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und entschieden, die Klage sei bereits unzulässig. Sie sei nicht innerhalb der Monatsfrist erhoben worden (Beschluss vom 3.6.2024).

2

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde zum BSG eingelegt. Zudem hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten beantragt.

II

3

1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für ein Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall (siehe dazu die Ausführungen unter 2.). Damit entfällt zugleich die Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten im Rahmen von PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).

4

2. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG zu verwerfen. Der Kläger hat keinen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend genannten Gründe für die Zulassung der Revision in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form dargelegt oder bezeichnet.

5

a) Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache legt der Kläger nicht hinreichend dar. Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. In der Beschwerdebegründung ist daher zunächst aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten revisiblen Norm iS des § 162 SGG stellt. Sodann ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und ggf des Schrifttums darzutun, weshalb deren Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist aufzuzeigen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (stRspr; zB BSG Beschluss vom 25.8.2022 - B 5 R 11/22 B - juris RdNr 12 mwN). Diese Anforderungen sind nicht erfüllt.

6

Indem der Kläger vorträgt, zu klären sei "welchen Wert bzw. welche rechtliche Folge ein Zugangsstempel eines Rechtsanwaltes hat", formuliert er schon keine aus sich heraus verständliche abstrakte Rechtsfrage zur Auslegung, zur Anwendbarkeit oder zur Vereinbarkeit revisibler (Bundes-)Normen mit höherrangigem Recht, an der das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte (vgl speziell zu dieser Anforderung zB BSG Beschluss vom 22.4.2020 - B 5 R 266/19 B - juris RdNr 5 mwN). Auch zur (abstrakten) Klärungsbedürftigkeit hat der Kläger nicht ausreichend vorgetragen. Soweit er im Rahmen der zugleich erhobenen Divergenzrüge Rechtsprechung des BSG zum Zugang von Verwaltungsakten oder Hinweisschreiben zitiert (BSG Urteil vom 28.11.2006 - B 2 U 33/05 R - BSGE 97, 279 = SozR 4-2700 § 136 Nr 2 und BSG Urteil vom 26.7.2007 - B 13 R 4/06 R - SozR 4-2600 § 115 Nr 2), zeigt er einen weiteren Klärungsbedarf nicht auf (vgl zu den diesbezüglichen Darlegungsanforderungen BSG Beschluss vom 14.7.2022 - B 5 R 38/22 B - juris RdNr 7 mwN).

7

b) Indem der Kläger eine Abweichung von der angeführten Rechtsprechung des BSG geltend macht, wonach der Anwendungsbereich der Bekanntgabefiktion nach § 37 Abs 2 SGB X (drei Tage bzw ab 1.1.2025 vier Tage nach der Aufgabe des Verwaltungsakts zur Post) ohne entsprechenden Vermerk über die Abgabe des Schriftstücks grundsätzlich nicht eintrete, legt er auch keine Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG dar. Jedenfalls formuliert er keinen abweichenden abstrakten Rechtssatz des LSG (vgl zu den Darlegungsanforderungen im Einzelnen zB BSG Beschluss vom 13.8.2024 - B 5 R 88/24 B - juris RdNr 5 mwN). Mit seinem weiteren auch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Sächsischen LSG vom 7.12.2022 (L 6 AS 353/21) erfolgten Ausführungen, das LSG hätte aufgrund eines fehlenden Nachweises der Aufgabe zur Post nicht auf eine Bekanntgabe nach § 37 Abs 2 SGB X, sondern auf einen erst späteren Zugang des Widerspruchsbescheids bei seinen früheren Prozessbevollmächtigten (gemäß dessen Eingangsstempel) abstellen dürfen, wendet er sich gegen eine vermeintlich fehlerhafte Entscheidung in der Sache. Dass das LSG den Kriterien des BSG zur Bekanntgabefiktion nach § 37 Abs 2 SGB X widersprochen hätte, geht daraus nicht hervor (vgl zu den entsprechenden Darlegungsanforderungen auch BSG Beschluss vom 15.11.2024 - B 5 R 1/24 B - juris RdNr 11).

8

c) Soweit er in diesem Kontext vorträgt, das LSG hätte von der Beklagten einen konkreten Nachweis über den Tag der Aufgabe des Widerspruchsbescheids zur Post anfordern müssen, hat er auch einen Verfahrensfehler in Form einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) nicht hinreichend bezeichnet. Der bereits vor dem LSG durch seine Prozessbevollmächtigte rechtskundig vertretene Kläger hat schon nicht vorgetragen, dass er im Berufungsverfahren einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG gestellt und bis zuletzt aufrechterhalten hat (vgl BSG Beschluss vom 7.10.2024 - B 5 R 82/24 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 3.4.2020 - B 9 SB 71/19 B - juris RdNr 10 f, jeweils mwN).

9

Der schriftsätzlich formulierten Bitte der Prozessbevollmächtigten um einen richterlichen Hinweis, sofern weiterer Vortrag für erforderlich erachtet werde, war nicht zu entsprechen. Aus § 106 Abs 1 SGG folgt keine Pflicht, einen Beteiligten, der sachkundig durch einen Bevollmächtigten iS des § 73 Abs 4 SGG vertreten ist, auf mögliche Mängel der Beschwerdebegründung hinzuweisen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 15.4.2024 - B 5 R 132/23 B - juris RdNr 11).

10

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

11

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.