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Bundessozialgericht
Beschl. v. 07.10.2024, Az.: B 5 R 82/24 B

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde; Gewährung einer Erwerbsminderungsrente

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
07.10.2024
Aktenzeichen
B 5 R 82/24 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 24716
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2024:071024BB5R8224B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Ulm - 01.08.2023 - AZ: S 17 R 1367/22
LSG Baden-Württemberg - 04.04.2024 - AZ: L 9 R 2324/23

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 7. Oktober 2024 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Düring sowie die Richterin Dr. Hannes und den Richter Dr. Uyanik
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 4. April 2024 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.

2

Den Antrag des 1964 geborenen Klägers auf Erwerbsminderungsrente vom 1.10.2020 lehnte die Beklagte nach Einholung eines Entlassungsberichts über eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in der Zeit vom 22.6.2010 bis zum 27.7.2020 ab (Ablehnungsbescheid vom 19.11.2020). Auf den Widerspruch des Klägers holte die Beklagte weitere ärztliche Berichte sowie ein Gutachten des Orthopäden S ein und wies den Widerspruch des Klägers gestützt hierauf zurück (Widerspruchsbescheid vom 4.5.2022). Es sei von einer vollschichtigen Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen.

3

Das SG hat Befundberichte der behandelnden Ärzte und auf Antrag des Klägers ein Gutachten nach § 109 SGG des Orthopäden B eingeholt. Es hat den Kläger als vollschichtig erwerbsfähig angesehen und die Klage abgewiesen (Urteil vom 1.8.2023). Im Berufungsverfahren hat der Kläger zahlreiche weitere medizinische Unterlagen vorgelegt. Das LSG hat die Berufung nach Anhörung der Beteiligten zurückgewiesen (Beschluss vom 4.4.2024). Der Kläger sei in der Lage, zumindest leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts bei Beachtung qualitativer Einschränkung mehr als sechs Stunden arbeitstäglich zu verrichten. Dafür spreche auch der Umstand, dass er von Mai 2022 bis Januar 2023 vollschichtig als Hausmeister und sodann bis Dezember 2023 aufsichtsführend in seinem Beruf als Orthopädiemechanikmeister gearbeitet habe.

4

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG hat der Kläger mit Schriftsatz vom 6.5.2024 Beschwerde beim BSG eingelegt. Er rügt Verfahrensmängel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG.

II

5

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form begründet ist. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 i.V.m. § 169 SGG zu verwerfen.

6

1. Ein Zulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG wird in der Beschwerdebegründung nicht hinreichend bezeichnet. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die Umstände, aus denen sich der Verfahrensfehler ergeben soll, substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht.

7

a) Der Kläger macht einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht geltend. Da der Sachverständige B ein Leistungsvermögen zwischen drei und sechs Stunden angenommen habe, habe Anlass zu weiteren Ermittlungen bestanden. Auch hätte sich das LSG aufgrund einer Verschlechterung des Krankheitsbildes zu einer weiteren Beweiserhebung gedrängt fühlen müssen. Ferner habe er nach dem Erörterungstermin vom 30.1.2024 mit Schriftsatz vom 2.2.2024 eine umfangreiche medizinische Dokumentation eingereicht mit der Mitteilung, dass die hieraus ersichtliche Ärzteschaft von deren Schweigepflicht entbunden sei. Schließlich sei mit Schriftsatz vom 27.3.2024 dargelegt worden, dass noch weitere Ermittlungen von Amts wegen notwendig seien, insbesondere ärztliche Stellungnahmen der aus dem Schriftsatz vom 2.2.2024 ersichtlichen Ärzteschaft und gegebenenfalls auch ein Sachverständigengutachten von Amts wegen.

8

Damit wird eine Verletzung von § 103 SGG als Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Der bereits im Berufungsverfahren rechtskundig vertretene Kläger hat schon nicht vorgetragen, dass er gegenüber dem LSG einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag (vgl zu den Anforderungen zB BSG Beschluss 31. 5.2024 - B 5 R 174/23 B - juris RdNr 9 mwN) gestellt und bis zuletzt aufrechterhalten hat, wie § 160 Abs 2 Nr 3 SGG dies fordert. Die Bezeichnung eines solchen Beweisantrags gehört zu den grundlegenden Anforderungen an eine Rüge der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (stRspr; vgl ua BSG Beschluss vom 3.5.2023 - B 5 R 52/23 B - juris RdNr 7). Allein der Hinweis auf verschiedene Schriftsätze mit der Behauptung, es seien noch weitere Ermittlungen erforderlich, ist nicht ausreichend.

9

Soweit der Kläger sich gegen die Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht wendet, kann diese mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht erfolgreich angegriffen werden (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 Teilsatz 2 i.V.m. § 128 Abs 1 Satz 1 SGG).

10

b) Der Vortrag des Klägers, das LSG habe "vermeintlich eigene Sachkunde anstelle der erforderlichen Sachkunde durch einen Sachverständigen in Ansatz gebracht", wenn es ausführe, es sei aktuell noch nicht feststellbar, ob sich seit Januar 2024 eine andere Beurteilung der Erwerbsfähigkeit ergebe, ist nicht nachvollziehbar. Die Ausführungen des LSG stehen erkennbar im Zusammenhang mit § 101 Abs 1 SGB VI. Damit hat LSG an dieser Stelle keine medizinische, sondern eine rechtliche Bewertung getroffen.

11

c) Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

12

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.

Düring
Hannes abwesenheitsbedingt an der Signatur gehindert
Düring
Uyanik