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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.01.1997, Az.: IX ZR 17/96

Geltung der für einen Rechtsanwalt entwickelten Grundsätze für einen mit der Durchsetzung von Haftpflichtansprüchen betrauten Rechtsbeistand

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.01.1997
Aktenzeichen
IX ZR 17/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 20800
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 20.12.1995

Prozessführer

Manfred P., B.straße ..., R.

Prozessgegner

Rechtsanwalt Dr. Peter A., V.-S.-Straße ..., H.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Brandes und
die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer
am 9. Januar 1997
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 20. Dezember 1995 wird nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Streitwert: 197.647,13 DM.

Gründe

1

Die Rechtssache wirft entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf, und das Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO).

2

Die Klageforderung war in Höhe von 196.225,55 DM bereits Ende 1991 nach § 51 Fall 1 BRAO a.F. verjährt, so daß der am 14. Mai 1992 bei Gericht eingegangene Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids und dessen Zustellung eine Unterbrechung nicht mehr herbeiführen konnten. Denn der Anspruch gegen die D. GmbH war bereits am 31. Dezember 1988 verjährt. Auf einen sogenannten Sekundäranspruch kann der Kläger sich nicht mit Erfolg berufen. Aufgrund des vom Kläger in seiner Eigenschaft als Rechtsbeistand und Prozeßagent gefertigten Schreibens vom 27. März 1991 (Anl. B 8) konnte der Beklagte davon ausgehen, daß die Anspruchsteller über die Verjährung hinreichend ins Bild gesetzt waren und keiner Belehrung durch den Beklagten bedurften. Für einen Rechtsbeistand, der mit der Durchsetzung von Haftpflichtansprüchen betraut ist, gelten insoweit die für einen Rechtsanwalt entwickelten Regeln (vgl. BGH, Urt. v. 14. November 1991 - IX ZR 31/91, WM 1992, 579, 581; v. 27. Januar 1994 - IX ZR 195/93, WM 1994, 504, 506; zur Steuerberaterhaftung BGHZ 129, 386, 392 [BGH 11.05.1995 - IX ZR 140/94]; BGH, Urt. v. 28. September 1995 - IX ZR 227/94, WM 1996, 33, 34).

3

In Höhe von weiteren 1.421,58 DM war die Klageforderung spätestens drei Jahre nach Beendigung des Mandats (15. November 1989) verjährt (vgl. BGHZ 94, 380, 390) [BGH 23.05.1985 - IX ZR 102/84]. Ihre gerichtliche Geltendmachung mit Schriftsatz vom 17. Mai 1994 (GA 9) konnte die Verjährung mithin nicht mehr unterbrechen. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß der Beklagte sich auch insoweit auf Verjährung berufen hat.

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 197.647,13 DM.

Brandes
Kreft
Stodolkowitz
Kirchhof
Fischer