Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.04.1957, Az.: VI ZR 4/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.04.1957
- Aktenzeichen
- VI ZR 4/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14746
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Köln - 14.10.1955
Prozessführer
1. des Chemikers Edmund R. von H. senior in K., W.straße ...,
2. der D. Aktiengesellschaft, vormals Alfred N. & Co., vertreten durch ihren Vorstand, in T.,
Prozessgegner
den Elektromeister Paul G. in B., Bezirk K., K.straße ...,
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels, Dr. K. E. Meyer, Dr. Bode und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Zweitbeklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 14. Oktober 1955 teilweise aufgehoben. Die Zweitbeklagte wird zu Ziffer II 2 d des angefochtenen Urteils zur Zahlung einer monatlichen Rente von 69,12 DM (statt 70,74 DM) verurteilt.
Im übrigen werden die Revision beider Beklagten und die Anschlußrevision zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten der Revisionsinstanz werden dem Kläger zu einem Neuntel, dem Erstbeklagten zu einem Neuntel und der Zweitbeklagten zu sieben Neunteln auferlegt.
Von den außergerichtlichen Kosten der Revisionsinstanz werden dem Kläger ein Neuntel seiner eigenen Kosten und elf Zwanzigstel der Kosten des Erstbeklagten auferlegt; der Erstbeklagte trägt neun Zwanzigstel seiner eigenen Kosten und ein Neuntel der Kosten des Klägers, die Zweitbeklagte ihre gesamten eigenen Kosten und sieben Neuntel der Kosten des Klägers.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 25. Juli 1945 wurde der Kläger, der auf einem Kleinkraftrad die Olpenerstraße in Köln-Mülheim in Richtung nach Kalk befuhr, von einem ihn überholenden Opel-Lieferwagen der Zweitbeklagten, den der Erstbeklagte steuerte, gestreift und bei der Einmündung der Fuldaerstraße zu Fall gebracht, so daß er einen Bruch des linken Oberarms erlitt. Der linke Arm und die linke Hand haben ihre frühere Kraft und Beweglichkeit nicht zurückerhalten. Der Kläger, der ein Elektro-Installationsgeschäft und ein Ladengeschäft für elektrische Artikel betreibt, nimmt die Beklagten auf Schadenersatz in Anspruch.
Landgericht und Oberlandesgericht haben ein mitwirkendes Verschulden des Klägers verneint und den Erstbeklagten aus unerlaubter Handlung, die Zweitbeklagte im Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes für schadenersatzpflichtig erachtet. Das Oberlandesgericht hat dem Kläger ein vom Erstbeklagten zu entrichtendes Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 3.000 DM zuerkannt. Aus dem Gesichtspunkt der Erwerbsminderung hat es den Erstbeklagten zur Zahlung von 4.251,97 DM nebst Zinsen, die Zweitbeklagte zur Zahlung von insgesamt 10.852,20 DM Kapital nebst Zinsen - davon 1.352,20 DM nebst Zinsen in Gesamtschuldnerschaft - sowie einer monatlichen Rente von 70,74 DM verurteilt; weitere vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Erstbeklagten sind verjährt.
Mit der Revision erstrebt der Erstbeklagte die Herabsetzung des von ihm für Erwerbsminderung zu entrichtenden Schadensersatzes auf 2.508,30 DM und die Zweitbeklagte die Abweisung der gegen sie gerichteten Klage aus dem Gesichtspunkt der Verjährung. Die Anschlußrevision des Klägers bezweckt eine Erhöhung des zuerkannten Schmerzensgeldes um weitere 2.000 DM.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Revision der Beklagten hat nur unwesentlichen Erfolg.
(1)
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die gegen die Zweit beklagte erhobenen Ansprüche wegen §202 Abs. 1 BGB noch unverjährt sind, trifft jedenfalls im Ergebnis zu.
Die Zweitbeklagte fiel als Tochterunternehmen der I.G. F. AG unter die Beschlagnahme durch Kontrollratsgesetz Nr. 9 und General-Order Nr. 2 zum Militärregierungsgesetz Nr. 52. Auf Grund der Anweisung Nr. 109 B der Militärregierung (JMBl NRW 1948, 46) durfte kein deutsches Gericht ohne Genehmigung der Militärregierung irgend einen Rechtsstreit gegen die I.G. Farbenindustrie oder eine ihrer Tochtergesellschaften durchführen; derartige Genehmigungen wurden gemäß Ziff. 1 b der Anweisung bis auf weiteres nicht erteilt. Dieses Verbot ist erst durch die Anweisung Nr. 4 zum Gesetz Nr. 13 der Alliierten Hohen Kommission vom 8. März 1951 (ABlAHK Nr. 51 vom 21. März 1951 S. 838 = Sammelblatt 1951, 359) aufgehoben worden. Bis zum Inkrafttreten dieser Anweisung konnte mithin zwar die Klage erhoben, das gerichtliche Verfahren aber nicht durchgeführt werden. Demgemäß hat das Landgericht durch Beschluß vom 11. Januar 1951 das Ruhen des Verfahrens gegen die Zweitbeklagte ausgesprochen.
Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß die Verjährungshemmung nach §202 Abs. 1 BGB nicht nur die fälle umfaßt, in denen dem Anspruch eine verzögerliche Einrede im technischen Sinne entgegengehalten werden kann, sondern für alle Fälle gilt, in denen der Geltendmachung des Anspruchs vorübergehend ein rechtliches Hindernis im Wege steht (Protokolle I 217; RGZ 80, 216; 136, 196; BGHZ 10, 311 [BGH 24.09.1953 - III ZR 236/52]; Enneccerus-Nipperdey Allg Teil 14. Aufl. S. 1007). Richtig ist auch, daß die an sich gegebene Möglichkeit, Ansprüche gegen die Zweitbeklagte rechtshängig zu machen, die Verjährungshemmung nicht ausschloß, solange der Durchführbarkeit der Klage ein Hindernis entgegenstand (RGZ 80, 216).
Die Bestimmung des §202 BGB setzt aber ein Hindernis rechtlicher Art voraus, d.h. ein Hindernis, das bei materiellrechtlicher Prüfung des geltendgemachten Anspruchs eine Verurteilung des Beklagten aus Rechtsgründen zeitweilig ausschließt. Ob die Anweisung Nr. 109 B der Militärregierung, die sich zunächst als eine an die Justizbehörden gerichtete Verwaltungsanweisung darstellt, mit dem Berufungsgericht als Hindernis im Sinne des §202 Abs. 1 BGB, oder mit der Revision als Verhinderung durch höhere Gewalt nach §203 Abs. 2 BGB anzusprechen ist, kann indessen unerörtert bleiben. Denn nach Art. II des Militärregierungsgesetzes Nr. 52 durfte die Zweitbeklagte über ihr Vermögen in keiner Weise verfügen, so daß ihr ein vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht im Sinne des §202 Abs. 1 BGB zur Seite stand (vgl. BGH VI ZR 61/52 vom 11. März 1953 = LM Nr. 1 zu §202 BGB). Lag sowohl der Tatbestand des §202 Abs. 1, als auch der des §203 Abs. 2 BGB vor, so muß die dem Kläger günstigere Hemmungsvorschrift des §202 Abs. 1 BGB zur Anwendung kommen, weil sie auch nach Erschöpfung einer Hemmung aus §203 BGB weiter wirkte.
Daß bei hiernach gebotener Zugrundelegung der Vorschrift des §202 Abs. 1 BGB die zweijährige Verjährungsfrist gemäß §14 KrfzG noch nicht abgelaufen war, als der Kläger das ruhende Verfahren am 24. Januar 1952 wieder aufnahm und seine über den ursprünglichen Klageantrag hinausgehenden Ansprüche gegen die Zweitbeklagte durch Verlesung in der Verhandlung vom 8. Februar 1952 rechtshängig machte (§281 ZPO), nimmt das Berufungsgericht zutreffend an und wird auch von der Revision nicht in Frage gezogen.
(2)
Das angefochtene Urteil stellt fest, daß der Unfall einen nicht mehr behebbaren Dauerschaden des Klägers verursacht hat, der sich in einer 30 %igen Erwerbsminderung auswirkt, und billigt dem Kläger im Wege der Schätzung nach §287 ZPO für den Ausfall seiner eigenen Arbeitskraft als Meister den vollen Lohn eines älteren Monteurs zu.
Die Revision macht geltend, daß der Kläger nur die Hälfte dieser Lohnbeträge als Schadenersatz beanspruchen könne; der zusätzliche Monteur könne seine Arbeitskraft nämlich in vollem Umfang dem Installationsbetrieb widmen, während der Kläger, wenn er voll arbeitsfähig geblieben wäre, nur einen Teil seiner Arbeitskraft der Beaufsichtigung hätte widmen können, weil er im übrigen durch andere Arbeiten in seinem Handelsgewerbe in Anspruch genommen gewesen wäre.
Dabei übersieht die Revision, daß es sich bei der Zugrundelegung eines vollen Monteurlohnes lediglich um eine Schätzungsgrundlage für die Höhe des dem Kläger infolge seiner Erwerbsminderung entstandenen und noch entstehenden Schadens handelt, und daß das Berufungsgericht hierbei die trotz der körperlichen Behinderung noch verbliebenen Betätigungsmöglichkeiten des Klägers, insbesondere in seinem Ladengeschäft, durchaus in Betracht sieht. Dem Sachverständigen Dr. Borkowsky folgend geht das Berufungsgericht nämlich davon aus, daß im Handwerksbetriebe des Klägers nach dem Unfall ein erheblicher Rückgang festzustellen ist, und daß auch eine intensivere Beschäftigung in dem Ladengeschäft den Rückgang im anderen Betriebe nicht auszugleichen vermag. Dabei sind nach den Darlegungen des angefochtenen Urteils sowohl die besonderen zeitlichen und wirtschaftlichen Faktoren, wie auch die im Arbeitsbereich des Klägers bestehenden Beschäftigungsmöglichkeiten berücksichtigt. Wenn der gemäß §287 ZPO zu freier Schätzung der Schadenshöhe berufene Tatrichter hiernach die Überzeugung erlangt hat, daß der Kläger durch den Unfall in seinem Handwerksbetriebe durchschnittlich in Höhe des Lohns eines älteren Monteurs geschädigt ist und diesen Verdienstausfall durch das Ladengeschäft nicht auszugleichen vermag, so kann dem aus Rechtsgründen, insbesondre mit der von der Revision vorgetragenen Erwägung, nicht entgegengetreten werden.
(3)
Während des Schwebens der zwischen dem Kläger und der hinter den Beklagten stehenden Versicherungsgesellschaft erfolglos geführten Vergleichsverhandlungen überwies die Versicherung - unmittelbar vor der Währungsreform - am 18. Juni 1948 auf das Postscheckkonto des Klägers 10.000,- RM, die diesem am 22. Juni 1948 mit einem Umstellungsbetrage von 650,- DM gutgeschrieben wurden. Der Kläger ließ hierauf der Versicherung mitteilen, daß er die Zahlung nicht als Abfindung zum Ausgleich seiner Haftpflichtansprüche anerkenne; die Versicherungsgesellschaft antwortete indessen, sie betrachte seine vermeintlichen Ansprüche mit der Überweisung als erledigt.
Ohne Rechtsirrtum legt das Berufungsgericht dar, daß der überwiesene Betrag nicht auf den nur dem Erstbeklagten gegenüber bestehenden Schmerzensgeldanspruch verrechnet werden kann, weil ein solcher Anspruch in der voraufgegangenen Korrespondenz nicht einmal erwähnt, geschweige denn beziffert worden war, und somit jeglicher Bestimmbarkeit ermangelte. Insoweit werden von der Revision auch keine Bedenken geltend gemacht.
Das Berufungsgericht verrechnet den überwiesenen RM-Betrag demgemäß zunächst auf die Aufwendungen für Heilkosten usw in Höhe von 644,70 RM sowie auf den Verdienstausfall für die Zeit bis zum 20. Juni 1948 im Betrage von insgesamt 7.875,- RM. Den umgestellten Spitzenbetrag bringt es mit 96,20 DM dem Erstbeklagten auf den Verdienstausfall für Juli 1948 zugute und führt aus, daß der so verrechnete Betrag von 10.000,- RM zugunsten der Zweitbeklagten im Rahmen des §12 KrfzG (StVG) keine Berücksichtigung mehr finden könne, weil die Höchstbegrenzung für die Zweitbeklagte nur insoweit zur Wirkung komme, als sie selbst nach dem Kraftfahrzeug-Gesetz (StVG) in Anspruch genommen werde; die Verrechnung der 10.000,- RM auf die nach §823 BGB unbegrenzte Ersatzverpflichtung des Erstbeklagten habe insoweit auch die Zweitbeklagte befreit, da mit der Zahlung die Schadenersatzforderung für die fragliche Zeit erloschen sei und demgemäß auch nicht mehr in Höhe der nach §12 KrfzG (StVG) begrenzten gesamtschuldnerischen Haftung der Zweitbeklagten geltendgemacht werden könne; die Verrechnung des Spitzenbetrages von 96,20 DM auf den vom Erstbeklagten für Juli 1948 geschuldeten Schadenersatz in Höhe von 297,90 DM Verdienstausfall aber lasse den von der Zweitbeklagten gesamtschuldnerisch zu vertretenden Rentenhöchstbetrag von 125,- DM unberührt.
Diesen Ausführungen tritt die Revision der Zweitbeklagten mit Recht entgegen. Es liegt ihnen nämlich eine Verkennung des Begriffs der Haftung nach §12 KrfzG (StVG) zugrunde, indem das Berufungsgericht annimmt, sie sei insoweit außer Betracht zu lassen, als die Schuld des beschränkt Haftenden von einem Dritten, insbesondere einem Gesamtschuldner, getilgt wird. Die Vorschrift des §12 KrfzG (StVG) bewirkt indessen eine echte, vom Gesetzgeber gewollte Begrenzung der geschuldeten Leistung, - eine Begrenzung, die wegen der Ausgleichspflicht im Innenverhältnis, insbesondere zwischen Gesamtschuldnern nach §426 BGB, illusorisch würde, wenn Zahlungen Dritter auf die Schuld des gemäß §12 KrfzG (StVG) beschränkt Haftenden keine Verminderung des von ihm dem Verletzten geschuldeten und von diesem verlangten Schadenersatzes zur Folge hätten.
Die Überweisung der 10.000,- RM muß demgemäß im hier allein in Betracht kommenden Rahmen des §12 Abs. 1 Nr. 1 KrfzG (StVG) insoweit berücksichtigt werden, als durch sie entsprechend §366 Abs. 2 BGB die Schuld der Zweitbeklagten getilgt worden ist. Zutreffend hat das Berufungsgericht durch diese Überweisung zunächst den gesamten bis zur Währungsreform entstandenen Vermögensschaden des Klägers für ausgeglichen erachtet; ohne Rechtsirrtum hat es auch den dann noch verbleibenden, umgestellten Spitzenbetrag von 96,20 DM nur dem Erstbeklagten auf den von der Zweitbeklagten gemäß §12 KrfzG (StVG) gesamtschuldnerisch nicht mitzuvertretenden Teil des Verdienstausfalls für Juli 1948 gutgebracht, weil insoweit für den Gläubiger eine geringere Sicherheit bestand. Im übrigen ergibt sich indessen folgende Berechnung:
Das Berufungsgericht hat die Zweitbeklagte für die Zeit nach dem 1. Juli 1948 in rechnungsmäßig an sich zutreffender Aufteilung zwischen Kapital und Rente zur vollen Höchstsumme des §12 Abs. 1 Nr. 1 KrfzG (StVG) verurteilt. In diese Höchstsumme einzubeziehn waren aber auch die von der Zweitbeklagten für die Zeit bis zum 30. Juni 1948 geschuldeten, mit der Klage geltend gemachten, und durch die RM-Überweisung getilgten Schadenbeträge. Dabei handelt es sich einmal um die Aufwendungen für Heilkosten usw im Betrage von 644,70 RM sowie um den Verdienstausfall für die Zeit vom Unfall bis zum 30. Juni 1948 in Höhe von 125,- RM monatlich (§12 Abs. 1 Nr. 1 KrfzG) für 35 Monate = 4.375,- RM. Bei der Höchstsumme zusätzlich zu berücksichtigen ist daher insgesamt ein Betrag von 4.980,30 RM, der dem Kläger auf 323,73 DM umgestellt zugeflossen ist. Um diesen Betrag und nur um diesen Betrag erhöht sich daher der dem Kläger für Rechnung der Zweitbeklagten zukommende Kapitalbetrag auf 10.852,20 DM Urteilssumme + 323,73 = 11.175,93 DM. Die für die Zeit nach dem 1. November 1955 zuerkannte Rente vermindert sich daher auf 6 % von (25.000 - 11.175,93 =) 13.824,07 DM, d.h. auf 69,12 DM (statt 70,74 DM) monatlich.
Mit dieser Maßgabe war die im übrigen unbegründete Revision der Beklagten zurückzuweisen.
II.
Unbegründet ist auch die Anschlußrevision, mit der der Kläger eine Erhöhung des ihm zuerkannten Schmerzensgeldes von insgesamt 3.000,- DM erstrebt. Das angefochtene Urteil läßt sich nämlich von denselben Bemessungsgrundsätzen leiten, die der Bundesgerichtshof im Beschluß des Großen Senats vom 6. Juli 1955 (BGHZ 18, 149 ff) niedergelegt hat. Unzutreffend ist insbesondre die Auffassung der Anschlußrevision, der Tatrichter habe die Größe der Schmerzen und die körperliche Entstellung unberücksichtigt gelassen. Die Nervenschädigung und die Störung des Faustschlusses, ebenso wie die Bewegungseinschränkung des linken Arms und des Schultergelenks werden sowohl in beruflicher, als auch in ideeller Hinsicht eingehend gewürdigt; auf die immer noch fortdauernden körperlichen Schmerzempfindungen, unter denen der Kläger zu leiden hat, wird ausdrücklich hingewiesen. Auch im übrigen läßt die Bemessung des Schmerzensgeldes durch das Berufungsgericht keine Beeinflussung durch Rechtsirrtum erkennen. -
Die Kostenentscheidung wird durch §92 ZPO getragen.