§ 9 LFischG M-V - Fischereiabgabe
Bibliographie
- Titel
- Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesfischereigesetz - LFischG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LFischG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 793-3
(1) Wer die Fischerei ausüben will, hat eine Fischereiabgabe zu entrichten. Von der Abgabe ist befreit, wer der Fischereischeinpflicht nach § 7 Absatz 1 nicht unterliegt oder nach § 7 Absatz 7 Satz 1 von ihr befreit ist.
(2) Die Abgabe wird für das Kalenderjahr erhoben und beträgt mindestens sechs und höchstens 25 Euro. Der Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe muss bei der Ausübung der Fischerei mitgeführt werden.
(3) Das Aufkommen aus der Fischereiabgabe steht dem Land zu. Die oberste Fischereibehörde verwendet das Aufkommen aus der Fischereiabgabe im Benehmen mit einem aus Vertretern der beruflichen und nichtberuflichen Fischerei gebildeten Ausschuss vorrangig zur Förderung der Fischerei und zum Schutz und zur Pflege der Gewässer.