Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.02.1967, Az.: II ZR 135/64
Feststellung einer Deckungspflicht ; Leistung aus einer Kfz-Haftpflichtversicherung; Schadensersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.02.1967
- Aktenzeichen
- II ZR 135/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 11713
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 21.05.1964
Rechtsgrundlagen
- § 10 Abs. 1 AKB
- § 104 BGB
- § 105 Abs. 2 BGB
Prozessführer
D. L. Versicherungs-Actien-Gesellschaft, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dipl.-Ing. Ernst Mel., Johannes Bö. und Dipl.-Ing. Dr. rer. pol. Josef Ru., M., K.straße ...
Prozessgegner
Kaufmännischer Angestellten Manfred R., B. E., Br.promenade ...
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Bukow, Dr. Schulze, Fleck und Stimpel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Mai 1964 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Im Herbst 1959 hatte sich der Handelsvertreter Ra. einen neuen Personenkraftwagen (Ford 12 M) gekauft und dafür bei der Beklagten eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Am 27. Oktober 1959 traf Ra. in dem Betrieb, für den er arbeitete, mit drei Betriebsangehörigen, dem Kläger und den Kraftfahrern Li. und V., zusammen und gab deren Drängen nach, anläßlich der Neuanschaffung seines Kraftwagens "einen auszugeben". Auf der Heimfahrt von der unternommenen Bierreise fuhr der Kläger mit dem von ihm gesteuerten Kraftwagen Ra. gegen einen Baum. Hierbei wurde Linnemann getötet; die anderen drei Fahrzeuginsassen erlitten erhebliche Verletzungen, Die eine Stunde nach dem Unfall entnommene Blutprobe ergab bei dem Kläger eine Blutalkoholkonzentration von 1,43 Promille und bei Rademann von 2,25 Promille.
Der Kläger begehrt, die Deckungspflicht der Beklagten festzustellen. Die Beklagte hat gegenüber den Kläger jede Leistung abgelehnt, weil er nicht berechtigter Fahrer gewesen sei.
Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Nach § 10 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung (AKB) in der zur Zeit des Unfalls geltenden Fassung hat auch der berechtigte Fahrer einen Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn gegen ihn Entschädigungsansprüche erhoben werden, weil durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs Personen verletzt oder getötet worden sind.
In dem Streit der Parteien, ob der Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalls berechtigter Fahrer gewesen ist, steht nach dem Berufungsurteil fest: Ra. fuhr in dem von ihm gesteuerten Kraftwagen mit seinen Bekannten zunächst nach dem 12 km entfernt liegenden O. Dort stellte er den Kraftwagen vor dem Lokal "Z. I." (im folgenden kurz "Z. I.") ab und erklärte, der Wagen solle dort stehenbleiben. Alsdann begab sich die Gesellschaft in die Gaststätte, hielt sich dort etwa eine Stunde auf und trank Bier und Wachholder. Nach dem Verlassen des Lokals übernahm der Kläger die Führung des Fahrzeugs und fuhr mit Ra. und den beiden anderen, die alle im Wagen Platz genommen hatten, nach H. zurück. Nach kurzem Besuch einer zweiten Gaststätte, der "Bl." kehrte man in der Gaststätte "Ob." ein und trank erneut Bier und Schnaps. Nach vergeblichem Versuch, in der Gaststätte "He." einzukehren, fuhr man schließlich zu einer Gaststätte in Sch., wo jeder wiederum Bier trank. Auf der Rückfahrt nach H. kam es zu dem folgenschweren Unfall, Auf allen Fahrten seit dem Verlassen des Lokals "Z. I." in O. führte der Kläger das Fahrzeug des Ra., der hinten im Wagen saß.
In dem Verhalten Ra., der nach dem Verlassen des Lokals "Z. I." in sein Fahrzeug gestiegen war und keine Einwendungen dagegen erhoben hatte, daß der Kläger das Fahrzeug führte, sieht das Berufungsgericht das schlüssig erklärte Einverständnis des Fahrzeughalters mit der Führung des Kraftwagens durch den Kläger. Hiergegen ist rechtlich nichts einzuwenden.
II.
Dem Berufungsgericht ist weiter darin zuzustimmen, daß die Erteilung der Fahrberechtigung, gleichviel., ob es eine Willenserklärung oder eine geschäftsähnliche Willensäußerung ist, zur Rechtswirksamkeit die Geschäftsfähigkeit des Handelnden voraussetzt, ein insoweit behaupteter Mangel aber als Ausnahme von demjenigen zu beweisen ist, der sich auf eine der rechtshindernden Normen der §§ 104, 105 Abs. 2 BGB beruft.
Das Berufungsgericht hält den danach der Beklagten obliegenden Beweis, daß Ra. sich beim Verlassen des Lokals "Z. I." in einem Zustand alkoholbedingter Störung seiner Geistestätigkeit befunden habe, nicht für erbracht. Es hat dazu ausgeführt: Es stehe lediglich fest, daß Ra. schon am Nachmittag des 27. Oktober 1959 Alkohol getrunken und eine Stunde nach dem Unfall, um 1.30 Uhr, einen Blutalkoholgehalt von 2,25 Promille gehabt habe. Hingegen lasse sich nicht mehr feststellen, welche Getränke Ra. in den einzelnen Gaststätten zu sich genommen habe und wie sich der genossene Alkohol auf die Zeit vor und nach dem Verlassen des Lokals "Z. I." verteile. Die Aussagen der dazu gehörten Zeugen (Ra., V., G.) widersprächen einander und seien in ihrem Beweiswert teilweise fragwürdig, weil Ra. eine Gehirnerschütterung und Viel einen Schädelbruch erlitten hätten und ihr Erinnerungsvermögen dadurch erfahrungsgemäß beeinträchtigt sein könne. Aus dem gleichen Grunde sei nicht mehr aufzuklären, ob Rademann am Nachmittag oder am Abend etwas gegessen habe. Hiernach sei es unmöglich, die behauptete Störung der Geistestätigkeit mit einem bestimmten Blutalkoholgehalt zu beweisen.
Sichere Rückschlüsse auf Ra. Zustand während der Bierreise, insbesondere beim Verlassen der Gaststätte "Z. I.", ließen sich auch aus seinem tatsächlichen Verhalten nicht ziehen, da auch insoweit die Aussagen der Zeugen kein klares Bild ergäben. Keine entscheidende Bedeutung sei der Sinnesänderung von Ra. beizumessen, der seinen Kraftwagen zunächst nicht mehr habe benutzen wollen, sich dann aber mit seinem Fahrzeug an der weiteren Bierreise beteiligt habe. Erfahrungsgemäß stießen Betrunkene oder Angetrunkene häufig ihre Entschlüsse um und verständen sich zu einer Verhaltensweise, die sie in nüchternem Zustande nicht gezeigt hätten, ohne daß darauf auf eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer freien Willensbestimmung geschlossen werden müsse. Ra. habe in seinen Entschlüssen auch geschwankt, als er sicher noch nicht betrunken gewesen sei. So habe er anfangs dem Drängen, für den neu angeschafften Kraftwagen "etwas springen zu lassen", nicht entsprechen wollen, dann aber nachgegeben. Außerdem habe er nur ein Lokal am Ort besuchen wollen, sei dann aber nach O. gefahren, und zwar mit dem eigenen, von ihm gesteuerten Wagen, obwohl er auch dazu zunächst nicht bereit gewesen sei.
Es sei daher nicht erwiesen, daß Ra. sich infolge des genossenen Alkohols nicht mehr der Bedeutung seines Verhaltens bewußt gewesen sei, als er die Führung seines Kraftwagens dem Kläger überlassen habe.
Diese Beurteilung beruht auf einer vollständigen und fehlerfreien Würdigung der Verhandlungs- und Beweisergebnisse. Den dagegen gerichteten Angriffen der Revision ist kein Erfolg beschieden.
1.
Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht nicht die Anforderungen überspannt, die an den Beweis zu stellen sind, daß die dem Kläger erteilte Fahrberechtigung nach § 105 Abs. 2 BGB unwirksam sei. Hierfür reicht der - überdies auch nicht geführte - Nachweis einer "Bewußtseinsstörung" im Sinne der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (§ 3 Nr. 5 AUB a.F. = § 3 Abs. 4 n.F.), d.h. eines Blutalkoholgehalts von 1,5 Promille (BGHZ 18, 311[BGH 24.10.1955 - II ZR 345/53]), nicht aus. § 105 Abs. 2 BGB ist nur anwendbar, wenn die vorübergehende Störung der Geistestätigkeit wie in § 104 Nr. 2 BGB zu einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand geführt hat (RGZ 74, 110). Eine bloße Beeinträchtigung des Bewußtseins genügt nicht.
Es gibt, wie der Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat (VersR 1965, 656 [BGH 17.05.1965 - II ZR 48/63]; 1967, 125)keinen allgemeingültigen Blutalkoholwert für die Annahme eines die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustandes. Ein solcher Zustand wird jedenfalls in der Regel bei 2 Promille noch nicht erreicht sein. Schon deshalb wäre nichts damit gewonnen, wenn das Berufungsgericht, wie die Revision meint, bei Ra., als er das Lokal "Z. I." verlassen habe, einen Blutalkoholgehalt von 2 Promille hätte annehmen müssen.
Hiervon abgesehen erhebt die Revision in diesem Zusammenhang zu Unrecht den Vorwurf, das Berufungsgericht habe die Gutachten der Sachverständigen unzulänglich gewürdigt. Von den Sachverständigen, die das Gericht beauftragt hatte, hat Professor Dr. F. für den entscheidenden Zeitpunkt, dem Verlassen des Lokals "Z. I.", bei Ra. ein Alkoholmaximum von 1,1 bis 1,2 Promille angenommen, während Professor Dr. S. wegen einer möglichen Schwankungsbreite von 0,06 bis 2,2 Promille zu keinen verwertbaren Angaben gelangt ist. Beide Sachverständige haben übereinstimmend einen die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand verneint.
Von den Privatgutachten, die die Beklagte vorgelegt hat, ist das Gutachten von Professor Dr. Do. ohne jeden Beweiswert, weil er untersucht hat, ob eine "Bewußtseinsstörung" im Sinne des § 3 AUB vorliege. Auch den Ausführungen des zweiten Privatgutachters, Professor Dr. L., brauchte das Berufungsgericht nicht zu folgen, weil dieser nach den irrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts von unbewiesenen Unterstellungen ausgegangen war. Im übrigen hält auch Professor Dr. L. nur eine Bewußtseinstrübung, eine Beeinträchtigung der freien Willensbestimmung für wahrscheinlich. Der § 105 Abs. 2 BGB verlangt aber einen Ausschluß der freien Willensbestimmung.
2.
Auch bei der Würdigung der Zeugenaussagen hat das Berufungsgericht keine wesentlichen Gesichtspunkte außer acht gelassen.
Rademann hatte bei dem Unfall eine ärztlich festgestellte Gehirnerschütterung erlitten und war dadurch nach seiner eigenen Angabe bis zum Nachmittag des der Unfallnacht folgenden Tages bewußtlos gewesen. Diese Tatsachen konnte das Berufungsgericht zusammen mit Rademanns Erklärung, sich an die Vorgänge nach dem Verlassen des Lokals "Z. I." nicht mehr zu erinnern, bei der Bewertung seiner Zeugenaussage ohne Verfahrensverstoß berücksichtigen. Einen Schädelbruch, wie die Revision meint, hat das Berufungsgericht bei Ra. nicht angenommen. Schon an dieser Unrichtigkeit scheitert die auch im übrigen unbegründete Rüge der Revision, die §§ 286, 139 ZPO seien verletzt.
Ra. ist als Zeuge auch dazu gehört worden, ob er, wie die Beklagte behauptet hatte, alkoholungewohnt gewesen sei. Seine eingehende Vernehmung konnte das Berufungsgericht nicht von der Richtigkeit dieser Behauptung überzeugen. Ein dabei unterlaufener Verstoß gegen die Denkgesetze, den die Revision rügt, ist nicht ersichtlich.
Für die erhebliche Trunkenheit Ra. hatte sich die Beklagte u.a. auch darauf berufen, daß dieser in der "Bl.", einem nach der Gaststätte "Z. I." aufgesuchten Lokal, die Küchentür mit der Toilettentür verwechselt habe. Den daraus gezogenen Schluß hat das Berufungsgericht als nicht zwingend angesehen, weil eine derartige Verwechslung in einem unbekannten Lokal auch nüchternen Personen passieren könne. An dieser Beurteilung beanstandet die Revision, daß sie den örtlichen Verhältnissen nicht gerecht werde, was die Beklagte durch Antrag auf Einnahme des Augenscheins hätte beweisen können. Die damit begründete Rüge einer Verletzung des § 139 ZPO muß schon daran scheitern, daß die Beklagte von der angegriffenen Würdigung nicht überrascht werden konnte. Bereits das Landgericht hatte es abgelehnt, aus der Verwechslung der Türen auf eine hochgradige Trunkenheit zu schließen. Die gleiche Auffassung hatte auch der Sachverständige Professor Dr. F. in seinem dem Berufungsgericht erstatteten Gutachten vertreten. Um dem unter Angabe zweckentsprechender Beweismittel entgegenzutreten, weil die Kenntnis der örtlichen Verhältnisse zu einer anderen Beurteilung führen müsse, bedurfte es im Anwaltsprozeß keines Hinweises des Gerichts. Im übrigen verkennt die Revision auch hier wieder wie bei allen ihren Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte einen Trunkenheitszustand beweisen mußte, in dem die freie Willensbestimmung nicht nur beeinträchtigt, sondern ausgeschlossen war.
III.
Zum Inhalt und zur Dauer der dem Kläger erteilten Fahrberechtigung hat das Berufungsgericht noch ausgeführt: Es lasse sich nicht mit Sicherheit feststellen, ob die alkoholischen Getränke, die Ra. nach dem Verlassen des Lokals "Z. I." noch zu sich genommen habe, im weiteren Verlauf des Abends zur Störung seiner Geistestätigkeit geführt hätten. Hierauf komme es indes auch nicht an, weil Ra., als er beim Verlassen der Gaststätte "Z. I." die Führung seines Kraftwagens dem Kläger überlassen habe, die diesen damit erteilte Fahrberechtigung in keiner Weise beschränkt und auch später insoweit keine Sinnesänderung zu erkennen gegeben habe. Der Kläger sei deshalb auch bei Eintritt des Versicherungsfalls noch berechtigter Fahrer gewesen.
Hiergegen wendet die Revision - jedoch ohne Erfolg - ein, Ra. könne sich höchstens damit einverstanden erklärt haben, daß der Kläger die Gesellschaft nach Hause fahre. Diese Einschränkung sei aus Ra. Äußerung herzuleiten, den Wagen nicht mehr benutzen zu wollen. - Diesen Entschluß hatte Ra. gefaßt, bevor er das Lokal "Z. I." betrat, aber, was die Revision unbeachtet läßt, aufgegeben, als er das Lokal verließ und sich widerspruchslos in seinen vom Kläger geführten Kraftwagen setzte. Eine Fahrberechtigung kann örtlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt sein (vgl. BGH VersR 1964, 1231). Eine Beschränkung muß aber erkennbar geworden sein. Anhaltspunkte dafür vermag auch die Revision nicht anzugeben. Das Berufungsgericht konnte deshalb ohne Rechtsirrtum annehmen, daß die uneingeschränkt erteilte Fahrberechtigung für den gesamten Abend, für die Dauer der Bierreise, galt, der Kläger somit bis zum Eintritt des Versicherungsfalls berechtigter Fahrer geblieben war.
Unter diesen Umständen hat für den Senat kein Anlaß mehr bestanden, die sich sonst stellende Frage zu prüfen, ob und inwieweit für eine Fahrberechtigung das mutmaßliche Einverständnis des Halters ausreicht.
IV.
Nach alledem erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen.
Die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen nach § 97 Abs. 1 ZPO der Beklagten zur Last.
Dr. Bukow
Dr. Schulze
Fleck
Stimpel