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§ 97a LWG - Entwidmung von Häfen

Bibliographie

Titel
Landeswassergesetz (LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
753-8

Die Planfeststellungsbehörde kann auf Antrag des Eigentümers oder Erbbauberechtigten oder der jeweiligen Kommune, in der der im Sinne von § 97 Absatz 1 bis 3 gewidmete Hafen belegen ist, den Hafen ganz oder teilweise entwidmen, falls der Hafenbetreiber zuvor von der Betriebspflicht nach § 93c entbunden wurde. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Planfeststellungsverfahrens entsprechend.