Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.06.1966, Az.: IV ZR 86/65
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.06.1966
- Aktenzeichen
- IV ZR 86/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 15773
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt - 22.12.1964
- LG Wiesbaden
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 45, 380 - 384
- DB 1966, 1475 (Volltext)
- JZ 1966, 681-682 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1966, 825 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1966, 1753-1755 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Firma M., Cigaretten und Tabak Compagnie GmbH, in W., vertreten durch ihren Geschäftsführer Julius Martin L., ... By. Avenue, Mi. B., Fla. (USA)
Prozessgegner
das Land Hessen vertreten durch den Hessischen Minister des Innern, W., Lu.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Verfahren und Entscheidung, wenn in einer Sache mehrere Berufungen eingelegt werden, mit denen dieselben Sachanträge verfolgt werden.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr. Loewenheim und von der Mühlen
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 22. Dezember 1964 wird aufgehoben.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens hat das Berufungsgericht zusammen mit der Entscheidung über die Hauptsache zu entscheiden.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Gegen das ihr am 16. März 1964 zugestellte Urteil des Landgerichts hat die Klägerin am 11. Mai 1964 Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat diese Berufung durch Beschluß vom 19. Juni 1964 verworfen, da sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet worden war. Die Klägerin hat sodann am 8. Juli 1964 die Berufung begründet und um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nachgesucht. Außerdem hat die Klägerin am 8. Juli 1964 nochmals Berufung eingelegt und diese sofort begründet. Das Berufungsgericht hat über die am 11. Mai 1964 eingelgte mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verbundene Berufung und über die am 8. Juli 1964 neu eingelegte Berufung in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden. Durch Urteil vom 22. Dezember 1964 hat es den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verworfen, und durch Urteil vom selben Tage hat es in dem anderen Verfahren die am 8. Juli 1964 eingelegte Berufung gleichfalls verworfen und der Klägerin die außergerichtlichen Kosten dieser Berufung auferlegt.
Die Klägerin hat gegen beide Urteile Revision eingelegt.
Durch Urteil vom 11. Mai 1966 hat der erkennende Senat das Urteil, durch das der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen worden ist, aufgehoben und der Klägerin die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist erteilt.
In dem hier anhängigen Revisionsverfahren hat die Klägerin zunächst beantragt, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Das beklagte Land hat gebeten, die Revision zurückzuweisen. Die Klägerin hat nach der mündlichen Verhandlung, nachdem der erkennende Senat durch Urteil vom 11. Mai 1966 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist erteilt hatte, den Standpunkt vertreten, ihr in der Sache gestellter Revisionsantrag habe sich in der Hauptsache erledigt, und es sei nur noch über die Kosten zu entscheiden. Das beklagte Land ist der Meinung, daß die Hauptsache nicht erledigt sei, da die Berufung von Anfang an unzulässig gewesen sei.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
Der Antrag der Klägerin ist dahin zu verstehen, daß sie ihren Antrag, das ursprüngliche Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, nicht mehr verfolgen will, da in der Berufungsinstanz auf Grund der am 11. Mai 1964 eingelegten Berufung ohnehin schon in der Sache entschieden werden muß. Die Klägerin begehrt die Aufhebung des angefochtenen Urteils allein deswegen, weil dieses zu Unrecht ergangen und ihr darin Kosten auferlegt worden sind. Dieses Begehren ist begründet.
§99 ZPO stehe der Zulässigkeit der Revision nicht entgegen. Die Klägerin hat die Revision auch gegen die Entscheidung in der Hauptsache eingelegt, denn sie erstrebt die Aufhebung des angefochtenen Urteils im vollen Umfang. Sie vertritt allein jetzt die Ansicht, daß die zu treffende Entscheidung nur noch für die in dem angefochtenen Urteil enthaltene Kostenentscheidung von Bedeutung sei, da sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe. Ihr Begehren ist so zu verstehen, daß sie, sofern das nicht zutreffen sollte, ihren Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben, weiter verfolgt. Danach ist die Revision zulässig.
Einer Partei steht gegen ein Urteil des Gerichts des ersten Rechtszuges nur ein Rechtsmittel zu. Es ist aber zu unterscheiden zwischen dem Rechtsmittel als solchem und dem einzelnen Rechtsmittelschriftsatz und dem durch ihn eingeleiteten Verfahren (RGZ 102, 364, 305). Das Rechtsmittel kann auch dann weiter verfolgt werden, wenn das zunächst eingelegte zurückgenommene oder als unzulässig verworfen worden ist (vgl. dazu RGZ 147, 314 mit Hinweisen auf Schrifttum und Rechtsprechung). Wenn eine Berufung zurückgenommen worden ist und die Partei damit nicht auf dieses Rechtsmittel verzichtet hat, oder wenn eine Berufung rechtskräftig als unzulässig verworfen worden ist, kann die Partei von diesem Rechtsmittel nochmals Gebrauch machen, sofern die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist (RGZ 158, 53; 164, 53).
Wenn die Partei von dem Rechtsmittel mehrmals Gebrauch macht, bevor über dasselbe in anderer Form schon früher eingelegte Rechtsmittel rechtskräftig entschieden ist, hat das Berufungsgericht über diese Rechtsmittel einheitlich zu entscheiden. Denn es handelt sich um dasselbe Rechtsmittel. Das Berufungsgericht hat zu prüfen, ob eines der in verschiedener Form eingelegten Rechtsmittel zu einer sachlichen Überprüfung des Urteils führen kann. Wenn es diese Frage bejaht, hat es die Sachentscheidung zu treffen. Soweit das Rechtsmittel in anderer Form nochmals früher oder später eingelegt worden ist, braucht und kann keine Entscheidung des Berufungsgerichts ergehen, denn die in dieser Form eingelegten Rechtsmittel haben keine selbständige Bedeutung für die Sache selbst, sondern allenfalls nur für die zu treffende Kostenentscheidung (vgl. RGZ 102, 364, 366). Sie sind gegenstandslos, weil der mit ihnen bezweckte Erfolg bereits mit diesem Rechtsmittel, das in anderer Form schon früher oder später nochmals eingelegt worden war, erreicht worden ist. Weder das Gericht noch die Parteien können den Rechtsmitteln unter diesen Umständen eine selbständige Bedeutung beimessen.
Erweist sich, daß die in verschiedener Form eingelegten Rechtsmittel sämtlich unzulässig sind, dann ist gleichfalls nur einheitlich über das Rechtsmittel als solches zu entscheiden und auszusprechen, daß die Berufung unzulässig ist. Es ist dann nur ein Rechtsmittelverfahren anhängig geworden.
In der hier zu entscheidenden Sache hat das Berufungsgericht gegen das in verschiedener Form zweimal eingelegte Rechtsmittel, die in den verschiedenen Formen zu gleicher Zeit bei ihm anhängig waren, in zwei getrennten Verfahren durch zwei verschiedene Urteile entschieden. Damit hat das Berufungsgericht gegen den oben aufgestellten Verfahrenssatz verstoßen. Wegen dieses Verstoßes mußte das hier angefochtene Urteil aufgehoben werden.
Dadurch, daß der erkennende Senat der Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist erteilt und das Urteil des Berufungsgerichts, durch das dieser Wiedereinsetzungsantrag verworfen worden ist, aufgehoben hat, ist der Beschluß, durch den die am 11. Mai 1964 eingelegte Berufung verworfen worden ist, gegenstandslos geworden. Es steht rechtskräftig fest, daß diese Berufung zu der von der Klägerin erstrebten sachlichen Überprüfung des angefochtenen Urteils führen kann. Damit steht aber auch fest, daß die am 8. Juli 1964 in anderer Form eingelegte Berufung gegenstandslos ist. Über sie ist nicht besonders zu entscheiden. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis über eine gegenstandslose Berufung entschieden, diese verworfen und der Klägerin Kosten auferlegt. Ein Rechtsmittel, das nur in anderer Form wiederholt und für Gericht und Parteien erkennbar gegenstandslos ist, kann nicht kostenpflichtig verworfen werden, die durch die Einlegung entstandenen besonderen Kosten sind Kosten des einheitlichen Verfahrens, über die in dem zur Hauptsache ergehenden Urteil mit entschieden wird. Ob die Kosten der unterliegenden Partei zur Last fallen oder der obsiegenden, entscheidet sich nach §91 ZPO danach, ob sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (BGZ 102, 364, 366).
Das angefochtene Urteil mußte daher, auch hinsichtlich der Kostenentscheidung, aufgehoben werden.
Da das Berufungsgericht das Verfahren in dieser Sache aufgespalten und zwei Urteile erlassen hat, konnte und mußte die Klägerin gegen beide Urteile Revision einlegen. Beim Revisionsgericht sind zwei Verfahren anhängig geworden. In beiden Verfahren sind außergerichtliche Kosten entstanden. Das Berufungsgericht hat in der auf Grund des Urteils vom 11. Mai 1966 - IV ZR 74/65 - zu treffenden Entscheidung auch darüber zu befinden, welche Partei die außergerichtlichen Kosten dieses Verfahrens zu tragen hat. Die Entscheidung darüber ergeht nach §91 ZPO.