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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.05.1966, Az.: IV ZR 74/65

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ; Hinderung an der Wahrnehmung einer Frist durch einen unabwendbaren Zufall ; Ordnungsgemäße Führung eines Fristenkalenders; Handlung der Angestellten des Prozessbevollmächtigten entgegen der ihr ordnungsgemäß erteilten Anweisungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.05.1966
Aktenzeichen
IV ZR 74/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 11989
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt - 22.12.1964

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Ascher und
der Bundesrichter Raske, Johannsen, Dr, Loewenheim und von der Mühlen
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt vom 22. Dezember 1964 wird aufgehoben. Der Klägerin wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist erteilt.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Entschädigung wegen Schadens am Vermögen. Ihre Klage wurde von der 5. Entschädigungskammer des Landgerichts in Wiesbaden durch Urteil vom 13. Februar 1964 abgewiesen. Gegen dieses ihrem Prozeßbevollmächtigten am 16. März 1964 zugestellte Urteil hat die Klägerin durch einen am 11. Mai 1964 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Da diese nicht begründet wurde, hat der erkennende Senat durch Beschluß vom 19. Juni 1964 die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Dieser Beschluß wurde dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 6. Juli 1964 zugestellt.

2

Durch einen am 8. Juli 1964 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gebeten. Sie hat vorgetragen, ihr Prozeßbevollmächtigter habe die Berufung bis zum Beginn seines Urlaubs am 30. Mai 1964 begründen wollen. Wegen Arbeitsüberlastung, einer plötzlichen beruflichen Reise nach Hamburg vom 28. bis 29. Mai 1964 und einer wichtigen Besprechung mit einem ausländischen Klienten sei er hierzu jedoch nicht mehr gekommen. Deshalb habe er seiner seit Oktober 1961 bei ihm beschäftigten und außerordentlich zuverlässigen Sekretärin die Anweisung erteilt, die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu beantragen und den Antrag von seinem amtlich bestellten Vertreter unterschreiben zu lassen. Infolge ihrer Arbeitsüberlastung habe die Sekretärin dies jedoch übersehen. Erst durch die Zustellung des Verwerfungsbeschlusses sei das Versäumnis entdeckt worden. Diese ausschließlich auf Fehler des Büropersonals ihres Prozeßbevollmächtigten zurückgehende Fristversäumnis habe sie, die Klägerin, nicht abwenden können und daher nicht zu vertreten. Die Klägerin hat hierzu eine eidesstattliche Erklärung der Sekretärin Rosemarie Picker vorgelegt. Gleichzeitig hat sie die Berufung sachlich begründet.

3

Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das angefochtene Urteil versagt. Die Klägerin hat Revision eingelegt. Sie verfolgt ihren vor dem Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter. Das beklagte Land hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision ist begründet.

5

Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt, da nach Auffassung dieses Gerichts die Klägerin nicht durch einen unabwendbaren Zufall gehindert worden ist, die Frist einzuhalten. Das Berufungsgericht führt aus, der Prozeßbevollmächtigte habe sich nicht damit begnügen dürfen, seine Sekretärin anzuweisen, einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu schreiben und diesen seinem bestellten Vertreter zur Unterschrift vorzulegen. Die ihm bekannt gewesene Arbeitsüberlastung seiner Sekretärin hätte ihn zu einer besonderen Sorgfalt veranlassen müssen. Der Prozeßbevollmächtigte hätte vor seiner Abreise in dem Augenblick, in dem er seiner Sekretärin die Anweisung erteilte, selbst den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist in die Maschine diktieren müssen. Er hätte ihn dann sofort unterschreiben können. Wenn das geschehen wäre, wäre die Frist mit großer Wahrscheinlichkeit nicht versäumt worden.

6

Der Prozeßbevollmächtigte hätte aber auch seinem amtlich bestellten Vertreter einen kurzen schriftlichen Hinweis auf die laufende Frist hinterlassen können. Das wäre bedeutend sicherer gewesen, als die mündliche Anweisung an die überlastete Sekretärin.

7

Schließlich sei auch die Eintragung und die Überwachung der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender nicht mit der gebotenen Sorgfalt erfolgt. Entweder sei die Frist in dem Kalender nicht eingetragen oder dieser nicht ordnungsgemäß eingesehen worden. Wenn beides mit der gebotenen Sorgfalt geschehen wäre, dann hätte die mit der Führung des Kalenders betraute Sekretärin den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist rechtzeitig bemerken müssen, und ihr wäre die ihr erteilte Anweisung wieder in Erinnerung gekommen. Ein Versäumnis des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin liege darin, daß in seinem Büro der Fristenkalender nicht ordnungsgemäß geführt werde.

8

Die von der Revision hiergegen geltend gemachten Bedenken sind begründet. Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht ist die Klägerin durch einen unabwendbaren Zufall gehindert worden, die Berufungsbegründungsfrist zu wahren. Ihr Prozeßbevollmächtigter hat die von ihm aufzuwendende Sorgfalt walten lassen. Daß die Frist versäumt worden ist, hat seinen Grund allein in dem Versagen der Büroangestellten des Prozeßbevollmächtigten, Dieses Verschulden ist der Partei nicht anzurechnen.

9

Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbegründung vorgetragen, in der hier zu entscheidenden Sache sei der Fristenkalender ordnungsgemäß geführt und vor seinem Urlaubsantritt von der Sekretärin auch ordnungsgemäß eingesehen worden. Es habe in dem Büro die Anordnung bestanden, den Eintrag einer Frist nicht zu löschen, ehe die Sekretärin sich davon überzeugt gehabt habe, daß das zur Fristwahrung Nötige geschehen sei. Dieser letzten Vorschrift habe die Sekretärin zuwidergehandelt. Sie habe ganz gegen ihre sonstige Gewohnheit die Frist bereits gestrichen, nachdem sie die Anweisung erhalten hatte, einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu schreiben und durch den amtlich bestellten Vertreter des Prozeßbevollmächtigten unterschreiben zu lassen. Das sei eine einmalige Fehlhandlung gewesen.

10

Dieses Vorbringen kann noch berücksichtigt werden. Der Prozeßbevollmächtigte hatte allerdings den die Wiedereinsetzung rechtfertigenden Sachverhalt innerhalb der in § 236 ZPO bestimmten Frist vorzutragen. Sein Wiedereinsetzungsantrag vom 7. Juni 1964 war insoweit lückenhaft. Es handelt sich hierbei aber nicht um einen nach Verstreichen der Frist vorgebrachten neuen Sachverhalt, sondern nur um eine Ergänzung des rechtzeitig lückenhaft vorgebrachten. Denn die Büroangestellte des Prozeßbevollmächtigten hatte bereits in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 7. Juli 1964 angegeben, daß sie die Büroleiterin sei und in dieser Eigenschaft beauftragt sei, Fristen, insbesondere die Rechtsmittelfristen zu notieren und auf die Einhaltung dieser Fristen zu achten. Sie notiere die Fristen nach Anweisung des Prozeßbevollmächtigten und prüfe die Vorlage anhand des Terminkalenders. Im Anschluß daran hat die Angestellte geschildert, daß sie sich auch die Weisung, für die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist Sorge zu tragen, vorgemerkt, diese jedoch später infolge ihrer Überlastung vergessen habe. In diesem Zusammenhang erhob sich die Frage, wieso die Angestellte nicht bei der ihr aufgetragenen Überwachung der Fristen an die ihr erteilte Weisung erinnert worden ist. Es war erkennbar, daß der Prozeßbevollmächtigte den Sachverhalt insofern versehentlich lückenhaft vorgetragen hatte. Das Berufungsgericht hatte ihn zu einer Ergänzung seines Vorbringens auffordern müssen. Da das nicht geschehen ist, kann der ergänzende in der Revisionsschrift enthaltene Vortrag noch berücksichtigt werden.

11

Danach ist glaubhaft gemacht, daß die Büroangestellte des Prozeßbevollmächtigten angewiesen war, die Rechtsmittel und Rechtsmittelbegründungsfristen in einem Fristenkalender zu vermerken, und daß sie die Einhaltung der Frist laufend zu überwachen hatte und eine Frist erst dann löschen durfte, wenn sie sich davon überzeugt hatte, daß das zur Wahrung der Frist Erforderliche geschehen war. Es ist weiter glaubhaft gemacht, daß die Angestellte des Prozeßbevollmächtigten infolge einer einmaligen Fehlhandlung in dem hier zu entscheidenden Falle entgegen dieser ihr erteilten Anweisung die Frist bereits gelöscht hat, als sie den Auftrag erhielt, für die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist Sorge zu tragen.

12

Der Prozeßbevollmächtigte hat zwar nicht ausdrücklich vorgebracht, daß er seine Büroangestellte laufend überwacht hat. Das ergibt aber die Tatsache, daß die Angestellte seit mehr als zwei Jahren als Leiterin seines Büros tätig war und daß es sich hier, wie der Prozeßbevollmächtigte angegeben hat, um eine einmalige Fehlhandlung gehandelt hat.

13

Wenn auf diese Weise durch Eintragung und Überwachung der Fristen in einem Kalender für die Fristwahrung Sorge getragen worden ist, genügte der Prozeßbevollmächtigte hier seiner Sorgfaltspflicht, wenn er seine Angestellte anwies, seinen amtlich bestellten Vertreter alsbald und rechtzeitig zu veranlassen, für die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist Sorge zu tragen. Er konnte und durfte sich darauf verlassen, daß seine Angestellte auf jeden Fall bei der von ihr vorzunehmenden Überwachung der Frist an diese Weisung erinnert wurde, so daß dann noch zeitgerecht das Erforderliche veranlaßt werden konnte.

14

Da der Partei das Verschulden der Angestellten des Prozeßbevollmächtigten nicht zur Last gereicht, beruht die Versäumung der Frist auf einem für die Partei unabwendbaren Ereignis. Ihr ist daher nach § 233 ZPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu erteilen. Dadurch ist der Beschluß des Berufungsgerichts vom 19. Juni 1964 durch den die Berufung verworfen worden ist, gegenstandslos geworden. Das Berufungsgericht hat vielmehr jetzt erneut über die rechtzeitig eingelegt und begründete Berufung zu entscheiden.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 225 Abs. 1 BEG.

Ascher
Raske
Johannsen
Dr. Loewenheim
von der Mühlen