Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.09.1997, Az.: AnwZ (B) 33/97

Voraussetzung für die Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Verwaltungsrecht"; Notwendiger Nachweis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung; Anzahl der zu bearbeitenden Fälle aus dem Verwaltungsrecht für die Fachanwaltsbezeichnung; Beurteilung der ausreichenden Anzahl von bearbeiteten Fällen aus dem Staatshaftungsrecht zur Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Verwaltungsrecht"; Praktische Erfahrung eines Rechtsanwalts als Voraussetzung zur Fachanwaltsbezeichung; Fachgespräch als Nachweis für das Führen der Fachanwaltsbezeichnung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.09.1997
Aktenzeichen
AnwZ (B) 33/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 15225
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AnwBl 1998, 44-45 (Volltext mit red. LS)
  • MDR 1998, 866-868 (Volltext mit red. LS)
  • NJW-RR 1998, 635-637 (Volltext mit red. LS)
  • NVwZ 1998, 546-547 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Im Vordergrund der Nachweise zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung steht nicht eine individuell ausgerichtete Ermittlung des Wissens und der Fähigkeiten des Anwalts, sondern die praktische Erfahrung durch selbständige Bearbeitung einer bestimmten Anzahl von Fällen aus dem jeweiligen Rechtsgebiet.

  2. 2.

    Einem Rechtsanwalt, der die Bezeichnung "Fachanwalt für Verwaltungsrecht" begehrt, fehlt es nicht schon deshalb an ausreichender praktischer Erfahrung, weil er aus dem Staatshaftungsrecht nur eine geringe Anzahl von Mandaten bearbeitet hat, da Fälle aus diesem Gebiet in der anwaltlichen Praxis nur eine untergeordnete Bedeutung haben.

  3. 3.

    Ein Fachgespräch vor der Rechtsanwaltskammer ist in Ausnahmefällen zulässig und dient dazu, dem Ausschuss eine ergänzende Beurteilungsgrundlage zu liefern.

In dem Rechtsstreit
hat der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen
am 29. September 1997
durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert,
die Richter Dr. van Gelder und Dr. Fischer,
die Richterin Dr. Otten,
die Rechtsanwälte Professor Dr. Salditt und Dr. Müller sowie
die Rechtsanwältin Dr. Christian
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs in Frankfurt am Main vom 11. März 1997 und der Bescheid der Rechtsanwaltskammer Frankfurt vom 25. Januar 1996 aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragssteller die Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Verwaltungsrecht" zu erteilen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Geschäftswert wird auf 25.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der seit Anfang des Jahres 1988 als Rechtsanwalt zugelassene Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 9. August 1991 bei der Antragsgegnerin, ihm zu gestatten, die Zusatzbezeichnung "Fachanwalt für Verwaltungsrecht" zu führen. Dem Antrag war eine Liste der auf diesem Gebiet bearbeiteten Fälle beigefügt, die für das Jahr 1989 34, für 1990 37 und 1991 49 Fälle enthielt. Das Verfahren zog sich in die Länge, weil es zunächst am Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse fehlte. Im Juli 1994 erhielt der Antragsteller die Bescheinigung des deutschen Anwaltsinstituts, daß er durch die Teilnahme an Lehrgängen und die dort gefertigten Abschlußklausuren den Nachweis besonderer Kenntnisse im Sinne des § 3 RAFachBezG erbracht habe. Am 18. Mai 1995 schrieb der Berichterstatter des zuständigen Fachausschusses dem Antragsteller, der Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen im Staatshaftungsrecht sei bisher nicht geführt, und lud ihn zu einem Fachgespräch auf den 24. Mai 1995 ein. Dies lehnte der Antragsteller ab, weil er die Aufforderung für nicht gerechtfertigt hielt. Mit Bescheid vom 25. Januar 1996 versagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Befugnis, die Fachanwaltsbezeichnung zu führen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der zugelassenen sofortigen Beschwerde.

2

II.

Das gemäß § 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Der Antragsteller begehrt zu Recht die Erlaubnis, die Bezeichnung "Fachanwalt für Verwaltungsrecht" zu führen.

3

1.

Dem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat, kann durch die Rechtsanwaltskammer, der er angehört, auf Antrag die Führung einer Fachanwaltsbezeichnung gestattet werden; eine solche für das Verwaltungsrecht ist im Gesetz vorgesehen (§ 43 c Abs. 1 BRAO). Zu dem Zeitpunkt, als der angefochtene Bescheid erging, galten noch die Vorschriften des Gesetzes über Fachanwaltsbezeichnungen nach der BRAO (RAFachBezG) vom 27. Februar 1992 (BGBl. I S. 369 ff), die bis zur Regelung dieser Materie durch Berufssatzung anzuwenden waren (Art. 21 Abs. 11 des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994, BGBl. I S. 2278 ff). Inzwischen hat die bei der Bundesrechtsanwaltskammer eingerichtete Satzungsversammlung gemäß der ihr durch §§ 59 b Abs. 2 Nr. 2, 191 a BRAO erteilten Ermächtigung eine Fachanwaltsordnung (FO) erlassen, die am 11. März 1997 in Kraft getreten ist. Deren Bestimmungen gelangen jedoch hier nicht zur Anwendung, weil sie für den Antragsteller ungünstiger sind (§ 16 Abs. 1 FO).

4

Der vom Beschwerdeführer erbrachte Nachweis des Erwerbs besonderer theoretischer Kenntnisse genügt nicht den in § 6 FO gestellten Anforderungen. Die Bescheinigung des deutschen Anwaltsinstituts vom Juli 1994 über die Absolvierung eines Intensivlehrgangs zum Erwerb besonderer Kenntnisse auf dem Fachgebiet enthält keinen Hinweis, daß die europarechtlichen Bezüge des Fachgebiets gelehrt wurden, und nennt auch nicht die Personen, die den Unterricht erteilt haben (vgl. §§ 2 Abs. 3, 6 Abs. 2 Buchst. b FO). Weiter sind die Aufsichtsarbeiten und deren Bewertung dem Antrag nicht beigefügt worden (vgl. § 6 Abs. 2 Buchst. c Satz 4 FO). Schon wegen des Fehlens dieser Voraussetzungen könnte dem Antrag nach den Bestimmungen der FO zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht stattgegeben werden.

5

2.

Dagegen sind die erforderlichen Nachweise auf der Grundlage der bisher geltenden Bestimmungen, die hier Anwendung finden (§ 16 Abs. 1 FO), erbracht.

6

Der Anwaltsgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Antragsteller besondere theoretische Kenntnisse durch Vorlage der bereits genannten Bescheinigung des deutschen Anwaltsinstituts nachgewiesen hat (§§ 7, 8 RAFachBezG). Entgegen der Auffassung der erstinstanzlichen Richter hat der Rechtsanwalt den Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen im Verwaltungsrecht ebenfalls geführt.

7

a)

Gemäß § 9 Abs. 1 Buchst. a RAFachBezG ist dieser Nachweis in der Regel erbracht, wenn der Bewerber aus den in § 3 RAFachBezG bestimmten Bereichen 80 Fälle, davon mindestens ein Drittel gerichtliche Verfahren, selbständig bearbeitet hat. Diesen formalen Anforderungen genügen die vom Antragsteller eingereichten Unterlagen.

8

Der Antragsteller hat von Beginn des Jahres 1989 an bis zum Zeitpunkt der Antragstellung am 9. August 1991 bereits 120 Fälle aus dem Verwaltungsrecht bearbeitet. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß diese Zahlen im Durchschnitt der folgenden Jahre bis zur Entscheidung über den Antrag zurückgegangen sind. Im Gegenteil ergibt sich aus einer vom Antragsteller vorgelegten weiteren Liste, daß er im Jahre 1994 bereits bis zum 25. Juli 32 Mandate aus dem Verwaltungsrecht übertragen erhalten hat.

9

Die bearbeiteten Fälle müssen aus dem allgemeinen Verwaltungsrecht, dem Staatshaftungsrecht sowie mindestens zwei der in § 3 Nr. 2 Buchst. a bis s RAFachBezG genannten Bereiche - einer davon aus den in Buchst. a bis d aufgeführten Gebieten - herrühren. Auch diese Voraussetzung ist erfüllt; die vom Antragsteller vorgelegten Fallisten verweisen insbesondere auf das Baurecht, das Recht des öffentlichen Dienstes sowie auf das Ausländer- und Asylrecht. Der Antragsteller hat die erforderliche Anzahl von mindestens 27 gerichtlichen Verfahren ebenfalls nachgewiesen.

10

b)

Die Rechtsanwaltskammer hat die Ablehnung des Antrags allein damit begründet, daß sich lediglich fünf der vom Antragsteller bearbeiteten Mandate mit dem Staatshaftungsrecht in Verbindung bringen ließen und deshalb besondere praktische Erfahrungen in diesem Bereich nicht festzustellen seien. Dagegen wendet sich die Beschwerde zu Recht.

11

aa)

Die Bestimmungen des RAFachBezG haben die Feststellung der von dem Bewerber nachzuweisenden Kenntnisse und Erfahrungen in hohem Maße formalisiert. Im Vordergrund steht nicht eine individuell ausgerichtete Ermittlung des Wissens und der praktischen Fähigkeiten des einzelnen Bewerbers. Der Rechtsanwalt hat vielmehr in der Regel die praktische Erfahrung durch die selbständige Bearbeitung der in § 9 RAFachBezG bestimmten Anzahl von Fällen aus den dort genannten Bereichen des jeweiligen Fachgebietes nachgewiesen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, diese Angaben seien häufig nicht geeignet, besondere Kenntnisse und Erfahrungen hinreichend zu belegen. Der Gesetzgeber hat die Schwelle für den Erwerb der Fachanwaltsbezeichnung ersichtlich nicht sehr hoch ansetzen wollen (vgl. BT-Drucks. 12/1710, S. 8). Da er für die Beurteilung der praktischen Erfahrungen maßgeblich auf die bearbeiteten Fallzahlen abstellt, genügt es regelmäßig, wenn der Anwalt darüber hinaus nachweist, daß er, mehr als in einer Allgemeinpraxis üblich, mit Mandaten aus dem betreffenden Fachgebiet befaßt ist und die von ihm bearbeiteten Fälle bei einer Gesamtbewertung mindestens 80 Mandaten durchschnittlicher Bedeutung aus dem betreffenden Fachgebiet entsprechen (BGH, Beschl. v. 18. November 1996 - AnwZ (B) 29/96 - NJW 1997, 1307, 1308).

12

bb)

Dem Antragsteller fehlt es nicht schon deshalb an genügenden praktischen Erfahrungen, weil er aus dem Staatshaftungsrecht lediglich fünf Mandate benennen konnte. Fälle aus dem Recht der öffentlich-rechtlichen Ersatzleistung haben in der anwaltlichen Praxis im Vergleich zu solchen aus Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts zahlenmäßig nur untergeordnete Bedeutung. Wohl aus diesem Grunde fordert § 5 Buchst. a FO den Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen nur noch für drei Bereiche des besonderen Verwaltungsrechts. Dieser Tatsache muß bei Prüfung der Frage, welche Anforderungen an die praktische Erfahrung zu stellen sind, angemessen Rechnung getragen werden. Im übrigen hat der Senat bereits entschieden, daß mangelnde Erfahrungen in einem Teilbereich des Fachgebiets ausgeglichen werden können (Senatsbeschl. v. 29. Januar 1996 - AnwZ (B) 50/95, NJW-RR 1996, 1147, 1148; v. 18. November 1996, aaO S. 1309; vgl. auch Bochumer Empfehlungen 1993 der Bundesrechtsanwaltskammer Abschn. II 6, BRAK-Mitt. 1993, 83, 84). Das trifft für den Erwerb aller Fachanwaltsbezeichnungen in gleicher Weise zu. § 9 RAFachBezG liefert keinen Anhaltspunkt für die Annahme, der Gesetzgeber habe in dieser Hinsicht an den Erwerb der Fachanwaltsbezeichnung im Verwaltungsrecht erhöhte Anforderungen im Vergleich zu den anderen Fachanwaltsbezeichnungen stellen wollen. Ein vernünftiger Grund für eine solche Differenzierung wäre auch nicht erkennbar.

13

Soweit dem Anwaltsgerichtshof die von dem Antragsteller bezeichneten fünf Fälle aus dem Bereich des Staatshaftungsrechts zum Nachweis praktischer Erfahrungen auf diesem Gebiet deshalb nicht genügen, weil der Antragsteller die betreffenden Handakten nicht vorgelegt hat, kann dem nicht gefolgt werden. Zu Recht verweist der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf sein Schreiben vom 21. Oktober 1994 an den Ausschuß, worin er den Bezug der dort genannten fünf Fälle zum Staatshaftungsrecht im einzelnen dargestellt hatte. Den Angaben des Antragstellers, deren Richtigkeit er anwaltlich versichert hatte und von dem Ausschuß auch nicht bezweifelt wurde, ist zu entnehmen, daß in den betreffenden Fällen zumindest eine ausführliche Beratung der Mandanten über mögliche Ansprüche aus Staatshaftung stattgefunden hat. Damit sind die gesetzlichen Anforderungen jedenfalls erfüllt, wie der Senat selbst feststellen kann (Beschl. v. 18. November 1996 aaO S. 1308).

14

cc)

Der Antragsteller war, als die Antragsgegnerin den angefochtenen Bescheid erließ, fast acht Jahre als Anwalt tätig. Aus den von ihm vorgelegten Listen geht hervor, daß er seit 1989 jährlich mindestens 30 bis 40 verwaltungsrechtliche Mandate bearbeitet hat. Anhaltspunkte dafür, daß diese nach Bedeutung und Schwierigkeit nicht den in einer Anwaltskanzlei, die auf diesem Gebiet einen Tätigkeitsschwerpunkt hat, üblicherweise anfallenden Mandaten entsprachen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Gegenteil hat der Fachausschuß der Antragsgegnerin in seiner Stellungnahme betont, er sei sich dessen bewußt, daß der Antragsteller insgesamt auf dem verwaltungsrechtlichen Sektor Überdurchschnittliches leistet. Eine solche Bewertung ist in aller Regel nur gerechtfertigt, wenn der Rechtsanwalt über weitreichende praktische Erfahrungen verfügt.

15

c)

Hätte die Antragsgegnerin danach dem Antrag schon aufgrund der schriftlichen Unterlagen stattgeben müssen, so fehlte es an einem gesetzlichen Grund für die gemäß § 10 Abs. 1 RAFachBezG erfolgte Ladung des Antragstellers zum Fachgespräch.

16

Ein solches Fachgespräch kommt zwar entgegen der Meinung des Beschwerdeführers auch dann in Betracht, wenn Bedenken gegen die praktische Erfahrung des Anwalts bestehen (Senatsbeschl. v. 18. November 1996, aaO S. 1308). Dem Fachausschuß steht jedoch kein der richterlichen Nachprüfung entzogener Beurteilungsspielraum für die Beantwortung der Frage zu, ob die von dem Bewerber vorgelegten schriftlichen Unterlagen ausreichen, die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung zu befürworten, oder ob zuvor ein Fachgespräch anberaumt werden muß. Die Entscheidung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis (§ 43 c Abs. 2 BRAO) ist in vollem Umfang rechtlich gebunden. Jeder Anwalt, der den gesetzlich vorgeschriebenen Nachweis erbringt, hat Anspruch darauf, daß ihm die Erlaubnis erteilt wird, die Fachanwaltsbezeichnung zu führen. Genügt das Gesuch den in § 9 RAFachBezG gestellten Anforderungen, bleibt - sofern die theoretischen Kenntnisse ebenfalls nachgewiesen sind - für ein Fachgespräch grundsätzlich kein Raum. Dieses ist allein Ausnahmefällen vorbehalten. Es dient dazu, dem Ausschuß eine ergänzende Beurteilungsgrundlage zu liefern, wenn die schriftlichen Unterlagen für den Regelnachweis nicht ganz genügen, es jedoch möglich erscheint, deren Mängel durch einen positiven Eindruck im Fachgespräch auszugleichen (Senatsbeschl. v. 18. November 1996, aaO S. 1308). Daher hat der Antragsteller dadurch, daß er sich geweigert hat, der Einladung Folge zu leisten, den Termin nicht unentschuldigt im Sinne des § 10 Abs. 3 RAFachBezG versäumt.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert wird auf 25.000,00 DM festgesetzt.

Deppert
van Gelder
Fischer
Otten
Salditt
Müller
Christian