Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.01.1996, Az.: AnwZ (B) 50/95
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.01.1996
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 50/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 14681
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AnwG Berlin - 30.06.1995
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NJW-RR 1996, 1147-1148 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Gestattung der Fachbezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht"
Amtlicher Leitsatz
Zum Nachweis der überdurchschnittlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Fachgebiet für die Erlangung der Fachbezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht".
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen,
hat am 29. Januar 1996
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky,
die Richterin Dr. Deppert,
den Richter Streck und
die Richterin Dr. Otten sowie
die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und
der Rechtsanwältin Dr. Christian
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 30. Juni 1995 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt.
Der Geschäftswert wird auf 25.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist seit 1989 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Am 3. Juni 1993 hat sie beantragt, ihr das Führen der Bezeichnung "Fachanwältin für Arbeitsrecht" zu gestatten. Durch Bescheid vom 8. Dezember 1993 hat die Antragsgegnerin den Antrag abgelehnt. Diesen Bescheid hat die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angegriffen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Bescheid der Antragsgegnerin aufgehoben und ihr aufgegeben, die Antragstellerin unter Berücksichtigung der Auffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Hiergegen richtet sich die zugelassene sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin.
II.
Die sofortige Beschwerde ist nach § 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO zulässig. Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat der Anwaltsgerichtshof dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung stattgegeben.
1.
Der Bescheid vom 8. Dezember 1993 beruht auf der seinerzeit geltenden verfassungsrechtlich unbedenklichen Vorschrift des § 42 a BRAO a.F. und auf dem Gesetz über Fachanwaltsbezeichnungen vom 27. Februar 1992 (BGBl. I S. 369 ff), das für die Beurteilung des Antrags vom 3. Juni 1993 maßgeblich ist. Die zwischenzeitlich durch das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGB. I S. 2278 ff) eingetretene Änderung führt nicht zu einer anderen Beurteilungsgrundlage. Durch dieses Gesetz sind zwar der 5. Abschnitt der BRAO und das Gesetz über Fachanwaltsbezeichnungen aufgehoben und durch den inhaltlich entsprechenden § 43 c BRAO n.F. ersetzt worden; jedoch sind nach Art. 21 Abs. 11 Satz 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte bis zur Regelung der Einzelheiten für die Vergabe der Berechtigung zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung durch Berufssatzung die Bestimmungen des Gesetzes über Fachanwaltsbezeichnungen weiter anzuwenden; eine Berufssatzung ist bisher nicht in Kraft getreten.
2.
Nach § 42 a Abs. 1 BRAO a.F. konnte ein Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse in einem der in Abs. 2 genannten Gebiete erworben hatte, darauf nach einer entsprechenden Verleihung durch die zuständige Rechtsanwaltskammer mit der Bezeichnung als Fachanwalt für dieses Gebiet hinweisen. Die nachzuweisenden "besonderen Kenntnisse" hatte der Rechtsanwalt nach § 2 RAFachAnwBezG nur, wenn seine Kenntnisse auf dem Fachgebiet erheblich das Maß der Kenntnisse überstiegen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird. Nach § 7 RAFachAnwBezG war durch geeignete Unterlagen der Nachweis der besonderen Kenntnisse und der praktischen Erfahrungen zu erbringen. Wie dieser Nachweis regelmäßig zu führen war, regelte § 8 RAFachAnwBezG für die theoretischen Kenntnisse und § 9 RAFachAnwBezG für die praktischen Erfahrungen. Das Erfordernis dieses doppelten Nachweises von Kenntnissen und Erfahrungen enthält auch § 43 c Abs. 2 BRAO n.F., der inhaltlich der Regelung in § 42 a BRAO a.F. in Verbindung mit §§ 7 ff. RAFachAnwBezG entspricht (Senatsbeschl. v. 19. Juni 1995 - AnwZ (B) 2/95).
3.
Daß die Antragstellerin die besonderen theoretischen Kenntnisse im Sinne des § 8 RAFachAnwBezG durch ihre erfolgreiche Teilnahme an den vier Teillehrgängen des Deutschen Anwaltsinstitutes nachgewiesen hat, steht außer Streit.
4.
Wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausführt, hat die Antragsteller in aber auch die Anforderungen des § 9 RAFachAnwBezG erfüllt. Sie hat durch die Vorlage einer Liste arbeitsrechtlicher Mandate, die den Zeitraum von 1989 bis 1993 erfaßt, den Nachweis dafür erbracht, daß sie über besondere praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts verfügt.
Die Antragsgegnerin hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerin habe in keinem Doppeljahr eine Zahl von 80 arbeitsrechtlichen Fällen erreicht. Außerdem seien 18 der aufgeführten Fälle nicht unmittelbar dem Arbeitsrecht, sondern dem Sozialrecht zuzuordnen. Schließlich habe nur eines der genannten Mandate kollektivrechtlichen Charakter aufgewiesen.
Zu Recht hat der Anwaltsgerichtshof diese Erwägungen nicht durchgreifen lassen.
a)
Die Voraussetzung, daß eine Anzahl von 80 Fällen in einem Zeitraum von zwei Jahren bearbeitet sein muß, ist aus § 9 Abs. 1 Satz 1 lit. c) RAFachAnwBezG nicht herzuleiten.
Nach dieser Vorschrift ist der Nachweis besonderer praktischer Erfahrung im Fachgebiet Arbeitsrecht in der Regel erbracht, wenn der Rechtsanwalt 80 Fälle aus mehreren in § 5 bestimmten Bereichen, davon mindestens ein Drittel gerichtliche Verfahren, als Rechtsanwalt selbständig bearbeitet hat. Die Bedeutung einzelner Fälle kann zu einer anderen Gewichtung führen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 RAFachAnwBezG). Ein bestimmter Zeitraum, währenddessen die Bearbeitung grundsätzlich erfolgt sein sollte, ist im Gesetz nicht festgelegt. In § 7 Abs. 2 RAFachAnwBezG ist lediglich bestimmt, daß der Bewerber in aller Regel mindestens zwei Jahre als Rechtsanwalt tätig gewesen sein muß. Auch der amtlichen Begründung zum Entwurf dieses Gesetzes (BT-Drucks. 12/1710 S. 6 ff.) ist nicht zu entnehmen, daß die 80 Angelegenheiten in der Anwaltspraxis in einem Zeitraum von zwei Jahren angefallen sein müssen. Auch, wenn man von den Bewertungen der Antragsgegnerin ausgeht, hat die Antragstellerin in den Jahren 1991 und 1992 jeweils 31 und im Jahre 1990 27 arbeitsrechtliche Mandate bearbeitet.
b)
Allerdings ist der Auffassung der Antragsgegnerin im Grundsatz zuzustimmen, von besonderen Erfahrungen könne dann nicht mehr gesprochen werden, wenn sich die Zahl der Arbeiten auf dem Fachgebiet des Rechtsanwalts zeitlich so verteile, daß sie den Durchschnitt der Mandate nicht erheblich übersteige, die von sämtlichen Kollegen in den betreffenden Jahren auf diesem Gebiet wahrgenommen würden. Die Berechtigung und die Glaubwürdigkeit eines Fachhinweises sind nur gewährleistet, wenn Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Fachgebiet überdurchschnittlich sind. In diesem Zusammenhang heißt es in der amtlichen Begründung (a.a.O.), bei der im Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 2 RAFachAnwBezG vorzunehmenden Gewichtung sei auch der Zeitraum mitzuberücksichtigen, in dem die einzelnen Fälle bearbeitet worden seien.
Die von der Antragstellerin genannten Mandate gehen über die durchschnittliche Anzahl der in einer Normalpraxis bearbeiteten arbeitsrechtlichen Mandate hinaus und erreichen, auch bei Außerachtlassung der dem Sozialrecht zuzurechnenden Aufträge, schon in den Jahren 1990 bis 1992 die auf dem Fachgebiet des Arbeitsrechts verlangte Zahl von 80 Fällen. Selbst wenn den Darlegungen der Antragsgegnerin zu folgen wäre, daß ein Rechtsanwalt mit einer Allgemeinpraxis jährlich 20 bis 25 arbeitsrechtliche Fälle bearbeitet (EGH Celle, BRAK-Mitt. 1993, 108), hat die Antragstellerin diese Zahl in den Jahren 1991 und 1992 erheblich überschritten und ist im Jahre 1990 gleichfalls darüber geblieben.
c)
Der Senat schließt sich auch den Ausführungen des Anwaltsgerichtshofes an, soweit die Antragsgegnerin der Antragstellerin die notwendigen praktischen Erfahrungen mit der Begründung abgesprochen hat, sie habe nicht eine ausreichende Zahl bearbeiteter Fälle aus dem Gebiet des kollektiven Arbeitsrechts nachgewiesen.
Zwar ist es richtig, daß die von dem Rechtsanwalt nachzuweisenden besonderen Kenntnisse in dem Fachgebiet Arbeitsrecht auch Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich des kollektiven Arbeitsrechts umfassen müssen (Senatsbeschl. v. 14. Februar 1994 - AnwZ (B) 75/93 - BRAK-Mitt. 1994, 104). Wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend darlegt, verlangt der Gesetzgeber aber nach § 9 Abs. 1 Satz 1 lit. c) RAFachAnwBezG nicht gleich große praktische Erfahrungen in jedem der in § 5 RAFachAnwBezG aufgeführten einzelnen Spezialgebiete des Arbeitsrechts. Vielmehr wird nur vorausgesetzt, daß die bearbeiteten 80 Fälle aus mehreren der genannten Bereiche herrühren. Festgeschrieben ist lediglich ein bestimmter Anteil gerichtlicher Verfahren, damit sichergestellt wird, daß der Antragsteller auch forensische Erfahrung in seinem Fachgebiet besitzt (BT-Drucks. 12/1710 S. 7). Auch nach den Bochumer Empfehlungen '93 der Rechtsanwaltskammern (BRAK-Mitt. 1993, 83 zu II, 6) wird es grundsätzlich als zulässig angesehen, daß mangelnde praktische Erfahrungen in Teilbereichen der jeweiligen Fachgebiete aufgewogen werden können. Zu Recht hebt der Anwaltsgerichtshof zudem hervor, daß in der anwaltlichen Allgemeinpraxis ebenso wie in der Gerichtspraxis Fälle, die ihrem Schwerpunkt nach dem kollektiven Arbeitsrecht zuzurechnen sind, nur einen geringen Prozentsatz der arbeitsrechtlichen Mandate ausmachen.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert wird auf 25.000 DM festgesetzt.
Deppert
Streck
Otten
Hase
Kieserling
Christian