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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.12.1955, Az.: VI ZR 190/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.12.1955
Aktenzeichen
VI ZR 190/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 12949
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 09.03.1954

Prozessführer

der Firma Max J. in H., R. (L.),

Prozessgegner

die L.- und S.gesellschaft mbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer, in H., F.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Wird eine von einem Ewerführerbetrieb gemietete Schute, die in Ausführung eines Transportauftrags Ladung übernimmt, durch Angestellte des Kaibetriebes beschädigt, so kann eine gesamtschuldnerische Haftung des Ewerführerbetriebes und des Kaibetriebes gegenüber dem Eigentümer der Schute für den entstandenen Schaden ohne Rücksicht darauf gegeben sein, daß der Ewerführerbetrieb aus dem Mietvertrag, der Kaibetrieb dagegen aus unerlaubter Handlung haftet.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr. Meyer, Hanebeck und Erbel

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 9. März 1954 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand.

1

Die Klägerin, Inhaberin eines Ewerführerbetriebes in H., legte am 17. März 1951 eine von dem Schutenvermieter G. gemietete Schute im K.-Hafen in H. an den von der Beklagten, einer Tochtergesellschaft der H.-A.-Paketfahrt-AG, gepachteten Kai vor Schuppen. ... Dort übernahm die Schute in Ausführung eines der Klägerin von der Firma M. & Co. in H. erteilten Transportauftrages Eisenbarren. Die Verladung der Barren erfolgte auf Veranlassung der Firma M. durch die Beklagte. Bei der Ausführung dieser Arbeit riß eine Kette der Verladeeinrichtung und die Schute wurde durch herabfallende Eisenbarren beschädigt. Die Klägerin gab darauf die Schute an G. zurück.

2

Dieser verlangte von der Klägerin Ersatz seines auf 775,72 DM bezifferten Schadens und erhob Klage auf Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen gegen sie bei dem Amtsgericht in Hamburg. Die Klägerin, der die Beklagte als Streitgehilfin in diesem Prozeß beigetreten war, wurde entsprechend den Anträgen des G. rechtskräftig verurteilt. Die Klägerin hat die Urteilssumme nebst 53,45 DM Zinsen und 158,27 DM außergerichtliche Kosten des Gröhn an diesen gezahlt. Ihre eigenen Rechtsanwaltskosten in jenem Rechtsstreit haben sich auf 275,41 DM belaufen.

3

Mit der Klage verlangt die Klägerin Zahlung dieser Beträge von zusammen 1.262,85 DM nebst Zinsen von der Beklagten. Sie hat geltend gemacht, daß die bei der Verladung benutzte Kette, deren Bruchstücke nicht mehr auffindbar sind, nicht geeicht gewesen sei und die Leute der Beklagten sie überdies erheblich überlastet hätten.

4

Die Beklagte hat diese Behauptungen bestritten und sich darauf berufen, daß nach § 31 Abs. 1 Ziff 5 ihrer "Betriebsordnung für die Kaianlagen auf Kuhwärder" ihre Haftung für den Schaden ausgeschlossen sei. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

"Die Gesellschaft haftet nicht:

...

5. für Schäden, die infolge Brechens von Ketten, Kränen und sonstigem Gerät entstehen;

...

und zwar auch dann nicht, wenn beim Eintritt ... der durch die vorgenannten Ereignisse herbeigeführten Schäden auch ein Verschulden der Gesellschaft, ihrer Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen mitgewirkt hat."

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

6

Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe:

7

Die Revision ist begründet.

8

1.

Ansprüche der Klägerin aus eigenem Recht hat das Berufungsgericht deshalb verneint, weil die einen Haftungsausschluß für Schäden der hier in Frage stehenden Art enthaltende Betriebsordnung für die Kaianlagen auf Kuhwärder auf das Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten Anwendung finde.

9

Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser von der Revision angegriffenen Annahme zu folgen ist, denn Ansprüche aus eigenem Recht stehen der Klägerin gegen die Beklagte schon aus anderen Gründen nicht zu.

10

2.

Für derartige Ansprüche fehlt es nämlich an einer Haftungsgrundlage. Ein Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten ist nicht abgeschlossen worden. Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag entfallen deshalb, weil die Klägerin mit der Erstattung des dem Eigentümer der Schute entstandenen Schaden, zu dessen Ersatz sie rechtskräftig verurteilt worden war, eine eigene diesem gegenüber bestehende Verpflichtung aus dem Mietvertrage erfüllt und kein Geschäft der Beklagten besorgt hat, wenngleich die Klägerin durch die Zahlung gleichzeitig die Beklagte von Ansprüchen des Schuteneigentümers freigestellt haben mag (vgl. RG Gruch Beitr 52, 997 [1000]). Auch ein Anspruch aus den Vorschriften über unerlaubte Handlungen ist nicht gegeben, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Durch die Beschädigung der G. gehörigen Schute ist das Eigentum der Klägerin nicht verletzt worden. Der geltend gemachte Anspruch kann auch nicht aus der Verletzung des Besitzes der Klägerin oder ihres Mietrechts hergeleitet werden. Daß das Landgericht Ansprüche der Klägerin aus § 823 Abs. 2 BGB ebenfalls verneint hat, läßt sich angesichts des bisherigen Vorbringens der Parteien nicht beanstanden. Denn allein aus der Tatsache, daß die Beklagte die zerrissene Kette nicht aufbewahrt hat, ergeben sich noch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, daß ein Schutzgesetz zugunsten der Klägerin von der Beklagten verletzt worden sein könnte. Ansprüche aus eigenem Recht kann die Klägerin somit gegen die Beklagte nicht geltend machen.

11

3.

Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, daß der Klägerin auch Ansprüche aus dem Recht des G. nicht zustünden, weil durch die Zahlung der Klägerin gleichzeitig auch ein Schadensersatzanspruch des G. gegen die Beklagte aus unerlaubter Handlung erloschen sei, falls ein solcher Anspruch bestanden haben sollte. Das ist nicht richtig. Es bedarf dabei keiner abschließenden Stellungnahme zu der Frage, ob die Möglichkeit der Begründung eines Ersatzanspruches mit dem einem Dritten entstandenen Schaden auch im Bereich des Rechts der unerlaubten Handlung anzuerkennen ist (bejahend RG HRR 1927, 345 und OLG Kiel, HRR 1938, 673, ferner BGB RGRK 10. Aufl. § 249 Anm. 3; unentschieden lassend: RG HRR 1934, 1277). Ebenso kann unerörtert bleiben, ob der Anspruch sich aus der Abtretungserklärung der Klägerin vom 14. Juli 1953 oder aus einer mündlich oder durch schlüssige Handlung bereits im Zeitpunkt der Zahlung erfolgten Abtretungserklärung herleiten lassen würde, wobei auch dahingestellt bleiben kann, ob eine Verpflichtung des G. zur Abgabe einer solchen Erklärung möglicherweise aus entsprechender Anwendung des § 255 BGB entnommen werden könnte (vgl. BGHZ 6, 55 [61]; RG DR 1941, 1959 [1961]). Schließlich braucht auch auf den Vortrag der Revision nicht weiter eingegangen zu werden, die Klägerin sei Ausrüster der Schute gewesen und könne als solcher Ansprüche des Schiffeigners geltend machen. Als Anspruchsgrundlage kommt hier nämlich bereits die in § 426 BGB geregelte Ausgleichspflicht der Gesamtschuldner in Frage, worauf die Revision mit Recht hinweist.

12

Wenn demgegenüber die Revisionserwiderung es als ausgeschlossen ansieht, daß zwischen der Klägerin und der Beklagten ein Gesamtschuldverhältnis gegenüber G. entstanden sei, so vermag ihr der erkennende Senat hierin nicht zu folgen. Es trifft allerdings zu, daß die Klägerin G. aus dem zwischen ihnen abgeschlossenen Mietverträge schadensersatzpflichtig geworden ist, während die Haftung der Beklagten gegenüber G. sich nur aus den Vorschriften über unerlaubte Handlungen würde ergeben können. Dieser Unterschied in der Haftungsgrundlage gegenüber G. würde aber nicht ausschließen, daß eine die Sicherung und Befriedigung des Gläubigers G. zum Inhalt habende Zweckgemeinschaft zwischen den Parteien vorhanden gewesen ist. Hat aber eine solche Zweckgemeinschaft zwischen den Parteien bestanden, so spricht dies entscheidend für ihre gesamtschuldnerische Haftung gegenüber G. (vgl. BGHZ 13,360 [365] und das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 23. November 1955 - VI ZR 193/54). Hier ist überdies in den Gründen des rechtskräftigen Urteils zwischen G. und der Klägerin ausgeführt worden, daß die Beklagte Erfüllungsgehilfin der Klägerin gewesen ist. Haftet aber aus einem einheitlichen Vorgang der eine Beteiligte gegenüber dem Geschädigten aus Vertrag auf Schadensersatz und ist der andere als Erfüllungsgehilfe des aus Vertrag Haftenden dem Geschädigten gegenüber aus unerlaubter Handlung ebenfalls zum Schadensersatz verpflichtet, so ist eine ein Gesamtschuldverhältnis bedingende Zweckgemeinschaft zu bejahen (RGZ 77, 317 [323]; BGB RGRK § 421 Anm. 1 b). Sollte also, was das Berufungsgericht nicht aufgeklärt hat, ein Anspruch des G. gegen die Beklagte aus unerlaubter Handlung begründet gewesen sein, so wären die Parteien dem G. gegenüber als Gesamtschuldner verpflichtet gewesen.

13

4.

War zwischen den Parteien ein Gesamtschuldverhältnis entstanden, so ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ein Ausgleichsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Klägerin an G. Zahlung geleistet hat. Dadurch daß G. von der Klägerin befriedigt wurde, ist die Forderung des G. gegen die Beklagte nicht untergegangen. Vielmehr ist die Forderung insoweit auf die Klägerin übergegangen, als sie von der Beklagten Ausgleichung verlangen kann (§ 426 Abs. 2 BGB). § 426 Abs. 1 BGB sieht zwar grundsätzlich eine Ausgleichung nach Kopfteilen vor, diese Regel gilt aber nur, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Hier würden, falls die Beklagte aus unerlaubter Handlung haftet, die Parteien einem Dritten Schadensersatz schulden, so daß für die Ausgleichung zwischen ihnen die eine abweichende Bestimmung enthaltene Vorschrift des § 254 BGB mindestens entsprechend anzuwenden wäre (BGB RGRK § 426 Anm. 1). Demgemäß wäre hier für den Umfang der Ausgleichspflicht maßgebend, ob der Schaden überwiegend durch die Klägerin oder die Beklagte verursacht worden ist.

14

5.

Das Berufungsgericht hat wegen seiner rechtsirrigen Auffassung ungeprüft gelassen, ob die Klägerin, soweit ihr ein Anspruch aus dem Recht des G. zustehen sollte, die Freizeichnungsklausel des § 31 Abs. 1 Ziff 5 der Betriebsordnung für die Kaianlagen auf Kuhwärder gegen sich gelten lassen müßte. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts gestatten dem erkennenden Senat keine abschließende Entscheidung dieser Frage. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß auch dann, wenn keine entsprechende unmittelbare Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen worden ist, in den Gewerbezweigen, in denen mit allgemeinen Geschäftsbedingungen gerechnet werden muß - zu ihnen gehört auch das Transport- und Verkehrsgewerbe - eine Unterwerfung unter solche allgemeinen Geschäftsbedingungen angenommen werden kann, die gewissermaßen eine fertig bereitliegende Rechtsordnung darstellen (RG DR 1941, 1210 mit zustimmender Anmerkung von Kersting; BGH VRS 3, 156 [158]). Die im Schrifttum (vgl. RGR HGBK 2. Aufl. § 346 Anm. 17 c mit Nachweisen) nicht unwidersprochen gebliebenen Entscheidungen, in denen dieser Grundsatz entwickelt worden ist, betreffen aber durchweg nur solche allgemeinen Geschäftsbedingungen, die für ganze Gewerbezweige aufgestellt worden sind und von nahezu allen Unternehmen dieses Gewerbezweiges unterschiedslos angewandt werden. Das ist bei der hier in Frage stehenden weitgehenden Freizeichnungsklausel nicht der Fall. Vielmehr enthält die Kaibetriebsordnung der Hamburger Hafen- und Lagerhaus Aktien Gesellschaft (abgedruckt im Hamburgischen Börsenhandbuch 11. Aufl. S 645), die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der Regel die Kaianlagen im Hamburger Hafen selbst betreibt, keine Freizeichnung für Schäden infolge Brechens von Ketten. Für den größten Teil der Kaistrecken im Hamburger Hafen gilt also keine so weitgehende Freizeichnung, wie sie die Beklagte in die von ihr erlassene Kaibetriebsordnung aufgenommen hat. Es bleibt jedoch nach dem Vortrag der Beklagten möglich, daß die Klägerin mit der Firma M. Vereinbarungen getroffen hatte, die der Geltendmachung des Anspruchs auf Ersatz von Schaden, der durch den Kettenbruch entstanden ist, entgegenstehen. Ob die Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der Firma M. so zu verstehen sind, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, wobei auch in diesem Zusammenhange dem Umstand Bedeutung zukommen kann, daß die Betriebsordnung der Beklagten eine wesentlich weitergehende Freizeichnung enthält als die Betriebsordnung für die öffentlichen Kaianlagen in Hamburg.

15

6.

Ob die ebenfalls Freizeichnungsklauseln enthaltenden allgemeinen Überladebedingungen der im Verein Hamburger Seehafenbetriebe e.V. zusammengeschlossenen Greiferbetriebe, auf die die Beklagte sich weiter berufen hat, von ihr der Klägerin entgegengehalten werden können, worüber das angefochtene Urteil keine Ausführungen enthält, kann dahingestellt bleiben. Nach Nr. 7 der Bestimmungen über die Befreiung von der Haftung entfällt zwar die Schadensersatzpflicht des Unternehmers für Schäden durch Bruch von Vorrichtungen oder Gerätschaften. Diese Freizeichnung gilt aber dann nicht, wenn bei der Beschaffung oder Bedienung der Vorrichtungen und Gerätschaften die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen worden ist, was die Klägerin behauptet hat.

16

7.

Sollte das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch des G. gegen die Beklagte und einen Ausgleichsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte bejahen, so wird es weiter zu prüfen haben, ob die Klägerin auch wegen der im Vorprozeß entstandenen Kosten Ausgleichung verlangen kann. Zwar ist grundsätzlich ein Gesamtschuldner wegen der Kosten, die ihm in dem Rechtsstreit mit dem Gläubiger erwachsen sind, nicht ausgleichsberechtigt (RGZ 92, 143 [148 ff]), es erscheint jedoch nicht ausgeschlossen, daß im Einzelfalle aus besonderen Gründen, die sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis zwischen den Gesamtschuldnern und insbesondere aus dem Verhalten des Gesamtschuldners ergeben können, der im Innenverhältnis den Schaden allein zu tragen hat, eine abweichende Lösung geboten sein kann (vgl. dazu RGZ 160, 148 [151]).

17

Da aus den angeführten Gründen das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben kann und weitere Aufklärung nach den Parteibehauptungen in der Sache erforderlich ist, muß das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

18

Aus Zweckmäßigkeitsgründen ist dem Berufungsgericht auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen worden.

Dr. Kleinewefers Dr. Gelhaar Dr. K. L. Meyer Hanebeck Erbel