Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.03.1992, Az.: I ZR 117/90
Anspruch auf Zahlung einer Bezirksvertreterprovision; Minderung des Provionsanspruchs wegen Ersparnis, Möglichkeit des anderweitigen Erwerbs oder Vorteilsausgleichs; Verspätete fristlose Kündigung des Handelsvertreters; Wirksame Vereinbarung eines ausserordentlichen Kündigungsrechts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.03.1992
- Aktenzeichen
- I ZR 117/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 16369
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 15.03.1990
- LG Oldenburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1992, 1162-1163 (Volltext mit amtl. LS)
- BGHWarn 1992, 171-173
- MDR 1992, 950-951 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1992, 1059-1061 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1993, 433-434 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Handelsvertreter Günter B., H. straße ..., F.
Prozessgegner
O. P. GmbH & Co. KG,
vertreten durch die persönlich haftende O. P. GmbH,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Heinrich O., R.-D.-Straße ..., V.
Amtlicher Leitsatz
Der Provisionsanspruch des Bezirksvertreters kann auch nach Beendigung des Vertrages als Erfüllungsanspruch nicht unter dem Gesichtspunkt der Ersparnis oder der Möglichkeit anderweiten Erwerbs oder aus dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs gemindert werden.
Die Wirksamkeit einer AGB-Bestimmung, die bestimmte tatsächliche Voraussetzungen für die Berechtigung zur fristlosen Kündigung regelt (vgl. BGH, Urt. v. 07.07.1988 - I ZR 78/87, ZIP 1988, 1389, 1390 = NJW-RR 1988, 1381), wird von der Unwirksamkeit des weiter vereinbarten Ausschlusses des Ausgleichsanspruchs (§ 89 b Abs. 4 HGB) nicht berührt.
Der Ausspruch einer fristlosen Kündigung mehr als vier Monate nach Eintritt des soweit maßgeblichen Grundes ist verspätet.
Liegen die Voraussetzungen von im Vertrag festgelegten Gründen zu einer außerordentlichen Kündigung nicht vor, ist regelmäßig die vertraglich vereinbarte - und nicht die gesetzliche - Kündigungsfrist maßgeblich.
In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 1992
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und
die Richter Dr. Teplitzky, Dr. Erdmann, Dr. Mees und Dr. Ullmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 15. März 1990 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Klage wegen eines Betrages in Höhe von 42.846,02 DM nebst Zinsen abgewiesen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger war seit dem 5. Juni 1987 für die Beklagte beim Vertrieb von Plastikfolien in einem ihm allein zur Bearbeitung zugewiesenen Bezirk tätig gewesen. Die Beklagte kündigte den zwischen den Parteien bestehenden Vertrag vom 12. Mai 1987 mit Schreiben vom 5. Mai 1988 fristlos, weil der Kläger die nach dem Vertrag vorgesehenen Mindestumsätze nicht erreicht habe.
Der Kläger hält die fristlose Kündigung für nicht gerechtfertigt, weil ein Nichterreichen der Mindestumsätze darauf beruht habe, daß die Beklagte ihre Erzeugnisse zu nicht wettbewerbsfähigen Preisen und in mangelhafter Qualität angeboten habe. Er hat geltend gemacht, die Beklagte habe den Vertrag nur mit der vertraglich vorgesehenen Frist von sechs Monaten zum 31. Dezember 1988 kündigen dürfen. Er hätte dann bis zu dieser Zeit die Möglichkeit gehabt, weiterhin Provisionen zu verdienen. Da die Beklagte ihm diese Möglichkeit genommen habe, stehe ihm ein Schadensersatzanspruch zu, dessen Höhe er zuletzt mit 233.878,00 DM beziffert hat. Der Kläger hat das Zahlungsverlangen hilfsweise darauf gestützt, ihm stehe nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ein Ausgleichsanspruch zu. Er hat weiter hilfsweise geltend gemacht, aus Umsätzen der Beklagten in seinem Bezirk in der Zeit vom 13. Juni bis 28. Dezember 1988 habe er noch Provisionsansprüche in Höhe von 39.943,76 DM.
Die Beklagte hat das Bestehen von Ansprüchen des Klägers in Abrede gestellt. Sie hat insbesondere geltend gemacht, wenn sie den Vertrag nur ordentlich habe kündigen können, habe dieser am 30. Juni 1988 geendet.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen verurteilt, an den Kläger 45.965,50 DM nebst Zinsen als Ausgleich (§ 89 b HGB) zu zahlen.
Mit der Revision begehrt der Kläger die Zahlung weiterer 42.846,02 DM. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Die Anschlußrevision der Beklagten, mit der sie ihre Verurteilung zur Zahlung eines Ausgleichs angegriffen hat, hat der Senat nicht zur Entscheidung angenommen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 45.965,50 DM zugesprochen, im übrigen jedoch die Zahlungsansprüche des Klägers nicht für gerechtfertigt gehalten. Es hat dazu ausgeführt: Schadensersatzansprüche, auf die sich der Kläger hauptsächlich berufe, bestünden nicht, auch nicht im Hinblick auf die von der Beklagten ausgesprochene fristlose Kündigung. Zwar sei die fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt gewesen. Darauf komme es aber nicht an, da der Kläger seinen Anspruch nicht schlüssig dargetan habe.
Hinsichtlich des vom Kläger hilfsweise geltend gemachten Ausgleichsanspruchs hat das Berufungsgericht die über 45.965,50 DM hinausgehende Klage abgewiesen. Dabei hat es allein solche Provisionsansprüche zugrundegelegt, die der Kläger ab Vertragsbeginn, dem 5. Juni 1987, bis zur Kündigung am 5. Mai 1988 erzielt hat. Provisionsansprüche für die Zeit ab der fristlosen Kündigung hat es unberücksichtigt gelassen.
II.
Die Revision hat Erfolg.
1.
Der Kläger macht mit der Revision in zulässiger Weise geltend, das Berufungsgericht habe den Zahlungsanspruch auch insoweit abgewiesen, als er diesen hilfsweise auf die Zahlung von Bezirksvertreterprovisionen in der Zeit vom 5. Mai 1988 bis 31. Dezember 1988 gestützt habe. Die in der Revisionserwiderung aufgezeigten Bedenken, das Berufungsgericht habe über diese Ansprüche nicht entschieden, so daß der Kläger eine Urteilsergänzung (§ 321 ZPO) hätte beantragen müssen, aber nicht durch eine Abweisung insoweit beschwert sei, greifen nicht durch. Der Anspruch auf Zahlung von Bezirks Vertreterprovisionen für Umsätze der Beklagten in der Zeit bis zum 28. Dezember 1988 war mit dem Schriftsatz des Klägers vom 10. Oktober 1989 (GA II 102, 105) geltend gemacht worden. Durch die Bezugnahme auf die gewechselten Schriftsätze ist dieses Vorbringen des Klägers auch Inhalt des Tatbestands geworden. In den Entscheidungsgründen hat das Berufungsgericht - wenn auch im Rahmen der Erörterung eines möglichen Schadensersatzanspruches - ausgeführt, der Kläger habe nicht dargelegt, daß er der Kündigung der Beklagten widersprochen und der Beklagten seine vertragsgemäße Tätigkeit weiter angeboten habe, andernfalls nämlich noch ein Zahlungsanspruch wegen Annahme Verzugs der Beklagten aus § 615 BGB in Betracht gekommen wäre. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, daß das Berufungsgericht dem Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von Provisionen zubilligen wollte. Damit hat es auch ausgesprochen, daß dem Kläger keine Bezirksvertreterprovisionen mehr zustünden, so daß der Kläger hinsichtlich der Abweisung dieser Ansprüche auch beschwert ist.
2.
Die Abweisung der Klage auf Zahlung der in zweiter Instanz hilfsweise verfolgten Ansprüche auf Zahlung von Bezirksvertreterprovision für die Zeit vom 13. Juni bis 31. Dezember 1988 in Höhe von 39.943,76 DM hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a)
Soweit das Berufungsgericht hierzu gemeint hat, dem Kläger stünden deshalb keine Ansprüche zu, weil er infolge der Aufnahme einer anderweiten Tätigkeit keinen Schaden erlitten hat, trägt das die Abweisung der Klage nicht. Der Kläger hat vorliegend einen Erfüllungsanspruch geltend gemacht, den er daraus herleitet, daß er als Bezirksvertreter nach § 87 Abs. 2 HGB Anspruch auf Provisionen auch für die Geschäfte hat, die ohne seine Mitwirkung mit Personen seines Bezirks während der Vertragszeit abgeschlossen worden sind. Eine Minderung dieser Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Ersparnis oder der Möglichkeit anderweiten Erwerbs (§ 615 Satz 2 BGB) oder aus dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs, wie sie gegenüber einem Schadensersatzanspruch in Frage kommen, scheidet aus.
b)
Die auf Zahlung von Bezirksvertreterprovision gestützte Klage könnte allerdings für die Zeit ab dem 5. Mai 1988, dem Ausspruch der fristlosen Kündigung, keinen Erfolg haben, wenn die Beklagte das Vertragsverhältnis mit dem Kläger zu Recht fristlos gekündigt hätte. Das ist jedoch, wie das Berufungsgericht - im Ergebnis - zu Recht angenommen hat, nicht der Fall.
Fehl geht allerdings die Erwägung des Berufungsgerichts, daß die Kündigungsklausel (§ 9 Abs. 3 des Vertrages) unwirksam sei, weil sie einen nach § 89 b Abs. 4 HGB unzulässigen Ausschluß des Ausgleichsanspruchs enthalte. Unwirksam ist an der Klausel nur dieser Ausschluß des Ausgleichsanspruchs, aber nicht die Vereinbarung eines außerordentlichen Kündigungsrechts. Daß außerordentliche Kündigungsgründe vereinbart werden können, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (s. Urt. v. 07.07.1988 - I ZR 78/87, ZIP 1988, 1389, 1390 = NJW-RR 1988, 1381). Insoweit ist die Wirksamkeit der Kündigungsklausel (§ 9 Abs. 3) von der Unzulässigkeit des Ausschlusses des Ausgleichsanspruchs nicht berührt worden (§ 6 AGBG).
Gleichwohl erweist sich die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den Vertrag, gestützt auf § 9 Abs. 3 des Handelsvertretervertrages, nicht wirksam fristlos beenden können, im Ergebnis als zutreffend. Die Beklagte durfte die fristlose Kündigung vom 5. Mai 1988 nicht mehr auf § 9 Abs. 3 des Handelsvertretervertrages stützen.
aa)
§ 9 Abs. 3 des Handelsvertretervertrages enthält das Recht der Beklagten, den Vertrag wieder aufzulösen, wenn der Kläger einen Umsatz von 100 to/Monat "nach Ende der halbjährigen Tätigkeit in 1987" (§ 9 Abs. 2) - d.h. zum Jahresende 1987 - nicht erreichte. Dieses Recht betraf aber nur die vom Kläger in 1987 zu erzielenden Umsätze. Die Parteien haben ein auf diesen Zeitraum beschränktes Recht der Beklagten zur fristlosen Kündigung dadurch zum Ausdruck gebracht, daß sie das in § 9 Abs. 2 angestrebte Umsatzziel, das "nach Ende der halbjährigen Tätigkeit in 1987" (§ 9 Abs. 2) erreicht sein sollte, konkret in Abs. 3 als Grund zur Vertragsauflösung bezeichnet haben. Hätten die Parteien der Beklagten das Recht zubilligen wollen, immer dann den Vertrag fristlos zu kündigen, sobald ein Umsatz von 100 to/Monat nicht erreicht sei, hätten sie ein solches fortbestehendes Recht eindeutig bezeichnen müssen, was nicht geschehen ist. Daß die Parteien davon ausgingen, die Beklagte sollte nur nach dem Ende der ersten halbjährigen Tätigkeit des Klägers das Verfehlen des Umsatzziels zum Anlaß einer Vertragsauflösung nehmen können, wird auch dadurch bestätigt, daß für diesen Fall kein Ausgleichsanspruch geschuldet werden sollte. Es kann nicht angenommen werden, daß der Kläger bereit gewesen sei und die Beklagte ihm angesonnen habe, auf Ausgleichsansprüche auch für den Fall zu verzichten, daß nach längerer, auch mehrjähriger Vertretertätigkeit des Klägers ein Umsatzziel nicht erreicht würde.
bb)
Auf ein Recht zur Vertragsauflösung aus Gründen, die danach bis zum Dezember 1987 vorliegen mußten, konnte die Beklagte die fristlose Kündigung am 5. Mai 1988 nicht mehr stützen. Dazu bedarf es keiner Feststellungen mehr zu den zwischen den Parteien streitigen Fragen, ob die Umsatzvorgabe wegen des Fehlens "marktgerechter Preise oder guter Qualitäten" oder aus sonstigen Gründen nicht erreicht werden konnte. Die fristlose Kündigung vom 5. Mai 1988 ist zu spät erklärt worden. Zwar ist die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB auf die fristlose Kündigung des Handelsvertretervertrages nicht anwendbar (vgl. BGH, Urt. v. 03.07.1986 - I ZR 173/84, NJW 1987, 57, 58) [BGH 03.07.1986 - I ZR 171/84]. Auch braucht die Erklärung der Kündigung nicht sofort nach Kenntnisnahme vom Kündigungsgrund zu erfolgen, es genügt, wenn sie innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist abgegeben wird, deren Dauer sich nach den Umständen des jeweiligen Falles richtet. Ein zweimonatiges Zuwarten ist in der Regel von der Rechtsprechung nicht mehr als angemessen zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Überlegung angesehen worden (BGH, Urt. v. 14.04.1983 - I ZR 37/81, WM 1983, 820, 821). So liegt der Fall hier. Zwischen dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für die fristlose Kündigung vorliegen mußten, und dem Ausspruch der fristlosen Kündigung sind mehr als vier Monate vergangen. Das bedeutet, daß die fristlose Kündigung vom 5. Mai 1988 nicht als eine innerhalb angemessener Frist abgegebene, rechtlich wirksame Erklärung in Betracht gezogen werden kann. Daß im Streitfall besondere Umstände vorgelegen hätten, die der Beklagten eine frühere Erklärung als am 5. Mai 1988 unmöglich oder nicht zumutbar gemacht hätten, ist nicht erkennbar.
c)
Konnte danach die Beklagte den Handelsvertretervertrag nicht wirksam am 5. Mai 1988 fristlos kündigen, bestehen gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die außerordentliche Kündigung sei in eine ordentliche umzudeuten, keine rechtlichen Bedenken (BGH, Urt. v. 20.02.1969 - VII ZR 101/67, LM HGB § 89 a Nr. 9 = BB 1969, 380, 381). Das Berufungsgericht hat beanstandungsfrei der Kündigungserklärung der Beklagten den unzweideutigen Willen entnommen, die weitere Zusammenarbeit der Parteien in jedem Fall zu beenden.
Nach den Vereinbarungen der Parteien in § 9 Abs. 4 des Handelsvertretervertrags beträgt die Kündigungsfrist im Falle der ordentlichen Kündigung sechs Monate zum Jahresende, so daß das Vertragsverhältnis zum 31. Dezember 1988 endete. Auf die von den Parteien erörterte, von dem Berufungsgericht aber offengelassene Frage, ob im Falle einer unwirksamen fristlosen Kündigung die vertragliche Regelung oder die gesetzliche Regelung gelten solle, kommt es dabei nicht an. Die fristlose Kündigung erweist sich nämlich nicht deshalb als unwirksam, weil die dazu berechtigende Klausel unwirksam ist, sondern sie ist unwirksam, weil die nach der Vertragsklausel vorausgesetzten Umstände im Streitfall nicht vorliegen.
Bestand danach das Vertragsverhältnis bis zum 31. Dezember 1988 fort, blieb die Beklagte verpflichtet, die bis zum Ende der Laufzeit des Vertrages entstandenen Bezirksvertreterprovisionen (§ 87 Abs. 2 HGB) an den Kläger zu zahlen.
Der Kläger war, wie auch das Berufungsgericht zutreffend dem in Bezug genommenen Vertrag der Parteien entnommen hat, als Alleinvertreter für einen von ihm zu bearbeitenden Bezirk bestellt worden. Die Parteien haben zudem ausdrücklich in § 3 des Vertrages festgelegt, daß der Kläger für die Kunden seines Bezirks Provisionen erhalten solle, und zwar unabhängig davon, ob die Kunden über ihn oder direkt bei der Beklagten ihre Bestellungen aufgäben. Greift - wie vorliegend - die gegenüber einem Bezirksvertreter ausgesprochene fristlose Kündigung nicht durch und ist das Vertragsverhältnis daher erst mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist als beendet anzusehen, so steht dem Bezirksvertreter auch bis zu diesem Zeitpunkt noch die volle Bezirksvertreterprovision nach § 87 Abs. 2 HGB zu.
Der Kläger hat die Voraussetzung eines Zahlungsanspruchs insoweit auch vorgetragen. Er hat - ausgehend von einer von der Beklagten vorgelegten Aufstellung (GA II 90) - die Umsätze der Beklagten im Vertragsgebiet nach Ausspruch der fristlosen Kündigung im einzelnen aufgeführt; diese Umsätze machten insgesamt 1.167.946,39 DM zuzüglich der Mehrwertsteuer aus; daraus ergebe sich eine an ihn zu zahlende Provision in Höhe von 39.943,76 DM. Das Berufungsgericht hätte danach prüfen müssen, ob die Klage hinsichtlich dieses vom Kläger hilfsweise verfolgten Anspruchs begründet war. Hierzu hat das Berufungsgericht noch keine Feststellungen getroffen. Diese wird es nachholen müssen.
3.
Auch soweit das Berufungsgericht dem Kläger einen weiteren Ausgleichsanspruch in Höhe von 2.902,26 DM aberkannt hat, hält das Berufungsurteil den Angriffen der Revision nicht stand.
Das Berufungsgericht ist bei seiner Berechnung (BU 15) von der Aufstellung des Klägers (GA I 174-177) ausgegangen, die nur die Umsätze bis zum Zeitpunkt des Ausspruchs der fristlosen Kündigung enthält. Es hat damit den weiteren Vortrag des Klägers über die Umsätze bis zum 28. Dezember 1988 (GA II 104, 106) nicht beachtet, wie die Revision zutreffend rügt (§ 286 ZPO).
Bestand das Vertragsverhältnis wie vorstehend ausgeführt, jedenfalls bis 28. Dezember 1988 fort, durfte das Berufungsgericht diese Umsätze bei der Berechnung der Provisionsverluste (§ 89 b Abs. 1 Nr. 2 HGB) nicht ohne weiteres vernachlässigen. Der Revision kann allerdings nicht darin beigetreten werden, daß dem Vorbringen des Klägers schon der Umfang der Provisionsverluste zu entnehmen sei. Soweit vielmehr in den vom Kläger herangezogenen Umsätzen solche enthalten sind, für die er eine Provision ohne werbende Tätigkeit nur als Bezirksvertreter erhielt, können diese zur Bestimmung der Höhe der Provisionsverluste nicht herangezogen werden. Denn der Wegfall der Bezirksvertreterprovision ist kein Verlust im Sinne des § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB, da der Handelsvertreter diese Provision nicht für Geschäfte mit von ihm geworbenen Kunden erhält (BGH, Urt. v. 16.02.1989 - I ZR 162/87, ZIP 1989, 632, 634 = BGHR HGB § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 - Bezirksvertreter 1).
III.
Danach war das Berufungsurteil aufzuheben und, da es zur Frage der dem Provisions- und Ausgleichsanspruch zugrunde zu legenden Umsätze weiterer tatrichterlicher Feststellungen bedarf, die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens in der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Teplitzky, Richter
Erdmann, Richter
Mees, Richter
Ullmann, Richter