Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.06.1952, Az.: 4 StR 9/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.06.1952
- Aktenzeichen
- 4 StR 9/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 10813
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Essen - 07.11.1951
Verfahrensgegenstand
Amtsunterschlagung
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 26. Juni 1952,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme
Bundesrichter Dr. Hörchner
Bundesrichter Dr. Engels
Bundesrichter Dr. Hülle als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 7. November 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte, der bei dem städt. Elektrizitätswerk in M. beschäftigt war, hatte den Stromverbrauch in den Haushaltungen festzustellen und die Stromkosten bei den Verbrauchern einzuziehen. Im Juni und Juli 1951 unterschlug er 1.356,93 DM der eingezogenen Beträge, indem er diese auf den Rechnungsvordrucken quittierte und die Quittungsvordrucke dem Elektrizitätswerk zurückgab, wodurch er bei diesem den Eindruck erweckte, dass die Rechnungsbeträge nicht bezahlt worden seien. Das Landgericht hat ihn wegen schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue zu sechs Monaten Gefängnis und 100 DM Geldstrafe verurteilt. Seine Revision hat im Ergebnis Erfolg.
Die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte bei Einziehung des Strompreises als Beamter tätig war, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Zur Begründung der Beamteneigenschaft im strafrechtlichen Sinne ist nach ständiger Rechtsprechung nur erforderlich, dass eine Person durch öffentlich-rechtlichen Akt zu Dienstgeschäften berufen wird, die aus der Staatsgewalt hergeleitet werden, staatlichen Zwecken dienen und nicht ganz untergeordneter Natur sind. Auf die Form der Anstellung kommt es nicht an; ebenso unerheblich ist es, ob gleiche Dienste auch in privaten Unternehmen geleistet werden. Da ein städtisches Elektrizitätswerk nicht bloss privatwirtschaftlichen Zwecken, sondern auch der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dient, indem es lebensnotwendige Bedürfnisse der Allgemeinheit befriedigt, liegt ihm die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben im Rahmen der kommunalen Gesamtverwaltung ob. Als Gelderheber hatte der Angeklagte - ebenso wie als Ableser der elektrischen Kontrolluhren - Dienstleistungen zu verrichten, die zum Wesen eines öffentlich-rechtlichen Versorgungsbetriebes gehören und schon wegen der damit verbundenen Verantwortung über eine rein mechanische und daher untergeordnete Tätigkeit hinausgehen.
Zum inneren Tatbestand stellt das Urteil fest: "Der Angeklagte kannte die Tatsachen, aus denen die rechtliche Folgerung seiner amtlichen Eigenschaft abzuleiten ist. Er wusste, dass er bei dem Elektrizitätswerk angestellt war." Hieraus ist nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob der Angeklagte auch wusste dass er eine Tätigkeit ausübte, die aus der Staatsgewalt abgeleitet ist und staatlichen Zwecken dient. Es würde dazu genügen, wenn er sich dessen bewusst gewesen wäre, dass er als Angestellter der Stadtverwaltung öffentliche Felder zu verwalten hatte (RGSt 74, 105).
Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen die Ausführungen, mit denen das Landgericht die Anwendung des § 351 StGB begründet hat. Der Angeklagte quittierte über die eingezogenen Beträge auf den Rechnungsabschnitten und händigte diese den Stromabnehmern aus, während er die Quittungsabschnitte dem Werk zurückgab, anstatt den Empfang des Geldes auf diesen zu bescheinigen und die Rechnungsabschnitte zurückzugeben. Eine unrichtige Führung von Rechnungen, die das Landgericht annimmt, kann in diesen Verhalten schon deshalb nicht erblickt werden, weil unter Rechnungen im Sinne des § 351 StGB nur Einrichtungen zu verstehen sind, die wie Register und Bücher eine Gesamtübersicht über Einnahmen und Ausgaben des betreffenden Beamten oder einen bestimmten Teil von ihnen geben. Die Feststellung einer einzelnen Gebühr, mag sie auch, wie im vorliegenden Fall, errechnet worden sein, ist noch keine unter § 351 StGB fallende "Rechnung". Die vom Angeklagten ausgefüllten Rechnungsvordrucke stellen aber möglicherweise Belege für die bei dem Elektrizitätswerk geführten Gesamtübersichten über die einzuziehenden und die eingezogenen Gebühren dar. Die fälschliche Rückgabe der nicht ausgefüllten Quittungsabschnitte anstelle der den Verbrauchern überlassenen, mit der Empfangsbescheinigung versehenen Rechnungsabschnitte wurde dann den Tatbestand der Vorlage unrichtiger Belege nach § 351 StGB erfüllen Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkt müssen die Buchungsvorgänge bei dem städtischen Elektrizitätswerk in M. in Zusammenhang mit dem Vorgehen des Angeklagten noch im einzelnen geklärt werden.
Die Verurteilung wegen Untreue ist dagegen nicht zu beanstanden; denn der Angeklagte hat die ihm kraft behördlichen Auftrags obliegende Pflicht zur Wahrung der Vermögensinteressen der Stadt M. verletzt, indem er die ihm für diese übergebenen Stromgebühren nicht ablieferte (BGH Urt v. 6. Dezember 1951 - 4 StR 646/51 -). Da aber zwischen diesem Vergehen und der angenommenen Amtsunterschlagung Tateinheit in Betracht kommt, muss des Urteil wegen der erörterten Mängel in vollem Umfang aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Krumme
Hörchner
Engels
Hülle