Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.12.1951, Az.: 4 StR 646/51
Fortgesetzter Betrug durch Annahme eines Steuerbetrages; Falschbeurkundung im Amt durch Erteilung von beglaubigten Abschriften einer erdichteten Zahlungsaufforderung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.12.1951
- Aktenzeichen
- 4 StR 646/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 11691
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stade - 26.04.1951
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Betrug
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 6. Dezember 1951,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 26. April 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht im Falle F. die Täuschungshandlung - wie der Urteilszusammenhang ergibt - darin gesehen, dass der Angeklagte sich mit der Annahme des Steuerbetrags einverstanden erklärt und hierdurch nach Lage der Sache zu erkennen gegeben hat, er sei zur Entgegennahme des Betrages befugt, der Steuerschuldner könne an ihn mit befreiender Wirkung zahlen. Im Urteil ist auch festgestellt, daß dies in betrügerischer Absicht geschehen, und dass F. in einen Irrtum versetzt und dadurch veranlasst worden ist, dem Angeklagten das Geld auszuhändigen. Die Nichtanwendung des § 267 StGB lässt ebenfalls keine Gesetzesverletzung erkennen. Die beglaubigten Abschriften, in denen der Angeklagte sich selbst als Urheber des Beglaubigungsvermerks bezeichnet hat, sind echt. Falsch ist nur ihr Inhalt, der bezeugt, dass dem Angeklagten eine mit der angeblichen Urschrift übereinstimmende, von dem Steueroberinspektor H. unterzeichnete Verfügung vorgelegen hat. Das genügt nicht, um den Tatbestand der Urkundenfälschung zu verwirklichen, da einer der Fälle, in denen die Rechtsprechung in der Herstellung der Abschrift einer in Wirklichkeit nicht vorhandenen oder verfälschten Urkunde ausnahmsweise eine Urkundenfälschung erblickt, ersichtlich nicht vorliegt (RGSt 59, 13; 69, 228; 76, 332, JW 1937, 759 Nr. 23, HRR 1940, 712, DR 1943, 33 Nr. 2).
Die Revision rügt auch zu Unrecht, dass das Landgericht den Angeklagten im Falle F. nicht zugleich wegen Amtsunterschlagung verurteilt hat. Da der Angeklagte den ihm von F. gezahlten Betrag durch Betrug, also schon mit dem Willen erlangt hat, sich die Verfügungsmöglichkeit über ihn zu verschaffen, konnte er ihn nicht mehr unterschlagen; indem er ihn später für sich verwandte, nutzte er nur die durch den Betrug geschaffene Lage aus (RGSt 15, 426; 22, 306, 308; 70, 12, 13). Etwas anderes wird auch in der von der Revision angeführten Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 70, 12, 15 nicht ausgeführt. Diese geht bei der Erörterung von Tateinheit zwischen Betrug und Amtsunterschlagung von einem Sachverhalt aus, bei dem die strafbaren Betätigungen eines einheitlichen Willens teilweise so zusammenfallen, dass dieser Teil zeitlich und inhaltlich den Tatbeständen beider Strafgesetze angehört. Das trifft im vorliegenden Falle nicht zu.
Das Landgericht hat indessen den Sachverhalt in mehrfacher Einsicht rechtlich nicht erschöpfend gewürdigt. Entgegen den Urteilsausführungen muss davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte in allen Fällen als Beamter im strafrechtlichen Sinne tätig geworden ist. In diesem Zusammenhang ist es belanglos, dass seine Dienstgeschäfte nur vorbereitender Art und für die Öffentlichkeit nicht bemerkbar waren. Vielmehr wird die Beamteneigenschaft im strafrechtlichen Sinne durch jede Tätigkeit begründet, die in den Aufgabenkreis der Anstellungsbehörde fällt, staatlichen Zwecken dient und nicht ganz untergeordneter Natur ist (RGSt 70, 234). Bei der Erteilung von beglaubigten Abschriften der erdichteten Zahlungsaufforderung des Abteilungsvorstehers Heider kann der Angeklagte sich daher der Falschbeurkundung im Amt nach § 348 Abs. I StGB schuldig gemacht haben, wenn er - was im Urteil nicht klargestellt ist - zur Beglaubigung von Abschriften der Verfügungen der zeichnungsberechtigten Beamten des Finanzamts befugt war; ob er nach der innerdienstlichen Geschäftsordnung hierfür zuständig war, ist unerheblich (RG JR 1926, Rechtsprechung Nr. 1577; RGSt 71, 224). In der vorschriftswidrigen Absendung der Steuerbescheide mit der Aufforderung zur Zahlung auf ein falsches Konto ist ein Beiseiteschaffen dieser Urkunden im Sinne des § 348 Abs. 2 StGB zu erblicken, weil sie hierdurch dem ordnungsmässigen Geschäftsgang entzogen wurden. In Tateinheit hiermit kann sich der Angeklagte zugleich der Amtsunterschlagung nach § 350 StGB schuldig gemacht haben, indem er sich die in seinem Gewahrsam befindlichen Steuerbescheide zueignete, um sie zur Täuschung der Steuerschuldner zu verwenden (RGSt 65, 102). Ebenso kommt Tateinheit mit einem in gewinnsüchtiger Absicht begangenen Vergehen gegen§ 133 Abs. 2 StGB in Betracht, da dieser Tatbestand weder in dem des § 348 Abs. 2 StGB aufgeht (RGSt 58, 334) noch von dem Tatbestand des § 350 StGB voll umfaßt wird (RGSt 59, 174, 339; GA 68, 216; JW 1927, 1155 Nr. 22; 2856 Nr. 17; HRR 1940, 576).
Die von dem Angeklagten vorgenommenen falschen Eintragungen in die Steuerlisten rechtfertigen in Beziehung auf die Unterschlagung der Steuerbescheide die Anwendung des § 351 StGB, möglicherweise auch die des § 348 Abs. 2 StGB (vgl. RGSt 38, 46). Falls die Grunderwerbssteuerlisten nicht nur zur Überwachung des inneren Geschäftsganges bestimmt sind, sondern öffentlichen Glauben genießen, was noch der Klärung bedarf, käme eine Verletzung des § 348 Abs. 1 StGB in Betracht. Schliesslich kann sich der Angeklagte auch der Untreue nach § 266 StGB schuldig gemacht haben, da er mit der Wahrnehmung der steuerlichen Belange des Staates beauftragt war (vgl. RGSt 73, 236) und pflichtwidrig verhindert hat, daß geschuldete Steuerbeträge bei der Kasse des Finanzamtes eingingen; dadurch sind die Steueransprüche des Staates gefährdet worden. Dass die Steuerschuldner durch die Zahlung auf das Konto des Angeklagten nicht von ihrer Schuld befreit worden sind, steht der Annahme eines Vermögensnachteils des Staates nicht entgegen. Ebenso kann der Angeklagte durch die falschen Eintragungen in die Steuerlisten Untreue begangen haben, indem er verhinderte, dass andere Beamte seine Verfehlungen aufdeckten und für den ordnungsmässigen Eingang der Steuerbeträge Sorge trugen. Die Untreue vermittelt Tateinheit zwischen dem fortgesetzten Betrug und allen sonstigen, in diesem Zusammenhang verübten Straftaten. (RGSt 73, 6).
Wegen der erörterten Gesetzesverletzungen muss das Urteil aufgehoben und die Sache zur Nachholung der noch fehlenden Feststellungen, besonders zur inneren Tatseite, an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Krumme
Dr. Hörchner
Hülle
Dr. Augustin