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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.09.1988, Az.: BVerwG 3 B 51.88

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache; Lastenausgleichsrechtliche Antragsfrist als materielle Ausschlussfrist; Bedeutsamkeit von Kenntnis bzw. Unkenntnis des Antragstellers über den Fristenlauf; Verletzung der behördlichen Betreuungspflicht seitens der Ausgleichsbehörde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.09.1988
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 51.88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 17659
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Freiburg - 18.05.1988 - AZ: 1 K 107/85

Fundstellen

  • IFLA 1989, 22-23
  • MBLBAA 1989, 7-8

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. September 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Fandré und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 18. Mai 1988 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.732 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kann die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur zugelassen werden, wenn eine über den Einzelfall hinausgehende klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage dargelegt ist, die in einem künftigen Revisionsverfahren zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortentwicklung des Rechts beantwortet werden kann. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.

3

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der mit der Beschwerde dargelegten Frage, ob die Antragsfrist des § 234 Abs. 3 LAG eine materielle Ausschlußfrist darstellt, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zuläßt. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage bereits in ständiger Rechtsprechung bejaht (vgl. u.a. Urteil vom 16. August 1983 - BVerwG 3 C 77.82 - in Buchholz 427.3 § 234 Nr. 19 = IFLA 84, 54 m.w.N.); sie ist somit nicht mehr klärungsbedürftig.

4

Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ferner auch die Frage entschieden, daß dem materiellen Recht zugehörige lastenausgleichsrechtliche Antragsfristen unabhängig davon zu laufen beginnen, ob der Antragsteller hiervon Kenntnis hatte. Die Grundsätze der zur Antragsfrist des § 28 Abs. 2 FG ergangenen Entscheidungen des beschließenden Senats (vgl. u.a. Urteil vom 6. Februar 1986 - BVerwG 3 C 42.85 - in BVerwGE 72, 368 m.w.N.) gelten in gleicher Weise für die nach § 234 Abs. 3 LAG maßgebende Frist betreffend Anträge auf Zuerkennung von Hauptentschädigung. Der dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Sachverhalt läßt nicht erkennen, daß diese Rechtsprechung in einem künftigen Revisionsverfahren fortentwickelt werden könnte.

5

Die Revision ist schließlich auch nicht wegen der im Zusammenhang mit einer behördlichen Betreuungspflicht angesprochenen Fragen zuzulassen. Aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich hinreichend, daß eine etwaige Verletzung der behördlichen Betreuungspflicht nicht dazu führen kann, eine versäumte Antragsfrist als gewahrt anzusehen (vgl. zuletzt Beschluß vom 10. Juni 1988 - BVerwG 3 B 28.88 - m.w.N.). Ob die Ausgleichsbehörde im vorliegenden Fall ihrer Betreuungspflicht dem Kläger gegenüber nachgekommen ist, wäre eine die Umstände des Einzelfalles betreffende und damit nicht allgemein klärungsfähige Frage. Letzteres gilt insbesondere hinsichtlich der mit der Beschwerde dargelegten Frage, "ob der Zugang eines Antragsformulars nebst Aufklärung über die Antragspflicht und Antragsfrist dann als bewiesen unterstellt werden kann, wenn dieses Schreiben auf dem normalen Postweg aufgegeben wurde". Aus den Gründen des angefochtenen Urteils ist ferner offensichtlich, daß es der förmlichen Zustellung eines Antragsformulars betreffend die Zuerkennung von Hauptentschädigung sowie eines Aufklärungsschreibens über den Ablauf der Antragsfrist durch die Ausgleichsbehörde nicht bedarf.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.732 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Dickersbach
Fandré
Schmidt