Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.05.1976, Az.: III ZR 103/74
Schadensersatz wegen Schäden an einem Grundstück; Einsturz eines Mauerwerkes wegen Befahrens einer Straße mit Panzern; Entschädigungslose Hinnahme eines Schadens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.05.1976
- Aktenzeichen
- III ZR 103/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 12748
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bamberg - 21.02.1974
- LG Bamberg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DÖV 1976, 644 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1977, 33 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1976, 1840-1842 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 28, 330 - 331
Prozessführer
Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Freistaat Bayern,
dieser vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion A.,
Prozessgegner
1. Gastwirt Otto G., B., L.straße ...,
2. Gastwirtin Hedwig G., B., L.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Wird innerhalb der Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße von der Gemeinde neben der Fahrbahn ein Gehsteig angelegt und wird dadurch eine neben der Straße verlaufende und dem gesamten Straßenkörper als Stütze dienende Hauer verstärkt in Anspruch genommen, so kann darin eine Begünstigung der Bundesrepublik als Eigentümerin der Bundesstraße gesehen werden.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 1976
durch
die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz, Kröner und Boujong
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 21. Februar 1974 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Tatbestand
Die Kläger sind Eigentümer des Anwesens K. in der Marktgemeinde E. Sie verlangen Ersatz für Schäden, die an der jahrhundertealten Einfriedungsmauer ihres Grundstücks zur Bundesstraße 22 hin entstanden sind.
Das Anwesen gehörte früher zu dem Zisterzienserkloster E. Sein Hofraum wird nach Norden zu von einer 3,80 m hohen, an der Krone ca. 0,60 m und am Fuß ca. 1 m starken, aus unbehauenen Steinen errichteten Mauer abgeschlossen. An der Außenseite entlang dieser Mauer verläuft die Bundesstraße 22 mit einem ca. 2,50 m breiten Gehsteig. Das Niveau des Gehsteigs dieser Ortsdurchfahrt liegt um ca. 2,30 m höher als die Erdoberfläche im Hofraum des Anwesens.
In der Nacht vom 2. zum 3. Februar 1966 fuhr eine Kolonne der US-Streitkräfte, in der sich auch Panzerfahrzeuge von 40 bis 60 t Gewicht befanden, auf der Bundesstraße 22 an der Mauer vorbei. Am folgenden Tage wurde festgestellt, daß das Mauerwerk in einem etwa 8 qm großen Bereich eingestürzt war. Das Verlangen der Kläger, die Mauer auszubessern und zu sichern oder die dazu erforderlichen Aufwendungen zu ersetzen, haben das Amt für Verteidigungslasten in Würzburg und das Straßenbauamt Bamberg abgelehnt. Zur Beseitigung der von der beschädigten Mauer ausgehenden Gefahren gab im Dezember 1967 das Landratsamt Bamberg den Klägern die unverzügliche Instandsetzung der Mauer auf.
Mit der im Februar 1968 erhobenen Klage haben die Kläger von der Bundesrepublik verlangt, die Mauer als dauerhafte Stützmauer instand zu setzen. Zur Begründung haben sie vorgetragen: Durch Erhöhungen des Straßenkörpers in den Jahren 1949 und 1965 habe die Mauer die Funktion einer Stützmauer der Bundesstraße erhalten; da sie hierzu nicht geeignet gewesen sei, habe dies zu Schäden am Mauerwerk führen müssen. Hierfür sei die Bundesrepublik als Trägerin der Straßenbaulast verantwortlich.
Demgegenüber hat die Bundesrepublik geltend gemacht, für den Ausbau der Bundesstraße 22 und etwa dadurch verursachte Schäden sei der Freistaat Bayern verantwortlich. Die in den Jahren 1949 und 1965 durchgeführten Baumaßnahmen hätten das Fahrbahnniveau nur geringfügig erhöht. Von der Fahrbahn wirke sich kein seitlicher Druck auf die - bereits vor 1949 baufällig gewesene - Mauer aus. 1965 sei zudem die Fahrbahn noch um ca, 0,50 m von der Mauer abgerückt worden. Soweit sich der zwischen Mauer und Fahrbahn befindliche Gehsteig auf die Mauer schädigend auswirke, sei dafür die Gemeinde E. verantwortlich. Diese habe den Gehsteig 1949 angelegt. Schließlich hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug haben die Kläger, nachdem sie für die im Wege der Ersatzvornahme erfolgte Instandsetzung der Mauer 4.800,16 DM an das Landratsamt Bamberg hatten zahlen müssen, verlangt, die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages zu verurteilen und festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, für die Inanspruchnahme der Mauer als Stützmauer der Bundesstraße eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Das Berufungsgericht hat dem Zahlungsantrag entsprochen und festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, wegen Inanspruchnahme der Mauer als Stützmauer der Bundesstraße 22 und deren Gehsteigs sowie wegen dadurch bedingter Beschädigungen der Mauer die Kläger angemessen zu entschädigen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des klagabweisenden landgerichtlichen Urteils erstrebt. Die Kläger bitten, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat das Klagebegehren aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs für gerechtfertigt erachtet und dazu ausgeführt:
Auf Grund der eingeholten Gutachten müsse angenommen werden, daß die Mauer nicht nur dem Gehsteig, sondern auch - allerdings in geringerem Maße - der Fahrbahn der Bundesstraße 22 als Stütze diene. Bei einer Entfernung der Mauer würden mit Sicherheit der Gehsteig zerstört und ein Teil der Fahrbahn (auf das Grundstück der Kläger) nachrutschen. Nach dem Verlauf des als wahrscheinlich anzunehmenden Böschungswinkels habe zwar der vom Fahrbahnkörper ausgehende seitliche Druck, auch bei erheblicher Belastung der Fahrbahn, für sich allein nicht einen Einsturz der Mauer bewirken können. Erst durch den dazwischenliegenden Gehsteig mit seinem Unterbau werde der Gleitkeil so verschoben, daß seine Spitze in einer Höhe auf die Mauer treffe, in der diese dem Druck nicht mehr auf Dauer standzuhalten vermöge.
Wann die Mauer erstmals als Stütze für die vorbeiführende Straße in Anspruch genommen worden sei, brauche nicht entschieden zu werden. Es stehe fest, daß seit Menschengedenken die Straße höher liege als die Oberfläche des Hofraumes. So sei bereits im 19. Jahrhundert an der Innenseite der Mauer ein ca. 2 m hohes Podest mit Stufen angelegt worden, über das man zu einer auf die Straße führenden Pforte gelangen könne. Unter der jetzigen Oberfläche des Gehsteigs befinde sich Auffüllmaterial bis zu einer Tiefe von 2,50 m.
Durch von der Marktgemeinde E. und dem Straßenbauamt Bamberg in den Jahren 1949 und 1965 veranlaßte Baumaßnahmen - Auffüllung des Entwässerungsgrabens und Anlage eines Gehsteigs sowie Änderung der Fahrbahn - sei die Oberfläche im Gehsteigbereich um 0,53 m (1949) und 0,15 m (1965), insgesamt also um 0,68 m angehoben worden. Die Mauer des Anwesens der Kläger sei daher in jeweils stärkerem Ausmaß als vorher zur Abstützung des Straßenkörpers, d.h. der Fahrbahn, des Gehsteigs und des Unterbaues, herangezogen worden.
Die Maßnahmen der Jahre 1949 und 1965 seien als ein rechtswidriger zwangsweiser hoheitlicher Eingriff in das Eigentum der Kläger zu werten. Dieser habe unmittelbar zu einer teilweisen Zerstörung der Mauer geführt und lasse für die Zukunft den Eintritt weiterer Schäden besorgen. Begünstigt durch diesen Eingriff, und damit entschädigungspflichtig gegenüber den Klägern, sei die Bundesrepublik als Eigentümerin der Bundesstraße und der Ortsdurchfahrt; ihren Interessen hätten die Baumaßnahmen gedient.
Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet.
II.
Ein enteignungsgleicher Eingriff liegt vor, wenn in rechtswidriger Weise von hoher Hand konkret in eine als Eigentum geschützte Rechtsposition unmittelbar eingegriffen wird, wenn also die hoheitliche Maßnahme unmittelbar eine Beeinträchtigung des Eigentums herbeiführt und dem Berechtigten dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit abverlangt wird (BGHZ 55, 229, 231; BGH WM 1973, 390, 391; vgl. auch die zur Veröffentlichung bestimmten Senatsurteile vom 26. Februar 1976 - III ZR 88/73 und III ZR 183/73).
Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht zutreffend bejaht.
1.
Bei der Planung und Anordnung der Straßenbaumaßnahmen in den Jahren 1949 und 1965 sind das Straßenbauamt Bamberg und die Marktgemeinde Ebrach hoheitlich tätig geworden (vgl. BGH VersR 1964, 1070, 1072; 1974, 365, 367; WM 1973, 390, 391).
2.
Der Eingriff in das Eigentum der Kläger ist darin zu erblicken, daß durch die Anlage und die Erhöhung des Gehsteigs die Mauer des Anwesens der Kläger in jeweils stärkerem Maße als Stütze für Fahrbahn und Gehsteig nebst deren Unterbau in Anspruch genommen worden ist. Das war eine unmittelbare Auswirkung der Straßenplanung, für die allein die zuständigen Baubehörden verantwortlich sind. Das Berufungsgericht hat daher - entgegen der Ansicht der Revision - nicht zu erörtern brauchen, ob die Behörden die Baumaßnahmen in den Jahren 1949 und 1965 in eigener Regie durchgeführt haben oder ob sie einen selbständigen, bei der Durchführung der Arbeiten nicht weisungsgebundenen Bauunternehmer beauftragt hatten.
3.
Gegenüber der Rüge der Revision, der Eingriff sei nicht willentlich und wissentlich in Ausführung des Straßenbaues erfolgt, ist darauf hinzuweisen, daß es für die Annahme eines enteignungsgleichen Eingriffs genügt, wenn eine hoheitliche Maßnahme nach ihrer Eigenart unmittelbare Auswirkungen auf das verfassungsrechtlich geschützte Eigentum hat (BGHZ 37, 44, 47; BGH NJW 1964, 104; 1971, 607, 608; Senatsurteil vom 26. Februar 1976 - III ZR 88/73). Die Ansicht der Revision, nur "gelegentlich" des Straßenbaues sei die bereits bestehende Mauer für die Stützung des Gehsteigs und entfernter auch der Fahrbahn benutzt werden, berücksichtigt nicht genügend, daß sich ohne Inanspruchnahme der Mauer die in Rede stehenden Baumaßnahmen, so wie sie geplant waren, nicht hätten durchführen lassen. Die Inanspruchnahme der Mauer als Stütze für Fahrbahn und Gehsteig ist, wie dem Berufungsurteil entnommen werden muß, geradezu notwendig gewesen.
4.
Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht festgestellt, der Eingriff (d.h. die das Oberflächenniveau erhöhenden Baumaßnahmen der Jahre 1949 und 1965) habe sich unmittelbar derart auf die im Eigentum der Kläger stehende Mauer schädigend ausgewirkt, daß infolge der veränderten Druckverhältnisse ein Teil der Mauer im Februar 1966 eingestürzt sei; auch sei zu besorgen, daß in Zukunft weitere Druckschäden an der Mauer eintreten werden.
5.
Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, die Inanspruchnahme der Mauer als Stützmauer sei rechtswidrig erfolgt.
Zwar hat - worauf die Revision hinweist - der Eigentümer Erschütterungen, die von einer Straße auf sein Anliegergrundstück einwirken, insoweit hinzunehmen, als diese nicht die Grenze dessen überschreiten, was der Nachbar nach § 906 BGB entschädigungslos hinnehmen muß (vgl. dazu BGHZ 64, 220, 222). Doch steht hier nicht im Vordergrund der Betrachtung, daß Erschütterungen von der Bundesstraße 22 ausgehen, sondern daß verstärkter seitlicher Druck auf die als Stütze des gesamten Straßenkörpers in Anspruch genommene Mauer ausgeübt wird. Der verstärkte seitliche Druck ist die Folge der Oberflächenerhöhung der Fahrbahn und des Gehsteigs um insgesamt 0,68 m. Grundsätzlich kann der Eigentümer eines Grundstücks nicht verhindern, daß der Nachbar die Oberfläche seines Grundstücks erhöht. Das Bürgerliche Gesetzbuch untersagt in § 909 lediglich bestimmte Vertiefungen von Nachbargrundstücken. Die Vorschrift gilt nicht - entsprechend - für Erhöhungen. Diese gehören auch nicht zu den unzulässigen Anlagen nach § 907 BGB (Senatsurteil in NJW 1974, 53, 54 mit Nachweisen). Der Nachbar hat jedoch bei der Erhöhung der Oberfläche seines Grundstücks auf die Anliegergrundstücke Rücksicht zu nehmen. So muß nach § 9 des Gesetzes über das Nachbarrecht in Baden-Württemberg (GesBl 1959, 171) derjenige, der den Boden seines Grundstücks über die Oberfläche des Nachbargrundstücks erhöhen will, einen solchen Abstand von der Grenze einhalten oder solche Vorkehrungen treffen und unterhalten, daß eine Schädigung des Nachbargrundstücks durch Absturz oder Pressung des Bodens ausgeschlossen ist. Ähnliche Vorschriften enthalten das Niedersächsische Nachbarrechtsgesetz (GesBl 1967, 91) in seinem § 26 Abs. 1 und das Nachbarrechtsgesetz für Nordrhein-Westfalen (GVBl 1969, 190) in § 30 Abs. 1. Danach hätte also, falls die Mauer nicht in der erforderlichen Höhe vorhanden gewesen wäre, zum Grundstück der Kläger hin eine Stützmauer errichtet werden müssen, um ein Abrutschen des Gehsteigs und eines Teiles der Fahrbahn auf das Grundstück der Kläger zu verhindern. Eine den genannten landesrechtliehen Vorschriften entsprechende Bestimmung fehlt zwar in Bayern, weil es dort ein Nachbarrechtsgesetz noch nicht gibt. Auch hier wäre aber auf Grund des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses die Errichtung einer Stützmauer geboten gewesen, wenn andernfalls Teile des Gehsteigs und der Fahrbahn auf das Grundstück der Kläger gerutscht wären, deren Eigentum also beeinträchtigt hätten. Schon deswegen kann die verstärkte Inanspruchnahme der Mauer der Kläger als Stützmauer durch die Oberflächenerhöhungen in den Jahren 1949 und 1965 nicht als rechtmäßig angesehen werden.
Zwar mag die Rechtslage anders zu beurteilen sein, wenn der Änderung (Erweiterung) der Bundesstraße 22 ein Planfeststellungsverfahren nach § 17 Abs. 1 FStrG vorangegangen wäre und der Plan eine (erhöhte) Inanspruchnahme der Mauer als Stützmauer vorgesehen hätte. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht festgestellt, daß ein solches Verfahren durchgeführt worden ist, noch haben die Parteien dies behauptet. Nach § 17 Abs. 2 FStrG kann allerdings bei Änderungen oder Erweiterungen von unwesentlicher Bedeutung eine Planfeststellung unterbleiben. Fälle von unwesentlicher Bedeutung sind anzunehmen, wenn Rechte anderer nicht beeinflußt werden oder mit den Beteiligten entsprechende Vereinbarungen getroffen werden. Diese Voraussetzungen liegen indessen nicht vor.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Mauer schon seit Jahrhunderten als Stützmauer für die an ihr vorüberführende Straße gedient. Daraus kann aber allenfalls gefolgert werden, daß eine Inanspruchnahme der Mauer als seitliche Stütze des Gehsteigs und der Fahrbahn insoweit statthaft ist, als die Mauer in ihrer Standfestigkeit nicht beeinträchtigt wird. Die verstärkten Inanspruchnahmen der Mauer durch die Baumaßnahmen in den Jahren 1949 und 1965 haben jedoch zu Schäden am Mauerwerk geführt und lassen den Eintritt weiterer Schäden befürchten. Sie können daher auch unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung nicht mehr als rechtmäßig angesehen werden.
Aus der Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) kann - entgegen der Ansicht der Revision - eine Verpflichtung der Kläger, die sie schädigende Inanspruchnahme der Mauer entschädigungslos hinzunehmen, nicht hergeleitet werden.
6.
Nicht jede, auch noch so geringfügige Eigentumsbeeinträchtigung durch einen hoheitlichen Eingriff löst aber bereits einen Anspruch auf angemessene Entschädigung aus. Ein solcher Anspruch erfordert vielmehr eine - bei wirtschaftlich vernünftiger Betrachtung - "fühlbare" Eigentumsbeeinträchtigung (vgl. BGH NJW 1960, 924); die "Opfergrenze" gegenüber der bloßen Sozialbindung muß überschritten sein (BGHZ 57, 359, 366). Das ist hier der Fall, da die Mauer teilweise beschädigt worden ist und der Eintritt weiterer Schäden zu besorgen ist.
7.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Hauptursache des Einsturzes der Mauer die Einwirkung gewesen sei, welche (infolge Verschiebung des Gleitkeils) aus dem Bereich des Gehsteigs herrührte. Baulastträger des Gehsteigs sei aber nicht die Beklagte, sondern die Marktgemeinde Ebrach.
a)
Für die Frage, ob ein hoheitlicher Eingriff einen Entschädigungsanspruch im enteignungsrechtlichen Sinne ausgelöst hat, ist es ohne Bedeutung, welcher von mehreren am Eingriff beteiligten Stellen ein größerer Verursachungsanteil an dem eingetretenen Schaden angelastet werden kann.
Diese Beteiligung spielt auch keine Rolle für die Frage, welche Stelle dem Eigentümer gegenüber entschädigungspflichtig ist.
b)
Die beklagte Bundesrepublik hat hier den Eingriff nicht selbst vorgenommen. Die Baumaßnahmen in den Jahren 1949 und 1965 sind von der Marktgemeinde E. und den Baubehörden des Freistaates Bayern durchgeführt worden.
Als unmittelbar Begünstigte durch den Eingriff und damit als entschädigungspflichtig kann die Beklagte daher nur angesehen werden, wenn ihr - was hier allein in Betracht kommt - ein sonstiger besonderer Vorteil zugeflossen ist (BGH NJW 1962, 1673/4; NJW 1975, 1880 mit Nachweisen).
Das hat hier das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen. Denn die Bundesrepublik ist mit Wirkung vom 24. Mai 1949 Eigentümerin der Bundesstraße 22 einschließlich der Ortsdurchfahrt Ebrach (Art. 90 Abs. 1 GG; §§ 3, 7 BStrVermG vom 3. März 1951 - BGBl I S. 157; § 2 Abs. 2 StrRegG vom 26. März 1934 - RGBl I S. 243; vgl. dazu Bartelsperger in Bonner Komm. Art. 90 Rdz 18; Maunz/Dürig GG Art. 90 Rdz 20). Ob die Beklagte nicht nur Eigentümerin der Fahrbahn innerhalb der Ortsdurchfahrt, sondern auch des Gehsteigs ist, braucht nicht entschieden zu werden, ebenso nicht, welche Stelle Träger der Straßenbaulast hinsichtlich des Gehweges ist. Der mit der verstärkten Inanspruchnahme der Mauer als Stütze verbundene Vorteil wirkt sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unmittelbar auf sämtliche Teile des Straßenkörpers, also auch auf die im Eigentum der Beklagten stehende Fahrbahn begünstigend aus. Es ist deshalb hier nicht angebracht, zwischen Fahrbahn und Gehsteig zu unterscheiden und auf die Straßenbaulast für diese Teile abzuheben. Zudem ist der Beklagten durch die Anlage des Gehweges (also durch die weitere Inanspruchnahme der Mauer als Stütze) auch deshalb ein Vorteil zugeflossen, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dadurch die Leichtigkeit und die Sicherheit des Fahrzeugverkehrs unmittelbar gefördert worden ist. Diesen Vorteil genießt die Bundesrepublik auch heute noch. Daß die Beklagte unmittelbar begünstigt worden ist, soweit durch eine Veränderung der Fahrbahn die Mauer stärker als bisher als Stützmauer in Anspruch genommen worden ist, bedarf keiner näheren Darlegung.
8.
Eine Subsidiarität des Entschädigungsanspruchs aus enteignungsgleichem Eingriff gegenüber anderen Anspruchsgrundlagen (etwa aus Amtshaftung), wie die Revision zu meinen scheint, besteht nicht (vgl. Keßler DRiZ 1967, 374, 378).
9.
Entgegen der Revision kommt die Vorschrift des Art. 125 BayAGBGB, wonach Ansprüche gegen die öffentliche Hand nach drei Jahren erlöschen, nicht zum Zuge.
Zwar hat der Senat entschieden, daß diese Vorschrift auch auf Entschädigungsansprüche Anwendung findet, die auf Bundesrecht beruhen (Senatsurteil in NJW 1975, 1783 unter II). Der Lauf der Frist beginnt jedoch erst in dem Zeitpunkt, in dem der Anspruchsberechtigte die anspruchsbegründenden Tatsachen gekannt hat oder er nach seinen persönlichen Verhältnissen in der Lage war, sie zu erkennen (Senatsurteil a.a.O. S. 1784 mit Nachweisen). Dieter Zeitpunkt kann für die Kläger, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, frühestens mit dem Eintritt des Schadens am 3. Februar 1966 angenommen werden. Die Kläger haben aber bereits im Februar 1966 beim Landgericht Klage erhoben.
III.
1.
Nach alledem hat das Berufungsgericht zu Recht eine Entschädigungspflicht der Beklagten wegen enteignungsgleichen Eingriffs angenommen. Soweit es den Klägern für die Instandsetzung der Mauer den Betrag von 4.800,16 DM zugesprochen hat, sind Bedenken nicht zu erheben. Sie werden von der Revision auch nicht geltend gemacht. Auch gegenüber dem Feststellungsausspruch sind Bedenken nicht anzubringen. Er besagt, daß die Beklagte weiteren Schaden an der Mauer, der infolge ihrer Inanspruchnahme als Stütze eintritt, angemessen zu ersetzen hat und daß sie die Aufwendungen im Rahmen des Angemessenen zu erstatten hat, die erforderlich sind, um den gefahrdrohenden Zustand der Mauer zu beseitigen. Er besagt aber nicht - darüber hat in der Revisionsverhandlung Einigkeit bestanden - daß die Beklagte allein schon wegen der Inanspruchnahme der Mauer als Stützmauer, also wegen der Inanspruchnahme fremden Eigentums eine Entschädigung (Vergütung) an die Kläger zu zahlen hat. Eine solche Vergütung haben die Kläger, wie ihr Vorbringen in der Berufungsinstanz ergibt, auch nicht begehrt.
2.
Die Revision der Beklagten muß daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Dr. Tidow
Dr. Peetz
Kröner
Boujong